Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1986, Az.: IVa ZB 12/86
Genaue Bezeichnung des angefochtenen Urteils in einer Berufungsschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ; Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag; Verschulden ; Berufungseinlegung; Schreibfehler in der Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZB 12/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.04.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1987, 1026 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1987, 319 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird bei einer Berufungseinlegung gegen ein Urteil des Landgerichts München II irrtümlich in der Berufungsschrift das Landgericht München I genannt, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, daß insoweit ein Schreibfehler vorläge.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
am 8. Oktober 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. April 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage ist vom Landgericht München II durch ein am 4. Dezember 1985 verkündetes und am 16. Dezember 1985 zugestelltes Urteil (AZ: 10 O 3537/85) abgewiesen worden. Seine Prozeßbevollmächtigten haben mit einem am 10. Januar 1986 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Schriftsatz "gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4.12.1985" Berufung eingelegt; unter dem zutreffend angegebenen Rubrum befindet sich der Vermerk:
"Aktenzeichen des Landgerichts München I: 10 O 3537/85"
Eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils lag der Berufungsschrift nicht bei. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1986 berichtigten die Klägervertreter die Berufungsschrift dahin, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein solches des Landgerichts München II handele; gleichzeitig legten sie eine Urteilsabschrift vor. Am selben Tage kam die an das Landgericht München I gerichtete Aktenanforderung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts mit dem Vermerk zurück, daß ein Verfahren dieses Rubrums unter dem angegebenen Aktenzeichen beim Landgericht München I nicht anhängig sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen vom Kläger erhobene sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils enthalten. Die Angaben müssen so genau sein, daß weder beim Rechtsmittelgegner noch beim Rechtsmittelgericht Zweifel über die Identität des Urteils entstehen können. Der Rechtsmittelgegner dürfte zwar erkannt haben, daß die Berufungsschrift einen Schreibfehler enthielt. Für das Berufungsgericht war dies jedoch nicht erkennbar; seine Geschäftsstelle hat aus diesem Grunde auch die Akten bei dem falschen Gericht angefordert. Daß ein Urteil des Landgerichts München II angefochten werden sollte, hat das Berufungsgericht erst aus dem am 21. Januar 1986 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage entnehmen können; da die Berufungsfrist an diesem Tage jedoch bereits abgelaufen war, konnte durch die Berichtigung der der Berufungsschrift anhaftende Mangel nicht geheilt werden (Senatsbeschluß vom 15.12.1982 - IVa ZB 15/82 - VersR 1983, 250 m.w.N.).
2.
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Dennoch hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Nach der heutigen Fassung des Gesetzes (§ 236 Abs. 2 Satz 22. Halbsatz ZPO) kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, sofern die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt ist, und sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung mit einer für eine Glaubhaftmachung ausreichenden Gewißheit aus dem Akteninhalt ergeben.
Im vorliegenden Fall kommt jedoch eine Wiedereinsetzung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, deshalb nicht in Betracht, weil die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht. Er war verpflichtet, vor der Unterzeichnung der Berufungsschrift deren Wortlaut zu überprüfen, sich insbesondere davon zu vergewissern, daß das angefochtene Urteil zutreffend bezeichnet ist. Hätte er dies mit der gebotenen Sorgfalt getan, so hätte er den im Entwurf der Berufungsschrift enthaltenen Schreibfehler nicht übersehen können. Er kann sich auch nicht damit entlasten, daß in Städten, in denen zwei Gerichte gleicher Ordnung bestehen, die nur durch Ordnungsnummern unterschieden sind, die Gefahr einer Verwechslung besonders groß ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Justizverwaltung aus der Bezeichnung, die sie für die in München bestehenden Landgerichte gewählt hat, kein Vorwurf gemacht werden. Die Verwendung von Zahlen als Unterscheidungsmerkmal ist in solchen Fällen naheliegend; sie ist früher auch in Berlin angewandt worden. Weder dort noch in München ist sie - soweit ersichtlich - jemals als unzulässig beanstandet worden. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob das Gericht oder die Justizverwaltung eine Schuld an der Fristversäumung trifft; entscheidend ist vielmehr nach dem Gesetz, ob die Fristversäumung für die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten unverschuldet war. Die Gefahrenquelle, die in dem Nebeneinanderbestehen von zwei Landgerichten am selben Ort besteht, muß den Prozeßbevollmächtigten zu besonderer Sorgfalt bei der Prüfung des Wortlauts der Berufungsschrift veranlassen. Er kann eine Verwechslungsgefahr am einfachsten dadurch ausschließen, daß er sich an die Sollvorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO hält und der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beilegt; in diesem Falle ist ein Fehler bei der Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift selbst meist unschädlich.
Darauf, ob die Vorinstanzakten vom Berufungsgericht rechtzeitig angefordert worden sind, kommt es nicht an. Selbst wenn in dieser Hinsicht der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts etwas vorzuwerfen wäre, würde dadurch das in der mangelhaften Prüfung der Rechtsmittelschrift liegende Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ausgeräumt werden können. Im übrigen hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt, daß weder die Aktenanforderung noch die Aktenübersendung schuldhaft verzögert wurden.
Dehner