Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1966, Az.: VI ZR 219/64
Schadensersatzansprüche gegenüber einem Haftpflichtversicherer nach Zusammenstoß von Lastzug mit Sattelschlepper; Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen; Unterbleiben einer Stellungnahme als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen; Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 219/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 13.05.1964
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Am 21. April 1958 stieß ein Lastzug der Klägerin in Hain/Spessart mit einem Sattelschlepper der Erstbeklagten zusammen, der vom Zweitbeklagten gelenkt wurde. Als Bevollmächtigter der Klägerin meldete Rechtsanwalt Dr. H. in Schwarzenbach Saale mit Schreiben vom 16. August 1958 beim Haftpflichtversicherer der Beklagten, dem G., Schadensersatzansprüche von rund 22.000 DM an. Nachdem die Versicherung zunächst Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs erhoben hatte, erklärte sie sich mit Schreiben vom 7. Januar 1959 für den Fall einer außergerichtlichen Einigung bereit, auf Einwendungen zum Grunde zu verzichten, bat um Stellungnahme zu ihren Bedenken gegen die Höhe des Anspruchs und überwies gleichzeitig 5.000 DM zur späteren Verrechnung auf den Gesamtschaden. In der Folgezeit holte die Versicherung von dem Sachverständigen Schneider ein Gutachten über die Höhe des Nutzungsausfalle ein, ebenso von dem Sachverständigen Schwadorf ein Gutachten über Instandsetzungskosten und Wertminderung unter Berücksichtigung von Leistungen der Kaskoversicherung, und übermittelte die Gutachten, die auf einen Schaden von insgesamt allenfalls 6.076,22 DM kamen, am 2. April 1959 und 10. Juli 1959 dem Bevollmächtigten der Klägerin. Antwort wurde darauf zunächst weder schriftlich noch in sonstiger Weise gegeben. Erst mit Schreiben vom 5. Dezember 1961 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin erneut an die Versicherung, wies darauf hin, daß sich die Nachprüfung der Gutachten infolge Erkrankung des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen verzögert habe, und kündigte eine eigenen Stellungnahme zu den beiden Gutachten an. Die Versicherung antwortete mit Schreiben vom 15. Dezember 1961, sie betrachte die Angelegenheit wegen eingetretener Verjährung als erledigt. Auf Gegenvorstellungen gab sie mit Schreiben vom 7. Februar 1962 anheim, die Frage der Verjährung in einem Rechtsstreit klären zu lassen. Auf ein weiteres Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 12. Februar 1962 gab sie keine Antwort mehr.
Mit der am 9. April 1963 eingereichten und den Beklagten am 25. April und 2. Mai 1963 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.608,59 DM sowie einen angemessenen Betrag für merkantilen Minderwert ihres Lastzuges, je samt 9 % Zinsen seit dem 1. September 1958, zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und vorsorglich den Klageanspruch auch der Hohe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Mit Recht haben die vorinstanzlichen Gerichte den Klageanspruch für verjährt gehalten.
Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, war die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einreichung der Klage am 9. April 1963 auch dann verstrichen, wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß nach der Zahlung vom 7. Januar 1959 auch die Zuschrift der Versicherung vom 10. Juli 1959 noch wieder ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB) enthielt.
Die Revision zieht denn auch nur in Zweifel, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG abgelaufen gewesen sei; sie meint, die Frist sei nach § 14 Abs. 2 StVG von August 1958 an gehemmt gewesen, bis die Versicherung mit Schreiben vom 15. Dezember 1961 eine Fortsetzung der Verhandlungen abgelehnt habe.
Eine solche Auffassung hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht nicht für gerechtfertigt gehalten. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Verjährung, wenn sie, wie unterstellt, am 10. Juli 1959 wieder unterbrochen wurde, danach wegen schwebender Verhandlungen zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten über den zu leistenden Schadensersatz noch gehemmt gewesen ist. Die Hemmung hat aber nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bis zum 15. Dezember 1961 angedauert, sondern bereits vorher ihr Ende gefunden. Das Berufungsgericht macht sich die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - (LM Nr. 3 zu § 14 StVG = VersR 1963, 145 = MDR 1963, 297 = BB 1963, 169) entwickelte Rechtsauffassung zu eigen, daß die Fortsetzung der Verhandlungen von dem Zeitpunkt an als von dem Ersatzberechtigten verweigert anzusehen ist, zu dem bei der gegebenen Sachlage nach Treu und Glauben eine Antwort des Ersatzberechtigten auf die letzte Äußerung des Ersatzverpflichteten spätestens zu erwarten gewesen wäre. Auch wenn dem am 10. Juli 1959 übermittelten Gutachten des Sachverständigen Schwadorf, so hat das Berufungsgericht erwogen, kein Begleitschreiben der Versicherung beigefügt gewesen sein sollte, habe allein in der Übersendung dieses Gutachtens und des voraufgegangenen Gutachtens des Sachverständigen Schneider doch zumindest die stillschweigende, klar erkennbare Aufforderung zur Stellungnahme gelegen. Aus den Gutachten sei zu entnehmen gewesen, daß die Versicherung nicht annähernd den verlangten Betrag von rund 22.000 DM, sondern allenfalls 6.000 DM - abzüglich der bereits gezahlten 5.000 DM - zu zahlen bereit sei. Hierauf sei eine Antwort der Klägerin zwar nicht binnen kürzester Frist zu erwarten gewesen, habe es sich doch um eine komplizierte Schadensberechnung gehandelt, bei der auch die Versicherung vom Beginn der Regulierungsverhandlungen bis zur Vorlage des zweiten Gutachtens fast 11 Monate Zeit gebraucht habe. Eine angemessene Frist habe der Klägerin zur Verfügung stehen müssen. Sie habe aber doch nicht wesentlich länger als ein Jahr auf die letzte Äußerung der Versicherung schweigen dürfen, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie wolle die Verhandlungen nicht mehr fortsetzen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Frist, die das Landgericht der Klägerin für die Rückantwort bis zum 31. Dezember 1960 zugebilligt hat - nahezu 1 1/2 Jahre -, keineswegs zu kurz bemessen ist und die Hemmung der Verjährung daher nicht später als mit Ablauf des 31. Dezember 1960 geendet hat.
Die Revision hält die in der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1962 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht für anwendbar, weil sich die Versicherung in ihrem Schreiben vom 7. Januar 1959 vergleichsweise bereit erklärt habe, auf Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs zu verzichten, mit der Bitte um Stellungnahme zu ihrem Bedenken gegen die Höhe des Anspruchs bereits 5.000 DM zur späteren Verrechnung auf den Gesamtschaden gezahlt habe, eine derartige Verrechnung immer erforderlich geblieben sei und die Vergleichsverhandlungen daher nie schlechthin hätten einschlafen können. Dazu weist die Revision weiter darauf hin, daß sich die Klägerin nach ihrem unter Beweis gestellten Berufungsverbringen angesichts des Fehlens eines anderen geeigneten Sachverständigen von 1959 bis 1961 bemüht habe, ein Gegengutachten von dem Leiter E. der S. zu erhalten, daß dieser aber wegen Krankheit zur Erstattung des Gutachtens nicht mehr in der Lage gewesen sei und ihr Bevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. H. sich deshalb Ende 1961 entschlossen habe, selbst die Stellungnahme zu den von der Versicherung übermittelten Gutachten zu fertigen. Die Revision rügt es als Verletzung des § 286 ZPO, daß der angebotene Beweis nicht erhoben worden ist.
Mit diesen Einwendungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die von der Revision angeführten Umstände nicht unbeachtet gelassen; sie stehen der Beurteilung, zu der es gelangt ist, nicht entgegen. Da die Versicherung mit der Übersendung der beiden Gutachten nach der von der Revision nicht angegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts zu erkennen gab, daß sie bei aller Vergleichsbereitschaft nicht gewillt war, wesentlich mehr zu zahlen, als sie bereits gezahlt hatte, war eine Sachlage gegeben, bei der erwartet werden mußte, daß die Klägerin, wenn sie sich nicht mit dem bereits empfangenen Betrag begnügen, sondern auf Leistung höherer Zahlungen bestehen wollte, in angemessener Frist auf die bereits mit Schreiben vom 7. Januar 1959 geäußerte Bitte und auf die in der Übersendung der beiden Gutachten liegende Aufforderung der Versicherung zur Stellungnahme antwortete. Es konnte als sehr wohl möglich erscheinen, daß sich die Klägerin von der Mühsal weiterer Schadensklärung und Auseinandersetzung kein entsprechendes Ergebnis versprechen und es mit dem Erlangten bewenden lassen würde. Die Schadenssache konnte solchenfalls sowohl für die Klägerin als auch für die Versicherung auslaufen, ohne daß noch eine gegenseitige Fühlungnahme und Abrechnung erforderlich gewesen wäre, Wollte die Klägerin die Verhandlungen nicht einschlafen lassen, konnte sie aber das Gegengutachten, das sie nach ihrem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Prozeßvortrag einzuholen beabsichtigte, nicht schon bald erlangen, so mußte sie, darin ist dem Berufungsgericht beizustimmen, die Versicherung wenigstens darauf hinweisen, daß sie später noch Stellung nehmen werde, und ihr mitteilen, warum sich ihre Antwort verzögerte. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Zusendung der Gutachten durch die Versicherung spätestens bis zum 31. Dezember 1960 hätte beantworten müssen, um zu vermeiden, daß die Fortsetzung der Verhandlungen als von ihr verweigert zu betrachten sei, lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG nach der voraufgegangenen Unterbrechung und Hemmung spätestens mit dem 1. Januar 1961 erneut in Gang gekommen ist und abgelaufen war, als die Klage am 9. April 1963 bei Gericht eingereicht wurde.
Die Revision vertritt noch die Ansicht, die Klage habe zumindest darum nicht wegen Verjährung abgewiesen werden dürfen, weil in der Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung liege. Die Parteien seien auf langfristige Prüfungen eingestellt gewesen; die Versicherung habe mehr als 7 Monate benötigt, um der Klägerin Gutachten zur Schadenshöhe zu vermitteln. Durch die Zahlung von 5.000 DM vor Eingang der Gutachten habe sie zu erkennen gegeben, daß es ihr auf eine sachliche außergerichtliche Erledigung der Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Schadensersatzansprüche angekommen sei. Sie habe der Klägerin keine Frist gesetzt und eine Stellungnahme der Klägerin zu den übermittelten Gutachten auch nicht angemahnt. Infolgedessen habe die Klägerin nicht nur 1959 und 1960, sondern auch 1961 annehmen müssen, daß es den Beklagten und ihrer Versicherung mit der Erledigung des Falles nicht eilig sei und sie sich keinesfalls auf Verjährung berufen würden.
Die Revision läßt hierbei außer acht, daß sich die Versicherung zu einer Zeit, als die Verjährung noch nicht abgelaufen war, mit Schreiben vom 15. Dezember 1961 bereits auf Verjährung berufen und der Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 1962 anheim gegeben hat, die Frage der Verjährung in einem Rechtsstreit klären zu lassen. Seit dem Empfang dieser Schreiben konnte die Klägerin keinesfalls mehr damit rechnen, daß in einem Rechtsstreit die Einrede der Verjährung nicht erhoben werden würde. Spätestens jetzt hätte sie also darauf Bedacht nehmen müssen, sich durch rechtzeitige Erhebung der Klage vor dem Eintritt der Verjährung zu bewahren. Wie das Berufungsgericht unangefochten hervorgehoben hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin hieran durch die Beklagten oder ihre Versicherung noch abgehalten worden wäre. Das Berufungsgericht hat somit den Einwand unzulässiger Rechtsausübung rechtsirrtumsfrei für unbegründet gehalten.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Bundesrichter Dr. Pfretzschner ist erkrankt. Engels
Dr. Nüßgens