Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1986, Az.: IVb ZB 67/86
Ordnungsmäßigkeit der Einlegung einer Berufung ; Unzutreffende Bezeichnung der erstinstanzlichen Vertretung in der Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 67/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.04.1986
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Christel Sch., K.straße ..., W.
Prozessgegner
Dieter Sch., B.straße ..., W.
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 25. Juni 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1986 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und Regelungen in Folgesachen (elterliche Sorge, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt) getroffen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt N., am 5. Juni 1985 zugestellt worden.
Am 2. Juli 1985 ist eine Berufungsschrift bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Darin heißt es, die - bei dem Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwälte legten in Sachen des namentlich und mit seiner Anschrift bezeichneten Antragstellers und Berufungsklägers gegen die ebenfalls genau bezeichnete Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte "namens des Antragstellers" Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Dementsprechend sind die Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers und Berufungsklägers genannt. Als "Prozeßbevollmächtigte I. Instanz" der Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten sind in der Berufungsschrift - unzutreffend - die Rechtsanwälte Dr. K. und Partner aufgeführt, die vor dem Amtsgericht in Wahrheit den Antragsteller vertreten hatten. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils hat der Berufungsschrift nicht beigelegen. Die Gerichtsakten sind erst am 29. Juli 1985 an das Oberlandesgericht gelangt.
Die Berufungsbegründung ist am 2. Oktober 1985 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Sie läßt erkennen, daß die Rechtsanwälte die Berufung nicht für den Antragsteller, sondern für die Antragsgegnerin führen.
Nach einem Hinweis auf die Diskrepanz zwischen Berufungsschrift und Berufungsbegründung hat die Antragsgegnerin die Ansicht vertreten lassen, die Berufungsschrift sei unter Berücksichtigung des damaligen Akteninhalts dahin auszulegen, daß Berufung für sie eingelegt worden sei. Jedenfalls sei die Berufung mit der Berufungsbegründung schlüssig wiederholt worden, und zwar in noch offener Berufungsfrist, weil die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils fehlerhaft und deshalb rechtsunwirksam gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in der Frist des § 516 ZPO nicht wirksam Berufung eingelegt.
1.
Die einmonatige Berufungsfrist begann mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an Rechtsanwalt N. am 5. Juni 1985 zu laufen; sie endete also mit dem 5. Juli 1985. Soweit die Antragsgegnerin in zweiter Instanz Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Zustellung erhoben hat, greifen diese, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, nicht durch. Die zugestellte Urteilsausfertigung (§§ 212 a, 170, 317 ZPO) enthielt den mit der Maschine geschriebenen Namen des Richters ohne Klammern und ohne den Zusatz "gez.". Das reichte aus (BGH Beschlüsse vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61, 62 und vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576). Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle brauchte eine Datumsangabe nicht zu enthalten (BGH Beschluß vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503).
2.
Für die Wahrung der Berufungsfrist kommt mithin nicht die erst am 2. Oktober 1985 eingegangene Berufungsbegründung, sondern allein die am 2. Juli 1985 eingegangene Berufungsschrift selbst in Betracht. Diese weist jedoch die Antragsgegnerin nicht als Berufungsklägerin und den Antragsteller nicht als Berufungsbeklagten aus, sondern bezeichnet die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren gerade umgekehrt.
Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in ihr die Person des Rechtsmittelklägers falsch bezeichnet ist und sich erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist feststellen läßt, welche Partei das Rechtsmittel in Wahrheit eingelegt hat (BGH Beschluß vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 - NJW 1958, 1726, 1727; ebenso für die Revision BGH Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - VersR 1971, 763). Denn die Berufungsschrift muß die Erklärung enthalten, ein genau bezeichnetes Urteil werde mit der Berufung angefochten (§ 518 Abs. 2 ZPO). Daraus folgert der Bundesgerichtshof - wie früher bereits das Reichsgericht - in ständiger Rechtsprechung, daß zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Mitteilung gehört, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Eine Prozeßhandlung ist nur denkbar in Verbindung mit der Person, von der sie ausgeht (BGHZ 21, 168, 170, 173 m.Anm. von Johannsen bei LM § 518 ZPO Nr. 7; BGHZ 65, 114, 115 m.Anm. von Doerry bei LM § 518 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO Nr. 6 - jeweils m.w.N.).
