Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1980, Az.: VI ZR 308/79
Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen; In Frage stellen der Authentizität eines Buches; Verletzung der Ehre; Verteilung und Verbreitung eines Flugblattes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 308/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 05.07.1979 - AZ: 16 U 151/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1981, 197-199 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2062-2065 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Architekt Heinz R., O./...,
Erbe des am 19. August 1980 verstorbenen Otto F., zuletzt in B./Schweiz,
Sonstige Beteiligte
A.-F.-S., A., P.,
vertreten durch ihren Direktor Bauco van der W., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht einer Partei, die behauptet, eine Druckschrift sei nicht authentisch, sondern gefälscht.
Auch wenn es dem Kläger mit seiner Klage ausschließlich um die Verteidigung seiner Ehre geht, kann der Rechtsstreit nach dem Inhalt des Klageanspruchs vermögensrechtlichen Charakter haben.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Otto F., der Vater der am ... geborenen Anne F. hatte, weil er Jude war, im Jahre 1933 Deutschland zusammen mit seiner Familie verlassen und war nach A. gezogen. Um nicht in ein Lager abtransportiert zu werden, versteckte sich die Familie im Juli 1942 in einem Hinterhaus in A. Dort führte Anne F. ein Tagebuch. Im August 1944 entdeckte die deutsche Polizei das Versteck. Sie verbrachte die Familie F. nach Auschwitz. Anne F. wurde später in das Konzentrationslager Bergen-Belsen verlegt und verstarb dort im März 1945.
Der Vater des Kindes, der allein zurückgekommen war, brachte nach dem Krieg "Das Tagebuch der Anne F." heraus; es erschien zunächst im Jahr 1947 unter dem Titel "Het Achterhuis" (Das Hinterhaus) in einem Amsterdamer Verlag und ab 1950 in deutschen Verlagen. Das Buch umfaßt den Zeitraum vom 14. Juni 1942 bis 1. August 1944. In seinem Nachwort ist ausgeführt, mit Ausnahme einiger Stellen, die für den Leser wertlos seien, sei der ursprüngliche Text abgedruckt worden.
Der Beklagte verbreitete 1975 ein "Flugblatt", in dem es u.a. hieß:
"Anne F.-Tagebuch - eine Fälschung
Dieser in der ganzen Welt bekannte "Bestseller" ist eine Fälschung.
Millionen Schulkinder mußten und müssen noch diesen Schwindel lesen, Schulen und Straßen wurden nach der angeblichen Autorin benannt und nun stellt sich heraus, daß dieses "Tagebuch" das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens ist (David Irving "Hitler und seine Feldherren", S. III und "did six million really die?", S. 19).
Dieser Schwindel ist aber nicht erst seit kurzer Zeit aktenkundig, sondern bereits seit über einem Jahrzehnt! Inzwischen wurden Leute bestraft, weil sie es wagten, an der Wahrhaftigkeit dieses "Tagebuches" zu zweifeln.
Wir wissen nicht, ob diese Urteile inzwischen revidiert worden sind ...
Die Menschen sind ja so naiv und gutgläubig, daß man ihnen unendlich viel erzählen kann, bis sie endlich merken, welchen Lügen sie aufgesessen sind. Die Lügen und Täuschungen, Fälschungen, Verleumdungen und Erpressungen seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges hier auch nur andeutungsweise aufzuzählen, würde zu weit führen.
Das obige Beispiel zeigt, daß sich die Erfinder der Greuelmärchen praktisch alles erlauben können, ohne befürchten zu müssen, dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden.
..."
Mit seiner Klage hat der Vater von Anne F. begehrt, dem Beklagten zu verbieten, in der Öffentlichkeit, insbesondere in Flugblättern, folgende Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten:
- a)
"Anne F. Tagebuch - eine Fälschung",
- b)
"Dieser in der ganzen Welt bekannte Bestseller ist eine Fälschung",
- c)
"Millionen Schulkinder mußten und müssen noch diesen Schwindel lesen, ... - und nun stellt sich heraus, daß dieses Tagebuch das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens ist!",
- d)
"Dieser Schwindel ist aber nicht erst seit kurzer Zeit aktenkundig, sondern bereits seit über einem Jahrzehnt!"
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihm die Behauptungen verboten werden sollen:
- a)
"Anno F. Tagebuch - eine Fälschung",
- b)
"Dieser in der ganzen Welt bekannte Bestseller ist eine Fälschung",
- c)
"Millionen Schulkinder mußten und müssen noch diesen Schwindel lesen".
Der Kläger ist am 19. August 1980 gestorben. Seine Erben führen den Rechtsstreit fort. Sie bitten in erster Linie, die Revision des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
I.
Die Bedenken, die die Revisionserwiderung gegen die Statthaftigkeit der (vom Berufungsgericht nicht zugelassenen) Revision vorbringt, weil der Rechtsstreit nicht vermögensrechtlicher Natur sei (§ 546 Abs. 1 ZPO), sind nicht begründet.
1.
Allerdings war Beweggrund des Vaters von Anne F. für die Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs gewiß ausschließlich die Verteidigung seiner Ehre und das Ansehen seiner ums Leben gekommenen Tochter Anne gegen den Fälschungsvorwurf des Beklagten gewesen und nicht die wirtschaftliche Seite. Ebensowenig kann aus dem Beitritt der Anne-F.-Stichting (Stiftung) in A. als Streithelferin auf der Klägerseite im Berufungsrechtszug die vermögensrechtliche Natur des Rechtsstreits hergeleitet werden. Dies folgt unabhängig von dem ideellen Stiftungszweck der Streithelferin (Stiftungsurkunde Bl. 253, 254 GA II) schon daraus, daß die Beteiligung eines Nebenintervenienten (§§ 67 ff ZPO) die Natur des Rechtsstreits nicht beeinflussen kann. Der Nebenintervenient kann keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen; er ist nicht selbst Partei. Eigene Interessen verfolgt er nur durch prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei, der er beitritt. Deshalb ist allgemein anerkannt, daß für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das der Streithelfer für die unterstützte Partei einlegt, Beschwer und Rechtsmittelsumme allein aus deren Person festzustellen sind (RGZ 160, 204, 215; BAG AP § 511 ZPO Nr. 1 Anm. Baumgärtel - SAE 60, 18 Anm. Pohle; OLG Köln NJW 1975, 2108 [OLG Köln 20.03.1975 - 14 U 219/74]; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 67 Rz. 6; Baumbach/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 67 Anm. 3 A). Nichts anderes kann für die Beurteilung gelten, ob der Rechtsstreit vermögensrechtlich ist oder nicht; auch insoweit ist allein das von der Hauptpartei verfolgte Interesse maßgebend.
Jedoch können hierüber nicht die Gründe, die den früheren Kläger zur Klageerhebung bewegt hatten, entscheiden. Maßgebend ist das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, und der Inhalt, mit dem er in der Klage prozessual zur Wirkung gebracht ist (BGHZ 14, 72, 74; BGH, Beschluß vom 2. Juni 1953 - I ZR 1/53 - LM LitUrhG § 11 Nr. 5; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 1 II Rz. 43). Für das hier dem Unterlassungsbegehren des ursprünglichen Klägers zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind dessen wirtschaftliche Belange in so wesentlicher Weise mitbestimmend gewesen, daß der Rechtsstreit - ungeachtet dessen anders gerichteter Absichten - als vermögensrechtlich angesehen werden muß (st. Rspr.; vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470 - Brüning-Memoiren II). Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß für das Unterlassungsbegehren nicht die Abwehr des Vorwurfs, der Vater von Anne F. sei ein Fälscher, sondern die Unterlassung der Behauptung des Beklagten im Vordergrund steht, das "Tagebuch der Anne F." sei eine Fälschung. Dem Vater von Anne F. ging es also vorrangig darum, das von ihm in die Öffentlichkeit gebrachte Buch vor Zweifeln an seiner Authentizität zu schützen. Sein prozessuales Anliegen überstieg damit zwar nicht sein prozessuales Interesse daran, das eigene Ansehen als Veranlasser der Veröffentlichung und das seiner Tochter als Autorin des Tagebuchs zu verteidigen. An seinem Rechtsschutzbegehren nehmen aber wegen seiner Beteiligung an der wirtschaftlichen Auswertung des Tagebuchs, das auch heute noch, wie die steigenden Auflagenziffern belegen, ein Welterfolg ist, seine vermögensrechtlichen Interessen ebenfalls und notwendig teil; der Behauptung des Beklagten in seiner Revision, der frühere Kläger sei am wirtschaftlichen Erfolg des Buches immer noch beteiligt gewesen, ist dieser nicht im einzelnen entgegengetreten. Das von ihm erstrebte Verbot dient insoweit sowohl personaler wie wirtschaftlicher Seite unmittelbar. Freilich haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen für die Natur des Rechtsstreits ebenso außer Betracht zu bleiben (vgl. Stein/Jonas/Schumann a.a.O. Rz. 47) wie die tatsächlichen oder rechtlichen Vortragen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu entscheiden sind. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber nicht nur um derartige Reflexwirkungen. Die Frage nach der Authentizität ist nicht nur als Vortrage aufgeworfen; sie teilt sich dem Streitgegenstand der Klage mit, durch die dem Beklagten verboten werden soll, die Authentizität des Buchs öffentlich in Frage zu stellen. Wegen der engen Verflechtung von personalen und wirtschaftlichen Interessen mit dieser Frage sind damit zugleich die relevanten vermögensrechtlichen Interessen des früheren Klägers zur prozessualen Wirkung gebracht, auch wenn er sie bei seiner Klage nicht im Auge gehabt hat; insoweit können seine Absichten nicht über die Natur des Rechtsstreits anderes bestimmen. Das ist auch nicht gemeint, wenn der erkennende Senat für die Natur von Unterlassungsklagen, die die Ehre vorbeugend schützen sollen, ständig darauf abgehoben hat, ob das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1974 = aaO). Ist solche Interessenwahrung wie hier notwendig auch ein Gegenstand des Unterlassungsbegehrens, so kann auch der Parteiwille hieran nichts ändern.
Die Revisionserwiderung kann diese enge Verflechtung der Interessen, die den Rechtsstreit zu einem vermögensrechtlichen macht, auch nicht mit ihrem Einwand in Frage stellen, der Beklagte sei gar nicht in der Lage, mit seinen bekämpften Äußerungen den Verkaufserfolg des Buchs zu schmälern. Die Durchschlagskraft dieser Äußerungen mag zwar für den sachlichen Erfolg der Klage eine Rolle spielen, die Natur des Unterlassungsanspruchs kann von ihr indes nicht abhängen; denn diese wird durch die Natur der Interessen am Schutz der Authentizität des Buchs, nicht vom Ausmaß des Einbruchs in diese Interessen bestimmt. Wegen der engen Interessenverknüpfung sind hier, wie gesagt, personale wie wirtschaftliche Seite gleichermaßen betroffen; würde das Argument mangelnder Öffentlichkeitswirkung der Vorwürfe des Beklagten zu beachten sein, so könnte dieser ebensogut mit seiner Revision den Einwand der Revisionserwiderung dazu benutzen, die nicht vermögensrechtlichen Bezüge in Abrede zu stellen.
2.
An der vermögensrechtlichen Natur des Rechtsstreits konnte auch der Eintritt der Erben für den nach Einlegung der Revision verstorbenen Vater von Anne F. nichts ändern. Insofern bleibt der Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils maßgebend. Das folgt aus denselben Grundsätzen, aus denen auch die Beschwer für diesen Zeitpunkt festzustellen ist (vgl. BGH Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 = MDR 1978, 210). Denn auch hier ließe sich eine Entscheidung über die Revisionsfähigkeit der Sache nicht mehr nachholen.
3.
Aus alledem ergibt sich, daß der Unterlassungsanspruch vermögensrechtlicher Natur ist. Da die Beschwer des Beklagten den Betrag von 40.000 DM überschreitet, ist seine Revision auch ohne Zulassung durch das Berufungsgericht zulässig.
II.
Durch den Tod des früheren Klägers hat sich der Rechtsstreit nach Revisionseinlegung in der Sache nicht erledigt.
Das Berufungsgericht hat zwar den Unterlassungsanspruch allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung der Ehre des früheren Klägers gewürdigt. Insoweit können Bedenken gegen die Sachlegitimation der jetzt klagenden Erben bestehen, da Unterlassungsansprüche gegen Ehrverletzungen wegen ihrer höchstpersönlichen Natur grundsätzlich nicht übertragbar sind (RG HRR 1933 Nr. 919). Hier wirkt sich jedoch der soeben erörterte Umstand, daß der frühere Kläger von Anfang an zugleich auch seine wirtschaftlichen Belange mit der Verteidigung der Authentizität des "Tagebuchs" verfolgt hat, dahin aus, daß seine Erben das Unterlassungsbegehren als Rechtsnachfolger in die urheberrechtliche Stellung des Vaters von Anne F. hinsichtlich der Werknutzung des "Tagebuchs" weiterverfolgen können, die dieser in seinem Persönlichkeitsrecht von Anfang an mitverteidigt hat (vgl. BGH Beschluß vom 2. Juni 1953 - I ZR 1/53 = aaO). Der den jetzt klagenden Erben aus dieser urheberrechtlichen Stellung erwachsende Schutz deckt insoweit die hier zur Nachprüfung stehenden Ansprüche prozessual und materiell-rechtlich ab.
B.
Infolge des beschränkten Antrags der Revision ist nicht mehr im Streit der Anspruch, dem Beklagten die Behauptung zu verbieten:
"... Nun stellt sich heraus, daß dieses Tagebuch das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens ist!"
Diese Behauptung ist unrichtig, wie der Beklagte nicht mehr bestreitet. Zwar hat das "Tagebuch der Anne F." einem amerikanischen Autor als Vorlage für eine Bühnenfassung gedient; die Vorgänge um diese Bühnenbearbeitung, auf die der Beklagte seine Behauptung gestützt hat, haben aber mit der Buchausgabe und deren Authentizität nichts zu tun. Das ergibt sich eindeutig aus den vom Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen.
Die Angriffe der Revision richten sich noch gegen das Verbot folgender Äußerungen:
- a)
"Anne F. Tagebuch - eine Fälschung",
- b)
"Dieser in der ganzen Welt bekannte Bestseller ist eine Fälschung",
- c)
"Millionen Schulkinder mußten und müssen auch diesen Schwindel lesen".
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Beklagten die Wiederholung auch dieser Äußerungen in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB zu verbieten, weil sie die Ehre des (verstorbenen) Vaters von Anne F. rechtswidrig verletzen.
Das Berufungsgericht erwägt: auch diese Äußerungen seien in der Behauptung zusammenzufassen, nicht Anne F., sondern ihr Vater habe das "Tagebuch" zusammen mit jenem New Yorker Autor geschrieben. Daß diese Behauptung wahr sei, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Er könne sie nicht damit rechtfertigen, die Buchausgabe beruhe auf einer Zusammenstellung von Aufzeichnungen von Anne F. aus mehreren Quellen (Tagebüchern, Geschichtenbuch, losen Blättern) und einer Überarbeitung durch ihren Vater und seinen Freund, den Holländer A. C., worauf sie aber nicht hinweise, sondern durch den Titel den Anschein der Originalität der veröffentlichten Aufzeichnungen erwecke. Denn das sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht Inhalt seines Fälschungsvorwurfs gewesen. Unbeachtlich seien auch seine Ausführungen und Beweisantritten, mit denen er angebliche Unterschiede zwischen der Druckfassung und den Aufzeichnungen von Anne F. dartun wolle; auch mit diesem Vorbringen könne er nicht nachweisen, daß die Aufzeichnungen vom Vater von Anne F. und jenem New Yorker Autor stammten. Zudem handele es sich insoweit um bloße, daher unzulässige Ausforschung. Das gelte für seine allgemein gehaltenen Behauptungen, die im Prozeß vom Kläger vorgelegten Fotokopien entsprächen nicht dem Originalmanuskript; die handschriftlichen Aufzeichnungen stammten nicht ausschließlich von Anne F.; die deutsche Übersetzung weiche von der holländischen Buchausgabe ab; nicht nur er, sondern auch andere seien davon überzeugt, daß das "Tagebuch der Anne F." ein Schwindel sei. Aus denselben Gründen komme es auf seine Kritik an dem 1961 im Strafverfahren gegen S. und B. (Beiakten des Landgerichts Lübeck - 2 KMs 1/61) zur Authentizität des Buches erstatteten Gutachten der die richtige Übersetzung ins Deutsche bestätigenden Frau Dr. Hübner und der Schriftsachverständigen Mina Becker sowie des Prof. Dr. Sieburg nicht an.
II.
Mit diesen Ausführungen kann das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat den Streitstoff zu eng ausschließlich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob der Vorwurf richtig ist, das Tagebuch der Anne F. sei das Produkt eines New Yorker Autors und des Vaters von Anne F. Das wird den Äußerungen, um die es im Revisionsrechtszug noch geht, nicht gerecht. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Beklagte versuche durch die Beschränkung seines Revisionsbegehrens dem Unterlassungsbegehren der Klage zu entgehen.
1.
Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Aussagegehalt der Äußerungen, die dem Beklagten verboten werden sollen, nicht losgelöst von dem Gesamttext des "Flugblatts" beurteilt werden darf, in dem der Beklagte seine Beschuldigungen erhoben hat (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = LM BGB § 824 Nr. 18 - Brüning-Memoiren II).
Rechtsfehlerfrei und sachlich zutreffend ist auch seine Würdigung, daß die beanstandeten Äußerungen sich nur mit der Frage befassen, ob die in der Buchausgabe veröffentlichten Aufzeichnungen von Anne F. stammen. Sie haben insbesondere folgende Fragen nicht zum Gegenstand: inwieweit die veröffentlichten Aufzeichnungen anderen von Anne F. hinterlassenen Skripten entnommen worden sind als ihrem im Rechtsstreit so bezeichneten "Tagebuch" ("Diarien"; "Erzählbuch"; "Lose Blätter"); ob Anne F. die Veröffentlichung dieser Aufzeichnungen als ihr Tagebuch gewollt hat; welche Aufzeichnungen von ihr nicht in die deutsche Übersetzung aufgenommen worden sind; wie werkgetreu in Einzelheiten die deutsche Übersetzung ist.
Der Beklagte hat mit dem Fälschungsvorwurf in dem Zusammenhang, in dem er ihn erhoben hat, bestritten, daß die Buchausgabe Aufzeichnungen von Erlebnissen und Empfindungen des Mädchens Anne F. aus den Jahren 1942 bis 1944 unter der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten wiedergibt. Zusammengefaßt hat er in seinem Flugblatt behauptet, dieses Dokument für das Verfolgungsschicksal jüdischer Menschen gebe es nicht, die Fälschung sei nur ein Beispiel in der Reihe nach Kriegsende erfundener "Greuelmärchen" über die Judenverfolgung, durch die das deutsche Volk diffamiert werden solle. Für diese jedem Leser eindeutige Stoßrichtung des Fälschungsvorwurfs ist ersichtlich nur die Authentizität der veröffentlichten Aufzeichnungen von Bedeutung. Demgegenüber spielt es gar keine Rolle, daß, wie unstreitig ist, in der Buchausgabe Aufzeichnungen aus mehreren Skripten zusammengetragen, diese, wie immer bei solchen Veröffentlichungen, redaktionell überarbeitet worden sind und die Buchausgabe nicht alle von Anne F. hinterlassenen Aufzeichnungen erfaßt; keine Rolle spielt auch die sich hieran anknüpfende Frage, ob die Buchausgabe ohne Hinweis auf die Entstehungsgeschichte als "das Tagebuch" der Anne F. bezeichnet werden konnte. Denn hierdurch wird weder die Authentizität der Veröffentlichung in Frage gestellt noch die These des Beklagten von den "Greuelmärchen" über das deutsche Volk gestützt.
Auf diesem Gehalt seiner Aussage ist der Beklagte auch gegenüber dem Unterlassungsbegehren der Klage festgelegt, das der Wiederholung des geschehenen Angriffs mit diesem Inhalt und dieser Stoßrichtung vorbeugen will und das auch in den Klageanträgen deutlich zum Ausdruck bringt. Den Versuchen des Beklagten, im Prozeß seinen Fälschungsvorwurf nachträglich abzuschwächen und bei der Auseinandersetzung um die Stichhaltigkeit seiner Behauptungen auf ein Feld auszuweichen, das mit dem Inhalt seines Vorwurfs nichts zu tun hat, ist das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten. Ob er seine Äußerungen auch in Zukunft wiederholen darf, ist nur an der Authentizitätsfrage zu messen; daher liegt all das, was er zum Titel der Buchausgabe, zu ihrer Vollständigkeit, zu einigen Übersetzungsfehlern im Detail vorgebracht hat, für den vorliegenden Rechtsstreit neben der Sache.
2.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in seiner Ansicht, der Inhalt der Äußerungen, die dem Beklagten verboten werden sollen, müsse auf die Behauptung zurückgeführt werden, die Buchausgabe sei das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Vater von Anne F. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht mit diesem Verständnis den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung nicht gerecht wird, die in solchen Fällen den Gesamtinhalt der beanstandeten Äußerungen zu berücksichtigen hat (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 aaO).
a)
Der Beklagte hat zwar diese Behauptung über die Autorenschaft des Vaters von Anne F. in seinem "Flugblatt" in den Vordergrund gestellt. Sein Fälschungsvorwurf ging aber schon nach dem Sinn, der sich dem unbefangenen Leser nach dessen Gesamtinhalt aufdrängen mußte, über sie hinaus. In erster Linie hat er hier behauptet, die veröffentlichten Aufzeichnungen stammten nicht von Anne F. Seine Angaben über die Autorenschaft ihres Vaters konkretisieren zwar seine Behauptung, nehmen ihr aber nicht die Eigenständigkeit. Wichtig war ihm, die Authentizität der Aufzeichnungen zu bestreiten; das hat er deutlich in seinem "Flugblatt" durch seine These von den "Greuelmärchen über das deutsche Volk", für das die Buchausgabe ein Beispiel sei, hervorgehoben. Diesem Vorwurf ordnete sich die Benennung der "wirklichen" Autoren des Tagebuchs unter. Der Beklagte hat schon in dem Schriftwechsel mit dem Vater der Anne F., den dieser mit ihm wegen jenes "Flugblattes" im Jahre 1975/1976 geführt hat, alsbald den umfassenden Vorwurf erhoben, das "Tagebuch" sei eine Fälschung. Als der Vater schließlich diesen Schriftwechsel abbrach und gegen dem Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkte (Beiakten 2/3 O 132/77 des Landgerichts Frankfurt), die zu dem vorliegenden Rechtsstreit als "Hauptsache" führte, hat er wiederum in seiner Widerspruchsschrift mit ihren Anlagen, hier auch schon unter Hinweis auf das Strafverfahren gegen Stielau und Buddeberg, den uneingeschränkten Vorwurf aufrechterhalten, das "Tagebuch" sei nicht authentisch. Vor allem die Erwiderung des Beklagten auf die Klageschrift des jetzt zu entscheidenden Rechtsstreits mit ihrem umfassenden Vortrag und ihren zahlreichen Anlagen stellen außer Zweifel, daß es dem Beklagten, zumindest jetzt, nicht bzw. jetzt nicht mehr um den engeren Vorwurf aus seinem Flugblatt ging, sondern uneingeschränkt um die Echtheit des "Tagebuchs". Dementsprechend hat sogleich der Kläger in seinem Antwortschriftsatz klar gesagt, der "Kern des Rechtsstreits" sei die Frage, ob das "Tagebuch der Anne F." eine "authentische Wiedergabe des Original-Tagebuchs" sei, und sich hierfür auf die im Lübecker-Strafverfahren eingeholten Gutachten bezogen. Nachdem dann diese Akten beigezogen worden waren, hat der Beklagte sich in eingehenden Ausführungen mit ihnen auseinandergesetzt. Der frühere Kläger hat daher von Anfang an sein Unterlassungsbegehren auf den Vorwurf der Fälschung allgemein erstreckt. Wie die Revision zutreffend rügt, kann die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Behauptung des Beklagten über die "wirklichen" Autoren des "Tagebuchs der Anne F." unhaltbar sind, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres dazu führen, dem Beklagten auch die umfassende Behauptung zu verbieten, das Buch sei eine "Fälschung", ein "Schwindel". Dazu bedürfte es vielmehr der Auseinandersetzung mit der von ihm aufgeworfenen allgemeineren Frage, ob die in dem Buch veröffentlichten Aufzeichnungen von Anne F. stammen, also "authentisch" sind.
b)
Dieses zu enge Verständnis von dem Inhalt der beanstandeten Behauptungen, um die es gegenwärtig noch geht, hat das Berufungsgericht daran gehindert, ihre Zulässigkeit erschöpfend zu würdigen.
aa)
Auszugehen ist davon, daß es sich bei dem Fälschungsvorwurf auch in dem hier zugrundezulegenden umfassenderen Sinn um eine dem Beweis zugängliche rufschädigende Tatsachenbehauptung handelt. Um ihre Zulässigkeit beurteilen zu können, bedarf es der Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in der Buchausgabe veröffentlichten Aufzeichnungen von Anne Frank stammen oder nicht. Hierauf ist das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht eingegangen. Es hat sich nur damit beschäftigt, ob die Behauptung, das "Tagebuch der Anne F." sei das Produkt eines New Yorker Autors in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens, der Nachprüfung stand hält. Mit der Verneinung dieser Frage ist aber noch nichts darüber gesagt, ob das auch für den hier entscheidungserheblichen Vorwurf fehlender Authentizität zutrifft. Das Berufungsgericht muß sich deshalb mit dem Parteivorbringen unter diesem Gesichtspunkt erneut befassen. Das Revisionsgericht kann auf diese dem Tatrichter vorbehaltene Frage nicht selbst eingehen.
bb)
Auf sie käme es dann allerdings nicht an, wenn der Beklagte seinen Fälschungsvorwurf im Prozeß nicht ausreichend präzisiert, d.h. keine dem Beweis zugänglichen konkreten Umstände dargetan hätte, die seinen Vorwurf tragen könnten und auf die sich der frühere Kläger seinerseits einlassen konnte. Dann wäre ohne weiteres - und zwar auch ohne Rücksicht auf die Beweislastverteilung im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 191/76 = LM GG Art. 44 Nr. 1) - von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen und deshalb der Unterlassungsklage stattzugeben (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = LM BGB § 824 Nr. 18 und vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - LM ZPO § 138 Nr. 14). Davon kann aber im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Zwar hat der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht schon dadurch genügt, daß er sich auf Ansichten anderer Personen beruft, die so wie er Zweifel an der Authentizität des Tagebuchs geäußert haben. Zur Substantiierung bedarf es des Vortrags von Belegtatsachen, die die Authentizität der Buchausgabe unmittelbar in Frage stellen und die zudem solches Gewicht haben, daß auch für einen objektiven Betrachter Zweifel an der Echtheit der Aufzeichnungen nicht unterdrückt werden können. Dazu sind aber die vom Beklagten angeführten Ansichten Dritter ungeeignet; ohnehin sind einige der von ihm angeführten "Quellen" bekannt dubios.
Der Beklagte hat sich aber hierauf nicht beschränkt, sondern u.a. behauptet und durch Einholung von Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, die Schriftzüge in dem sog. "Tagebuch", den "Diarien" und auf den "Losen Blättern" wiesen untereinander so starke Abweichungen auf, daß sie nicht von derselben Person stammen könnten; andererseits seien Eintragungen in den einzelnen Skripten oft so gleichförmig, daß sie in einem Zuge nachträglich angefertigt sein müßten; ferner fehle dem Schriftbild das Kindliche, das doch der Handschrift des Mädchens damals noch hätte anhaften müssen. Ferner hat er, unterstützt durch eine Synopse, unter Beweisantritt vorgetragen, die Aufzeichnungen seien für die Buchausgabe nicht nur redigiert, sondern mittels Verklammerung der verschiedenen Quellen von zeitlich nicht zusammenhängenden Aufzeichnungen, durch Rekonstruktion der verlorengegangenen Eintragungen, durch Zusätze des Lektors C., wie dieser sie selbst eingeräumt habe, inhaltlich so verändert, daß von einer Authentizität der Buchausgabe nicht mehr gesprochen werden könne. Der Beklagte hat die Textstellen, die diesen Vortrag belegen sollen, durch Bezugnahme auf das im Rechtsstreit beigezogene Sachverständigengutachten Dr. Hübner aus dem oben genannten Strafverfahren gegen S. und B. näher bezeichnet. Daß aber all das konkrete Belegstellen für den Fälschungsvorwurf sind, die diesen für die Auseinandersetzung mit ihm hinreichend präzisieren, muß der Revision zugegeben werden.
Zu weiterer Konkretisierung seines Vorwurfs war der Beklagte nicht verpflichtet; insoweit dürfen die Anforderungen an die Substantiierungspflicht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nur eine Text- und Schriftanalyse von Fachkundigen genaue Aufklärung geben kann, nicht überspannt werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Beklagten laufe auf unzulässige Ausforschung hinaus, kann jedenfalls für die Fragen, um die es gegenwärtig noch geht und mit denen sich das Berufungsgericht bisher nicht beschäftigt hat, nicht gebilligt werden. Auch sind die vom Beklagten vorgebrachten Umstände nicht von vornherein so nebensächlich, daß sie schon deshalb ohne Überprüfung ihrer Stichhaltigkeit die Haltlosigkeit seines Fälschungsvorwurfs ergeben würden.
Das Berufungsgericht war der Auseinandersetzung mit den konkreten Punkten, durch die der Beklagte seinen Vorwurf substantiiert hat, auch nicht schon deshalb enthoben, weil die Gutachten der drei Sachverständigen in dem Strafverfahren gegen S. und B., aus denen der Beklagte seine einzelnen Angriffe im wesentlichen entnommen hat, diese anders gewürdigt haben als er und keine Bedenken gehabt haben, die Authentizität der Buchausgabe zu bejahen. Das ändert nichts daran, daß der Beklagte, wie gesagt, seiner Substantiierungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, diese Gutachten bei der Würdigung der einzelnen Angriffe des Beklagten, ob die dazu von ihm vorgetragenen Indizien seinen Fälschungsvorwurf tragen können, mit heranzuziehen. Er kann dies aber nur nach Maßgabe der Verfahrensordnung aufgrund einer Beweisaufnahme tun, die dem Beklagten ermöglicht, sich gegebenenfalls unter Inanspruchnahme seines Fragerechts (§§ 397, 402 ZPO) mit den Sachverständigen wegen seiner Einwände gegen die schriftlichen Gutachten auseinanderzusetzen. An diesem Verfahren fehlt es bisher, wie die Revision zu Recht rügt.
3.
Daraus ergibt sich, daß die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Hier wird dann auch endgültig klarzustellen sein, wer Erbe des inzwischen verstorbenen Klägers ist und den Rechtsstreit fortsetzt.
Dunz
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt