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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1970, Az.: VI ZR 123/68

Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles; Voraussetzungen für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs; Schuldhafte Verletzung der bei der Bearbeitung der übertragenen Rechtssache obliegenden Sorgfaltspflicht durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1970
Aktenzeichen
VI ZR 123/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 19.04.1968

Fundstellen

  • BGHZ 53, 270 - 274
  • DB 1970, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 498 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 940-941 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 463-464 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Firma Max R. KG, Internationale Spedition, S./S., K. Straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Max R.,

2. D. Deutscher A., Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG, M., P.straße ...,
vertreten durch den aus den Herren Dr. G., Dr. H. und S. gebildeten Vorstand,

Prozessgegner

1. Rechtsanwalt Dr. Konrad H., S./S., B.platz ...,

2. Rechtsanwalt Dr. Benno I., As., F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Klageerhebung im Sinne des § 215 Abs. 2 BGB steht das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht mit der sich aus § 210 Satz 1 BGB ergebenden Einschränkung gleich.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Gestuch um Bestimmung des Zuständigen Gerichts ist in Anlehnung an § 210 S.1 BGB und mit dort genannter Einschränkung der fristgemäßen Klageerhebung neben den Prozeßhandlungen gem. § 209 Abs. 2 BGB einer Klage gleichzustellen, mit deren fristgemäßer Erhebung der Berechtigte nach § 215 Abs.2 GBG die Unterbrechung der Verjährung aufrechterhält.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Sonnabend, Dunz sowie
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. April 1968 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Erstklägerin, die bei der Zweitklägerin rechtsschutzversichert ist, beauftragte den Erstbeklagten im Jahre 1958 mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche aus einem in demselben Jahr erlittenen Verkehrsunfall. Der Haftpflichtversicherer des anderen beteiligten Fahrzeuges leistete 1959 auf eine Schadensersatzforderung von rund 22.000 DM eine Abschlagszahlung von 5.000 DM. Eine endgültige außergerichtliche Schadensregulierung kam nicht zustande, weil der Haftpflichtversicherer sich seit Dezember 1961 auf Verjährung berief.

2

Der Zweitbeklagte hat auf Grund eines ihm vom Erstbeklagten erteilten Auftrages am 9. April 1963 Klage gegen den Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeuges eingereicht, die das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen hat. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg. Als spätester Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist des § 14 StVG ist der 1. Januar 1961 festgestellt worden (Senatsurt. v. 15. März 1966 - VI ZR 219/64 - VersR 1966, 618).

3

Während der Revisionsinstanz jenes Rechtsstreits hat die jetzige Erstklägerin den nunmehrigen beiden Beklagten mit einem am 3. April 1965 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Streit verkündet.

4

Auf Antrag der Kläger vom 18. Juli 1966 hat das Oberlandesgericht Bamberg durch Beschluß vom 8. September 1966 das Landgericht Hof gemäss § 36 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt. Die Kläger haben am 1. Dezember 1966 dort die Klage eingereicht, die am 7. Dezember 1966 zugestellt worden ist.

5

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der ihnen als Rechtsanwälten bei der Bearbeitung der übertragenen Rechtssache obliegenden Sorgfaltspflicht auf Schadensersatz in Anspruch, Die Erstklägerin macht ihren Unfallschaden, die Zweitklägerin die von ihr auf Grund des Rechtsschutzversicherungsvertrages aufgewendeten Kosten für den in drei Instanzen erfolglos geführten Rechtsstreit geltend.

6

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie stellen zudem in Abrede, sich schadenersatzpflichtig gemacht zu haben.

7

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weier.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klageansprüche verjährt sind. Es hat ausgeführt:

10

Nach den Entscheidungen in dem Vorprozeß seien die Schadensersatzansprüche der Erstklägerin aus dem Verkehrsunfall spätestens seit dem 31. Dezember 1962 verjährt gewesen. Soweit die Klage darauf gestützt werde, daß die beklagten Rechtsanwälte die Verjährung jener Schadenersatzansprüche verschuldet hätten, habe die für diesen Regressanspruch geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO spätestens mit dem 31. Dezember 1962 zu laufen begonnen. Durch die während des Vorprozesses erfolgte Streitverkündung sei die Verjährung zugunsten der Erstklägerin und auch für die Zweitklägerin - jedenfalls insoweit, als sie erst nach diesem Zeitpunkt Prozeßkosten hat zahlen müssen - zwar nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB zunächst unterbrochen worden. Gemäß § 215 Abs. 2 BGB gelte die Unterbrechung durch die Streitverkündung aber als nicht geschehen, weil die Klägerinnen nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Vorprozesses durch das Senatsurteil vom 15. März 1966 Klage auf Befriedigung oder Feststellung ihres Rückgriffsanspruchs erhoben haben. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerinnen noch während der Frist des § 215 Abs. 2 ein Gesuch um Bestimmung des zuständigen Landgerichts durch das Oberlandesgericht Bamberg eingereicht und binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuches die Klage erhoben haben; denn § 210 BGB gelte nur für die Unterbrechung der Verjährung und sei auf die Ausschlußfrist des § 215 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Verjährungs- und Ausschlußfristen seien ihrer Rechtsnatur nach wesentlich voneinander verschieden. Nur wenn es in Gesetz ausdrücklich bestimmt sei, dürfe eine Verjährungsvorschrift auf eine Ausschlußfrist angewendet werden.

11

II.

1.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hält der Senat eine Anwendung des § 210 BGB auf die in § 215 Abo, 2 BGB gesetzte Ausschlußfrist für geboten.

12

Ausschlußfristen unterscheiden sich zwar in ihrem Wesen von Verjährungsfristen, wie die Rechtsprechung stets angenommen hat (RGZ 48, 157, 164; 88; 294, 296; 102, 339, 341; 128, 46; 158, 137, 140; RG Recht 1908 Nr. 460; 1918 Nr. 1111). Dies schließt jedoch, namentlich bei den im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teils des BGB enthaltenen Ausschlußfristen die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltenden Regelungen nicht schlechthin aus. Inwieweit diese Vorschriften auf Ausschlußfristen auch dann anzuwenden sind, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen ist, läßt sich daher nicht allgemein aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlußfrist beantworten, sondern nur von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschrift entscheiden (BGHZ 43, 235, 237) [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62]. Dementsprechend hat schon das Reichsgericht (RGZ 142, 280, 285) angenommen, die Ausschlußfrist des § 215 Abs. 2 BGB sei dem Zusammenhang der Verjährung dergestalt eingefügt, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, insoweit den Gegeneinwand der Arglist nur deshalb auszuschließen, weil hier der Ablauf der Verjährung durch Festsetzung einer Ausschlußfrist gefördert werde und es hat in Bd. 152, 330, 344 ausgeführt, daß beide Einrichtungen rechtsähnlich seien und im wesentlichen gleichen Zwecken dienten. Auch aus dem Umstand, daß in § 215 Abs. 2 BGB einzelne Vorschriften über die Hemmung der Verjährung für anwendbar erklärt sind, läßt sich allenfalls ein Umkehrschluß auf die Nichtanwendbarkeit anderer die Frage der Hemmung betreffenden Vorschriften ziehen, aber kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, welche Prozeßhandlungen einer Klageerhebung im Sinne jener Vorschrift gleichzustellen sind. Die Frage, ob das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Nr. 3 ZPO der Klageerhebung insoweit gleichzuachten ist, kann vielmehr nur durch Auslegung des § 215 Abs. 2 BGB nach seinem Sinn und Zweck beantwortet werden.

