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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1980, Az.: V ZR 68/78

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1980
Aktenzeichen
V ZR 68/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 24.02.1978

Fundstellen

  • MDR 1980, 921 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2529 (Volltext mit amtl. LS)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Februar 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage (§ 957 Abs. 2 ZPO) gegen ein Ausschlußurteil des Amtsgerichts Bordesholm, durch das der Eigentümer des im Grundbuch von S. Band 1 Blatt ... (jetzt Band 4 Blatt ...) mit seinen Rechten ausgeschlossen wird. Der Kläger ist Erbe des als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Landwirts Faulborn. Er macht geltend, die Voraussetzungen für den Ausschluß des Eigentümers im Wege des Aufgebots seien nicht erfüllt; der das Aufgebotsverfahren betreibende Beklagte habe das Grundstück nicht 30 Jahre im Eigenbesitz gehabt.

2

Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumnis der Klagefrist des § 958 Abs. 1 ZPO abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Klageantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, ihm sein Eigentumsrecht vorzubehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision, mit der der Kläger seine Anträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

3

Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage als nicht begründet angesehen, weil der vom Kläger in Anspruch genommene Anfechtungsgrund (§ 957 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht vorliege.

4

Dieses Ergebnis hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand:

5

Die Anfechtung eines Ausschlußurteils ist nur unter den in § 957 Abs. 2 ZPO aufgeführten Voraussetzungen statthaft, von denen vorliegend nur Nr. 1 einschlägig sein könnte. Danach kann ein Ausschlußurteil angefochten werden, wenn ein Fall nicht vorliegt, in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn eine das Aufgebotsverfahren als solches rechtfertigende materiell-rechtliche Vorschrift gefehlt hat. Ist dagegen das Aufgebotsverfahren aufgrund eines Gesetzes eingeleitet worden, welches ein Aufgebot an sich zuläßt, hat aber der Aufgebotsrichter beim Erlaß des Ausschlußurteils gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige Gesetzesvorschriften verstoßen oder aufgrund beigebrachter Beweismittel eine unrichtige Behauptung des Antragstellers im Aufgebotsverfahren als erwiesen angesehen, so kann Abhilfe nicht nach § 957 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern nur bei Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 2 bis 6 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen geschaffen werden (RGZ 48, 367, 369; BGH WM 1956, 1431; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 957 Anm. II und III; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl § 957 Anm. 3 II A; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 957 Anm. II; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 172 II 9 a, S. 1009).

6

Gegen diese auch vom Berufungsgericht vertretene Auffassung wendet sich die Revision vergebens.

7

Nach § 957 Abs. 1 ZPO findet gegen ein Ausschlußurteil kein Rechtsmittel statt. Es entfällt damit die Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage des Ausschlußurteils in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren. Der Gesetzgeber hat dementsprechend mit der Anfechtungsklage nach § 957 Abs. 2 ZPO als einem außerordentlichen Rechtsbehelf nur die formale Überprüfung im einzelnen bestimmter Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Aufgebotsverfahren und Ausschlußurteil zugelassen (vgl. hierzu die Begründung des 1. Entwurfes einer Zivilprozeßordnung zu §§ 779, 780; abgedruckt bei Hahn, Die Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 2. Band 1. Abt., S. 1880), die jede Nachprüfung des dem Aufgebotsrichter unterbreiteten sachlichen Materials und der richterlichen Erwägungen ausschließt. Auf dieser Grundlage gewährt § 957 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Anfechtungsklage nur, wenn ein Ausschlußurteil ergangen ist, für das das Gesetz ein Aufgebotsverfahren überhaupt nicht vorsah oder - wie das Reichsgericht es bereits in RGZ 48, 369 formuliert hat - wenn es an einem das Verfahren als Ganzes rechtfertigenden materiellrechtlichen Aufgebotsgesetz fehlte. Soweit das Reichsgericht in RGZ 155, 72, 74 hierzu einen abweichenden Standpunkt erkennen läßt und im Rahmen des § 1162 BGB die Anfechtungsklage zwecks Überprüfung der Voraussetzungen des Abhandenkommens eines Hypothekenbriefes als statthaft angesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ob ein Antragsteller die Aufgebotsvoraussetzungen schlüssig vorgetragen hat und ob ein Aufgebotsrichter die entsprechenden Tatsachen zutreffend oder fehlerhaft als nachgewiesen oder nicht ausreichend angesehen oder falsch gewürdigt hat, berührt nicht die formale Frage nach dem Vorhandensein eines das Aufgebotsverfahren und Ausschlußurteil zulassenden Gesetzes. Die mit dem Tatsachenvortrag und dessen Würdigung zusammenhängenden Verstöße gegen ein Aufgebotsgesetz könnten nur in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Diese Möglichkeit ist vom Gesetzgeber aber gerade durch den Ausschluß eines Rechtsmittels gemäß § 957 Abs. 1 ZPO beseitigt worden. Unter Beachtung des Zweckes eines Aufgebotsverfahrens - nämlich für bestimmte Verhältnisse eine klare Rechtslage herbeizuführen - ist den Interessen eines vom Aufgebotsverfahren betroffenen Rechtsinhabers vom Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, daß er im Wege der Anfechtungsklage die Anfechtungsgründe des § 957 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZPO geltend machen kann.

8

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich für das vorliegende Verfahren:

9

Das Ausschlußurteil des Amtsgerichts ist nicht ohne rechtliche Grundlage im oben erörterten Sinne ergangen. Die Entscheidung ist auf § 927 BGB als eine materiell-rechtliche Aufgebots- und Ausschlußnorm gestützt. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung für den Ausschluß des bisherigen Grundstückseigentümers erfüllt sind, ist eine Frage, die nach § 957 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerade nicht der Überprüfung im Wege der Anfechtungsklage unterliegt. Der Kläger hatte vielmehr die Möglichkeit, ein vermeintliches Recht im Aufgebotsverfahren anzumelden und nach Gewährung eines Vorbehalts im Ausschlußurteil sein Recht in einem gesonderten Rechtsstreit nachprüfen zu lassen. Würde sich dort das angemeldete Recht als bestehend herausstellen, träte die Wirkung des Ausschlußurteils gegen den Anmeldenden nicht ein. Bestand das Recht aber nicht, so wäre das Ausschlußurteil auch im Verhältnis zum Anmeldenden zu Recht ergangen. Die Anfechtungsklage nach § 957 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist aber nicht der Weg, einem nicht angemeldeten Recht doch noch zum Erfolg zu verhelfen, wenn die Voraussetzungen des § 957 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 ZPO nicht erfüllt sind.

10

Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei der Anfechtungsklage nicht stattgegeben. Die Revision war mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.