Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1957, Az.: I ZR 158/55
„karo-as“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1957
Aktenzeichen
I ZR 158/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14575
Entscheidungsname
karo-as
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
Kammergericht Berlin - 07.06.1955

Prozessführer

der Fahrschule Karo-As, Inhaber Kamillo R., B.-Ch., Bi.str. ...,

Prozessgegner

die "Fahrschule pik-sieben" Walter K., B.-N., Sil.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Haben sich in einem örtlichen Bezirk (hier: West-Berlin) die wörtliche Bezeichnung "karo-as" und die bildliche Wiedergabe einer "Karo-As"-Karte als Kennzeichnungen für eine bestimmte Autofahrschule mit zahlreichen Lehrwagen im Verkehr durchgesetzt, so verletzt eine andere Autofahrschule, die sich im selben Bezirk zur Bezeichnung ihres Unternehmens des Wortes und Bildes "pik-sieben" bedient, die Kennzeichnungsrechte der anderen Fahrschule. Das gilt auch dann, wenn die bildliche Wiedergabe von "Pik-sieben" mit dem üblichen Spielkartenbild nicht identisch ist, sondern ihm nur ähnelt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Weiss und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. Juni 1955 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. 1.

    es zu unterlassen, zur Bezeichnung ihrer Fahrschule an ihrem Geschäftslokal, an ihren Wagen, auf Drucksachen und in ihrer Werbung die Bezeichnung "pik-sieben" und/oder die bildliche Wiedergabe einer französischen Spielkarte zu verwenden, insbesondere auch in der Form, daß die Karte in der Mitte eine stilisierte "7" in roter Farbe und in der linken oberen und in der rechten unteren Ecke je eine Darstellung des Pik-Bildes des französischen Kartenspiels aufweist;

  2. 2.

    darin einzuwilligen, daß die Worte "pik-sieben" in der Bezeichnung ihrer unter 61 HRA 16 164 Hz im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragenen Firma gelöscht werden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Karo-As", die Bestandteil ihrer eingetragenen Firma ist, die größte Autofahrschule B.. Sie besitzt Geschäftsstellen in verschiedenen Stadtteilen und etwa zwanzig Lehrfahrzeuge. An der Außenfront der Geschäftsstellen sind die Bezeichnung "karo as" - mit klein geschriebenen Anfangsbuchstaben - und das Bild einer Karo-As-Karte des französischen Kartenspiels angebracht. Die Lehrfahrzeuge sind ebenfalls durch eine schräg an der Stoßstange angebrachte Nachbildung der Karo-As-Karte gekennzeichnet. Mit der Bezeichnung "karo as" und dem Bilde der Karo-As-Karte versieht die Klägerin auch ihre Drucksachen, Prospekte und ihr sonstiges Werbematerial.

2

Die Beklagte, deren Inhaber früher Angestellter der Klägerin war und die von diesem im Sommer 1954 gegründet wurde, benutzte zu ihrer Kennzeichnung zunächst die Bezeichnung "Herz-As" und die Nachbildung einer Herz-As-Karte. Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten die Führung dieser Zeichen vom Landgericht Berlin durch einstweilige Verfügung untersagt (16 Q 95/54). Die Beklagte änderte daraufhin ihre Bezeichnungen und wurde am 20. Oktober 1954 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (HRA 16 164/Nz) unter der Firma "Fahrschule pik-sieben Walter K." eingetragen. Die Beklagte verwendet die Worte "pik sieben" - ebenfalls mit klein geschriebenen Anfangsbuchstaben - zur Bezeichnung ihres Geschäftslokals und in ihrer Werbung. An ihren Lehrfahrzeugen hat sie die Nachbildung einer Spielkarte angebracht, die in der Mitte eine stilisierte "7" in roter Farbe und in der linken oberen und rechten unteren Ecke je eine Darstellung des Pikbildes des französischen Kartenspiels aufweist.

3

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    es zu unterlassen, zur Bezeichnung ihrer Fahrschule an ihrem Geschäftslokal, an ihren Wagen, auf Drucksachen und in ihrer Werbung die Bezeichnung "pik-sieben" und/oder die Abbildung einer französischen Spielkarte oder eines einer solchen ähnelnden Bildes zu verwenden,

  2. 2.

    die Worte "pik-sieben" in der Bezeichnung ihrer unter 61 HRA 16 164/NZ im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragenen Firma zu löschen.

4

Die Klägerin hält die Bezeichnungen "karo as" und "pik sieben" für verwechslungsfähig. In vielen Fällen werde der flüchtige Beschauer nur in Erinnerung behalten, daß die Klägerin den Namen einer französischen Spielkarte führe und aus der ebenfalls dem französischen Kartenspiel entnommenen Bezeichnung der Beklagten zu der Annahme gelange, daß es sich auch bei dieser um ein Unternehmen der in Berlin allgemein bekannten Klägerin handele. Außerdem stelle sich die Bezeichnung an den Lehrfahrzeugen beider Parteien aus der Entfernung nur als Spielkarte dar, ohne daß der Beschauer Einzelheiten erkennen könne.

5

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr, da jeder sofort den Unterschied zwischen den beiden allgemein bekannten französischen Spielkarten erkennen könne. Sowohl klanglich als auch bildlich seien Name und Reklame (Bildzeichen) beider Parteien voneinander hinreichend unterschieden. Einen Motivschutz aber könne die Klägerin deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil es bereits zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch nicht existiert habe, in Berlin eine Fahrschule gegeben habe, die als Namen und Firmenschild ein Bild aus dem französischen Kartenspiel benutzt habe.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten 16 Q 175/54 des Landgerichts Berlin (= 5 U 352/55 Kammergericht Berlin betr. die gleichen Unterlassungsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren).

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin die Bezeichnung "Fahrschule karo-as" als "besondere Bezeichnung" im Sinne des §16 Abs. 1 UnlWG benutzt. Es handelt sich hierbei um eine Firmenabkürzung, die aus Bestandteilen der unverkürzten Firma "Fahrschule Karo-As, Inhaber Kamillo R." gebildet worden ist.

9

Ist dieser Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung auch geeignet, wie ein Name zu wirken, so ist der Schutz aus §16 Abs. 1 UnlWG an sich auch ohne Verkehrsgeltung gegeben. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Unterscheidungskraft und die Namensfunktion bejaht, indem es darlegt, daß das Firmenschlagwort den ins Auge fallenden Teil des Firmennamens ausmache und geeignet sei, auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin hinzuweisen; sowohl dem unbefangenen Betrachter oder Hörer als auch insbesondere den einschlägigen Verkehrskreisen gegenüber sei die Bezeichnung "karo as" in Verbindung mit dem Wort "fahrschule" so kennzeichnend und so unterscheidungskräftig, daß sie einen unzweideutigen Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin erlaube.

10

II.

Abweichend vom Landgericht würdigt das Berufungsgericht die von der Klägerin in ihrer Werbung verwendete Abbildung der Karo-As-Karte nicht als besondere Bezeichnung im Sinne des §16 Abs. 1 UnlWG, sondern als Geschäftsabzeichen im Sinne des §16 Abs. 3 UnlWG. Die Klägerin verwendet dieses Spielkartenbild in Schräglage an der Außenfront ihrer Geschäftsstellen, an ihren Lehrwagen (an der Stoßstange und über dem Gepäckraum) sowie für ihre Drucksachen, Prospekte und sonstiges Werbematerial. Diese Art der Aufmachung ihrer Geschäftsstellen, Geschäftswagen und Drucksachen ist unbedenklich auch als eine "zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften bestimmte Einrichtung" im Sinne des §16 Abs. 3 UnlWG anzusehen.

11

Für die Frage der Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung der Karo-As-Karte ist es jedoch im Ergebnis gleichgültig, ob der Schutz, wie die Revision geltend macht, nur aus §16 Abs. 1 oder aus Abs. 3 UnlWG hergeleitet wird. Wird die Anwendung des §16 Abs. 1 UnlWG abgelehnt, so ergibt sich die Schutzfähigkeit auf jeden Fall aus §16 Abs. 3 UnlWG, weil sich nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanzen das Bild der Karo-As-Karte als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal für das Fahrschulunternehmen der Klägerin - neben dem Firmennamen und neben der wörtlichen, namensmäßigen Abkürzung "fahrschule karo as" - im Verkehr durchgesetzt hat. Die Klägerin hat das Karo-As-Bild durch mehrjährigen Gebrauch in ihrer umfangreichen Werbung - in Drucksachen, an ihrem Geschäftslokalen und ihren zahlreichen Lehrwagen - in den beteiligten Verkehrskreisen so durchgesetzt, daß es jedenfalls für West-Berlin als klarer Hinweis auf die Fahrschule der Klägerin gelten muß.