13

Die enge Begrenzung der Ausschlußfrist des § 215 Abs. 2 und die Beschränkung der fristwahrenden Wirkung auf die Klageerhebung lassen erkennen, daß nur solche Schritte des Anspruchsberechtigten als ausreichend anzusehen sind, durch die der Anspruchsgegner fristgemäß Klarheit darüber erhält, ob der Anspruch durch eine auf gerichtliche Zusprechung oder Feststellung gerichtete Rechtsverfolgungsmaßnahme gegen ihn geltend gemacht wird. In Schrifttum und Rechtsprechung wird insoweit anerkannt, daß jedenfalls die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB) der in § 215 Abs. 2 BGB geforderten Klageerhebung gleichzustellen ist (Planck, BGB 4. Aufl, § 215 Anm. 2; Hellwig, Lehrbuch ZPO, 1909, § 172 IV, 3; OLG Stettin Recht 1907 Nr. 562). Wie auch die Revisionsbeklagten nicht bezweifeln, wird auch eine Anmeldung des Anspruchs im Konkurs (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB) als Klageerhebung im Sinne des § 215 Abs. 2 BGB zu erachten sein. Für die gleichfalls auf sechs Monate bemessene Ausschlußfrist des § 212 Abs. 2 BGB hat ferner das Reichsgericht angenommen, daß der Klageerhebung allgemein die in § 209 Abs. 2 BGB genannten. Prozeßhandlungen gleichzustellen seien (RG JW 1926, 374). Den dort genannten Maßnahmen stellt § 210 BGB die Anbringung eines Gesuches um Bestimmung des zuständigen Gerichtes mit der Einschränkung gleich, daß die die Verjährung unterbrechende Wirkung dieses Gesuches auflösend bedingt ist durch eine binnen drei Monaten nach seiner Erledigung erfolgende Klageerhebung oder Anbringung des Güteantrags. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, das Gesuch mit derselben Einschränkung auch im Rahmen des § 215 Abs. 2 BGB einer Klageerhebung gleichzustellen. Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts unterscheidet sich zwar von den in § 209 Abs. 2 BGB bezeichneten Prozeßhandlungen begrifflich dadurch, daß es eine die Klage nur vorbereitende Maßnahme darstellt. Im Rahmen des § 212 BGB ist jedoch schon bei den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Anwendbarkeit des § 210 BGB im Hinblick auf die Fälle des § 36 Nr. 6 ZPO bejaht worden (Prot. I S. 227 ff). Das hält der Senat auch im Falle des § 215 Abs. 2 BGB für eine angemessene, die Interessen beider Teile berücksichtigende Lösung, ohne daß es gerechtfertigt wäre, einen Unterschied zwischen den verschiedenen Fällen den § 36 ZPO und insbesondere zwischen solchen Fällen zu machen, in denen der Anspruchsinhaber gezwungen ist, einen Antrag zu stellen und solchen, in denen die Bestimmung des zuständigen Gerichts im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit möglich ist. Das in Fragen der Verjährung besonders zu beachtende Gebot der Rechtssicherheit (BGHZ 53, 43 Urt.v. 6. November 1969 - VII ZR 159/67) wird durch die entsprechende Anwendung des § 210 Satz 1 auf den Fall des § 215 Abs. 2 BGB nicht in Frage gestellt.

14

2.

Da das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Verjährung nicht festgelegt, sondern seiner Entscheidung als spätesten Zeitpunkt den 31. Dezember 1962 zugrundegelegt hat, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die im Vorprozeß eingeklagten Ansprüche nicht bereits früher verjährt waren, was das Berufungsgericht bereits angedeutet, aber von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht entschieden hat. Hierbei wird entsprechend den Ausführungen in dem Senatsurteil vom 15. März 1966 darauf abzustellen sein, bis wann eine Antwort der Erstklägerin auf die am 2. April und 10. Juli 1959 von dem Haftpflichtversicherer übersandten Gutachten nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre, da von diesem Zeitpunkt an die Fortsetzung der Verhandlungen als von der Erstklägerin verweigert anzusehen und die Hemmung der Verjährung nach § 14 Abs. 2 StVG beendet war. Die Prüfung dieser Frage muß dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben. Denn sie macht eine erneute tatrichterliche Würdigung des gesamten Sachverhalts erforderlich, die dem Revisionsgericht versagt ist.

Pehle
Dr. Bode
Sonnabend
Dunz
Scheffen