Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1990, Az.: VI ZR 117/90
Beeinträchtigung der beruflichen Ehre; Unterlassungsanspruch; Berufungsgericht; Fehlende Zulassung der Revision; Revisibilität; Vermögenrechtlicher Teilanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 117/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1991, 410-411
- MDR 1991, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 47 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 381-383 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch, mit dem sich der Kl. ohne Darlegung konkreter wirtschaftlicher Nachteile gegen eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Ehre zur Wehr setzt, ist nichtvermögensrechtlicher Natur und die Entscheidung des Berufungsgerichts daher insoweit ohne Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht revisibel.
2. Hat das Berufungsgericht bei gleichzeitiger Entscheidung über einen vermögensrechtlichen und über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch den Wert der Beschwer ohne Aufschlüsselung festgesetzt, so hat das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision den auf den vermögensrechtlichen Anspruch entfallenden Anteil der Beschwer nach eigenem Ermessen festzustellen.
Gründe
I. Der Kläger war bis zum 31. März 1987 Vorstandsvorsitzender einer im In- und Ausland im Straßen- und Tiefbau tätigen Aktiengesellschaft. Die Erstbeklagte ist Verlegerin eines Wirtschaftsjournals, in dem im April 1988 ein von dem Zweitbeklagten verfaßter Artikel erschien, der sich mit der wirtschaftlichen Situation der Aktiengesellschaft und der Arbeit des neuen Vorstandsvorsitzenden befaßte. In dem Artikel hieß es u.a.: dem neuen Vorstandsvorsitzenden seien von seinem früheren Arbeitgeber genau die Fehler vorgehalten worden, die er nach seinem Wechsel seinerseits dem Kläger angekreidet habe; der Kläger habe in seiner Vorstandsvorsitzendentätigkeit offenbar mehr an seine nahe Pensionierung als an dringend fällige Führungsentscheidungen gedacht; eine von dem neuen Vorstandsvorsitzenden veranlaßte eilige Generalinventur bei Großprojekten im Irak und in Zaire habe überraschend Verluste von zusätzlichen 240 Millionen DM zutage gefördert; der neue Vorstandsvorsitzende habe rund um die Uhr "gerackert", um die Fehler seines Vorgängers auszumerzen; er habe Banken "reinen Wein" einschenken müssen, ohne sie gänzlich zu verprellen, und es sei eine Kapitalerhöhung zur Sanierung der desolaten Eigenmittel der Gesellschaft nötig gewesen. Der Kläger verfolgt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zum Widerruf dieser Äußerungen (den Widerruf mit einem von ihm formulierten Begleittext, hilfsweise ohne diesen Text) sowie zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldentschädigung für den ihm entstandenen immateriellen Schaden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision halt der Kläger an dem Klagebegehren fest.
II.
Die Revision des Klägers ist unzulässig. Insoweit ist zwischen den Ansprüchen auf Unterlassung und Widerruf einerseits und dem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung andererseits zu unterscheiden.
1. Soweit der Kläger Unterlassung und Widerruf der in Frage stehenden Äußerungen begehrt, handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Ansprüche. Hier findet die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Daran fehlt es.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers nicht vermögensrechtlicher Art. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es der Partei in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (s. etwa Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024 m.w.N. und zuletzt Senatsbeschluß vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Kläger sieht sich nach seinem Vorbringen in der Klageschrift, das er insoweit im weiteren Verlauf des Rechtsstreites der Sache nach nicht geändert hat, durch die betreffenden Äußerungen "in seiner Ehre" (Klageschrift S. 6) und "in seinem Persönlichkeitsrecht" (Klageschrift S. 9) verletzt. Sein Widerrufsbegehren hat er zusätzlich damit begründet, daß die "rufschädigende Wirkung" andauere (Klageschrift S. 11). Daß es ihm im wesentlichen um wirtschaftliche Belange gehe, kann diesem Vortrag nicht entnommen werden. Freilich hat er - zu seinem Widerrufsbegehren - hinzugefügt, daß er auch heute noch im Wirtschaftsleben stehe und auf die von den Beklagten verbreiteten Behauptungen nach wie vor angesprochen werde (Klageschrift S. 10 f.). Damit verlagert sich der Akzent jedoch lediglich von der persönlichen auf die berufliche Ehre. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1990 (aaO) ausgeführt hat, macht dies allein den Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf jedoch nicht zu einem vermögensrechtlichen. Vielmehr gilt auch für diesen Fall, daß der Anspruch nur dann als vermögensrechtlich einzustufen ist, wenn er in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll. Zu denken ist beispielsweise an Wettbewerbsnachteile, Kreditschädigung oder Beeinträchtigungen im wirtschaftlichen Fortkommen. Solche Nachteile sind dem Vorbringen des Klägers aber nicht zu entnehmen. Die allgemeine Bemerkung, daß der Kläger auch heute noch im Wirtschaftsleben stehe, ist nicht hinreichend substantiiert und läßt nicht erkennen, daß der Kläger als Folge der hier interessierenden Veröffentlichung konkreten wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt worden wäre oder solche Nachteile zu befürchten seien. Auch daß der Kläger nur Unterlassung, Widerruf und immateriellen Schadensersatz verlangt, dagegen weder Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend gemacht noch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für eingetretene oder zu erwartende wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen begehrt hat, deutet darauf hin, daß wirtschaftliche Belange für ihn jedenfalls nicht im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es dem Kläger nach seinem gesamten Vorbringen, welches für die Frage der Zulässigkeit der Revision der eigenständigen Würdigung durch den Senat unterliegt, ausschlaggebend um seine Ehre und seine soziale Geltung. Damit ist seine Revision, was den Unterlassungs- und Widerrufsanspruch angeht, mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht nicht statthaft.
2. Soweit der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung verlangt, handelt es sich allerdings nach dem Gegenstand der angestrebten Verurteilung um einen Anspruch vermögensrechtlicher Art. In dieser Hinsicht ist jedoch gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Revision nur eröffnet, wenn der Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt. Der Wert der Beschwer bleibt hier jedoch für den Entschädigungsanspruch unter 40.000 DM. Der Kläger hat in der Klageschrift den Streitwert für alle drei Ansprüche zusammen - Unterlassung, Widerruf und Geldentschädigung - mit 50.000 DM beziffert. Auch daß das Berufungsgericht in Abweichung hiervon den Gesamtstreit- und Beschwerdewert auf 100.000 DM festgesetzt hat, kann es nicht rechtfertigen, für die auf den Entschädigungsanspruch entfallende Beschwer mehr als 40.000 DM anzunehmen. Da das Berufungsgericht seine Wertfestsetzung nicht aufgeschlüsselt hat, ist sie für die einzelnen Klageansprüche unbehelflich. Deshalb ist der Senat auch insoweit im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Revision - in den Grenzen des von dem Berufungsgericht festgesetzten Gesamtbeschwerdewerts - zu einer eigenständigen Beurteilung befugt. Insofern kann nichts anderes gelten als für den Fall, daß das Berufungsgericht die Beschwer nicht oder zu niedrig festgesetzt hat. Für diesen Fall kann das Revisionsgericht die Beschwer ebenfalls von sich aus bewerten (vgl. zusammenfassend Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 546 Rdn. 19). Hiervon ausgehend ist die auf den Entschädigungsanspruch des Klägers entfallende Beschwer unterhalb der Revisionssumme anzusetzen. Das Schwergewicht des Prozesses lag während seines gesamten Verlaufs auf dem Unterlassungs- und Widerrufsanspruch. Die Entschädigungsfrage wurde immer nur am Rande miterörtert. Nach der Einschätzung des Senats machen der Unterlassungs- und der Widerrufsanspruch bei einem Gesamtwert von 100.000 DM je 40.000 DM aus, so daß auf den Entschädigungsanspruch 20.000 DM entfallen. Eine höhere Entschädigung neben der gleichzeitig erstrebten Verurteilung zur Unterlassung und zum Widerruf konnte nach der Art der Veröffentlichung selbst für den Fall, daß im Verhältnis zu dem Kläger eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu bejahen wäre, nicht ernsthaft in Betracht kommen. Der Kläger selbst hat in keinem Stadium des Prozesses eine weitergehende, sondern allenfalls - in der Klageschrift (vgl. oben) - eine weniger weitgehende Vorstellung geäußert.
3. Daß die Revisionsfähigkeit bei gleichzeitiger Entscheidung des Berufungsgerichts über einen vermögensrechtlichen und über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch für jeden der Ansprüche, wie vorstehend geschehen, getrennt zu beurteilen ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 35, 302 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]). Der Senat hat dies gerade auch für den Fall einer Verbindung von Widerrufs- und Entschädigungsanspruch nach vorangegangener Persönlichkeitsrechtsverletzung so gehandhabt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - VersR 1969, 62, 63; s. dazu auch BVerfGE 28, 1, 3) [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68]. Die Voraussetzungen, unter denen sich bei Anspruchshäufung die Statthaftigkeit der Revision für einen vorgreiflichen Anspruch auf den weiteren - an sich nicht revisiblen - Anspruch erstreckt (s. hierzu BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] und Senatsurteil aaO S. 63), liegen schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsurteil, wie ausgeführt, hinsichtlich keiner der von dem Kläger erhobenen Ansprüche revisibel ist.
4. Der Senat hat weiter geprüft, ob die Revision im Hinblick darauf statthaft sein kann, daß das Berufungsgericht möglicherweise irrig insgesamt eine vermögensrechtliche Streitigkeit und damit eine nach ihrem Wert zulassungsfreie Revision angenommen hat. Selbst wenn das so gewesen wäre, ist die Revision aber nicht entsprechend §§ 554 b, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Ebensowenig weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshofe des Bundes ab.
5. Nach alledem war die Revision auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§§ 554 a, 97 Abs. 1 ZPO).