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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1980, Az.: V ZR 59/78

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1980
Aktenzeichen
V ZR 59/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 15.02.1978

Fundstellen

  • BGHZ 76, 169 - 173
  • MDR 1980, 569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1521-1522 (Volltext mit amtl. LS)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Jahre 1899 wurden die Brüder Lamort als Eigentümer eines 2.672 qm großen Waldgrundstücks (Parzelle 370/157) in das Grundbuch von Ernzen eingetragen. Für die Eingetragenen wurde im Jahre 1971 eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet.

2

Am 6. Januar 1972 schloß der Beklagte mit dem Abwesenheitspfleger einen notariellen Vertrag, demzufolge die Parzelle 370/157 zum Preise von 2. 500 DM an den Beklagten verkauft und aufgelassen wurde. Bis zum 25. Januar 1978 (dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht) war dieser Vertrag noch nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

3

Der inzwischen verstorbene ursprüngliche Kläger zu 1 den die jetzige Klägerin zu 1 beerbt hat, und der Kläger zu 2 hatten im Jahre 1967 von einem Dritten ein 2.203 qm großes Nachbargelände erworben. In einem Aufgebotsverfahren vor dem Amtsgericht Bitburg (5 C 116/72) machten die Erwerber geltend, sie und der Dritte hätten angenommen, die Parzelle Nr. 370/157 sei ein Teil des von dem Dritten gekauften Grundbesitzes gewesen. Sie und der Dritte seien zusammen mehr als 30 Jahre Eigenbesitzer des auf die Brüder Lamort eingetragenen Grundstücks gewesen.

4

In dem Aufgebotsverfahren meldete der Beklagte seine Rechte aus dem Kaufvertrag vom 6. Januar 1972 an. Das Amtsgericht Bitburg erließ am 22. Februar 1973 ein Ausschlußurteil unter Vorbehalt des angemeldeten Rechtes.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit erstreben die Kläger die Beseitigung des Vorbehalts.

6

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, zu erklären, daß das zu seinen Gunsten im Ausschlußurteil vorbehaltene Recht nicht besteht. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Kläger beantragen,

  1. die Revision zurückzuweisen.

Gründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger bejaht, vom Beklagten eine Verzichtserklärung hinsichtlich des im Ausschlußurteil des Amtsgerichts Bitburg vorbehaltenen Rechts zu verlangen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Beklagten stehe kein Recht zu, das einem aus § 927 Abs. 2 BGB folgenden Aneignungsrecht der Kläger entgegengehalten werden könne. Die den Eigentümer des Grundstücks ausschließende Wirkung des Aufgebotsurteils entfalle nur gegenüber dem Eigentümer, der sein Eigentumsrecht im Aufgebotsverfahren angemeldet habe und dessen Recht im Ausschlußurteil vorbehalten worden sei. Der Beklagte habe aber im Zeitpunkt des Ausschlußurteils kein Eigentumsrecht an dem Grundstück gehabt. Ein etwaiger späterer Rechtserwerb sei unerheblich. Dementsprechend habe auch der Vortrag des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Februar 1978, der Vertrag vom 6. Januar 1972 sei am 14. Februar 1978 vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden und der Antrag auf Eintragung des Klägers ins Grundbuch liege inzwischen dem Grundbuchamt vor, keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

8

II.

Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Revision ohne Erfolg:

9

1.

Entgegen den Bedenken der Revision handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 22. Februar 1973 um ein Ausschlußurteil im Sinne des § 927 BGB. Nach dem klaren Wortlaut des Urteilstenors ist "der Eigentümer des im Grundbuch von Ernzen, Band 7 Artikel 280, Flur 3 Nr. 370/157 eingetragenen Grundstücks" mit seinem Recht ausgeschlossen worden. Die Brüder Lamort sind in der Urteilsformel nur als "eingetragene Eigentümer" des vom Aufgebotsverfahren betroffenen Grundstücks aufgeführt worden. Das Ausschlußurteil richtet sich demnach - anders als in dem vom Reichsgericht in RGZ 76, 357 entschiedenen Fall - nicht nur gegen die eingetragenen Eigentümer, sondern gegen den Eigentümer des Grundstücks schlechthin. Von der Ausschlußwirkung wird daher jeder betroffen, der im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Eigentümer war, mit Ausnahme allein dessen, der sein Eigentumsrecht im Aufgebotsverfahren angemeldet hatte und dem sein Recht gemäß § 953 ZPO vorbehalten worden ist.

