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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1993, Az.: VI ZR 127/92

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von abgeurteilten Straftaten und Titulierung als "König der Unterwelt" oder "Chef" einer sog. "Sp.-Bande" unter vollständiger Namensbezeichnung in der Presse ; Einordnung von Unterlassungsansprüchen mit sozialen Geltungsanspruch einen Schutz in der Öffentlichkeit zu geben als nichtvermögensrechtlich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1993
Aktenzeichen
VI ZR 127/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 16810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 31.03.1992

Fundstelle

  • VersR 1993, 614-615 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Klaus S.

Prozessgegner

die Axel Springer Verlags AG

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Dressler
am 16. Februar 1993
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 1992 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs sowie der Ansprüche auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Löschung richtet.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 130.000,00 DM (Verwerfung: 30.000,00 DM; Nichtannahme: 100.000,00 DM).

Gründe:

1

I.

Der Kläger wurde Anfang der 70er Jahre wegen Beteiligung an einer Schießerei zwischen Deutschen und Ausländern vom 27. Juni 1970 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, die er verbüßt hat. Die Presse bezeichnete ihn damals u.a. als "Bandenchef" der an der Auseinandersetzung beteiligten deutschen Staatsangehörigen.

2

Am 10. Juli 1990 durchsuchten Kriminalbeamte die Wohnung des Klägers wegen des Verdachts der Falschaussage, des Betruges und der Erpressung. Unter dem Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes und der aktiven Bestechung wurde er am 11. Juli 1990 verhaftet. Am 12. Juli 1990 berichtete die von der Beklagten verlegte "B.-Zeitung" bei voller Namensnennung des Klägers unter der Überschrift "Betrug, Bestechung: Haftbefehl gegen Ex-Bandenchef Sp. - Oberkommissar ließ er für Tips umsonst ins Bordell" über die Durchsuchung und die Verhaftung des "Königs der Unterwelt". Sie schilderte die zugrundeliegenden Vorgänge und teilte u.a. mit:

"Vor 20 Jahren, am 27. Juni 1970, machte Klaus Sp. mit seiner Bande schonmal Schlagzeilen. In der Bleibtreustraße lieferte sich die "Sp.-Bande" ein blutiges Feuergefecht mit persischen Zuhältern - es ging um die Vorherrschaft im Kiez. Bilanz: ein Toter; drei Schwerverletzte. Bandenchef Klaus Sp. wurde damals zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt ...".

3

Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, in ihren Medien seine Vorstrafe und sein dieser zugrundeliegendes Verhalten zu erwähnen sowie ihn als "König der Unterwelt" oder "Chef" einer sog. "Sp.-Bande" zu bezeichnen. Ferner hat er ein "Schmerzensgeld" in der Größenordnung von 100.000,00 DM und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft darüber verlangt, von welchem Pressearchiv sie Informationen über ihn erhalten und welche Daten sie über ihn gespeichert habe; die Beklagte habe die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern und die entsprechenden Daten zu löschen.

4

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines "Schmerzensgeldes" von 15.000,00 DM verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

5

Mit der Revision hält der Kläger an seinen Anträgen fest.

6

II.

1.

Die Revision ist unzulässig, soweit sie die Abweisung des Unterlassungsanspruchs sowie der Ansprüche auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Löschung angreift.

7

Gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet in Rechtsstreitigkeiten über nichtvermögensrechtliche Ansprüche die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Um derartige Ansprüche handelt es sich hier, und das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen.

8

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvemögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen bleiben dabei außer Betracht (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - NJW-RR 1990, 1276, 1277 und vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847). Dies gilt auch im Streitfall.

9

Der Kläger sieht sich nach seinem Vorbringen in der Klageschrift, das er in späteren Schriftsätzen der Sache nach nicht geändert hat, durch die Veröffentlichung der Beklagten vor allem in seinem "Anspruch auf Respektierung seiner Menschenwürde" verletzt; er behauptet eine "Kränkung", macht "seelische Erschütterungen" geltend und bringt vor, daß "die Menschen seiner sozialen Umgebung von ihm abgerückt" seien. Damit geht es ihm ersichtlich um die Wiederherstellung seines Rufes, den er durch den beanstandeten Zeitungsartikel für beeinträchtigt oder gefährdet hält. Daß er im wesentlichen wirtschaftliche Belange verfolge, kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden. Dafür reicht auch nicht aus, daß der Kläger ohne jede Darlegung einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung angegeben hat, er sei Geschäftsmann, der sich insbesondere an der Promotion für Boxkämpfe beteilige und sich außerdem als Makler betätige. Freilich hat sich der Kläger dann im Berufungsrechtszug die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, in der Veröffentlichung der Beklagten liege "zugleich eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Erwerbes und des Fortkommens des Klägers i.S.v. § 824 Abs. 1 BGB" und neben der Rufschädigung des Klägers sei auch "seine legale wirtschaftliche Tätigkeit für die Zukunft fast unmöglich gemacht" worden, ohne nähere Substantiierung zu eigen gemacht. Das vermag aber, wie die Beklagte vor dem Berufungsgericht mit Recht geltend gemacht hat, den für eine Darlegung wirtschaftlicher Nachteile erforderlichen Sachvortrag des Klägers nicht zu ersetzen. Auch diesen vom Kläger übernommenen Ausführungen kann nämlich nicht entnommen werden, daß er durch den Zeitungsartikel der Beklagten konkrete Wettbewerbsnachteile, Kreditschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen im wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat und sein Unterlassungsbegehren deshalb in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll. Vielmehr deutet insbesondere auch der Umstand, daß der Kläger lediglich Unterlassung und immateriellen Schadensersatz sowie Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Löschung verlangt, jedoch weder einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht noch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für eingetretene oder erwartete wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen begehrt, darauf hin, daß für ihn wirtschaftliche Belange nicht im Vordergrund stehen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024, 1025 f sowie Senatsbeschlüsse vom 29. Mai und 6. November 1990 = a.a.O.).

10

b)

Der nichtvermögensrechtliche Charakter des Unterlassungsbegehrens teilt sich auch den Stufenklageanträgen des Klägers auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Löschung der über ihn gespeicherten Daten mit. Denn diese Ansprüche werden von ihm im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage erhoben; sie dienen ersichtlich in gleicher Weise wie diese dem Zweck, weitere Veröffentlichungen der Beklagten mit ähnlichem Inhalt wie in dem Artikel vom 12. Juli 1990 zu unterbinden. Daß mit diesen weiteren Antragen wirtschaftliche Belange verfolgt werden sollen, bringt der Kläger auch selbst nicht vor.

11

2.

Der erkennende Senat kann nicht etwa deshalb, weil das Berufungsurteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, über die Revisionswürdigkeit des nichtvermögensrechtlichen Teils des Rechtsstreits selbst befinden. Eine solche (eingeschränkte) Prüfung ist dem Revisionsgericht zwar ausnahmsweise dann möglich, wenn das Berufungsgericht bei einem die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPOübersteigenden Wert der Beschwer irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen und deshalb einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat (Senat BGHZ 98, 41, 43 f) [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85]. So liegen die Dinge hier aber nicht. Denn das Berufungsgericht hat dadurch, daß es ausdrücklich den Wert der vermögensrechtlichen Beschwer des Klägers festgesetzt hat, zu erkennen gegeben, daß es daneben auch eine nichtvermögensrechtliche Beschwer des Klägers annimmt; es ist also nicht etwa einem Irrtum durch fälschlich vermögensrechtliche Einordnung des Unterlassungsbegehrens und der Stufenklage unterlegen. Im übrigen ist insoweit auch weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch eine Abweichung i.S. von § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO ersichtlich.

12

3.

Eine Revisibilität bezüglich des Unterlassungsantrags und der mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche ist schließlich auch nicht deshalb gegeben, weil sich der Rechtsstreit hinsichtlich des vom Berufungsgericht abgewiesenen "Schmerzensgeld"-Begehrens des Klägers als eine nach § 546 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO revisible vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt. Zwar ist anerkannt, daß bei einer Verbindung zweier Ansprüche dann, wenn die Entscheidung über den einen präjudiziell für den anderen ist, die Zulässigkeit der Revision für den präjudiziellen Anspruch den Revisionsrechtszug auch für den von ihm abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruch eröffnet (BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] m.w.N.; Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - VersR 1969, 62, 63). So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Denn hier hangen die vermögensrechtlichen und die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers nicht voneinander ab; den Ansprüchen ist vielmehr lediglich ein Teil ihrer Tatbestandsvoraussetzungen gemeinsam (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 = a.a.O.). Und selbst wenn die geltend gemachten nichtvermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers als für sein "Schmerzensgeld"-Begehren präjudiziell anzusehen wären, so läge gegenüber dem Sachgrund für eine Erstreckung der Revisibilität doch lediglich der umgekehrte Fall mit der Folge vor, daß sich die Zulässigkeit der Revision für den Zahlungsanspruch nicht auf die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche erstrecken würde (BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]; Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 = a.a.O.).

13

III.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs wird die Revision des Klägers nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Kammergerichts, der Bericht der Beklagten verletze den Kläger schon objektiv nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Abweisung der Klage wird insoweit jedoch von der Erwägung getragen, daß der Anspruch auf Geldentschädigung einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraussetzt (Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392 f) und daß es an einer solchen Schwere bei Berücksichtigung des Anlasses der Berichterstattung und seiner Bezüge zu dem früheren Geschehen im Streitfall fehlt.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 130.000,00 DM (Verwerfung: 30.000,00 DM; Nichtannahme: 100.000,00 DM).

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Dressler