Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1990, Az.: VI ZR 298/89
„Medizinjournalist“
Unterlassungsanspruch; Sozialer Geltungsanspruch; Öffenlichkeit; Vermögensrechtlicher Natur; Berufsehre; Medizinjournalist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 298/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14384
- Entscheidungsname
- Medizinjournalist
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1990, 209-210
- GRUR 1990, 1055-1056 (Volltext mit amtl. LS) "Medizinjournalist"
- JR 1991, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 13 / 1991 § 546 ZPO Nr. 131
- MDR 1991, 39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1276-1277 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Unterlassungsanspruch, der den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen soll, ist nicht schon deshalb vermögensrechtlicher Natur, weil es um die Berufsehre geht (hier: Medizinjournalist).
Gründe
I. Der Kläger ist Medizinjournalist. Die Beklagte gibt das Magazin "STERN" heraus. In der Ausgabe 10/82 des STERN erschien unter dem Titel "Der Scharlatan" ein umfangreicher Bericht über die Tätigkeit von Dr. K. als Heilpraktiker. Dabei wurde u.a. über die in der Zeitschrift HÖR Zu erschienenen Serie "Leben ohne Schmerz" berichtet. Die angeblich neuesten Erkenntnisse von K. "stammten in Wahrheit von dem Kolumnisten der Illustrierten "DIE BUNTE" S. (dem Kläger) ", seien zum größten Teil falsch oder fahrlässig und hätten mit Naturmedizin oft wenig zu tun. Das wurde dann u.a. mit drei Beispielen belegt:
a) Die von der sogenannten Neuraltherapie empfohlene intravenöse Verabreichung von Procain bei Migräne sei "so pauschal" ein lebensgefährliches Rezept. Die Schulmedizin setze Procain beispielsweise bei Herzrhytmusstörungen ein...; geschehe das nicht unter sorgfältiger ärztlicher Kontrolle, könne es zu gefährlichen Nebenwirkungen kommen bis zum Herzstillstand.
b) Die Empfehlung von Dr. K., bei akutem Herzanfall eine Zerbeißkapsel "Strophantin" einzuwerfen, sei nach Prof. B. (der zitiert wird) völliger Unsinn; das Mittel sei dabei wirkungslos. Bei höheren Dosen entständen erhebliche Nebenwirkungen; wenn diese in Kauf genommen würden, könne es sein, daß der Sauerstoffverbrauch des Herzens noch ansteige.
c) Blutungen aus Hämorrhoiden seien "eine Art natürlichen Aderlaß bei Stoffwechselstörungen" im Bereich der Beckenorgane.
Der Kläger, der die diskriminierenden Teile der Veröffentlichung für eine durch Tatsachen belegte Tatsachenbehauptung, nicht dagegen nur für ein Werturteil hält, darüber hinaus meint, es handele sich um unzulässige Schmähkritik, verlangt von der Beklagten Unterlassung der Behauptung, "die von dem Kolumnisten der Illustrierten "DIE BUNTE" stammende HÖR ZU-Serie "Leben ohne Schmerz" enthalte zum Teil falsche oder fahrlässige Erkenntnisse, die mit der Naturmedizin oft wenig zu tun haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter deren Zurückweisung im übrigen die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt mit der Einschränkung, so weit sich diese Ausführungen auf folgende Behauptungen beziehen:
a) Der Ratschlag im Rahmen der Neuraltherapie gegen Migräne das Lokalanästetikum, meist Procain, auch intravenös zu verabreichen, sei lebensgefährlich. Bei intravenöser Verabreichung von Procain könne es zu gefährlichen Nebenwirkungen bis hin zum Herzstillstand kommen.
b) Der Ratschlag, bei einem akuten Herzinfarkt Strophantin in "Zerbeißkapseln" einzunehmen, sei gefährlich. Durch Strophantin würde, wenn es wirksam wäre, der Sauerstoffverbrauch des Herzens erhöht und dadurch das Gegenteil des gewünschten Effekts erzielt; der Infarkt würde sich vergrößern.