Allerdings braucht die Angabe der Person des Rechtsmittelklägers nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten zu sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen (BGHZ 21, 168, 173). Insoweit kommt hier allein in Betracht, daß die Berufungsschrift als erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der "Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten" diejenigen Anwälte nennt, die in Wahrheit den Antragsteller vertreten hatten. Daraus konnten sich jedoch für das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist nicht einmal Zweifel an den angegebenen Parteirollen für die Rechtsmittelinstanz ergeben. Denn die bisherigen Vertretungsverhältnisse waren ihm unbekannt. Der Berufungsschrift war weder eine Ausfertigung noch eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt. Die Gerichtsakten gingen erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht ein. Daher kommt es nicht darauf an, ob auch sie bei Eingang in noch laufender Frist für die Auslegung hätten herangezogen werden können und ob sie die Unrichtigkeit der Angaben in der Berufungsschrift ergeben hätten.
Die sofortige Beschwerde hebt darauf ab, daß die unzutreffende Bezeichnung der erstinstanzlichen Vertretung der "Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten" jedenfalls zur Zustellung der Berufungsschrift an diejenigen Rechtsanwälte geführt habe, die den in Wahrheit berufungsbeklagten Antragsteller im ersten Rechtszug vertreten hätten. Für diese sei die richtige, gewollte Rollenverteilung im zweitinstanzlichen Verfahren einsichtig gewesen. Diese Erwägung verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Bei der Berufung handelt es sich um eine dem Gericht gegenüber vorzunehmende Prozeßhandlung (BGHZ 50, 397, 400). Die Person des Rechtsmittelklägers muß daher in der Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittel gericht erkennbar sein oder jedenfalls erkennbar werden (vgl. BGH Beschluß vom 27. April 1971 a.a.O. und Urteil vom 22. September 1971 - IV ZR 106/69 - VersR 1971, 1145). Der Bundesgerichtshof hat zwar in der bereits genannten Entscheidung vom 11. Juli 1958 (a.a.O. S. 1727) darauf hingewiesen, daß die Kenntnis des Gerichts von den Parteirollen im Rechtsmittelverfahren erforderlich sei, um die Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Rechtsmittelgegner bewirken zu können. Daraus kann indes entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht gefolgert werden, die durch fehlende oder unrichtige Angaben in der Rechtsmittelschrift hervorgerufene Unkenntnis des Gerichts über die Person des Rechtsmittelführers und -gegners sei unschädlich, wenn nur die durch die Zustellung der Rechtsmittelschrift erreichte Partei erkennen könne, daß sie als Rechtsmittelgegnerin angegriffen werde. Die erörterten Anforderungen an die Bestimmtheit der Person des Rechtsmittelklägers sind aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Mit Rücksicht darauf, daß ein Rechtsmittel einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem zuletzt mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, muß gefordert werden, daß die Voraussetzung, die Person des Rechtsmittelklägers klar erkennbar werden zu lassen, nicht nur dem Gegner, sondern auch dem Gericht gegenüber erfüllt wird (BGHZ 21, 168, 173). Die wenigen zwingenden Vorschriften, die das Gesetz über die Form wichtiger Verfahrenshandlungen aufstellt, müssen beachtet werden, wenn sich nicht die Ordnung des an einen geregelten Gang gebundenen Verfahrens schließlich auflösen soll (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 1958 a.a.O. S. 1727 und vom 13. Mai 1974 - VIII ZB 13/74 - VersR 1974, 976, 977).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.000 DM.
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp