Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1995, Az.: VI ZR 352/94
Allgemeines Persönlichkeitsrecht von Personen aus der Öffentlichkeit; Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit; Erforderlichkeit der wirtschaftlichen Nachteile bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Herausgabeanspruch von persönlichen Fotos; Statthaftigkeit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1995
- Aktenzeichen
- VI ZR 352/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 13.10.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1997, 521-522
- NJW 1996, 999-1000 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind grundsätzlich nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn nicht im Einzelfall - ungeachtet einer nicht relevanten vermögensrechtlichen Reflexwirkung - der Kläger die Wahrung seiner wirtschaftlichen Belange erstreiten will.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 17. Oktober 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1994 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte ist als Fotograf tätig. Er stellte den Verlagen mehrerer Zeitungen und Zeitschriften gegen Entgelt Fotografien zur Verfügung, die Abbildungen der Klägerin in Begleitung des Schauspielers Michael D. zeigen. Diese Fotografien kamen daraufhin mehrfach im Rahmen von Beiträgen zur Veröffentlichung, die sich mit der Ehe dieses Schauspielers beschäftigten. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung, auf Herausgabe der Fotos samt Negativen etc. und auf Auskunft darüber in Anspruch genommen, bei welchen Dritten sich noch derartige Fotos befinden. Ferner hat sie ein "Schmerzensgeld" sowie - im Wege der Stufenklage - Zahlung materiellen Schadensersatzes und vorbereitend Auskunft darüber begehrt, welchen Dritten der Beklagte Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt hat, in welchem Umfang solche Nutzungsrechte ausgeübt worden sind, und welche Zahlungen der Beklagte hierfür erhalten hat.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Schmerzensgeldantrages stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II.
Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Dies ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Ansprüche der Klägerin, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, aus unterschiedlichen Gründen:
1.
Soweit die Klägerin Unterlassung und zu deren Sicherung und zur Beseitigung einer fortdauernden Störung ihres Persönlichkeitsrechts Herausgabe der Fotos nebst Negativen etc. und Auskunft darüber begehrt, bei welchen Dritten sich noch derartige Fotos befinden, handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Ansprüche. Hier findet die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie im Urteil zugelassen hat, was vorliegend nicht der Fall ist.
a)
Die Klägerin stützt ihre auf Unterlassung und Störungsbeseitigung gerichteten Ansprüche auf eine Verletzung ihres Rechtes am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Für derartige Ansprüche, die die Selbstbestimmung des Betroffenen sichern sollen, gilt dasselbe wie für Unterlassungsansprüche, die die soziale Geltung des Verletzten in der Öffentlichkeit zu schützen bestimmt sind. Diese sind grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger, in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteilevom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 undvom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121[BGH 28.06.1994 - VI ZR 252/92]; Senatsbeschlüssevom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202;vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615) [BGH 16.02.1993 - VI ZR 127/92]. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Kläger gerade nachhaltig auch auf wirtschaftliche Nachteile abstellt, wobei es als Indiz von Bedeutung sein kann, ob er zugleich einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht (vgl.Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - a.a.O. sowie Senatsbeschlüssevom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92, jeweils a.a.O.).
b)
Die Klägerin hat keine materiellen wirtschaftlichen Nachteile dargetan, geschweige denn näher spezifiziert, die ihr durch die geschehene oder weiter drohende Veröffentlichung der beanstandeten Fotografien entstanden sind oder entstehen könnten. Es ist auch kein Anhaltspunkt zu ersehen, aus dem auf solche Nachteile geschlossen werden könnte. Die Klägerin hat insbesondere zu keiner Zeit geltend gemacht, durch die Veröffentlichung der Bilder in beruflicher oder gewerblicher Hinsicht beeinträchtigt zu sein. Vielmehr hat die Klägerin während des Rechtsstreits deutlich gemacht, daß es ihr darum geht, mittels ihres Unterlassungsbegehrens einen Eingriff in ihre Privatsphäre abzuwehren.
Allerdings hat die Klägerin von Anfang auch - im Wege der Stufenklage - materiellen Schadensersatz begehrt, wobei sie ersichtlich auf die Abschöpfung des "Verletzergewinns" des Beklagten abstellen wollte. Indessen vermag dieser - vermögensrechtliche - Anspruch hier nicht auf den Unterlassungsantrag auszustrahlen und diesem den nichtvermögensrechtlichen Charakter zu nehmen. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß es ihr darum gehe, entsprechende Fotos anstelle des Beklagten selbst vermarkten zu wollen; vielmehr sollte das Unterlassungsbegehren dazu dienen, die Veröffentlichung der Bilder, durch die sich die Klägerin in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt fühlt, gänzlich zu verhindern. Dann aber kann aus dem dargestellten materiellen Zahlungsbegehren nicht der Schluß darauf gezogen werden, auch der Unterlassungsantrag sei in wesentlicher Weise durch das Interesse an der Wahrung wirtschaftlicher Belange bedingt.
c)
Gleiches wie für den Unterlassungsantrag gilt für die Anträge, die das Unterlassungsbegehren sichern und die durch den behaupteten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingetretene Störung beseitigen sollen, also auf den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Fotos und der ihnen zugehörigen Materialien sowie auf Auskunft, bei welchen Dritten sich noch Bilder etc. befinden.
2.
Soweit die Klägerin im Wege der Stufenklage die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft darüber begehrt, welchem Dritten er Nutzungsrechte an den beanstandeten Fotos eingeräumt hat, in welchem Umfang auf dieser Grundlage die Fotos veröffentlicht worden sind und welche Zahlungen der Beklagte hierfür erhalten hat, ferner soweit sie nach Erteilung dieser Auskunft Zahlung von Schadensersatz verlangt, handelt es sich allerdings um Ansprüche vermögensrechtlicher Art. Insoweit wäre die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch nur statthaft, wenn der Wert der Beschwer 60.000,00 DM überstiege. Dies ist nicht der Fall. Hier ist - entgegen der Auffassung der Revision - der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens außer Betracht zu lassen; denn dieser ist nicht Gegenstand der Beschwer der Klägerin, nachdem er bereits vom Landgericht abgewiesen und von der Klägerin im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt worden ist.
a)
Im Berufungsurteil ist kein Wert der Beschwer festgesetzt worden; das Berufungsgericht hat vielmehr lediglich den Streitwert für das Berufungsverfahren - nicht näher aufgeschlüsselt - mit 90.000,00 DM ermittelt. In einem derartigen Fall hat das Revisionsgericht im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Revision einen auf den vermögensrechtlichen Anspruch entfallenden Anteil der Beschwer nach eigenem Ermessen festzustellen (vgl.Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - a.a.O.).
Ein Anhaltspunkt für die Aufschlüsselung ergibt sich aus der Streitwertfestsetzung des Landgerichts für den ersten Rechtszug: Dort waren das Unterlassungsbegehren mit 60.000,00 DM, der Herausgabeantrag mit 10.000,00 DM und die Auskunftsanträge zusammen ebenfalls mit 10.000,00 DM bewertet worden; eine Streitwertfestsetzung für den - im Rahmen der Stufenklage noch nicht zur Entscheidung stehenden - Zahlungsantrag findet sich insoweit nicht. Als weiterer Anhaltspunkt ist heranzuziehen, daß die Klägerin bereits in der Klageschrift den Streitwert ihres gesamten Rechtsschutzbegehrens mit 100.000,00 DM angegeben hatte. Die Gewichtung, die sich dem Prozeßvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen entnehmen läßt, bestätigt deutlich die Wertung des Landgerichts, daß innerhalb des Gesamtstreitwerts der Unterlassungsantrag weit überwiegt. Das Schwergewicht des Rechtsstreits lag während seines gesamten Verlaufs auf dem Unterlassungsanspruch. Die Frage eines materiellen Schadensersatzes wurde demgegenüber nur am Rande mitbehandelt, ohne jegliche nähere Darlegungen. Auch die Revision bringt zur möglichen Höhe dieses Schadens nichts vor. Bei der hier gegebenen Sachlage vermag der Senat die vom Berufungsgericht abgewiesenen vermögensrechtlichen Ansprüche (Auskunfts- und materieller Schadensersatzanspruch) mit zusammen nicht mehr als 20.000,00 DM zu bewerten. Eine derartige Beschwer erreicht die erforderliche Revisionssumme nicht.
3.
Die Revision ist daher insgesamt unzulässig. Bei - wie hier geschehen - gleichzeitiger Entscheidung des Berufungsgerichts über vermögensrechtliche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche muß die Statthaftigkeit der Revision für jeden der Ansprüche getrennt beurteilt werden (vgl. BGHZ 35, 302[BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61];Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - a.a.O.). Die Revision war daher gemäß § 519 b ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler