Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1993, Az.: XII ZR 51/92
Namensrecht; Katholische Kirche; Namensschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- XII ZR 51/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 124, 173 - 186
- JuS 1994, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 1155-1156 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 245-248 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 315 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1994, 57-61 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die katholische Kirche genießt für die Bezeichnungen römisch-katholisch und katholisch Namensschutz, soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltung zur katholischen Kirche verwendet werden.
Tatbestand:
Der beklagte Verein, ein Zusammenschluß von Anhängern des von der römisch-katholischen Kirche exkommunizierten und zwischenzeitlich verstorbenen Erzbischofs Lefebvre, unterhält in Köln in dem Haus "Am Salzmagazin" eine Kapelle. Am Eingang des Hauses befindet sich ein Schild mit den Aufschriften: "Priesterbruderschaft St. Pius X. " und "röm.kath. Oratorium".
Der Kläger, das Erzbistum Köln, hat der Errichtung der Kapelle und der Verwendung der Bezeichnung "röm.kath." nicht zugestimmt. Er verlangt vom Beklagten, die am Hauseingang des Oratoriums angebrachte Bezeichnung "röm.kath." zu entfernen und es zu unterlassen, seine Kapelle in Köln und überhaupt seine Einrichtungen und Veranstaltungen im Erzbistum Köln in irgendeiner Form als "katholisch" oder "römisch-katholisch" zu bezeichnen. Der Beklagte hält sich für berechtigt, diese Bezeichnungen zu führen.
Das Landgericht hat der Klage unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ordnungsgeld nur für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung angedroht werde, es zu unterlassen, die Kapelle in Köln sowie überhaupt Einrichtungen und Veranstaltungen im Erzbistum Köln in irgendeiner Form als "katholisch" oder "römisch-katholisch" zu bezeichnen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Die von Amts wegen zu prüfende Parteifähigkeit des Klägers ist gegeben.
Der Kläger macht Ansprüche der katholischen Kirche geltend. Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 137 Abs. 5 WRV war (vgl. dazu Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 12. Aufl. Art. 137 Anm. 8 S. 556; vgl. auch RGZ 38, 324, 326 f.), in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. auch BVerfGE 30, 112, 119). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Dazu gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche verfaßten Weise von den staatlichen Gerichten zu respektieren ist. Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholische Kirche aus Teilkirchen, die vor allem die Diözesen sind. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert. Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kommt deshalb jedenfalls den Bistümern als maßgebenden Territorialgliederungen der katholischen Kirche zu (vgl. auch VGH Baden-Württemberg DÖV 1967, 309; BayObLGE 1973, 328, 329; OVG Münster NJW 1983, 2592; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz 3. Aufl. Art. 140 Rdn. 151 f; Herzog in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 140 - Art. 137 Weimarer Verfassung - Rdn. 30; Obermayer in: Bonner Kommentar, Art. 140 Rdn. 44; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 2. Aufl. S. 103, 104; Badura, Staatsrecht L Rdn. 41; H. Weber, Die Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes S. 105 f.).
Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist der Kläger sowohl rechts- als auch parteifähig (W. Weber, Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts S. 15, Rudolf in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl. S. 635 Fn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO 18. Aufl. § 50 Rdn. 12 und 14).
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Verurteilung des Beklagten, "überhaupt seine Einrichtungen und Veranstaltungen im Erzbistum Köln in irgendeiner Form als 'katholisch' oder 'römisch-katholisch' zu bezeichnen", sei unzulässig, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Urteilsausspruch den Inhalt und den Umfang eines Verbots hinreichend bestimmt erkennen läßt, kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Maßgebend sind bei der Auslegung insoweit auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84 - BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 3 m.N., insoweit in BGHZ 98, 330 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] nicht abgedruckt).
Unter Berücksichtigung dessen ist die Rüge der Revision nicht gerechtfertigt. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht - entsprechend dem Begehren des Klägers und dessen Vorbringen im Rechtsstreit - als Gegenstand des Streits das Führen der Bezeichnungen "römisch-katholisch" und "katholisch" ausschließlich als namensmäßige Kennzeichnung von Einrichtungen und Veranstaltungen des Beklagten, insbesondere seiner in Köln unterhaltenen Kapelle, angesehen hat. Dementsprechend ist das vorgenannte Verbot dahin zu verstehen, daß Einrichtungen und Veranstaltungen des Beklagten namensmäßig nicht in Beziehung zum Kläger gebracht werden dürfen. Dabei begegnet auch die Verwendung der Worte "Einrichtungen" und "Veranstaltungen" keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen wird, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - GRUR 1991, 254, 256 = BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 15). So liegt der Fall indessen nicht. Der Beklagte konnte sich gegen das auf § 12 BGB gestützte eindeutige Begehren des Klägers erschöpfend verteidigen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Dem Beklagten sind nicht etwa einzelne namensmäßige Verwendungen erlaubt, andere hingegen untersagt worden, so daß wegen der nicht immer gleichen Bedeutung "Einrichtung" und "Veranstaltung" ... der Umfang des Verbots erst vom Vollstreckungsgericht festgestellt werden müßte. Vielmehr ist das Berufungsurteil dahin zu verstehen, daß dem Beklagten generell die Befugnis abgesprochen worden ist, seine Einrichtungen und Veranstaltungen mit den Namensbestandteilen "römisch-katholisch" oder "katholisch" zu versehen. Er hat es danach zu unterlassen, durch die namensmäßige Verwendung dieser Attribute den irreführenden Eindruck zu erwecken, es handele sich bei seinen Einrichtungen und Veranstaltungen um solche der katholischen Kirche. Dabei besteht unter den Parteien kein Streit darüber, was unter "Einrichtung" oder "Veranstaltung" zu verstehen ist; Bedeutung und Sinngehalt dieser Begriffe sind nicht etwa dahingestellt geblieben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 aaO). Ihre Verwendung erklärt sich daraus, daß es nicht darum geht, dem Beklagten die Führung seines eigenen Namens zu untersagen, sondern den namensmäßigen Gebrauch der genannten Attribute bei Erscheinungsformen seines Auftretens in der Öffentlichkeit, wie es im Unterhalten einer Einrichtung, etwa einer Kapelle, oder durch Veranstaltungen (etwa Kultushandlungen, Werbe- oder Propagandaveranstaltungen) zum Ausdruck kommen kann, zu verbieten.
II. 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des erhobenen Anspruchs aktivlegitimiert.
Nach Can. 368 CIC ist der Kläger in dem sein Bistum umfassenden Gebiet "die katholische Kirche". Er kann deshalb die nach seiner Auffassung der katholischen Kirche zustehenden Ansprüche - örtlich beschränkt auf sein Gebiet - selbständig geltend machen. In dieser Befugnis ist der Kläger weder durch die Aufgabenstellung der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. dazu Schlief in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I § 7 S. 308) noch durch die Zuständigkeiten des Verbandes der Diözesen Deutschlands (vgl. dazu Schlief aaO S. 311 sowie § 3 der Satzung des Verbands der Diözesen Deutschlands - Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1968 S. 261, 262) beschränkt.
2. a) Das Oberlandesgericht sieht durch die Kennzeichnung des Oratoriums als "röm.kath." das Namensrecht des Klägers aus § 12 BGB verletzt und führt dazu aus: Die Rechte aus § 12 BGB stünden auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu. Bei der vom Beklagten verwandten Bezeichnung handele es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um ein Kürzel für das Attribut "römisch-katholisch", das den gleichen Sinngehalt wie das Wort "katholisch" habe. Daß der Kläger diese Worte nicht in seinem Namen führe, stehe der Geltendmachung von Namensschutzansprüchen nicht entgegen. Unter den Schutz des § 12 BGB fielen auch namensartige Kennzeichnungen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt würden. Ob ihnen Namensschutz zukomme, hänge davon ab, ob sie geeignet seien, auf die Person des Namensträgers hinzuweisen und sie damit von anderen Personen oder Einrichtungen zu unterscheiden. Die in Rede stehenden Bezeichnungen dienten nicht nur der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte, vielmehr handele es sich um Attribute, mit denen in der Öffentlichkeit - auch vom Staat - gerade die verfaßte römische Amtskirche und deren Untergliederungen zur Abgrenzung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften schlagwortartig bezeichnet würden, die also für sie letztlich prägend seien.
