Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1994, Az.: V ZR 287/92
DDR; Vormerkungsgläubiger; Ausschlußurteil; Anfechtungsklage; Ablaufhemmung; Nichtigkeitsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 287/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 958 Abs. 2 ZPO
- § 203 BGB
- Art. 18 Einigungsvertrag
- § 957 ZPO
Fundstellen
- DtZ 1994, 214
- LM H. 7 / 1994 § 201 DDR-ZPO Nr. 1
- MDR 1995, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1994, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1263-1265 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 911-914 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das am 30.4.1968 verkündete Ausschlußurteil eines DDR-KreisG konnte und kann der Betroffene nur mit einer Anfechtungsklage (§ 957 II ZPO) angreifen, die aber nach Ablauf von zehn Jahren ab Verkündung nicht mehr statthaft ist (§ 958 II ZPO). Eine Nichtigkeitsklage kommt daneben nicht in Betracht.
2. Die Ausschlußfrist des § 958 II ZPO unterliegt nicht der Ablaufhemmung analog § 203 BGB.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Ausschlußurteil eines DDR-Gerichts, das einen Vormerkungsgläubiger ausschließt, obwohl des dessen Anschrift (in der Bundesrepublik Deutschland) kannte, als wirksam anerkannt wird (Art. 18 I EinigV).
Tatbestand:
Der Kläger hatte im Jahr 1946 von der am 8. August 1980 verstorbenen Frau E. D. (im folgenden: Verpächterin), deren Erben die Beklagten sind, eine Gastwirtschaft. mit Inventar gepachtet. Mit notariell beurkundeter Zusatzvereinbarung vom 7. Oktober 1947 änderten die Vertragsparteien den Pachtvertrag unter anderem dahin ab, daß die gesamte "Büdnerei" nebst dazugehörigen Ländereien mit dem Ableben der Verpächterin "käuflich in den Besitz" des Klägers übergehen solle, wozu ein Kaufpreis am Maßstab einer bestimmten Roggenmenge festgelegt wurde (§ 7 des Vertrages). In dieser Urkunde ist zugleich eine Vormerkung zur Sicherung eines entsprechenden Auflassungsanspruchs des Klägers bewilligt und beantragt worden, die in das Grundbuch eingetragen wurde.
Im Jahr 1952 mußte der Kläger die DDR wegen Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Behörden verlassen. Im Jahr 1967 beantragte die Verpächterin ein Aufgebotsverfahren. Obwohl sie zutreffend die Anschrift des Klägers angab, wurde die Terminsladung öffentlich zugestellt. Davon erfuhr der Kläger nichts. Mit Urteil vom 30. April 1968 schloß das Kreisgericht antragsgemäß den Kläger "eingetragen im Grundbuch von P. Blatt 8 Abteilung II mit seinem Vorkaufsrecht" aus. Aufgrund dieses Urteils wurde die Auflassungsvormerkung gelöscht. Der Kläger erhielt am 6. April 1991 Kenntnis vom Ausschlußurteil.
Mit der am 6. Mai 1991 eingegangenen Klage hat er die Aufhebung des Ausschlußurteils im Wege einer Anfechtungsklage verlangt und in einem späteren Schriftsatz erklärt, es lägen auch die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage vor. Kreisgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit welcher der Kläger seinen Aufhebungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hält die nach seiner Ansicht allein mögliche Anfechtungsklage (§ 957 Abs. 2 ZPO) gegen das Ausschlußurteil für unzulässig, weil bei Klageerhebung die zehnjährige Ausschlußfrist (§ 958 Abs. 2 ZPO) verstrichen gewesen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Der Kläger greift das von einem Gericht der DDR erlassene Ausschlußurteil an. Die Rechtsgrundlage hierfür kann sich nur aus dem Recht der DDR oder nach der Wiedervereinigung aus dem Einigungsvertrag in Verbindung mit der Zivilprozeßordnung ergeben. Eine dritte Möglichkeit scheidet aus. Nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen war und ist der Kläger für einen Angriff gegen das Ausschlußurteil auf eine Anfechtungsklage (§ 957 Abs. 2 ZPO) beschränkt, die aber nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Verkündung des Urteils (30. April 1968) an gerechnet, nicht mehr statthaft war (§ 958 Abs. 2 ZPO). Dies ergibt sich aus folgendem:
Bei Erlaß des Ausschlußurteils vom 30. April 1968 galt in der DDR - von einigen hier nicht erheblichen Verfahrensbesonderheiten abgesehen - noch die Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl I S. 83), insbesondere die Regelung in den §§ 946 ff ZPO hinsichtlich der Durchführung des Aufgebotsverfahrens und der Anfechtung von entsprechenden Ausschlußurteilen (§§ 957, 958 ZPO; vgl. auch Nathan, Das Zivilprozeßrecht der DDR 1957, Bd. II S. 25 ff). Es lief damit auch die Ausschlußfrist ab Verkündung des Urteils (§ 958 Abs. 2 ZPO). Daran hat sich durch das Gesetz vom 19. Juni 1975 über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (DDR-ZPO GBl I 1975 Nr. 29 S. 535) nichts geändert. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1976 (§ 209 DDR-ZPO) wurde zwar die Zivilprozeßordnung aufgehoben (§ 205 Abs. 1 Nr. 1 DDR-ZPO) und das Aufgebotsverfahren neu geregelt (§§ 144 ff DDR-ZPO). Für die Anfechtung der nach bisherigem Recht ergangenen Ausschlußurteile verblieb es aber im wesentlichen bei der bisherigen Rechtslage, mit der Maßgabe, daß dann, wenn gegen ein Ausschlußurteil "eine nach bisherigem Recht zulässige Anfechtungsklage erhoben" wurde, das Verfahren als Beschwerdeverfahren weiterzuführen war (§ 201 Abs. 3 DDR-ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betraf diese Übergangsbestimmung nicht nur die am 1. Januar 1976 schon und noch anhängigen Anfechtungsklagen, sondern nach dem klaren Wortlaut und Sinn der Vorschrift generell die Anfechtung der nach alter Rechtslage ergangenen Ausschlußurteile. Auch nach dem 1. Januar 1976 konnte ein Betroffener also ein früher ergangenes Ausschlußurteil nur nach Maßgabe der §§ 957, 958 ZPO anfechten; die erhobene Anfechtungsklage war aber als Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Aus der Übergangsregelung folgt, daß die Anfechtungsmöglichkeit für alte Ausschlußurteile weder erweitert noch beschränkt werden sollte. Wie die Revision selbst einräumt, wurde die Überleitungsbestimmung in Verbindung mit der zehnjährigen Ausschlußfrist des § 958 Abs. 2 ZPO somit spätestens im Januar 1986 gegenstandslos. Es war nicht mehr notwendig, die Anfechtbarkeit der vor dem 1. Januar 1976 ergangenen Ausschlußurteile im Einigungsvertrag gesondert zu regeln. Diese Urteile blieben nach dem allgemeinen Grundsatz wirksam (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag), und zwar als rechtskräftige Urteile, weil gegen sie ein Rechtsmittel nie statthaft war (§ 957 Abs. 1.ZPO; vgl. auch Stankewitsch, NJ 1992, 190 ff).
Auch nach nunmehr geltendem Recht steht der Kläger nicht besser. Eine Überprüfung von Urteilen der DDR findet nur nach Maßgabe des über Art. 8 EVertr in Kraft gesetzten Rechts statt (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EVertr). Dies kann allenfalls zur Anwendung der Zivilprozeßordnung (§§ 957, 958 ZPO) führen, wenn man mit dem Berufungsgericht den Einigungsvertrag Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 5 i und die dort erfolgte Aufzählung von Bestimmungen (§§ 323, 324, 579 ff, §§ 767 ff ZPO) nicht als abschließend ansieht. Auch so gesehen wäre der Kläger mit einer Anfechtungsklage ausgeschlossen (§ 958 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision kann den Bestimmungen des Einigungsvertrages und der einschlägigen Anlagen jedenfalls nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe damit die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Ausschlußurteile von DDR-Gerichten eröffnen wollen (vgl. auch unten Buchst. b).
b) Entgegen der Auffassung der Revision galt und gilt für das Ausschlußurteil also immer die Regelung der Zivilprozeßordnung mit der Folge, daß gegen das mit Verkündung rechtskräftige Urteil (§ 957 Abs. 1 ZPO) nur unter den Voraussetzungen des § 957 Abs. 2 ZPO im Wege einer befristeten Anfechtungsklage (§ 958 ZPO) bestimmte formelle Mängel des Aufgebotsverfahrens geltend gemacht werden können. Jede andere Form der Überprüfung, insbesondere aber die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO), ist daneben ausgeschlossen (vgl. BGHZ 76, 169, 170 [BGH 13.02.1980 - V ZR 59/78] = NJW 1980, 521; Senatsurt. v. 14. März 1980, V ZR 68/78, NJW 1980, 2529; RG SeuffArch 42, 121, 122; h.M. auch in der Literatur, vgl. AK-ZPO/Schmidt v. Rhein, vor § 946 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 957 Rdn. 1 und 2; MünchKomm-ZPO/Eickmann, § 957 Rdn. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 957 Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 952 Rdn. 4; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 957 Anm. A I). An dieser Rechtslage hat sich - wie dargelegt - seit Erlaß des Ausschlußurteils nichts geändert, insbesondere hatte der Kläger nie die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Der Hinweis der Revision auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (NJW 1993, 1123 [BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90]), der den Fall einer unzulässigen Rückwirkung eines Rechtsmittelausschlusses betrifft, liegt deshalb neben der Sache.
c) Entgegen der Auffassung der Revision war die Ausschlußfrist des § 958 Abs. 2 ZPO auch nicht gehemmt (§ 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB oder § 203 BGB analog). Diese Frist unterscheidet sich ihrem Wesen nach von Verjährungsfristen. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist damit jedoch die Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften; vielmehr muß diese Frage nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschrift beantwortet werden (vgl. BGHZ 53, 270, 272 [BGH 24.02.1970 - VI ZR 123/68]; 73, 99, 101; 79, 1, 2; BGH, Urt. v. 22. April 1982, I ZR 86/80, WM 1982, 1171, 1172). Zwar hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden, ob der Fristablauf des § 958 Abs. 2 ZPO gehemmt werden kann, aber für den vergleichbaren Fall der Ausschlußfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat er ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Ablaufhemmung analog § 203 BGB nicht in Betracht kommt (BGHZ 19, 20). Für die Ausschlußfrist des § 958 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten. Mit ihr hat der Gesetzgeber, ebenso wie in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO, eine absolute Frist gesetzt, nach deren Ablauf der Fall nicht wieder aufgegriffen werden kann, auch wenn das ergangene Urteil objektiv auf Fehlern beruht. Die betroffene Partei muß dies im Interesse der Wahrung des Rechtsfriedens hinnehmen. Rechtsstreitigkeiten, die rechtskräftig erledigt sind, sollen nicht nach vielen Jahren (im vorliegenden Fall nahezu 25 Jahre nach Erlaß des Urteils) wieder aufgegriffen werden können. Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofes ist die Literatur gefolgt (vgl. AK-ZPO/Greulich, § 586 Rdn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 586 Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Braun, § 586 Rdn. 2; Stein/Jonas/Gursky, ZPO, 20. Aufl., § 586 Rdn. 10; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 586 A II d 1; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 586 Rdn. 4). Dem Gesetzgeber war insbesondere mit Blick auf die Anfechtungsgründe des § 957 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO bewußt, daß in die Ausschlußfrist auch Fälle einbezogen sind, in denen überhaupt keine gesetzliche Grundlage für ein Aufgebotsverfahren bestand oder/und in denen eine öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine im Gesetz vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist. Auch aus der Tatsache, daß das Kreisgericht hier fehlerhaft im Aufgebotsverfahren eine öffentliche Bekanntmachung trotz Kenntnis der richtigen Anschrift angeordnet hat, kann der Kläger deshalb nichts für sich herleiten. Er hat eine Anfechtungsklage unterlassen, weil er keine Kenntnis vom Ausschlußurteil erhalten hatte. Dies wird in allen Fällen so sein, in denen z.B. eine öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots unterblieben ist (§ 957 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nur die Notfrist des § 958 Abs. 1 ZPO stellt auf die Kenntnis vom Ausschlußurteil, ggf. auch auf die vom Anfechtungsgrund, ab. Dies gilt aber nicht für die Ausschlußfrist des § 958 Abs. 2 ZPO.
Im übrigen ist ein Hemmungsgrund nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat lediglich behauptet, er habe aus politischen Gründen die DDR verlassen und dorthin nicht zurückkehren können. Damit ist nicht geltend gemacht, er habe eine Anfechtungsklage gegen das Ausschlußurteil nicht mit Erfolg erheben können (vgl. auch Senatsurt. v. 30. April 1993, V ZR 234/91, WM 1993, 1521, 1522).
d) Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine andere Beurteilung nicht geboten. Die im Interesse des Rechtsfriedens angeordnete Ausschlußfrist ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann nichts anderes gelten als z.B. für die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse v. 19. Februar 1976, VII ZR 16/76, LM ZPO § 234 (C) Nr. 4 und v. 24. September 1986, VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256, je mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß der bundesdeutsche Gesetzgeber im Rahmen des Einigungsvertrages die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Entscheidungen von DDR-Gerichten grundsätzlich als wirksam anerkennt und ihre Überprüfung nur im Rahmen nunmehr geltenden Rechts ermöglicht (Art. 18 Abs. 1 EVertr; vgl. auch Stankewitsch, NJ 1992, 190, 192). Die Bundesrepublik stand bei der Wiedervereinigung vor der Aufgabe, zwei unterschiedliche Rechtsordnungen in sozialverträglicher Weise anzugleichen und durfte dabei den ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Belangen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes den Vorrang einräumen (vgl. auch BVerfG WM 1993, 1936, 1938). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sich das Ausschlußurteil als nichtiges Urteil darstellte (vgl. BezG Dresden, DtZ 1992, 91, 92 f. zu Urteilen im Rahmen der sog. Waldheim-Prozesse). Das ist aber nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Daß sich der Kläger nunmehr die Ausschlußfrist des § 958 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen muß, ist auch unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger steht nicht schlechter als jeder andere Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der mangels Kenntnis von einem Ausschlußurteil innerhalb der zehnjährigen Ausschlußfrist keine Anfechtungsklage erhoben hat. Zwar beruht diese Unkenntnis vom Aufgebotsverfahren und dem sich anschließenden Urteil darauf, daß das Kreisgericht trotz richtiger Angabe der Anschrift des Klägers eine öffentliche Bekanntmachung angeordnet hatte. Dieses Verhalten eines DDR-Gerichts kann aber nunmehr nicht am Maßstab des Grundgesetzes gemessen werden (vgl. auch BVerfG NJW 1991, 1597, 1599 [BVerfG 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90]; Stankewitsch, NJ 1992, 190, 192).
e) Der Kläger wird durch das Ausschlußurteil in seiner Rechtsposition auch nicht in dem - offenbar von ihm befürchteten - Umfang beeinträchtigt. Ihm ist grundsätzlich nicht die Möglichkeit genommen, etwaige schuldrechtliche Ansprüche auf Übereignung der "Büdnerei" aus dem Vertrag vom 7. Oktober 1947 (bedingter Kaufvertrag) geltend zu machen. Auf diese Ansprüche bezieht sich nämlich nicht das Ausschlußurteil, das der Senat selbst auslegen kann. Es hat den Kläger "eingetragen im Grundbuch von P. Blatt 8 Abteilung II ... mit seinem Vorkaufsrecht ausgeschlossen". An der bezeichneten Grundbuchstelle war der Kläger nicht als Vorkaufsberechtigter, sondern als Inhaber der mit Vertrag vom 7. Oktober 1947 bewilligten Vormerkung eingetragen. Da von einem "Vorkaufsrecht" des Klägers (§§ 504 ff BGB) ohnehin keine Rede sein kann, bezieht sich diese Bezeichnung im Urteilstenor ersichtlich nur auf die Vormerkung (§§ 883 ff BGB), die dann auch aufgrund des Ausschlußurteils gelöscht wurde. Allein diese Auslegung des Ausschlußurteils wird schließlich dem Umstand gerecht, daß eine Rechtsgrundlage überhaupt nur für den Ausschluß eines unbekannten Vormerkungsgläubigers bestand (§ 887 BGB; §§ 946 Abs. 1, 988 ZPO). Es gibt keinen Anhalt dafür, daß das Kreisgericht mit seinem Urteil über diese bezeichnete Grundlage hinaus den Kläger auch mit dem gesicherten Anspruch hat ausschließen wollen. Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils ist damit allein die Wirkung der Vormerkung erloschen (§ 887 Satz 2 BGB); der gesicherte schuldrechtliche Anspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 887 Rdn. 4; Erman/Hagen, BGB, 8. Aufl., § 887 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Wacke, 2. Aufl., § 887 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 887; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 887 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 887 Rdn. 7).
2. Soweit das Berufungsgericht auch einen etwaigen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB verneint, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Ausschlußurteil nicht durch eine rechts- oder sittenwidrige Handlung erlangt habe, greift die Revision dies nicht an. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Revision nach den vom Berufungsgericht ausgeführten Gründen für deren Zulassung nicht ohnedies auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (Fristablauf) beschränkt wäre (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, IVb ZR 19/89, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 - Revisionszulassung, beschränkte 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.