Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1991, Az.: I ZR 117/89
„Germania“
Unterscheidungskraft ; Firmenschutz; Schwächungseinwand; Verwechslungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 117/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14362
- Entscheidungsname
- Germania
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1991, 472-475 (Volltext mit amtl. LS) "Germania"
- LM H. 31 / 1991 § 16 UWG Nr. 127
- MDR 1991, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 752-754 (Volltext mit amtl. LS) "Germania"
- WRP 1991, 387-390 (Volltext mit amtl. LS) "Germania"
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der namensmäßigen Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Germania".
2. Zur Frage der Verwechslungsgefahr bei Firmennamen mit dem beiderseits prägenden Firmenbestandteil "Germania".
3. Der Schwächungseinwand im Kennzeichnungsrecht beruht allein auf der tatsächlichen Benutzungslage. Hierfür ist es ohne Belang, ob einem dritten Benutzer gegenüber dem Kennzeicheninhaber aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ein Recht zur Benutzung der Kennzeichnung zusteht.
Tatbestand:
Die Klägerin, die Germania V. V. GmbH, verfolgt mit der Klage im wesentlichen das Ziel, daß den Beklagten die Benutzung des Firmenbestandteils "Germania" untersagt wird. Sie führt den Firmenbestandteil "Germania" seit Februar 1981. Damals zog sich die Germania H. f. K. AG, die seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt für Kapital- und Vermögensanlagen tätig war als Zentralgesellschaft der "Germania-Gruppe" aus der Gruppe zurück und firmierte in E. H. AG um, während die Klägerin unter Aufnahme des Namensbestandteils Germania in der vorbezeichneten Weise neu firmierte und auch Beteiligungen an den Germania-Tochtergesellschaften übernahm.
Die Beklagte zu 1 wurde im Januar 1983 von den Beklagten zu 2 und 3 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet. Sie beschäftigt sich mit der Vermittlung von Grundbesitz in den USA und wendet sich damit auch an den potentiellen Kundenkreis in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte zu 5 wird in der Bundesrepublik als Repräsentant der Beklagten zu 1 tätig. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beklagte zu 4, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 3 ist.
Der Klage vorausgegangen war ein Rechtsstreit, den die Klägerin gegen die im August 1979 von der Beklagten zu 3 gegründete Firma "Germania V. f. I. G. mbH" geführt hat. Dieser Firma war durch Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai 1985 u.a. verboten worden, im geschäftlichen Verkehr den Firmenbestandteil "Germania" zu verwenden. Insoweit wurde das Urteil des Landgerichts durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1986 aufgehoben und der Unterlassungsantrag zurückgewiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe seit der Gründung im Jahre 1971 auf dem deutschen Markt für Kapital- und Vermögensanlagen einen führenden Platz errungen. Die "Germania V. f. I. G. mbH" habe zwar im Anschluß an das in erster Instanz ergangene Unterlassungsurteil die Benutzung des Wortes "Germania" als Firmenbestandteil im wesentlichen eingestellt. Die Beklagten seien jedoch generell dazu übergegangen, ihre Werbung in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Werbung für in Florida belegene Amerika-Objekte auf die Beklagte zu 1 umzustellen. Die Beklagten zu 1 bis 3 böten unter den Firmen "Germania R. Inc. " oder "Germania R. E. I. S., Inc. " oder "Germania R. E. I. Inc. " in Florida belegene Immobilien an. Die Beklagten zu 4 und 5 bezeichneten sich als alleinige Repräsentanz dieser amerikanischen Unternehmen und beteiligten sich hiermit an der Firmen- und Namensverletzung der Beklagten zu 1 bis 3. Die von den Beklagten zu 2 und 3 in einem noch Anfang des Jahres 1986 versandten Rundschreiben aufgestellte Werbeaussage: "Durch unsere eigene Verwaltung mit Lic. B., die G. R. M. Inc., ist eine optimale Betreuung gegeben" sei irreführend, weil die genannte Firma seit Ende 1984 gelöscht sei.
Die Klägerin hat zuletzt folgende Anträge gestellt:
I. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Kapitalanlagen oder Vermögensanlagen, insbesondere Immobilien in Florida/USA, im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland unter den Firmen "Germania R. Inc. " oder ''Germania R. E. I. S. Inc. " oder "Germania E. I., Inc. " anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
II. Die Beklagten zu 4 und 5 werden verurteilt, es zu unterlassen, Kapitalanlagen oder Vermögensanlagen, insbesondere Immobilien, insbesondere Immobilien in Florida/USA, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr in der Weise anzubieten, daß sie "als alleinige Repräsentanz der Germania R. I., Inc. " oder der "Germania R. E. I., Inc. " auftritt.
