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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1979, Az.: I ZR 50/77
„Metall-Zeitung“

Umfang des Titelschutzes aus § 16 UWG; Verwechslungsgefahr zwischen dem Haupttitel einer Zeitung und der Kopfleiste einer Beilage einer anderen Zeitung; Schutz vor der Verwechslungsgefahr beim ersten Eindruck; Herkunftsfunktion eines Titelemblems

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1979
Aktenzeichen
I ZR 50/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11617
Entscheidungsname
Metall-Zeitung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.03.1977
LG Hamburg - 15.10.1976

Fundstellen

  • AfP 1979, 341-342
  • MDR 1979, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 280 "Metall-Zeitung"

Verfahrensgegenstand

Metall-Zeitung

Prozessführer

1. Herausgeber Eugen L.,

2. Chefredakteur Jacob M., beide: M.-L.-Straße ..., F.,

Prozessgegner

Axel S. V. AG,
vertreten durch den Alleinvorstand Peter T., K.-W.-Straße ..., H. 36,

Amtlicher Leitsatz

Wird auf einer Innenseite einer Zeitschrift das Titelemblem eines anderen Presseorgans als Kopfzeile (der Seite oder einer Rubrik) für einen redaktionellen Artikel verwendet, der sich mit dem anderen Presseorgan auseinandersetzt, liegt darin kein unbefugter Namensgebrauch i.S. des § 12 BGB.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Zülch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. März 1977 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 15. Oktober 1976 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Im Verlag der Klägerin erscheint seit 1952 die Bild-Zeitung. Ihr Titel besteht aus einem roten, aufrecht stehenden Rechteck, das in weißer Schrift das Wort "Bild" enthält. Die erste Eintragung dieses Titels in die Warenzeichenrolle erfolgte unter der Nr. 711.349 mit Priorität vom 25. Februar 1958. Aufgrund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung gemäß § 4 Abs. 3 WZG ist das Titelemblem mit den darunter angebrachten Worten "unabhängigüberparteilich" durch das Warenzeichen Nr. 899.441 mit Priorität vom 8. September 1971 geschützt.

2

In der Zeitschrift "Metall", deren Mitherausgeber der Beklagte zu 1 und deren Chefredakteur der Beklagte zu 2 ist, wurde in den Nrn. 22 und 23 aus dem Jahre 1972 - jeweils auf der Seite 5 - das Titelemblem der Klägerin verwandt.

3

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Benutzung des "Bild"-Emblems als Titel oder Kopfleiste einer besonderen Rubrik oder Beilage der Zeitschrift "Metall" verstoße gegen Namens-, Zeichen- und Ausstattungsschutzrechte der Klägerin. Ferner liege hierin ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da die Beklagten sich unter dem blickfangartig herausgestellten Titel diffamierend über das Presseerzeugnis der Klägerin ausgelassen hätten.

4

Sie hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzender Ordnungsmittel zu unterlassen, bei der Aufmachung und Ausgestaltung der Zeitung "Metall" die Bezeichnung "Bild" in weißer Schrift in einem roten, aufrecht stehenden Rechteck mit der Unterzeile in weißer Schrift "unabhängigüberparteilich" als Kopfzeile oder Titel für eine Rubrik, Seite oder Beilage zu verwenden.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage aus §§ 16 UWG, 24, 25 WZG für begründet.

8

Es führt aus: Das Titel-Emblem der Bild-Zeitung besitze unstreitig Verkehrsgeltung.

9

Der Titelschutz des § 16 UWG beziehe sich nicht nur auf den Haupttitel einer Zeitung oder Zeitschrift, sondern auch auf die Titel von Beilagen, Rubriken oder Kolumnen. Aus diesem Grunde sei eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Haupttitel einer Zeitung und der Kopfleiste bzw. der Titelzeile einer Beilage oder einer Rubrik im Inneren einer anderen Zeitung bei Identität der Titel grundsätzlich gegeben. In einer solchen Verwendung sei eine unbefugte Benutzung des prioritätsälteren Titels zu erblicken. Da im vorliegenden Falle das "Bild"-Emblem der Klägerin in der Zeitschrift "Metall" in der gleichen Form und der gleichen Farbgebung verwandt worden sei wie bei der Bild-Zeitung, nur etwas verkleinert, könne an der Verwechslungsfähigkeit der Titel kein Zweifel bestehen.

10

Aber auch hinsichtlich der durch die Titel gekennzeichneten Objekte sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Zwar handele es sich bei der Bild-Zeitung um eine im gesamten Bundesgebiet im Straßenhandel vertriebene Tageszeitung, bei der Zeitschrift "Metall" dagegen um die Mitgliederzeitung der Industriegewerkschaft Metall, deren Kaufpreis im Mitgliedsbeitrag der Gewerkschaftsmitglieder enthalten sei. Hierdurch werde aber die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen, da es hierfür genüge, daß irgendwelche Zusammenhänge organisatorischer oder wirtschaftlicher Art vermutet werden könnten. Wenn es sich bei dem Blatt der Beklagten nicht um eine gewerkschaftseigene Zeitschrift, sondern um eine beliebige Tages- oder Wochenzeitung handele, bestünde an der Verwechslungsgefahr und der Titelverletzung kein Zweifel. Die politische Zielrichtung und der Umstand, daß sich die Mitarbeiter der Beklagten in der fraglichen Kolumne kritisch und aggressiv mit der Bild-Zeitung und ihrer Berichterstattung auseinandersetzten, könne aber nichts daran ändern, daß aufgrund der übereinstimmenden Titelbezeichnungen die Gefahr von Mißverständnissen und Verwechslungen gegeben sei. Werde z.B. die Zeitung so gefaltet, daß die Kopfleiste der Rubrik auf die Außenseite gelange, so entstehe jedenfalls von weitem der Eindruck, die betreffende Person habe ein Exemplar der Bild-Zeitung in der Hand. Ebenso könne derjenige, der dieses Blatt zur Hand nehme, auf den ersten Blick meinen, eine Seite aus der Bild-Zeitung vor sich zu haben. Der Leser werde zwar seinen Irrtum schnell bemerken, wenn er sich mit dem Inhalt der Rubrik befasse, da hierin Angriffe gegen die Bild-Zeitung enthalten seien. Auf eine derartige nachträgliche Aufklärung dürfe aber im Rahmen des § 16 UWG nicht abgestellt werden; denn diese Vorschrift solle verhindern, daß ein Interessent schon beim ersten Eindruck einer Verwechslungsgefahr unterliege. Den Beklagten sei zwar zuzugeben, daß eine Verwechslungsgefahr dann ausgeschlossen sein könne, wenn die Leserkreise keinerlei Berührung miteinander hätten, oder wenn die in Betracht kommenden Personenkreise einem Irrtum nicht unterliegen könnten. Die beiderseitigen Leserkreise überschnitten sich jedoch im vorliegenden Falle, da zahlreiche Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall auch Leser der Bild-Zeitung seien. Bei den Gewerkschaftsmitgliedern werde man zwar davon ausgehen können, daß diese einer Verwechslungsgefahr nur im geringen Maße unterlägen, weil sie Inhalt und Zielrichtung ihrer Gewerkschaftszeitung kennten; aber auch bei ihnen sei nicht ausgeschlossen, daß sie der Gefahr einer Irreführung oder Verwechslung in der Weise unterlägen, daß in dieser Rubrik Zitate und Ausschnitte aus der Bild-Zeitung übernommen würden, wie es tatsächlich auch schon geschehen sei. Entscheidend sei aber, daß die Zeitschrift "Metall" wie jede andere Zeitschrift auch auf Expansion bedacht sein müsse und sich daher nicht nur an die Mitglieder der Industriegewerkschaft wende, sondern auch an außenstehende Personen und wenn es nur zu dem Zweck geschehe, diese zum Beitritt zur IG Metall zu veranlassen. Ferner könnten außenstehende Personen einer Täuschung unterliegen, wenn sie die Zeitung "Metall" aufgeschlagen oder so zusammengefaltet sähen, daß die Kopfleiste mit dem Titel-Emblem "Bild" zu sehen sei. Sie könnten glauben, die Bild-Zeitung vor sich zu haben, und würden erst dann eines anderen belehrt, wenn sie die aggressiven und kritischen Artikel läsen.

11

In gleicher Weise sei in der Verwendung der Kopfleiste durch die Beklagten eine zeichenmäßige Benutzung im Sinne der §§ 24, 25 WZG zu sehen.

12

Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, sie seien im Rahmen einer kritischen Berichterstattung über die Bild-Zeitung befugt, deren Emblem zu benutzen. Für eine kritische Auseinandersetzung mit der Bild-Zeitung sei es nicht erforderlich, in der Kopfleiste der Rubrik deren Emblem zu verwenden. Den Beklagten stünden zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, den Gegenstand ihrer kritischen Darstellung in Text und Bild in anderer Weise zu kennzeichnen.

13

Ob die Ansprüche der Klägerin im vorliegenden Falle auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründet seien, erscheine zweifelhaft, da sich der Klageantrag allein auf die titel- und zeichenmäßige Verwendung des Bild-Zeitungs-Emblems beziehe, nicht aber auf die Herabsetzung des Unternehmens der Klägerin und der Bild-Zeitung in der Zeitschrift "Metall". Die Entscheidung dieser Frage könne aber offenbleiben, da die Klage bereits aus den §§ 16 UWG, 24, 25 WZG begründet sei.

14

II.

Die Revision hat Erfolg.

15

1.

Gegenstand des Rechtsstreits ist im Rahmen des Klageantrags und seiner Begründung allein die Frage, ob die Beklagten in ihrer Zeitung "Metall" bei einem redaktionellen Beitrag, der sich mit Veröffentlichungen der Bild-Zeitung befaßt, als Kopfleiste das Titel-Emblem der Bild-Zeitung verwenden dürfen. Der Inhalt der unter diesem Emblem erschienenen Artikel hat bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben; er ist nicht Gegenstand des Antrages.

16

2.

Die Beklagten haben das Titel-Emblem der Bild-Zeitung lediglich als Kopfzeile oder Titel einer Innenseite ihrer Zeitschrift benutzt. Soweit die Klägerin beantragt, ihnen auch zu verbieten, das Emblem als Kopfzeile oder Titel einer Beilage - d.h. einer in die Zeitschrift eingelegten oder einer ihr beigefügten, in sich geschlossenen Druckschrift - zu verwenden, fehlt es bereits an einer Begehungsgefahr. Sie hat nicht dargetan, daß dies bisher geschehen sei. Die Beklagten nehmen für sich auch nicht das Recht in Anspruch, dies tun zu dürfen.

17

3.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheiden kennzeichenrechtliche Ansprüche (§§ 16 UWG, 24, 25 WZG) aus. Das Titelemblem der Klägerin, dem unstreitig der Schutz nach den vorgenannten Vorschriften zukommt, hat in erster Linie Herkunftsfunktion. Es dient dazu, die unter diesem Emblem erscheinende Tageszeitung als aus einem bestimmten Verlag, nämlich dem der Klägerin stammend zu kennzeichnen. Die Klägerin kann jedem, der dieses Emblem im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit diesem geschützten Emblem hervorzurufen, diese Verwendung verbieten. Eine kennzeichenrechtliche Verletzung (§§ 16 UWG, 24, 25 WZG) käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn der Verkehr der beanstandeten Kopfleiste Herkunftsfunktion beimäße in dem Sinne, man habe die Bild-Zeitung vor sich. Das Berufungsgericht bejaht dies, legt dabei jedoch einen zu strengen Maßstab an. Es verkennt nicht, daß Leser der Zeitung "Metall" - und zwar sowohl Gewerkschaftsmitglieder, die dieses Organ regelmäßig beziehen, als auch Außenstehende -, wenn sie den mit dem Bild-Zeitungs-Emblem überschriebenen Beitrag tatsächlich auch lesen, der Gefahr einer Täuschung nicht unterliegen, weil sie erkennen, daß es sich dabei um eine kritische Auseinandersetzung mit der Bild-Zeitung handelt.

18

Das Berufungsgericht sieht jedoch eine Gefahr darin, daß die Zeitung "Metall" z.B. von jemandem so gefaltet wird, daß die Kopfleiste mit dem Bild-Zeitungs-Emblem auf die Außenseite gelangt und ein anderer "von weitem" den Eindruck gewinnt, der Leser habe ein Exemplar der Bild-Zeitung in der Hand. Es weist zwar zu Recht darauf hin, daß grundsätzlich eine Kennzeichenverletzung schon dann zu bejahen ist, wenn jemand lediglich beim ersten Eindruck einer Verwechslungsgefahr unterliegt, sich daraufhin mit der Zeitung "Metall" befaßt und erst dann über seinen Irrtum aufgeklärt wird. Diese Gefahr ist jedoch allenfalls in einem solchen vom Berufungsgericht angenommenen seltenen Ausnahmefall denkbar, dem in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung zukommt und der daher im Streitfall vernachlässigt werden kann. Es ist nicht zu befürchten, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise dieser Gefahr unterliegen könnte. Die Frage, ob Ansprüche aus §§ 16 UWG, 24, 25 WZG etwa schon deshalb ausscheiden, weil es im Streitfall - wie die Beklagten meinen - an einem Handeln "im geschäftlichen Verkehr" fehlt, kann daher offenbleiben.

19

4.

Die Klägerin vermag das begehrte Verbot auch nicht aus § 12 BGB - der als selbständige Anspruchsgrundlage neben die der genannten kennzeichenrechtlichen Spezialvorschriften tritt - herzuleiten. Dem Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB steht zwar nicht entgegen, daß die Beklagten das für die Klägerin geschützte Emblem nicht für sich selbst in Anspruch nehmen, sondern es lediglich in Form einer Kopfzeile als Aufhänger für einen in der Metall-Zeitschrift erschienenen redaktionellen Beitrag verwendet haben, der sich mit der Bild-Zeitung auseinandersetzt. Denn ein Namensgebrauch i.S. des § 12 BGB ist nach feststehender Rechtsprechung selbst auf Fälle zu erstrecken, in denen der Namensträger durch den Gebrauch des Namens eines Dritten zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGH GRUR 1964, 38, 40 - "Dortmund grüßt ..."). Im Streitfall fehlt es indes an dem Erfordernis, daß die Verwendung des Emblems "unbefugt" geschehen ist. Das beanstandete Verhalten der Beklagten wird durch das in Art. 5 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt.

20

Den Beklagten kann nicht verwehrt werden, in einem redaktionellen Beitrag der Zeitung "Metall", der sich kritisch mit Veröffentlichungen der Bild-Zeitung befaßt, nicht nur den Titel dieser Zeitung zu nennen, sondern ihn auch in der Form des Warenzeichens 899.441, nämlich der Ausgestaltung, deren sich die Klägerin als Titel-Emblem ihrer Zeitung bedient und die sich im Verkehr durchgesetzt hat, wiederzugeben. Daß die Beklagten dabei das Titel-Emblem als Kopfzeile der Rubrik oder Seite benutzen, die sich mit den Veröffentlichungen der Bild-Zeitung auseinandersetzt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit in Zeitungen oder Zeitschriften Kommentare oder andere redaktionelle Beiträge anderer Presseorgane veröffentlicht werden, besteht die allgemeine Übung, diese unter einer Kopfzeile zu zitieren, die den Titel des jeweiligen Organs in seiner tatsächlich verwendeten Ausgestaltung wiedergibt. Diese blickfangartig herausgehobene Gestaltung kommt dem Interesse des Lesers an einer übersichtlichen Wiedergabe der gebotenen Beiträge entgegen. Diese graphische Gestaltungsmöglichkeit muß aus den gleichen Erwägungen aber grundsätzlich auch dann offen stehen, wenn es sich nicht um die bloße Wiedergabe einer anderen Pressestimme, sondern um die kritische Auseinandersetzung mit dem Beitrag einer anderen Zeitung handelt. Darauf, daß es für eine kritische Auseinandersetzung mit der Bild-Zeitung nicht erforderlich ist, in der Kopfzeile der Rubrik deren Emblem zu verwenden, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Solange diese Gestaltung lediglich dazu dient, die Aufmerksamkeit des Lesers auf den unter dieser Kopfzeile wiedergegebenen Beitrag zu lenken, hält sie sich im Rahmen des Zulässigen. Es muß den Beklagten - wie jedem für den Inhalt einer Zeitung Verantwortlichen - grundsätzlich überlassen bleiben, mit welchem graphischen Mittel sie einen bestimmten redaktionellen Beitrag besonders herausstellen wollen. Es ist nicht Sache der Gerichte, insoweit Schranken zu setzen, solange nicht andere schutzwürdige Belange der Klägerin berührt werden.

21

5.

Die vom Berufungsgericht auch angesprochene Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB scheidet bei der hier streitigen Zeichen- und Namensbenutzung, die allein nach den vorerörterten Spezialvorschriften zu ist, als Anspruchsgrundlage aus. Tatbestandsmerkmale, die es rechtfertigen könnten, das beanstandete Verhalten der Beklagten als unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu werten, sind - worauf auch das Berufungsgericht hinweist - nicht Gegenstand des Klageantrags.

22

III.

Die Revision der Beklagten führt somit zur Abweisung der Klage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

v. Gamm
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zülch ist in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
v. Gamm