12

Verfehlt sind die Ausführungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang über die angeblich mangelnde Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft des Bildes einer Spielkarte macht, um die Unanwendbarkeit des §16 Abs. 1 UnlWG darzutun. Das Berufungsgericht meint, bei einer Karo-As-Karte handle es sich lediglich um eine "reine Gattungsbezeichnung", zwar nicht im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin, wohl aber im Hinblick auf die allgemein bekannte Spielkarte; derartige Gattungsbezeichnungen seien von Natur aus Zeichen von geringer Kennzeichnungskraft und deshalb nicht geeignet, unzweideutig auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Für die Anwendung des §16 Abs. 1 UnlWG kommt es aber überhaupt nicht auf den Grad der Unterscheidungskraft der Bezeichnung an. Der Grad der Unterscheidungskraft wäre nur für den Schutzbereich der Bezeichnung, also auch für die Frage der Verwechslungsgefahr von Bedeutung. Schließlich würde die Anwendbarkeit des §16 Abs. 1 UnlWG sogar bei einer von Natur aus nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung dann nicht ausgeschlossen sein, wenn die besondere Bezeichnung - was im vorliegenden Fall nicht nur für die wörtliche Bezeichnung "karo as", sondern auch für die bildliche Darstellung dieser Spielkarte ausdrücklich festgestellt worden ist - Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. hierzu BGHZ 4, 167 [169] - DUZ -; 11, 214 [216 f] - KfA -; 21, 85 [89 f] - Spiegel -).

13

III.

Der im Handelsregister eingetragene, unverkürzte Firmenname der Beklagten lautet "Fahrschule pik-sieben Walter K." Die Beklagte hat - ähnlich wie die Klägerin - die Worte "fahrschule pik sieben" als besondere Bezeichnung ihres Unternehmens herausgestellt und hierbei - ebenso wie die Klägerin - kleingeschriebene Anfangsbuchstaben gewählt. Sie verwendet als Geschäftsabzeichen weiter in gleicher Weise die Abbildung eines einer französischen Spielkarte ähnelnden Bildes. Sie hat nicht die übliche Spielkartendarstellung für "pik sieben", sondern eine Wiedergabe gewählt, die in der Mitte eine stilisierte "7" in roter Farbe und in der linken oberen und der rechten unteren Ecke je eine Darstellung des Pik-Zeichens des französischen Kartenspiels aufweist. Die Beklagte verwendet diese Spielkartennachbildung als Hinweis auf ihre Fahrschulunternehmen, und zwar - wie die Klägerin - in Schrägstellung an der Außenfront ihres Geschäftslokals, durch Anbringung an ihren Lehrwagen und auf ihren Drucksachen. Abweichend vom Landgericht hat das Kammergericht für die beiden nach §16 Abs. 1 UnlWG zu beurteilenden Bezeichnungstatbestände eine Verwechslungsgefahr im engeren und im weiteren Sinn verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind gerechtfertigt.

14

1.)

Der Begriff der Verwechslungsfähigkeit ist für alle gewerblichen Kennzeichnungsmittel gleich. Für die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr nach §16 UnlWG können also auch die Grundsätze herangezogen werden, die - abgesehen von dem Erfordernis der Warengleichartigkeit - für Warenzeichen entwickelt worden sind. Danach ist allgemein zu unterscheiden zwischen Kennzeichnungen von normaler, minderer oder stärkerer Kennzeichnungskraft. Der Schutzbereich einer Bezeichnung ist abhängig von dem Grad der Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung; er ist also - je nachdem, ob die Kennzeichnungskraft schwach, normal oder stark ist - enger oder weiter. Je nach dem Grade der Verkehrsdurchsetzung kann die Kennzeichnungskraft das normale Maß überschreiten, so daß der Kennzeichnung auch ein entsprechend weiter Schutzbereich zugemessen werden kann (vgl. BGHZ 21, 85 [90, 92 f] - Spiegel -).

15

Das Berufungsgericht hält "Karo-As" als Bezeichnung einer französischen Spielkarte für ein Gattungszeichen von geringer Kennzeichnungskraft (BU S. 6). Das Berufungsgericht behandelt danach sowohl das Wortzeichen "Karo-As" als auch die bildliche Darstellung dieser Spielkarte als "schwaches Zeichen", dem ein besonderer, über die eigentliche Wortbedeutung und Bildwirkung hinausgehender begrifflicher oder gedanklicher Inhalt fehle. Diese Beurteilung ist rechtlich fehlsam; sie verkennt die Bedeutung der "Gattungsbezeichnung" und widerspricht im übrigen den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsdurchsetzung und zur Werbekraft der Bezeichnung (BU S. 7 f).

16

Daß "Karo-As" als Bezeichnung der allgemein bekannten französischen Spielkarte eine reine "Gattungsbezeichnung" ist, wie das Berufungsgericht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 19. März 1955 S. 8 in der Verfügungssache 16 Q 175/54 (Landgericht Berlin) = 5 U 352/55 (Kammergericht Berlin) ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Schwäche oder Stärke der hier in Frage stehenden Kennzeichnung ohne entscheidende Bedeutung. Auch das Berufungsgericht verkennt an der genannten Stelle nicht, daß "Karo-As" keine Gattungsbezeichnung im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin ist. Eine dem Gegenstand des Unternehmens entnommene Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe stellt nur der Firmenbestandteil "Fahrschule" dar (vgl. "Kaufstätten für Alle": BGHZ 11, 214[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [218]; "Hausbücherei": BGHZ 21, 66; "Buchgemeinschaft": GRUR 55, 95; "Bücherdienst": Urteil vom 10.7.1956 - I ZR 106/55 -). Eine der Umgangssprache entnommene Gattungsbezeichnung braucht dann, wenn sie wie eine "Phantasiebezeichnung" zur Kennzeichnung einer Ware oder eine Unternehmens gewählt wird, das seiner Beschaffenheit nach mit der "Gattungsbezeichnung" nichts zu tun hat, keineswegs eine "schwache" Kennzeichnungskraft zu haben (vgl. BGHZ 21, 85 [90, 92 f] - Spiegel -). Es kann entscheidend nur darauf ankommen, ob die gewählte Bezeichnung gerade für Waren oder Unternehmungen der betreffenden Art gebräuchlich ist. Für andere Waren oder Unternehmungen kann dieselbe Bezeichnung durchaus "normale" oder auch "starke" Kennzeichnungskraft besitzen. Mag Name und Bild einer Spielkarte als Bezeichnung von Spielkartenfabriken, Spielkasinos und andere Einrichtungen, die irgendwie mit Spielkarten zu tun haben, nur "schwache" Kennzeichnungskraft haben, so braucht dies keineswegs für die gleiche Bezeichnung einer Auto-Fahrschule zu gelten, jedenfalls dann nicht, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine aus dem Rahmen des Üblichen herausfallende, eigenartige Kennzeichnung eines solchen Unternehmens handelt. Als nämlich die Beklagte für ihre Fahrschule die Wort- und Bildbezeichnung "pik sieben" wählte, gab es außer der Klägerin in West-Berlin seit Jahren kein Fahrschulunternehmen mit einer Spielkarten-Bezeichnung. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß eine solche Bezeichnung außerhalb Berlins im Gebiet der Bundesrepublik für Fahrschulen üblich sei. Es kannalso keine Rede davon sein, daß sich die Übung oder gar das Bedürfnis herausgebildet habe, Fahrschulen nach Spielkarten zu bezeichnen. Die Kennzeichnungskraft von "Karo-As" für eine Fahrschule kann danach nicht als von Natur aus gering bezeichnet werden. Aus dem vom Berufungsgericht verwendeten Gesichtspunkt der Gattungsbezeichnung kann für eine angebliche "Schwäche" einer derartigen Bezeichnung einer Fahrschule daher nichts hergeleitet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß es sich um eine Unternehmensbezeichnung von zumindest "normaler" Unterscheidungskraft handelt. Auch das Berufungsgericht stellt im anderen Zusammenhang fest, daß die Bezeichnung der Fahrschule der Klägerin mit "Karo-As" und die Kennzeichnung der Fahrschulwagen mit der entsprechenden Kartennachbildung durchaus "einprägsam" sei, das Zeichen springe ins Auge, es sei unterscheidungskräftig und bleibe in der Erinnerung, die Werbekraft des Zeichens sei gut (BU S. 7 f). Berücksichtigt man hierzu noch die Feststellungen, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "Karo-As" getroffen hat, so muß dieser Bezeichnung sogar eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende, gesteigerte Kennzeichnungkraft mit einem entsprechend weiten Schutzbereich zugebilligt werden. Bevor die Beklagte im Jahre 1954 für ihr Unternehmen die Bezeichnung "Fahrschule pik sieben" wählte, hatte die Klägerin bereits seit mehreren Jahren durch Versendung von Drucksachen und durch sonstiges Werbematerial eine umfangreiche Werbung betrieben. Ihre zahlreichen, auffällig mit der Bezeichnung "Karo-As" und der Abbildung einer Karo-As-Karte gekennzeichneten Lehrfahrzeuge waren täglich in den verschiedenen Stadteilen West-Berlins im Straßenverkehr zu sehen. Diese Zeichen sind innerhalb aller irgendwie an Fahrschulen interessierten Verkehrskreise zu einem allgemein bekannten Begriff geworden. Sie weisen nach diesen tatrichterlichen Feststellungen also mit einer besonderen Kennzeichnungskraft auf das Unternehmen der Klägerin hin, die in West-Berlin die größte Fahrschule betreibt.