10

2.

Im vorliegenden Verfahren kann entgegen der Auffassung der Revision nicht mehr nachgeprüft werden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 927 BGB für den Erlaß eines Ausschlußurteils vorgelegen haben.

11

Nach § 957 Abs. 1 ZPO findet gegen ein Ausschlußurteil kein Rechtsmittel statt; es wird also mit der Verkündung rechtskräftig. Nur unter den Voraussetzungen des § 957 Abs. 2 ZPO können im Wege der nach § 958 ZPO befristeten Anfechtungsklage bestimmte formelle Mängel des Aufgebotsverfahrens geltend gemacht werden. Die Aufnahme des Vorbehalts eines im Aufgebotsverfahren angemeldeten Rechtes in das Ausschlußurteil führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Für das Ausschlußurteil mit Vorbehalt eines angemeldeten Rechts (§ 953 ZPO) ist in § 957 ZPO hinsichtlich der Rechtskraft und der Anfechtungsmöglichkeit keine abweichende Regelung getroffen worden; es wird also auch mit der Verkündung rechtskräftig und kann nur unter den Voraussetzungen des § 957 Abs. 2 ZPO wegen formeller Fehler des Aufgebotsverfahrens angefochten werden.

12

In dem vom Aufgebotsverfahren gesonderten Rechtsstreit über die Berechtigung des Vorbehalts eines angemeldeten Rechts besteht auch kein sachliches Bedürfnis für eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Ausschlußvoraussetzungen. Besteht das vorbehaltene Recht und vermag es materiellrechtlich die Aneignungsbefugnis des Antragstellers im Aufgebotsverfahren zu hindern, so tritt die Ausschlußwirkung gegenüber dem Anmeldenden nicht ein, und zwar unabhängig davon, ob im Aufgebotsverfahren die materiellrechtlichen Ausschlußvoraussetzungen zutreffend oder fehlerhaft bejaht worden sind. Besteht das vorbehaltene Recht aber nicht, so ist kein Grund dafür ersichtlich, die Ausschlußvoraussetzungen noch einmal zu überprüfen.

13

Im vorliegenden Verfahren kann dementsprechend nur darüber entschieden werden, ob das dem Beklagten im Ausschlußurteil vorbehaltene Recht in einer die Ausschlußwirkung beeinträchtigenden Weise besteht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 19. Aufl. § 953 Anm. II 2).

14

3.

Entgegen der Auffassung der Revision kann nur ein im Zeitpunkt des Erlasses des Ausschlußurteils bestehendes, bis dahin angemeldetes und im Ausschlußurteil vorbehaltenes Eigentumsrecht eines Dritten die Ausschlußwirkung gegenüber dem Rechtsinhaber beseitigen Das ergibt sich aus folgendem:

15

Nach § 927 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Im Aufgebotsverfahren (§ 946 ff ZPO) ergeht dementsprechend das Aufgebot mit der Aufforderung an den bisherigen Eigentümer, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden (vgl. hierzu auch § 931 ZPO), widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde (§ 981 ZPO). Wird im Aufgebotsverfahren keine Anmeldung erklärt, so wird durch das Ausschlußurteil jeder bisherige Eigentümer gemäß § 927 Abs. 1 BGB mit seinem Eigentumsrecht ausgeschlossen; das Grundstück wird herrenlos; der Antragsteller des Aufgebotsverfahrens kann es sich gemäß § 927 Abs. 2 BGB aneignen, indem er sich Grundbuch eintragen läßt.

