Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1990, Az.: XII ZR 112/89
„Johanniter-Bier“
Juristische Person; Namensrecht ; Johanniterorden ; Keine Beanstandung; Namensschutz; Prioritätsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1990
- Aktenzeichen
- XII ZR 112/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14274
- Entscheidungsname
- Johanniter-Bier
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1991, 157-159 (Volltext mit amtl. LS) "Johanniter-Bier"
- MDR 1991, 532-533 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 934-936 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 596-599 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A9 (Kurzinformation)
- ZIP 1991, 465-468 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat eine juristische Person die Verwendung der Kurzform ihres Namens (hier: "Johanniter") als Bezeichnung für ein alkoholisches Getränk mehr als fünfzig Jahre lang nicht beanstandet, kann auch der Produkthersteller Namensschutz beanspruchen; auf den Prioritäts-Grundsatz kann der Namensträger ein Unterlassungsbegehren dann nicht mehr stützen.
Tatbestand:
Die Beklagte, eine Berliner Brauerei, vertreibt seit Beginn des Jahrhunderts eine Biersorte unter der Bezeichnung "Johanniter". Der Kläger, der im Jahre 1852 durch Befehl des Königs von Preußen als juristische Person (wieder-)errichtete "Verein Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem", führt den weiteren Namen "Der Johanniterorden". Er begehrt Namensschutz und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin (West) ein Starkbier auf seiner Flaschenetikettierung und seiner Verpackung oder seiner Umhüllung mit der Bezeichnung "Johanniter" zu versehen, so bezeichnete Ware in den Verkehr zu bringen sowie die Bezeichnung auf geschäftlichen Schriftstücken anzubringen, insbesondere wenn dies unter der Abbildung des Portraits eines Mönches geschehe. Der Kläger hat geltend gemacht, er widme sich in seinen Ordenswerken - zu denen die Johanniter-Unfallhilfe e.V. gehört - besonders der Pflege der Kranken und der Hilfeleistung bei Unfällen und in Notständen. Diesen caritativen Zielsetzungen laufe es zuwider, wenn die Beklagte ein alkoholisches Getränk mit dem Namen "Johanniter" vertreibe; denn ein nicht unerheblicher Teil der damit angesprochenen Verkehrskreise werde annehmen, daß der Orden in irgendeiner Form an diesem Produkt beteiligt sei. An der Vermeidung einer solchen Verbindung habe er ein schutzwürdiges Interesse insbesondere im Hinblick auf seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Unfallhilfe im Straßenverkehr. Soweit die Beklagte ihr Bier in Berlin (West) vertreibe, nehme der Kläger das hin; er wehre sich jedoch gegen ihre Absicht, den Vertrieb des Starkbiers unter der Bezeichnung "Johanniter" auf das gesamte Gebiet der - bisherigen - Bundesrepublik auszuweiten; bisher habe die Beklagte das Bier außer in Berlin nur in den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Bremen und in so geringem Umfang abgesetzt, daß sie daraus keinen schutzwürdigen wertvollen Besitzstand herleiten könne.
Die Beklagte hat der Auffassung widersprochen, durch die Bezeichnung ihrer Biersorte als "Johanniter" würden schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt. Die angesprochenen Verkehrskreise brächten das Bier nicht mit dem Kläger in Verbindung. Jedenfalls sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch verwirkt. Bereits 1895 sei ein Warenzeichen "Johanniter-Bräu" in die Zeichenrolle des Kaiserlichen Patentamtes eingetragen worden. Sie habe seither ihr Starkbier in Berlin und weiten Teilen Preußens vertrieben, ohne daß es bisher zu namensrechtlichen Streitigkeiten mit dem Kläger gekommen sei. Seit 1972 biete sie das Bier auch in den vier norddeutschen Bundesländern an, ohne daß der Kläger dagegen bis zur Erhebung der vorliegenden Klage etwas unternommen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Einer Zulassung hätte es bedurft, wenn der Rechtsstreit einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch beträfe (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO); die Festsetzung eines 40.000 DM übersteigenden Wertes der Beschwer wäre dann ohne Belang. Ob der namensrechtliche Unterlassungsanspruch hier vermögensrechtlicher Art ist, kann insbesondere deshalb fraglich sein, weil der Kläger Rechtsschutz vorwiegend mit der Begründung begehrt, er werde in seinen ideellen, caritativen Zielsetzungen beeinträchtigt. Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht indessen von der vermögensrechtlichen Natur eines Begehrens bereits dann aus, wenn sich aus dem Vorbringen oder besonderen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise zumindest auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 89, 198, 200 sowie Urteile vom 27. Januar 1987 - VI ZR 20/86 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Unterlassung 1 und vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Voraussetzung ist gegeben. Der Kläger ist zwar kein Unternehmen; er kann seine satzungsgemäßen Ziele, zu denen Krankenpflege und Hilfeleistungen in Unglücksfällen gehören, jedoch nur durch die Vorhaltung entsprechender Einrichtungen erreichen, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden müssen. Soweit die erforderlichen Mittel durch Spenden oder Zuwendungen Dritter beschafft werden, hängt ihr Zufluß auch vom Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit ab. Das rechtfertigt es, dem Unterlassungsanspruch vermögensrechtlichen Charakter zuzusprechen.
II. Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß der Kläger gemäß § 12 BGB Schutz für den Namen "Johanniter" beanspruchen und die Beseitigung der Beeinträchtigung von demjenigen verlangen kann, der unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch seine Interessen verletzt. Das Namensrecht stellt zwar eine Erscheinungsform des Persönlichkeitsrechtes dar; § 12 ist eine Vorschrift aus dem Titel des BGBüber natürliche Personen. Wegen des in gleicher Weise gegebenen Identitätsinteresses hat die Rechtsprechung jedoch seit langem die entsprechende Anwendung der Bestimmung auf juristische Personen anerkannt (vgl. RGZ 74, 114, 115; BGHZ 43, 245, 252; BGH NJW 1970, 1270). Dem steht hier nicht entgegen, daß die Bezeichnung "Johanniter" nicht den vollständigen Namen des Klägers darstellt. Namensschutz kommt ihm auch für diesen Teil seines Namens zu, denn es handelt sich um die durch ständigen Gebrauch im Verkehr anerkannte und unterscheidskräftige Kurzform.
Richtig ist weiterhin, daß ein Namensgebrauch durch einen anderen nicht nur dann vorliegt, wenn der Name oder Namensteil von jemanden zur Bezeichnung seiner eigenen Person benutzt wird. Namensschutz kann auch beansprucht werden, wenn der Namensträger durch den anderweitigen Gebrauch seines Namens mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGHZ 30, 7, 9 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente -; BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - I ZR 158/55 - GRUR 1957, 281 - "caroas" -; BGH, Urteil vom 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 - GRUR 1964, 38, 40 - "Dortmund grüßt..." -).
2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte benutze unbefugt den Namen "Johanniter" zur Kennzeichnung ihres Produkts. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Benutzern gleicher Namen komme es zur Bestimmung der besseren Berechtigung auf den zeitlichen Vorrang (Priorität) an. Der Kläger führe jedenfalls seit seiner Wiederherstellung im Jahre 1852 den Namen "Johanniterorden", so daß es keiner Stellungnahme zu der Frage bedürfe, ob er mit dem im 11. Jahrhundert gegründeten Johanniterorden identisch sei, der 1810 säkularisiert worden ist und sein Vermögen verloren hat. Für die Beklagte sei das Warenzeichen "Johanniter-Bräu" erstmals 1895 eingetragen worden, wenn unterstellt werde, daß sie die Rechtsnachfolgerin der damaligen Vereinsbrauerei Rixdorf-Berlin sei. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ergebe, daß die Beklagte durch die Namensanmaßung ein schutzwürdiges Interesse des Klägers verletze. Der Vertrieb eines Starkbieres unter der Bezeichnung "Johanniter" und unter Abbildung des Portraits eines Mönches auf dem Flaschenetikett wirke sich störend auf die caritative Tätigkeit des Klägers aus, der sich mit seinem Ordenswerk "Johanniter-Unfallhilfe e.V." vor allem der Opfer im Straßenverkehr annehme. Im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bier und anderen alkoholischen Getränken seien zwar Bezeichnungen weit verbreitet, die aus den Namen von Heiligen abgeleitet oder bei denen die Namen von kirchlichen oder weltlichen Orden verwendet werden, ohne daß diese mit der Produktion irgendetwas zu tun hätten. Gleichwohl vermuteten zumindest Teile der Bevölkerung eine solche Verbindung. Dem sehe sich der Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt, wenn die Beklagte ihr Starkbier unter der Bezeichnung "Johanniter" über das Gebiet von Berlin hinaus vertreibe. Der weder an Orden oder Kirchen und deren Geschichte noch für Bier und dessen Herkunft näher interessierte Verbraucher werde anhand des Namens und der Darstellung eines Mönches auf dem Etikett Rückschlüsse auf eine Querverbindung zwischen dem "Johanniterbier" und dem "Johanniterorden" ziehen. Aber auch derjenige Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der nähere Kenntnisse über geistliche und weltliche Orden und die klösterliche Brautradition besitze, werde leicht zu der irrigen Annahme gelangen, der "Johanniterorden" habe sich zumindest in früheren Jahrhunderten mit der Braukunst befaßt und diese Tradition irgendwann auf die Beklagte übertragen. Der Beeinträchtigung des Namensrechts stehe nicht entgegen, daß es sich beim Kläger um einen der evangelischen Orden handele, denen die auf die (katholische) Fastenzeit zurückgehende Brautradition der Klöster fremd seien; diese Zusammenhänge seien der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Beeinträchtigungen des Klägers durch die von den betroffenen Verkehrskreisen hergestellte Verbindung zwischen ihm und dem Starkbier der Beklagten lägen derart auf der Hand, daß sie das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde und ohne Einholung eines Gutachtens beurteilen könne. Für den Kläger sei die dargestellte Situation unerträglich, wobei von entscheidender Bedeutung sei, daß er durch sein Ordenswerk "Johanniter-Unfallhilfe e.V." besonders den Opfern des Straßenverkehrs helfen wolle. In dem Maße, in dem Alkohol als Ursache vieler Unfälle erkannt werde und der Kampf gegen Alkohol im Straßenverkehr als Unfallverhütung auch in den Augen der breiten Öffentlichkeit an Bedeutung gewinne, sei für den Kläger der Verdacht einer irgendwie gearteten Verknüpfung zwischen ihm und dem "Johanniter-Starkbier" nicht hinnehmbar. Auf dem Hintergrund dieser Entwicklung sei es nicht überzeugend, wenn die Beklagte sich darauf berufe, daß es im früheren Preußen aus dem Nebeneinander der Tätigkeit des Klägers und der Biersorte der Beklagten keine Konflikte gegeben habe. Aufgrund der seither eingetretenen neuen Verhältnisse sei es dem Kläger nicht verwehrt, sich jetzt gegen die Absicht der Beklagten zu wehren, den Vertrieb eines Bieres unter der Bezeichnung "Johanniter" in der Bundesrepublik auszubauen. Angesichts der geringen Menge des bisher außerhalb Berlins unter diesem Namen abgesetzten Bieres sei es der Beklagten zumutbar, hierfür einen neuen Namen zu wählen.
3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Fraglich ist bereits, ob in dem hier betroffenen Wirkungskreis die Klägerin selbst noch Namensschutz beanspruchen kann oder ob nicht insoweit nur die "Johanniter-Unfallhilfe e.V." Unterlassung verlangen könnte. Ein Schutzrecht aus § 12 BGB kann einer juristischen Person nur insoweit zukommen, als eine Interessenverletzung in ihrem Funktionsbereich in Rede steht (vgl. BGH GRUR 1976, 379, 380; MünchKomm/Schwerdtner BGB 2. Aufl. § 12 Rdn. 135). Der Kläger hat aber für seine caritativen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Hilfeleistungen für Verkehrsunfallopfer ein eigenes Ordenswerk in der Rechtsform einer juristischen Person (eingetragener Verein) gewählt. Es liegt daher nicht fern, daß in diesem rechtlich verselbständigten Funktionsbereich nur die "Johanniter-Unfallhilfe e.V." den behaupteten Rechtsverletzungen entgegentreten könnte. Der Frage kommt insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht eine Unerträglichkeit der Situation entscheidend aus einer angeblichen Beeinträchtigung der Hilfeleistungen des Klägers für Verkehrsunfallopfer hergeleitet hat; es hat indessen nicht geprüft, ob der Kläger Namensschutz für sich selbst beanspruchen kann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise nur die "Johanniter-Unfallhilfe e.V." als durch eine irgendwie geartete Verbindung mit dem Produkt der Beklagten belastet empfinden. Doch bedarf es hierzu keiner näheren Stellungnahme, weil die Klage schon aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.
b) Dafür, daß die Beklagte mit der Warenbezeichnung "Johanniter" einen Bestandteil des Namens des Klägers im Sinne des § 12 BGB gebraucht, ist die Namensübereinstimmung noch nicht ausreichend. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht nur, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die Person dessen ansieht, für den der Name geschützt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 160/80 - NJW 1983, 1184, 1185 -"Uwe"; und Urteil vom 12. Dezember 1985 - I ZR 1/84 - GRUR 1986, 402, 404). Unbefugt ist eine Namensverwendung jedenfalls dann nicht, wenn sich aus der Art des Hinweises schon nicht herleiten läßt, beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise könnten das Erzeugnis der Beklagten in irgendeiner Weise dem Kläger zurechnen. Die Revision rügt, entsprechende Feststellungen seien verfahrensfehlerhaft getroffen worden. Es ist in der Tat zweifelhaft, ob das Berufungsgericht aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung diese Frage hinreichend zuverlässig beurteilen konnte. Ob die angesprochenen Verkehrskreise eine gedankliche Verbindung zwischen dem Bier der Beklagten und dem Kläger herstellen und es diesem negativ zurechnen, einerseits Verkehrsunfallopfern helfen zu wollen, andererseits aber den Bierkonsum und damit eine Hauptunfallursache zu fördern, hätte möglicherweise nicht ohne Einholung des beantragten Meinungsumfragegutachtens bejaht werden dürfen. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zudem nicht frei von Widersprüchen und läßt wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt. So ist schon nicht deutlich genug erkennbar, ob das Berufungsgericht auf den historisch nicht näher interessierten Verbraucher abstellt, der lediglich das Flaschenetikett betrachtet, oder auf solche Kreise, die Kenntnisse über die klösterliche Brautradition und die Geschichte der Orden besitzen. Bezüglich der ersten Gruppe ist nicht einsichtig, inwiefern beim Kauf eines Produktes der Beklagten und der Betrachtung des Flaschenetiketts eine Gedankenverbindung zum Kläger entstehen soll, wenn über die Existenz oder die Zielsetzungen des Klägers keine Kenntnisse bestehen. Bei den mit den historischen Zusammenhängen hinreichend vertrauten Verkehrskreisen beachtet das Berufungsgericht nicht, daß diese in der Regel zwischen einem Ritterorden wie dem Kläger und den Mönchsorden, von denen einige in ihren klösterlichen Lebensformen auch die Brautradition begründet haben, wohl zu unterscheiden wissen. Es ist daher wenig einleuchtend, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte verstärke die Gefahr einer gedanklichen Verbindung zum Kläger dadurch, daß sie bei der Gestaltung des Zeichens für ihr Produkt dem Namen "Johanniter" das Porträt eines Mönches hinzufüge. Einen Hinweis auf den Kläger hätte allenfalls die Beifügung des Bildes eines Kreuzritters betonen können, da der Kläger die Tradition des im 11. Jahrhundert in Jerusalem errichteten Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital fortsetzt; diesem waren klösterlich zusammenlebende Mönchsgemeinschaften unbekannt. Außerdem gehörte er mit seinem in der Balley Brandenburg organisierten Teil seit der Reformation dem evangelischen Bekenntnis an und ist bis heute mit dem protestantischen brandenburg-preussischen Hause Hohenzollern besonders verbunden. Alle diese Umstände stünden, wenn es auf Verkehrskreise mit historischem Wissen ankäme, der vom Berufungsgericht angenommenen gedanklichen Verbindung entgegen.
c) Die beiden vorstehend behandelten Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger sich im Verhältnis der Parteien zueinander nicht mehr auf einen vom Prioritätsgrundsatz getragenen Rechtsschutz berufen kann.
Aufgrund des unstreitigen Vortrages der Parteien steht fest, daß die Beklagte das als "Johanniter" bezeichnete Starkbier seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts herstellt und bis zum Zweiten Weltkrieg in größerem Umfang in den östlichen Teilen des ehemaligen Landes Preußen vertrieben hat. Diesen Absatzmarkt hat sie auch danach nicht freiwillig aufgegeben; er ist nur infolge der vom Kriegsausgang beeinflußten Änderungen der politischen Verhältnisse mit Ausnahme des Gebietes von Berlin (West) verloren gegangen. Der Kläger hat in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs gegen die Namensverwendung nichts unternommen, obwohl sie ihm bekannt war. Er beruft sich nicht auf eine frühere Unkenntnis, sondern begründet sein Begehren mit einer erst in der jüngeren Vergangenheit veränderten Einschätzung der Lage, die durch die Entwicklung des motorisierten Straßenverkehrs und zunehmende Erkenntnis über die Gefahrenerhöhung durch Alkoholgenuß entstanden sei.
Infolge der über mehr als fünfzig Jahre währenden Benutzung der Bezeichnung "Johanniter" für ihr Bier hat die Beklagte ihrerseits einen wertvollen und schutzwürdigen Besitzstand erlangt (vgl. BGHZ 5, 189, 195; Schwerdtner aaO. Rdn. 125; Hefermehl in Festschrift für Alfred Hueck 1959, S. 519, 530). Dieser hat sich seit Kriegsende auch nicht auf das Gebiet von Berlin (West) beschränkt, das auch der Kläger - wie sein eingeschränkter Unterlassungsantrag zeigt - von seinem Begehren ausnimmt. Es kann dahinstehen, ob es für die Befugnis, für die Bezeichnung eines zum Absatz bestimmten Produktes gemäß § 12 BGB einen Namen zu gebrauchen, überhaupt einen räumlich begrenzten Schutzbereich gibt. Denn selbst wenn insoweit von den Grundsätzen ausgegangen wird, die für die auf Verkehrsgeltung beruhenden Kennzeichen im Firmen- und Wettbewerbsrecht anerkannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - I ZR 49/82 - BB 1984, 2016, 2017 m.w.N.; Schwerdtner aaO. Rdn. 87 ff.), kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagte, die ihren früheren Absatzmarkt kriegsbedingt eingebüßt hatte, nach ihrem unbestrittenen Vortrag schon seit 1972 versucht hat, ihr Produkt über Berlin (West) hinaus wenigstens in denjenigen ehemals preussischen Gebieten der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen abzusetzen, die schon seit 1949 zur Bundesrepublik Deutschland gehören. Ihr stetes Bemühen um die Ausweitung des Absatzgebietes auf einem schwierigen Markt wiegt mehr als das Ergebnis, d.h. inwieweit sie mit ihrem Bemühen trotz der infolge der Nachkriegsverhältnisse eingetretenen ungünstigen Randlage Berlins erfolgreich gewesen ist und welchen Anteil an ihrem Gesamtumsatz der Bierabsatz außerhalb Berlins erreicht hat.
Die Beklagte ist namensrechtlich selbst schutzwürdig geworden, weil der Kläger über viele Jahrzehnte hin keine Einwände gegen die Produktbezeichnung erhoben hat. Unstreitig hat er vor 1986 die Benennung "Johanniter" gegenüber der Beklagten nicht beanstandet. Mit einer derart langen ungestörten Benutzungszeit ist der für die Entstehung eines eigenen schutzwürdigen Besitzstandes erforderliche Zeitraum jedenfalls verstrichen. Das gilt auch schon für die Zeit bis zum Zweiten Weltkrieg. Es bedarf deshalb keiner genaueren Bestimmung der Frist, die verstreichen muß, bevor ein Namensverwender einen dem älteren Namensträger gleichwertigen Besitzstand erlangt. Es liegt zwar nahe, daß diese Zeit länger zu bemessen ist als die Frist, die im Warenzeichenrecht zugebilligt wird, bis ein Abwehrbegehren als verwirkt angesehen wird; die dort bereits als ungebührlich lang beurteilte Frist von 12 Jahren (BGH, Urteil vom 21. November 1969 - I ZR 135/67 - GRUR 1970, 315, 318 - Napoleon III) liefert daher keinen Maßstab. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß sich hier die Beteiligten nicht als Wettbewerber auf einem Markt betätigen. Aber auch wenn es um reine Namensrechtsverletzungen geht, auf die Gegenmaßnahmen nicht nur in allzu kurz bemessener Frist zuzulassen sind, reicht ein Zeitraum von fünfzig Jahren in jedem Falle aus, auch dem prioritätsjüngeren Verwender Namensrechtsschutz zuzubilligen.