Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1985, Az.: III ZB 11/84
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an eine ordnungsmäßige Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis; Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Ordnungsgemäße Unterschrift; Anwaltliches Empfangsbekenntnis; Ausfertigungsvermerk; Urkundsbeamter; Geschäftsstelle; Datumsangabe; Organisationsaufgaben; Vergewisserung; Fristenkalender; Ordnungsgemäßer Eintrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1985
- Aktenzeichen
- III ZB 11/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 08.02.1984 - AZ: 8 U 219/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 503 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Unterschrift bei einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis nach § 212a ZPO und bei Unterzeichnung eines Ausfertigungsvermerks durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
- 2.
Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle braucht keine Datumsangabe zu enthalten.
- 3.
Unter besonderen Umständen kann es zu den Organisationsaufgaben des Rechtsanwalts gehören, sich zu vergewissern, ob eine bestimmte Frist ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow,
Kröner,
Boujong und
Dr. Werp
am 28. Februar 1985
beschlossen::
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 1984 - 8 U 219/83 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 2.000.000,- DM.
Gründe
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht die gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Oktober 1983 (2 O 196/83) gerichtete Berufung des Antragsgegners als unzulässig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt.
1.
Die am 21. Dezember 1983 beim Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift ist nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingelegt worden. Diese Frist begann mit der Zustellung einer Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils an den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners am 9. November 1983 und endete mithin am 9. Dezember 1983.
a)
Das bei den Akten befindliche schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts (§ 212 a ZPO) ist mit der erforderlichen Unterschrift versehen und nicht lediglich mit einem Handzeichen (einer sog. Paraphe) abgezeichnet.
Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine ordnungsmäßige Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis zu stellenden Anforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZB 33/82 = VersR 1983, 402 m. w. Nachw.) sind erfüllt. Der Schriftzug weist, auch wenn er flüchtig und vereinfachend ausgeführt ist, in seiner Linienführung und Gliederung noch individuelle und charakteristische Merkmale auf, die auf die Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners mit dem vollen Namen hindeuten. Es liegt nicht nur ein Namenskürzel vor. Wer den Namen des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners und dessen sonstige Unterschriften kennt, kann den Namen, der hier zudem durch einen beigefügten Stempelaufdruck verdeutlicht wird, aus dem Schriftbild herauslesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte im übrigen Schriftverkehr in anderer Art und Weise zu unterschreiben pflegt, sind nicht vorhanden. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, daß der Prozeßbevollmächtigte auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschrieben hat. Den Mindestanforderungen an eine Unterschrift ist damit genügt.
b)
Die dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellte Urteilsausfertigung läßt die mit der Beschwerde gerügten Mängel nicht erkennen.
Der Ausfertigungsvermerk ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Beifügung des Gerichtssiegels ordnungsgemäß unterschrieben. Der Schriftzug weist in seiner Ausführung unverkennbar charakteristische und individuelle Merkmale auf. Ein bloßes Handzeichen liegt nicht vor. Lesbar muß die Unterschrift nicht sein. Auch insoweit sind die an eine Namensunterschrift zu stellenden Mindestanforderungen deshalb erfüllt.
Die Angabe eines Datums braucht ein Ausfertigungsvermerk nicht zu enthalten (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 = VersR 1969, 709, 710).
2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht dem Antragsgegner ohne Rechtsirrtum versagt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei dabei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsfrist durch den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners verschuldet worden ist.
Zwar darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Mitarbeiterübertragen. Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71 m. w. Nachw.). So liegt es hier aber nicht.
Die Versäumung der Berufungsfrist ist dadurch verursacht worden, daß die in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners seit langem mit dem Fristenwesen betraute, an sich zuverlässige Büroangestellte Marquardt von der hier fraglichen Berufungsfrist erst nach deren Ablauf, nämlich am 14. Dezember 1983, Kenntnis erlangte, so daß die laufende Frist und ihr Ende am 9. Dezember 1983 im Fristenkalender nicht vermerkt wurden. Dieser Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebs begründet einen Schuldvorwurf gegenüber dem Rechtsanwalt. Denn er hätte sich unter den gegebenen Umständen vergewissern müssen, daß die Frist ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert wurde.
Anläßlich des Telefonats mit Rechtsanwalt Heinze am 10. Oktober 1983 brauchte der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners im Hinblick auf den hier streitigen Vorgang noch nicht tätig zu werden. Der Hinweis auf den Verhandlungstermin am 27. Oktober 1983 vor dem Landgericht in der vorliegenden Sache gab dazu keine Veranlassung. Ob der Antragsgegner vor dem Landgericht unterliegen und gegebener falls Berufung einzulegen sein würde, war offen.
Nach dem Telefonat mit Rechtsanwalt H. am 1. Dezember 1983, jedenfalls aber nach Eingang des Schreibens des Rechtsanwalts H. vom 1. Dezember 1983 am 2. Dezember 1983 mußte der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners sicherstellen, daß die neue Sache ("Schiedssache III") auch von der zulässigerweise mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Büroangestellten Marquardt eindeutig als solche erkannt und dementsprechend die Berufungsfrist notiert wurde. Daran fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend im einzelnen ausgeführt hat. Darauf wird verwiesen.
Die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Der Berufungsanwalt durfte sich nicht darauf verlassen, daß die Kanzleikraft seinen Telefonvermerk vom 1. Dezember 1983 und das Schreiben vom 1. Dezember 1983 zutreffend einordnen und eine in einer neuen Sache spätestens am 9. Dezember 1983 einzulegende Berufung richtig notieren würde. Der Angestellten M. war (neben der Berufungssache 8 U 191/83 und der Beschwerdesache 8 W 742/83) eine neue "Sache III", nämlich die vorliegende Sache 8 U 219/83, bis zum 14. Dezember 1983 nicht bekannt. Einen Vorgang oder eine Handakte, der der Telefonvermerk und das nachfolgende Schreiben eindeutig zuzuordnen gewesen wären, gab es nicht. Handakten waren nur in den genannten beiden anderen Verfahren vorhanden. Daß der Berufungsanwalt es an einer hinreichend klaren und eindeutigen Anweisung, auf deren Befolgung durch sein Büropersonal er sich hätte verlassen dürfen, hat fehlen lassen, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon aus der tatsächlichen Behandlung dieser beiden Schriftstücke, die vom Personal vor Erledigung des Fristeintrags in einen der bereits vorhandenen Aktenvorgänge abgelegt wurden.
Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Angestellte M. habe die Telefonnotiz vom 1. Dezember 1983 wie auch das Schreiben vom 1. Dezember 1983 erstmals am 14. Dezember 1983 zu Gesicht bekommen, führt auch das nicht zu einer anderen Beurteilung. In diesem Fall liegt das Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners darin, daß er es unterlassen hat, ausreichend dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm der Angestellten Marquardt "zugeleiteten" Schriftstücke diese auch tatsächlich erreichten und nicht vorher vom Personal in vorhandene andere Aktenvorgänge abgeheftet wurden.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 2.000.000,- DM.
Tidow
Kröner
Boujong
Werp