16

Ein auf das Aufgebot hin rechtzeitig angemeldetes Recht ist ohne sachliche Prüfung seines Bestandes gemäß § 953 ZPO im Ausschlußurteil vorzubehalten. Durch die Anmeldung und den Vorbehalt erlangt der Anmeldende nicht etwa ein neues Recht, Nur wenn ihm das angemeldete Recht wirklich zusteht, wird es durch den Vorbehalt weiter erhalten (vgl. RGZ 67, 95, 97, 99). Ob das Recht im maßgebenden Zeitpunkt bestand, muß dann - falls der Anmeldend nicht auf den zu seinen Gunsten gemachten Vorbehalt verzichtet - in einem anderen Prozeß geklärt werden. Wird dort der Bestand des angemeldeten Rechts verneint und daraufhin der Vorbehalt beseitigt, so wird der Antragsteller des Aufgebotsverfahrens so behandelt, als ob zu seinen Gunsten ein vorbehaltloses Ausschlußurteil ergangen wäre (vgl. RGZ 67, 95, 100). Er kann nunmehr seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erreichen.

17

Aus der dargelegten materiellen und formellen Ausgestaltung des Aufgebotsverfahrens ergibt sich im übrigen, daß - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausschlußurteils - andere Rechte als das Eigentum am Grundstück, insbesondere auch obligatorische Ansprüche auf Übertragung des Eigentums, nicht zu einer Einschränkung der Wirkung des nach § 927 BGB ergangenen Ausschlußurteils führen können.

18

4.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit:

19

a)

Da der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Ausschlußurteils nicht Grundstückseigentümer war und obligatorische Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 6. Januar 1972 (der im übrigen seinerzeit mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung schwebend unwirksam war) nicht ausreichen, bestand das im Aufgebotsverfahren vorbehaltene Recht nicht. Die mithin aneignungsberechtigten Kläger können vom Beklagten die Erklärung des Verzichts auf den Vorbehalt verlangen.

20

Die Annahme der Revision, der Beklagte könne auch das Eigentumsrecht der wirklichen Eigentümer angemeldet haben, ist nicht berechtigt. Ausweislich der Aufgebotsakten hat der Beklagte nur seine eigenen vermeintlichen Rechte angemeldet (vgl. Bl. 10 der Akten 5 C 116/75 AG Bitburg).

21

b)

Ob der Kaufvertrag vom 6. Januar 1972 nach Erlaß des Ausschlußurteils vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden ist und ob der Beklagte daraufhin einen Grundbucheintragungsantrag gestellt hat (wie er nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Februar 1978 vorgetragen hat), ist für die Berechtigung des Vorbehalts ohne Bedeutung. Die Genehmigung des bis dahin schwebend unwirksamen Kaufvertrages und ein Eintragungsantrag führen nicht zum Eigentum des Beklagten an dem gekauften Grundstück im Zeitpunkt des Erlasses des Ausschlußurteils. Das Berufungsgericht war daher schon aus diesem Grunde nicht gehalten, wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 14. Februar 1978 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

22

c)

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden daß das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Beklagte, falls der Vorbehalt im Ausschlußurteil ihn nicht schützen sollte, das Grundstück gemäß § 892 BGB gutgläubig erworben hat. Abgesehen davon, daß sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 14. Februar 1978 die auch für den gutgläubigen Eigentumserwerb erforderliche Grundbucheintragung des Beklagten nicht ergab (und schon deshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht kam), wäre ein dem Erlaß des Ausschlußurteils nachfolgender gutgläubiger Eigentumserwerb für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Hier wird nur geklärt, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Ausschlußurteils Eigentümer des Grundstücks war. Ob er in einem späteren Zeitpunkt gutgläubig Eigentümer geworden ist oder nur eine das Aneignungsrecht der Kläger nicht ausschließende Buchposition im Sinne des § 891 BGB erhalten hat, könnte nur in einem anderen Verfahren (etwa in einem von den Klägern angestrengten Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 894 BGB) entschieden werden.

23

III.

Die Revision des Beklagten muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.