III. Den Beklagten zu 2 und 3 wird untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr folgende Behauptung aufzustellen:
"Durch unsere eigene Verwaltung mit Lic. B., die G. R. M. Inc., ist eine optimale Betreuung gegeben".
IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin jeglichen aus der verbotenen Benutzung gemäß Ziffern I. und II. entstandenen Schaden zu ersetzen haben.
V. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, wieviele Immobilien sie in Florida seit 1. April 1984 an Kunden und zu welchem Preis verkauft bzw. vermittelt haben und, soweit es sich um Vermittlungsgeschäfte für Dritte handeln sollte, welche Provisionsforderungen ihnen aus solchen Geschäften zugeflossen sind, soweit diese Handlungen unter Benutzung der Bezeichnungen gemäß Ziffern I. und II. stattgefunden haben.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Der Firmenbestandteil "Germania" sei nicht unterscheidungskräftig, er entstamme der Umgangssprache. Es fehle auch an der Verwechslungsgefahr. Das Rundschreiben mit der beanstandeten Werbeaussage sei irrtümlich oder unbewußt und zwar ohne vorherige Abstimmung mit dem Beklagten zu 2 verschickt worden. Auf die Handlungen der Beklagten zu 5 habe die Beklagte zu 1 keinen Einfluß gehabt.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben, daß in den den Klageanträgen I und II entsprechenden Urteilsaussprüchen die Worte "Kapitalanlagen oder Vermögensanlagen, insbesondere" entfallen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Revision, mit der sie ihre Klageabweisungsanträge weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den gegen die Beklagten zu 1 bis 3 geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezüglich der angegriffenen Firmenbezeichnungen mit dem Bestandteil "Germania" (Klageantrag zu I) als aus § 12 BGB, § 16 UWG begründet angesehen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 zeitlichen Vorrang in der Benutzung ihrer Firma zuerkannt, weil die Klägerin diese Firma seit dem 9. Juni 1981 führt, während die Beklagte zu 1 erst im Jahre 1983 gegründet worden ist. Hiervon abgesehen, habe sie, die Klägerin, die Rechtsnachfolge nach der seit 1971 tätigen "Germania H. f. K. AG" und damit die Berechtigung zur Firmenfortführung schlüssig dargelegt.
Diese Feststellungen zum Altersrang der Klägerin infolge Benutzung ihrer Firma seit dem 9. Juni 1981 lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision stellt das auch nicht in Frage. Soweit sie die Annahme des Berufungsgerichts zur Überprüfung stellt, die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der "Germania H. f. K. AG", kommt es hierauf angesichts des Zeitvorrangs der Klägerin in der Benutzung gegenüber der Beklagten zu 1 nicht an.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, "Germania" habe keine den Unternehmensgegenstand der Klägerin beschreibende Funktion, es handele sich auch weder um eine schlechthin geographische Bezeichnung noch sei das Wort Teil der Umgangssprache oder als historische oder geographische Bezeichnung für Deutschland in den Sprachschatz aufgenommen worden. "Germania" sei in der Umgangssprache ungebräuchlich und als Synonym für Deutschland nicht üblich, ihm sei deshalb Unterscheidungskraft und Namensfunktion zuzubilligen. Ein Freihaltebedürfnis, um die Beziehung von Unternehmen zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck zu bringen, bestehe nicht, es ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß das Wort "Germania" die lateinische und italienische Bezeichnung für Deutschland sei.
Diese Beurteilung des Wortes "Germania" als eines Firmenbestandteils mit namensmäßiger Unterscheidungskraft hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Wort "Germania" hat im deutschen Sprachbereich keinen politischen oder geographischen Aussagegehalt für Deutschland, jedenfalls haben die Beklagten entsprechende lexikalische oder sonstige Benutzungsnachweise in dieser Richtung nicht geführt, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß einen entsprechenden Begriffsinhalt des Wortes verneinen durfte. Demgemäß kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Firmenbestandteil "Germania" auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin in Deutschland oder das Angebot von Vermögensanlagen in Deutschland bezogen werden kann und insoweit den Unternehmensgegenstand der Klägerin beschreibt.
Danach kann dem Firmenbestandteil "Germania" die namensmäßige Unterscheidungskraft nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß es sich bei ihm um eine Sachbezeichnung oder eine geographische Bezeichnung handele, die im übrigen auch einem Freihaltebedürfnis unterliegen könne (s. auch Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl. § 4 Rdn. 48 zur Unterscheidungskraft des Namens "Germania" i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG; vgl. ferner zur Unterscheidungskraft des Namens "Helvetia": BPatG 5, 152).
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß das Wort "Germania" Teil der deutschen Umgangssprache sei und daß ihm deshalb Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehle. Allein die Tatsache, daß es lexikalisch mit mehreren Bedeutungen (u.a. Personifikation von Deutschland, Symbolfigur des Niederwalddenkmals, römischer Name für Germanien, Schrift des Tacitus, katholische Tageszeitung) nachzuweisen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, daß es sich um ein Wort der allgemein üblichen und gebräuchlichen Sprache handelt. Insoweit ist auch die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe den hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, unbegründet. Dieser Beweisantritt bezog sich allein auf die Behauptung, das Wort "Germania" sei lebendiger Teil des deutschen Sprachschatzes. Das war aber bereits durch die lexikalischen Nachweise belegt.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, daß dem Wort "Germania" die Unterscheidungskraft deswegen fehle, weil es von anderen Gewerbetreibenden in ihrer Firma geführt wird. Es ist zwar zutreffend, daß Allerweltsnamen nichts über den Namensträger besagen; ein solcher Allerweltsname liegt in dem Firmenbestandteil "Germania" jedoch nicht. Zwar haben die Beklagten unter Vorlage von Unterlagen darauf hingewiesen, daß zum Beispiel in der Stadt Dortmund eine größere Anzahl von Gewerbetreibenden den Bestandteil "Germania" in ihrer Firma führen. Jedoch ist nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht durch Sachvortrag belegt, daß dadurch der Firmenbestandteil "Germania" die ihm von Hause aus zuzubilligende Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft überhaupt verloren hat.
3. Das Berufungsgericht hat weiter Verwechslungsgefahr bejaht, weil dem Firmenbestandteil "Germania" in der Gesamtfirma der Klägerin eine den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukomme und weil die angegriffenen Bezeichnungen der Unternehmen der Beklagten zu 1 in dem identischen Bestandteil "Germania" einen ihren Gesamteindruck ebenfalls prägenden Bestandteil enthielten. Dazu hat es ausgeführt: Selbst bei Annahme einer gewissen Schwächung der in Rede stehenden Kennzeichnung infolge der firmenmäßigen Benutzung dieser Bezeichnung durch einige andere deutsche Unternehmen könne, auch im Hinblick auf die vorliegend gegebene Branchenidentität, die Verwechslungsgefahr nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Schwächungseinwand komme auch nicht etwa deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil die Klägerin im Rechtsstreit gegen die "Germania V. f. I. G. mbH" unterlegen sei und deshalb auf dem Gebiet des Immobilienvertriebs ein weiteres Unternehmen mit dem Bestandteil "Germania" firmiere, dessen Geschäftsführerin die Beklagte zu 3 und dessen Schwestergesellschaften die Beklagten zu 4 und 5 seien und das mit der Beklagten zu 1 freundschaftliche und geschäftliche Beziehungen unterhalte. Zu einer relevanten Verminderung der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft und damit zu einer Einschränkung des Verwechslungsbereichs, die zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr geführt haben könnte, sei es hierdurch nicht gekommen.
Die hiergegen geführten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Prägender Bestandteil in der Firma der Klägerin ist "Germania". Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt und dies wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Wertung des Berufungsgerichts unterliegt auch angesichts der Firmenbezeichnung der Klägerin insgesamt, bei der außer dem genannten Wort nur noch rein den Geschäftsgegenstand und die Rechtsform beschreibende Angaben enthalten sind, keinen Bedenken. Ebenso werden die angegriffenen Bezeichnungen der Unternehmen der Beklagten zu 1 im Gesamteindruck von dem Bestandteil "Germania" geprägt. Soweit die Revision geltend macht, sie gewönnen ihren besonderen Charakter durch die englisch-sprachigen Ergänzungen, die unabhängig von dem Bestandteil "Germania" unmittelbar auf die in den USA belegenen Unternehmen hinwiesen und damit zugleich jede mögliche Verwechslung mit der in Deutschland tätigen Klägerin ausschlössen, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht. Dieses hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß auch die angegriffenen Bezeichnungen in dem Wort "Germania" ihren den Gesamteindruck prägenden Bestandteil enthalten. Soweit es dabei davon ausgegangen ist, der Verkehr werde auf die englisch-sprachigen Bestandteile wenig achten, kann das nicht als erfahrungswidrig erachtet werden. Denn die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise schenken beim Zusammentreffen fremdsprachiger Bezeichnungen mit dem deutschen Sprachverständnis vertrauten Wörtern letzteren bevorzugt ihre Aufmerksamkeit. Aus dem gleichen Grund kann die Revision auch nicht mit ihrer Erwägung durchdringen, die vom Berufungsgericht angenommene Schwächung des Firmenbestandteils "Germania" der Klägerin wiege so schwer, daß die Möglichkeit einer Verwechslung ausgeschlossen sei.
Soweit die Revision schließlich geltend macht, das Berufungsgericht sei bei der Würdigung des Schwächungseinwands infolge der Benutzung der Firma "Germania V. f. I. G. mbH" den gegebenen Verhältnissen nicht gerecht geworden, bleibt sie auch damit im Ergebnis ohne Erfolg. Allerdings kann dem Berufungsgericht, worauf die Revision insoweit zu Recht hinweist, nicht darin beigetreten werden, daß von einer relevanten Schwächung der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Germania" der Klägerin deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil der Angriff der Klägerin gegen die Benutzung der genannten Firma aus einem "ausschließlich formalen Grund", nämlich der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 1981 erfolglos geblieben sei. Der Schwächungseinwand im Kennzeichnungsrecht beruht auf der notwendigen Berücksichtigung der tatsächlichen Benutzungslage. So wie die Wahl einer Kennzeichnung im Bereich ähnlicher Kennzeichnungen nur eine geringe Unterscheidungskraft erbringt, führt das Aufkommen ähnlicher Kennzeichnungen zu einer Verringerung der Unterscheidungskraft mit einer entsprechenden Einengung des Schutzumfangs (BGHZ 45, 131, 139 f. [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] - Shortening; 46, 152,156, 162 - Vita pur; BGH, Urt. v. 21.5.1969 I ZR 131/66, GRUR 1969, 690, 692 = WRP 1969, 443 Faber II), weil der Verkehr in derartigen Fällen infolge des engen Nebeneinanders der Kennzeichnungen genötigt und daran gewöhnt ist, sorgfältiger auf die Kennzeichnung zu achten, um Verwechslungen auszuschließen (BGHZ 46, 152,156 [BGH 13.07.1966 - Ib ZB 6/65] Vita pur). Kommt es aber insoweit allein auf die durch die tatsächliche Benutzungslage hervorgerufene Auffassung des Verkehrs an, kann der Erwägung des Berufungsgerichts, der Angriff der Klägerin gegen die Benutzung der Bezeichnung "Germania V. f. I. G. mbH" sei aus einem ausschließlich formalen Grund erfolglos geblieben, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
Ungeachtet dessen kann aber die Revision aus der Tatsache, daß die Klägerin als Ergebnis eines früheren Rechtsstreits die Firmierung "Germania V. f. I. G. mbH" durch ein Immobilienunternehmen hinzunehmen hat, eine die Verwechslungsgefahr ausschließende Schwächung der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Germania" der Klägerin nicht herleiten. Zwar kann die Schwächung einer Kennzeichnung auch zu einer solchen Einschränkung des Schutzbereichs führen, daß Verwechslungsgefahr entfällt. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür sind aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht danach angenommen, daß angesichts der Übereinstimmung der beiderseitigen Firmennamen hinsichtlich des jeweils prägenden Bestandteils "Germania" die angegriffenen Unternehmensbezeichnungen bei relevanten Teilen der angesprochenen Verkehrspreise zu der Gefahr einer Verwechslung mit der Firma der Klägerin führen können, jedenfalls Anlaß zu der Annahme von Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen der Klägerin und den Unternehmen der Beklagten zu 1 geben können und damit Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn begründen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die für das Recht Gleichnamiger entwickelten Grundsätze seien vorliegend nicht heranzuziehen, weil die Beklagte zu 1 den Namensbestandteil "Germania" unbefugt verwende und sich die Parteien insoweit nicht gleichberechtigt gegenüberständen. Es ist außer Streit auch die Revision macht anderes nicht geltend -, daß die Beklagten nicht mit der Beklagten der früheren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm und dem Oberlandesgericht München identisch sind, so daß es am Recht der Beklagten zur Benutzung des Bestandteils "Germania" fehlt. Die Tatsache, daß die Beklagte der früheren Verfahren ebenso von der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin vertreten wird wie die Beklagten zu 1, 4 und 5 ist dafür ohne Bedeutung.
II. Das Berufungsgericht hat neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagten zu 2 und 3 als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1 und unmittelbar Handelnde der unbefugten Namens- und Firmenbenutzung sowie die Beklagten zu 4 und 5 im Umfang seines Urteilsausspruchs zu Ziff. II als zur Unterlassung verpflichtet angesehen. Auch dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und die Revision richtet dagegen auch keine gesonderten Angriffe.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten wegen der angegriffenen Handlungen für schadensersatzpflichtig gehalten, weil sie als Gewerbetreibende sich vor dem Beginn der Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung davon hätten überzeugen müssen, kein besseres Recht eines anderen zu verletzen. Es hat gemeint, angesichts der gegebenen Branchenidentität müsse auch die objektive Rechtsverletzung als gegeben angesehen werden; die hieraus folgende tatsächliche Vermutung für ein Verschulden hätten die Beklagten nicht ausgeräumt.
Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision, jedenfalls die Beklagten zu 2 und 3 hätten im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Hamm nicht von einer mißbräuchlichen Benutzung des Firmenbestandteils "Germania" der Klägerin auszugehen brauchen, bleibt ohne Erfolg. Die Revision hat hinsichtlich der Annahme des Verschuldens keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere konnten sich die Beklagten nicht mehr ohne weiteres auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 13. Januar 1981 zur Frage der mangelnden Schutzfähigkeit des Firmenbestandteils "Germania" verlassen, nachdem im späteren Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München die dortige Beklagte sich zur Unterlassung der Firmierung "Germania GmbH" und dazu verpflichtet hatte, künftig das Wort "Germania" nur noch im Zusammenhang mit ihrer vollen Firma zu gebrauchen.
2. Gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung (Urteilsausspruch zu Ziff. V) wendet sich die Revision nicht mit gesonderten Rügen. Auch insoweit sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.
IV. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagten zu 2 und 3 nach den §§ 3, 16 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 UWG für verpflichtet, die im Rundschreiben der Beklagten zu 1 enthaltene Werbeaussage "Durch unsere eigene Verwaltung mit Lic. B., die G. R. M. Inc., ist eine optimale Betreuung gegeben" zu unterlassen (Klageantrag III). Dazu hat es ausgeführt, die beanstandete Aussage sei irreführend und wettbewerbswidrig, weil die "G. R. M. Inc. " bereits im November 1984 gelöscht, das Rundschreiben jedoch noch im Januar 1986 verschickt worden sei. Das von den Beklagten zu 2 und 3 hierzu behauptete Versehen entlaste sie nicht, weil sie nicht dafür gesorgt hätten, daß die Anweisung, solche Geschäftspapiere nicht mehr zu versenden, der unmittelbar handelnden Angestellten bekannt gemacht worden sei. Im übrigen hafteten sie für Handlungen von Angestellten wie für eigene Handlungen.
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, der vorbezeichnete Unterlassungsanspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Die Beklagten stützten ihre Behauptung, die beanstandete Aussage sei der Klägerin bereits am 27. bzw. 29. Januar 1986, mithin mehr als sechs Monate vor der am 18. August 1986 erfolgten Klageeinreichung bekannt geworden, allein auf den Vermerk: "c/o Germania Herrn S. Erhalte 27.1.1986". Da aber dieser Vermerk ohne weiteres erkennbar keine Bestätigung S., eines Mitarbeiters der Klägerin, über den Erhalt der Nachricht am 27. Januar 1986 darstelle, sei der Antrag der Beklagten auf Vernehmung S. kein zulässiges Beweisangebot, sondern auf Ausforschung gerichtet.
2. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden.
a) Gegen die Beurteilung der angegriffenen Aussage als irreführend erhebt die Revision mit Recht keine Bedenken. Soweit sie meint, daß es an der für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderlichen Wiederholungsgefahr fehle, kann ihr darin nicht beigetreten werden. In der Versendung des Rundschreibens noch im Januar 1986 liegt ein irreführendes Verhalten i.S. des § 3 UWG, das die Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet. Diese Gefahr ist vorliegend nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausgeräumt. Allein die von den Beklagten zu 2 und 3 im Jahr 1985 allgemein gegebene Weisung, die in Rede stehenden Geschäftspapiere nicht mehr zu versenden, reicht, wie auch der angegriffene Vorfall zeigt, nicht aus, um ein wettbewerbswidriges Verhalten für die Zukunft auszuschließen.
b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich auch den Eintritt der Verjährung des Unterlassungsanspruchs nach dem Klageantrag III verneint.
Die von der Revision insoweit vorgebrachte Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
V. Gegen die auch in Bezug auf den Klageantrag III ausgesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung (Urteilsaussprüche zu Ziff. IV und V) hat die Revision keine gesonderten Angriffe gerichtet. Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht zu erkennen.
VI. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.