Die Revision wendet ein, der Beklagte habe allenfalls einen Namensteil des Klägers für sich in Anspruch genommen, wenn man - was offen bleiben könne - davon ausgehe, daß der Kläger sich als "katholische Kirche" bezeichne und diese Bezeichnung Namens-/Unterscheidungsfunktion habe. Das Adjektiv "katholisch" bezeichne Konfession und Glauben dessen, der katholisch sei und sich katholisch nenne. Eine Unterscheidungskraft komme dieser Bezeichnung nicht zu. Bei Gattungs- und Gegenstandsbezeichnungen fehle die Unterscheidungskraft. Genauso sei es bei der Bezeichnung einer Konfession. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es sei offenkundig, daß es zahllose Vereine und Einrichtungen gebe, die sich als "katholisch" bezeichneten, ohne daß der Verkehr auf die Idee käme, sie könnten Teile der Amtskirche sein.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Bestimmung des § 12 BGB den Namensschutz auch juristischer Personen des öffentlichen Rechts gewährleistet (MünchKomm/Schwerdtner, BGB 3. Aufl. § 12 Rdn. 34 m.N.). Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß nach den in der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätzen auch ein Namensteil oder eine aus dem Namen abgeleitete abgekürzte Bezeichnung dann ohne weiteres Namensschutz genießt, wenn die verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben (BGHZ 43, 245, 252; Senatsurteil. vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 112/89 - GRUR 1991, 157 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 112/89] - "Johanniter-Bier" -). Allerdings hat das .. Berufungsgericht die Ansicht vertreten, die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" führe der Kläger nicht in seinem Namen. Damit stellt es nur auf die Kennzeichnung des Klägers in dessen Eigenschaft als Gebietskörperschaft ab und beachtet nicht ausreichend, daß der Kläger nach dem nach Art. 140 GG i.V. mit § 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zu beachtenden Selbstverständnis der katholischen Kirche in seinem Gebiet "die katholische Kirche ist". Die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" leiten sich deshalb aus dem - weiteren - Namen des Klägers ab.
Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, die Attribute "römisch-katholisch" und "katholisch" bezeichneten die römische Amtskirche und unterschieden sie in der Öffentlichkeit schlagwortartig von anderen Religionsgemeinschaften, keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dieser Feststellung rügt, legt sie nicht dar, daß der Beklagte in den Vorinstanzen einen ihr entgegenstehenden Sachverhalt vorgetragen oder auf die Einholung einer Meinungsumfrage angetragen habe (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO).
Der Feststellung des Berufungsgerichts ist auch inhaltlich beizupflichten. Der Revision ist einzuräumen, daß das griechische Wort "katholik¢s", von dem das Wort "katholisch" abgeleitet ist, von seiner Bedeutung "allgemein, alle betreffend" her kein spezifisch theologischer oder konfessionsbezogener Begriff ist. Die Bezeichnung katholisch wurde jedoch seit dem 3. Jahrhundert "zur Abgrenzung der Christen gegenüber häretischen Gruppen eingesetzt und zur Betonung der eigenen Rechtsgläubigkeit verwendet". Durch das Religionsedikt des Theodosius im Jahre 380 erhielt es eine reichsrechtliche Bedeutung. Die enge Verbindung von Kirche und römischem Imperium führte dazu, daß "römisch-katholisch" zur Bezeichnung der katholischen Kirche wurde (vgl. H. Küng in Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl. Stichwort "katholisch"; vgl. auch Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1982) 4. Bd., wo katholisch "heute" als "zur (römisch-)katholischen Kirche gehörend, auf ihrer Lehre beruhend" definiert wird). Daß die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" Unterscheidungskraft gegenüber anderen Religionsgemeinschaften besitzen und den Kläger, der die katholische Kirche repräsentiert, bezeichnen, ist danach nicht zweifelhaft. Daß daneben das Wort "katholisch" auch den Glaubensinhalt einer Person bezeichnen kann, steht der Feststellung seiner namensmäßigen Kennzeichnungskraft für die katholische Kirche im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 - I ZR 117/89 - BGHR BGB § 12 Unterscheidungskraft 1). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Öffentlichkeit, wie die Revision behauptet, Vereine und Einrichtungen, die sich als "katholisch" bezeichnen, niemals als Teile der Amtskirche ansehen würde. Eine solche Einschätzung der genannten Einrichtungen in der Öffentlichkeit schlösse den Individualisierungscharakter des Wortes "katholisch" in bezug auf die katholische Kirche nicht aus. Dem Kläger steht danach für die Attribute "römisch-katholisch', und "katholisch" grundsätzlich Namensschutz zu, soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten katholischen Kirche verwendet werden.
3. a) Das rechtliche Interesse des Klägers, den Gebrauch dieser beiden Attribute zu verhindern, hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könne, bei dem Gebetshaus des Beklagten handele es sich um ein solches der Amtskirche. Er werde nicht dadurch ausgeräumt, daß auf die "Priesterbruderschaft St. Pius X." als Träger hingewiesen werde. Dieser Hinweis stelle nur für näher Interessierte eine Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre her, zumal der Name eines früheren Papstes aufgeführt werde und nicht kenntlich gemacht werde, daß die Priesterbruderschaft ein privatrechtlich organisierter Verein sei. Ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung von Namensschutzansprüchen bestehe. in der Regel schon dann, wenn die Verendung von prägenden Schlagworten geeignet sei, den Beklagten in irgendeiner Beziehung zum Kläger zu setzen. Hierbei sei gerade bei Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer Ziele in der Öffentlichkeit wirken, deren Selbstverständnis zu beachten. Die katholische Kirche, zu deren Selbstverständnis auch die Entfaltung und Verbreitung ihrer Glaubenslehre in der Welt gehöre, könne daher ein berechtigtes Interesse daran haben, in der Öffentlichkeit nicht in Beziehung zu einer anderen Vereinigung gebracht zu werden, deren Glaubenslehre sie nicht teilen wolle.
Die Revision beanstandet, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, von welcher "Öffentlichkeit" das Oberlandesgericht ausgehe. Das Schild am Eingang des Hauses richte sich nur an eine begrenzte Öffentlichkeit, nämlich allein an Katholiken. Wieso das Oberlandesgericht feststellen könne, welchen Eindruck diese begrenzte Öffentlichkeit dem Schild des Beklagten entnehme, sei verfahrensfehlerhaft nicht dargelegt. Aus diesem Grunde sei es auch ohne tatsächliche Grundlage, wenn das Oberlandesgericht feststelle, daß nur "näher Interessierte" eine Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre herstellten.
Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für den Erfolg einer auf § 12 BGB gestützten Unterlassungsklage, daß durch den Gebrauch von namensrechtlich geschützten Worten seitens des Beklagten das "Interesse des Klägers" verletzt wird. Dieses umfaßt jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, selbst ein Affektionsinteresse (RGZ 74, 308, 311; Senatsurteil vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83 - WM 1985, 95). Es ist nicht nur auf die im Gebiet des Wettbewerbs maßgebende Verwechslungsgefahr abzustellen. Es reicht aus, daß der Kläger durch den unbefugten Gebrauch der Attribute seitens des Beklagten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird (BGH, Urteil vom 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 - GRUR 1964, 38, 40 - "Dortmund grüßt ... "; BGHZ 43, 245, 255; BGH Urteil vom 23. März 1979 - I ZR 50/77 - NJW 1980, 280 [BGH 23.03.1979 - 1 ZR 50/77]).
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht beachtet. Es ist mit Recht davon ausgegangen, daß durch die Verwendung der Abkürzung "röm.kath." auf dem Schild am Hauseingang der Kapelle der Kläger mit dem Beklagten, der diese Kapelle unterhält, in Beziehung gebracht wird (vgl. auch RGZ 108, 230, 232). Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es dazu keiner Ausführungen des Berufungsgerichts, von welchem Offentlichkeitsbegriff es dabei ausgegangen ist. Selbst wenn sich das Eingangsschild nur an Katholiken wenden sollte, ändert sich nichts daran, daß es eine Beziehung zum Kläger herstellt, dessen Kurzbezeichnung "röm.kath." es enthält. Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Aufschrift des Schildes überdies die Gefahr, daß der Kläger mit dem Beklagten verwechselt werden kann. Denn es hat rechtlich unbedenklich festgestellt, es könne in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, bei dem Gebetshaus des Beklagten handele es sich um ein solches der Amtskirche. Die Bezeichnung "röm.kath." kann als Hinweis auf die katholische Kirche als Träger der Kapelle verstanden werden. Damit besteht die Gefahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung, der der Kläger entgegentreten darf, da die Bezeichnung "römisch-katholisch" für ihn namensrechtlich geschützt ist (vgl. oben II. 2. b sowie Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - "Johanniter-Bier" aaO S. 158 re.Sp.). Das gilt um so mehr, als der Beklagte als Zusammenschluß von Anhängern des Erzbischofs Lefebvre in Opposition sowie in einem Konkurrenzverhältnis zum Kläger steht, und dieser daher an der Vermeidung jeder irreführenden namensmäßigen Verwendung der umstrittenen Bezeichnungen ein besonderes Interesse hat. Auf die von der Revision angegriffenen weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, ob nur "näher Interessierte" eine Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre herstellen, kommt es danach nicht an.
4. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Revision, es sei rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nur das rechtliche Interesse des Klägers geprüft, hingegen unterlassen habe, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Die Revision führt aus, es sei davon auszugehen, daß auch die vom Beklagten vertretene Glaubenslehre katholisch sei. Es sei daher nicht schutzwürdig, wenn der Kläger sich gegen die Bezeichnung des Gebetshauses als "röm.kath." Oratorium wende.
Allerdings ist für eine auf § 12 BGB gestützte Unterlassungsklage regelmäßig eine empfindliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung. des Klägers erforderlich, die nach dem Gewicht der widerstreitenden Bestrebungen beider Parteien zu beurteilen ist (BGHZ 43, 245, 256; Senatsurteil vom 15. November 1984 aaO re.Sp.). Voraussetzung dafür ist jedoch, daß auch die Gegenseite ihrerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen hat. Hieran fehlt es hier. Auch wenn unterstellt wird, daß der von den Mitgliedern des Beklagten vertretene Glaube "katholisch" ist, gibt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Beklagten kein Recht, die Worte "römisch-katholisch" oder "katholisch" namensmäßig für seine Veranstaltungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte führt diese Bezeichnungen nicht in seinem Namen. Er hat auch nicht dargelegt, daß sie für ihn kennzeichnende oder prägende Kraft hätten. Der Beklagte hat deshalb für diese Bezeichnungen keine namensrechtlich geschützte Position. Es bedurfte daher keiner weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß das rechtliche Interesse des Klägers, den namensmäßigen Gebrauch der Attribute durch den Beklagten zu verhindern, schutzwürdig ist. Es ist nur über die namensmäßige, nicht über die theologische Verwendung der Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" zu entscheiden.
5. Vergeblich rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Widerrechtlichkeit der Bezeichnung "röm.kath." für die Einrichtung des Beklagten ergebe sich aus dem Umstand, daß bestimmte öffentliche Einrichtungen nur mit kirchlicher Genehmigung als "katholisch" bezeichnet werden dürften. In dieser Weise ist das Berufungsurteil nicht zu verstehen.
Das Berufungsgericht führt aus, eine Einwilligung des Klägers oder einer sonstigen kirchlichen Stelle, deren Handeln der Kläger sich zurechnen lassen müsse, sei unstreitig nicht erteilt. Es seien auch keine Tatsachen dargetan, daß der Kläger über längere Zeit die Verwendung der Attribute durch den Beklagten widerspruchslos hingenommen habe. Erst der folgende Absatz befaßt sich mit der Frage, ob sich eine Rechtfertigung des Namensgebrauchs seitens des Beklagten aus kirchenrechtlichen Vorschriften ergebe. Die Feststellungen des vorhergehenden Absatzes beziehen sich deshalb offensichtlich auf das bürgerliche Recht und verneinen danach - und nicht nach kirchlichem Recht - die Befugnis des Beklagten, die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" namensmäßig zu gebrauchen.
Diese Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte führt die Attribute in seinem Namen nicht. Er hat auch nicht dargelegt, daß sie auf ihn zur Unterscheidung von anderen religiösen Vereinigungen angewendet werden. Ihre Verwendung hätte deshalb der Genehmigung des Klägers bedurft. Daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer solchen zivilrechtlichen oder kirchenrechtlichen Genehmigung des Klägers zu Unrecht verneint habe, wird von der Revision nicht ausgeführt.
6. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt das angefochtene Urteil keine Rechte des Beklagten aus Art. 4 Abs. 2 GG.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein kann. Ob dies, wie es annimmt, schon allgemein aus dessen Eigenschaft als juristische Person folgt, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BVerfGE 19, 206, 215, aber auch BVerfGE 44, 103, 104). Der Beklagte ist jedenfalls deshalb Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG, weil sein Zweck offensichtlich die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses ist (BVerfGE 19, 129, 132; 24, 236, 246 f. [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]).
a) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen das Grundrecht der Kultusfreiheit mit folgender Begründung verneint: Zwar umfasse die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen und zu verbreiten. Die Religionsausübungsfreiheit stehe allerdings in einem Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Gesetzen, die der Beklagte zu respektieren habe. Auch sogenannte schrankenlose Grundrechte wie Art. 4 GG unterlägen immanenten Schranken, soweit sie mit Rechten Dritter kollidierten. Insbesondere fänden sie an anderen grundrechtlich geschützten Interessen eine Grenze. Ihre Ausübung dürfe nicht ihrerseits Rechte Dritter aus Art. 4 GG beeinträchtigen. Die Lösung des hier gegebenen Spannungsverhältnisses in der Frage, ob "Einrichtungen und Veranstaltungen" des Beklagten mit den Attributen "römisch-katholisch" oder "katholisch" gekennzeichnet werden dürften, könne nur zu Gunsten des Klägers als Repräsentanten der Amtskirche ausfallen. Diese Attribute seien nicht nur traditionelle Identifikationsmerkmale der Amtskirche in der Öffentlichkeit, vielmehr sei der Begriff "katholisch" auch in gewisser Weise institutionalisiert, wie seine Verwendung durch Staatsorgane in Staatsverträgen mit dem Heiligen Stuhl, in Verfassungsbestimmungen, sonstigen Rechtsnormen und Vereinbarungen mit Repräsentanten der Amtskirche zeige. Der Beklagte habe deshalb - als "juristischer Außenseiter" - bei der Verwendung dieser Attribute für seine Einrichtungen und Veranstaltungen Einschränkungen hinzunehmen.
Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und. 2 GG sei vorbehaltlos. In ein vorbehaltloses Grundrecht. dürfe nur zum Schutz solcher Rechtsgüter eingegriffen werden, die im Grundgesetz verankert seien und deren Schutz den Staatsorganen durch dieses selbst aufgegeben werde. Sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten gelte, daß Art. 4 Abs. 2 GG die ungestörte Religionsausübung gewährleiste. In diesen Werbungs-/Abwerbungskonflikt dürfe der Staat nicht eingreifen. Damit seien die Ausführungen des Oberlandesgerichts unvereinbar. Es sei nicht Sache des Staates, in innerkirchlichen Auffassungswiderstreit einzugreifen. Es sei ihm deshalb verwehrt, unter namensrechtlichen Gesichtspunkten die Bezeichnung "katholisch" der institutionalisierten Amtskirche vorzubehalten und dem Beklagten zu untersagen. Der formale Namensschutz (§ 12 BGB) sei kein im Grundgesetz verankertes Rechtsgut.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob es für den Beklagten zu dem durch Art. 4 GG gewährleisteten Bereich gehört, die Glaubensüberzeugung seiner Mitglieder und den von ihnen gepflegten Kultus als "römisch-katholisch" oder "katholisch" zu bezeichnen. Auch wenn dies zu bejahen ist, folgt hieraus für den Beklagten nicht das Recht, den Namen des Klägers für eigene Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden. Hiervon abgesehen verletzt der Beklagte das Gebot der Toleranz, das dem Grundrecht der Glaubensfreiheit zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 32, 98, 108), wenn er ohne Zustimmung des Klägers für seine Einrichtungen und Veranstaltungen Attribute verwendet, die den Kläger schon namensrechtlich kennzeichneten, als es den Beklagten noch gar nicht gab. Auch deshalb kann er sich auf den Schutzbereich des Art. 4 GG nicht berufen.
Mit dieser rechtlichen Beurteilung wird der Wesensgehalt des Grundrechts des Beklagten auf freie Religionsausübung nicht verletzt (Art. 19 Abs. 2 GG). Die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens und der Propaganda für die von ihm für richtig gehaltene Auffassung (vgl. dazu BVerfGE 24, 236, 245) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] bleibt dem Beklagten unbenommen.