II. Die Revision der Beklagten ist unzulässig. Nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet die Revision über nicht vermögensrechtliche Ansprüche nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. An einer solchen Zulassung fehlt es. Entgegen der Ansicht der Revision sind die geltend gemachten Unterlassungssprüche nicht vermögensrechtlicher Natur.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024 = NJW 1974, 1470; st. Rsp.). Der Kläger sieht sich nach seinem Vorbringen in der Klageschrift, das er in späteren Schriftsätzen wiederholt und stärker betont hat, durch die Veröffentlichung der Beklagten vor allem in seinem Ansehen als Medizinjournalist in der Öffentlichkeit herabgewürdigt. Er wehrt sich dagegen, daß seine Ratschläge in der HÖR ZU-Serie u.a. als Gesundheitsgefährdung für die Leserschaft bezeichnet werden. Damit geht es dem Kläger ersichtlich vor allem um die Wiederherstellung seines Rufes, den er durch die beanstandete Veröffentlichung im "STERN" beeinträchtigt oder gefährdet sieht. Vermögensrechtlich wird sein Begehren nicht schon deshalb, weil er sich im wesentlichen in seiner Berufsehre als Medizinjournalist tangiert sieht. Auch soweit es um den Teil der öffentlichen Wertschätzung einer Person geht, der seine Berufsausübung betrifft, ist der Anspruch auf Widerruf oder Unterlassung der die Berufsehre tangierenden Äußerungen noch nicht von vornherein vermögensrechtlicher Natur. Das ist nur der Fall, wenn der Anspruch in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll. In Betracht kämen etwa Wettbewerbsnachteile, Kreditschädigungen, aber auch Gefährdungen, denen sich der Betroffene in seinem wirtschaftlichen Fortkommen ausgesetzt sieht. Solche Nachteile, die er durch die Unterlassungsklage ausgleichen oder vorbeugend verhindern will, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht schon aus der Art der angeblichen Rufschädigung. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger durch den in der Illustriertenpresse ausgefochtenen Meinungskampf um die Wirksamkeit von Naturheilverfahren, wie sie insbesondere von Dr. K. propagiert werden, in seiner beruflichen Stellung konkret geschädigt oder ernsthaft gefährdet worden ist. Abstrakte Gefährdungen im wirtschaftlichen Fortkommen sind, wenn sie bestehen sollten, nur Reflex der Persönlichkeitsbeeinträchtigung. Daß sie konkret zu befürchten seien, läßt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Ein Wettbewerbsverhältnis mag zwischen den beteiligten Herausgebern der Illustrierten "Die BUNTE" und "STERN" bestehen. Der Kläger als Journalist steht dagegen in keinem Wettbewerb zu dem beklagten Verlag und wäre durch Wettbewerbsnachteile des Magazins, für das er schreibt, allenfalls mittelbar betroffen. Der Umstand, daß der Kläger nur Unterlassung gefordert hat, dagegen keinen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend gemacht hat, ferner nicht die Feststellung begehrt hat, daß der Beklagte für eingetretene und noch zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen der beanstandeten Äußerungen einzustehen habe, spricht ebenfalls dagegen, daß für ihn im Vordergrund wirtschaftliche Belange gestanden haben. Vielmehr sprechen alle Umstände deutlich für die Annahme, daß für den Kläger die Wahrung seines Ansehens, wenn auch im wesentlichen in der beruflichen Sphäre, entscheidend war. Die Berufung der Revision auf das Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 - NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79] geht fehl. Im Streitfall geht es dem Kläger, jedenfalls nach dem, was er in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, nicht um sein wirtschaftliches Interesse an dem Vertrieb von Publikationen, die Gegenstand des Ehrenschutzverfahrens sind.
Der erkennende Senat hat geprüft, ob die Revision deswegen statthaft sein kann, weil das Berufungsgericht möglicherweise irrtümlich eine vermögensrechtliche Streitigkeit und damit den Fall einer nach ihrem Wert zulassungsfreien Revision angenommen hat. Selbst wenn das der Fall sein sollte, ist die Revision nicht entsprechend §§ 554 b, 546 Abs. 1 S. 2 ZPO anzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Ebensowenig weicht das angefochtene Urteil, ungeachtet der Frage, ob es rechts- und verfahrensfehlerfrei zustandegekommen ist, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
Die Revision ist danach auf Kosten des Beklagten zu verwerfen (§§ 554 a, 97 ZPO).