17

Diese Kennzeichnungskraft ist auch nicht dadurch beeinträchtigt oder "geschwächt" worden, daß sich die Schiffahrts-Gesellschaft Sch. in West-Berlin zur Benennung ihrer Schiffe und ihres Zubringer-Omnibusses der Bezeichnung der As-Karten des französischen Kartenspiels bedient. Es handelt sich hierbei nicht nur um einen ganz andersartigen Geschäftsbetrieb, sondern auch um eine andersgeartete Verwendung der Spielkartenbezeichnungen, nämlich nicht zur einheitlichen Kennzeichnung des ganzen Unternehmens, sondern zur Benennung verschiedener Fahrzeuge dieses Unternehmens.

18

Das Berufungsgericht hat noch darauf hingewiesen, daß es in West-Berlin schon früher eine Auto-Fahrschule gegeben habe, die sich "Pik-As" genannt habe. Die Revision rügt gegenüber diesem Hinweis des Berufungsgerichts an sich mit Recht Verletzung des §286 ZPO. Es hat sich hierbei nur um eine von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten gehandelt, die das Berufungsgericht nicht als zugestanden hätte ansehen dürfen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nur, daß die Beklagte eine Behauptung des angegebenen Inhalts aufgestellt hat. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1955 S. 2 hat die Klägerin diese Behauptung der Beklagten ausdrücklich bestritten und geltend gemacht, daß die Beklagte für ihre Behauptung keinerlei Beweis erbracht habe. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, worauf sich das Berufungsgericht stützt, wenn es diese Behauptung der Beklagten als unbestritten oder als festgestellte Tatsache behandelt. Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer weiteren Aufklärung hierzu bedarf es jedoch nicht; denn die bestrittene Behauptung der Beklagten ist nicht entscheidungserheblich. Hierauf hat bereits die Klägerin mit Recht hingewiesen (ebenso Urteil des Landgerichts S. 7, Bl 17 GA). Es kann also dahingestellt bleiben, ob in Berlin früher einmal eine Fahrschule "Pik-As" existiert hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, besteht kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Erinnerung der beteiligten Verkehrskreise an diese frühere Kennzeichnungsart noch stark genug ist, um das Publikum zu einer größeren Aufmerksamkeit hinsichtlich der Unterscheidung der verschiedenen Spielkarten zu veranlassen. Dagegen spricht auch die vom Berufungsgericht festgestellte starke Durchsetzung der Karo-As-Bezeichnung der Klägerin. Mit Rücksicht auf diese starke Durchsetzung ihrer allgemein bekannten Kennzeichnung kann die Klägerin mithin einen starken Schutz beanspruchen und sich demgemäß auch mit Erfolg jeder Schwächung der erworbenen Kennzeichnungskraft durch ähnliche Bezeichnungen widersetzen, sofern unter Berücksichtigung des weiten Schutzbereichs eine Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne bejaht werden kann.

19

Bei der Prüfung einer derartigen Verwechslungsgefahr nach §16 UnlWG ist zu beachten, daß es nicht nur auf eine Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen als solcher ankommt; für die Beurteilung ist vielmehr entscheidend, ob eine Irreführung oder Verwirrung des Verkehrs im Bezug auf die ähnlich gekennzeichneten Unternehmen eintreten kann.

20

Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, auch inmittelbare Verwechslungsgefahr genannt, ist gegeben, wenn die verwendeten ähnlichen Bezeichnungen derart sind, daß die beteiligten Verkehrskreise eine Unternehmens identität annehmen können. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, auch mittelbare Verwechslungsgefahr genannt, besteht dagegen dann, wenn die ähnlichen Bezeichnungen die Vorstellung erwecken können, daß es sich zwar um verschiedene Unternehmen handeln kann, daß diese Unternehmen aber zumindest in Beziehung geschäftlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Art zueinander stehen. Während also eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinn aus der Möglichkeit falscher Vorstellungen über eine Unternehmens identität begründet wird, spricht man von Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, sofern die Möglichkeit falscher Vorstellungen über einen Unternehmens zusammenhang gegeben ist. Auch wenn das Publikum die beiderseitigen Kennzeichnungen als solche nicht miteinander verwechselt, sondern beim lesen oder Hören die vorhandenen Abweichungen bemerkt, kann die Ähnlichkeit der Bezeichnungen möglicherweise die Vermutung eines solchen Unternehmens- zusammenhangs begründen. Auch hieraus würde sich eine Verwechslungsgefar im Rechtssinn mit den sich aus §16 UnlWG ergebenden Ansprüchen ergeben.

21

2.)

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der unmittelbaren und der mittelbaren Verwechslungsgefahr zu stark auf den Vergleich der Bezeichnungen als solcher abgestellt und nicht genügend die Gedankenverbindungen berücksichtigt, die sich für das Publikum aus der Verwendung des "Spielkarten-Motivs" hinsichtlich der Unternehmen der Parteien ergeben können.

22

Daß die besonderen Bezeichnungen "karo as" und "pik sieben" nach Wortklang und Wortbild nicht verwechslungsfähig sind, bedarf keiner Erörterung.

23

Aus dem Sinngehalt, dem gedanklichen Inhalt beider Bezeichnungen ergibt sich aber ohne weiteres die Vorstellung der entsprechenden französischen Spielkartenbilder. Hinsichtlich der Verwechslungsfähigkeit im Rechtssinn ist der begriffliche Inhalt der beiden Wortbezeichnungen ebenso zu beurteilen wie die Bildwirkung der entsprechenden Spielkartennachbildungen, die von den Parteien als Geschäftsabzeichen benutzt werden.

24

a)

Die Klägerin hält die Bezeichnungen schon wegen ihrer Bildwirkung für "unmittelbar" verwechslungsfähig. Sie begründet diese Auffassung damit, daß man nicht immer gleich unterscheiden könne, ob es sich um die Karo-As-Karte der Klägerin oder um das Pik-Sieben-Bild der Beklagten handele. Auf größere Entfernung erschienen nämlich beide Geschäftsabzeichen als schrägliegende weiße Flächen mit einem roten Mittelpunkt; die rote "7" auf dem Zeichen der Beklagten sei als Zahl ebenso wenig zu erkennen wie die in der linken oberen und der rechten unteren Ecke befindlichen, verhältnismäßig kleinen Pik-Bilder.

25

Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Zeichen auf etwa 100 m in ihren Einzelheiten nicht mehr erkennbar seien, diesen Umstand aber mit Recht für unbeachtlich gehalten, indem es ausführt, daß Geschäftsabzeichen für ihre Unterscheidungskraft aus der normalen Entfernung des Betrachter zu beurteilen seien, also aus einer Entfernung, auf die üblicherwiese die Blickrichtung eingestellt sei. Das seien, je nach Art und Größe des Abzeichens, etwa 3 bis 20 Meter. Die Zeichen der Parteien seien aber noch in einer Entfernung bis zu etwa 50 m klar und deutlich zu unterscheiden.

26

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Auffassung weiter geltend gemacht, bei dem flüchtigen Beschauer und Hörer bleibe im allgemeinen lediglich die Erinnerung an eine französische Spielkarte erhalten; er werde deshalb auch dann, wenn er das Pik-Sieben-Kennzeichen der Beklagten sehe, ohne weiteres annehmen, einem Wagen des Unternehmens der Klägerin begegnet zu sein. Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht auch eine derartige Verwechslungsmöglichkeit verneint und zur Begründung darauf hingewiesen daß das französische Kartenspiel in Berlin allgemein bekannt sei, auch der flüchtige Betrachter und Hörer werde daher ohne weiteres den klaren Unterschied beider Karten erkennen und im Gedächtnis behalten.

27

Mit diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist die sich allein aus der Bildwirkung beider Geschäftsabzeichen ergebende Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, d.h. die Möglichkeit einer Irreführung über die Unternehmensidentität noch nicht endgültig ausgeräumt. Wird nämlich berücksichtigt, daß beide Bezeichnungen französische Spielkarten, also Teile einer allgemein bekannten Sachgesamtheit betreffen, und wird weiter in Betracht gezogen, daß ein und dasselbe Unternehmen für verschiedene Betriebsteile, wie z.B. das vom Berufungsgericht erwähnte Berliner Schiffahrtsunternehmen Sch. für ihre Schiffe und ihren Omnibus, verschiedene Spielkartenbilder als Geschäftsabzeichen benutzt, so ist nicht von der Hand zu weisen, daß bei einem Teil des Publikums die falsche Vorstellung erweckt werden könnte, auch die mit den Pik-Sieben-Bildern versehenen Lehrwagen gehörten zu dem Unternehmen der Klägerin (vgl. Urt. des Senats vom 12. Oktober 1956 - I ZR 171/54 - Venostasin). Das Gleiche könnte etwa auch für die entsprechende Kennzeichnung der Geschäftsräume der Parteien gelten. Man kann auf den Gedanken kommen, daß ein und dasselbe Fahrschulunternehmen für verschiedene Niederlassungen, Betriebsabteilungen oder Lehrfahrzeuge verschiedene, aber immerhin zusammengehörige Geschäftsabzeichen aus dem französischen Kartenspiel gewählt habe. Ob schon aus diesen von den Vorinstanzen nicht erörterten Gesichtspunkten eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinn anzunehmen ist, kann aber dahingestellt bleiben; denn in jedem Fall ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Landgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn gegeben.

28

b)

Das Berufungsgericht begründet die Verneinung der "erweiterten" Verwechslungsgefahr wie folgt: Das "Karo-As" sei als Karte des französischen Kartenspiels ein Gattungszeichen von geringer Kennzeichnungskraft. Es werde als Geschäftsabzeichen überhaupt nur deshalb geschützt, weil es sich im Verkehr zur Kennzeichnung des Betriebes der Klägerin - als Bildzeichen des Namens - durchgesetzt habe. Gerade, weil die französischen Spielkarten in Berlin allgemein bekannt seien, werde auch der flüchtige Betrachter und Hörer den klaren Unterschied zwischen beiden Firmenschlagworten und den von den Parteien gebrauchten Geschäftsabzeichen erkennen. Trotz der deutlichen Unterscheidbarkeit aber wirtschaftliche Zusammenhänge zu vermuten, entspreche selbst dann nicht einer objektiven Betrachtungsweise eines außenstehenden Hörers oder Betrachters der besonderen Bezeichnungen und Geschäftsabzeichen der Parteien, wenn diese miteinander im Wettbewerb stünden. Wolle man der Klägerin einen erweiterten Schutz auf alle Darstellungen von französischen Karten zur Kennzeichnung von Auto-Fahrschulen gewähren, so würde der Klägerin eine Monopolstellung eingeräumt, die durch nichts als die durchgesetzte Verwendung einer speziellen Spielkarte zu begründen wäre. Ein solches Monopol widerspreche dem das Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundgedanken und müsse zu einer starken Beeinträchtigung des Wirtschaftslebens führen, insbesondere auf dem Gebiete der Werbung. Das Berufungsgericht verneint schließlich hoch die Voraussetzung eine "Motivschutzes" mit der Begründung, es fehle an einem besonderen Gedanken, einem Oberbegriff, den das Karo-As über die eigentliche Bildwirkung hinaus bei der Kennzeichnung der Fahrschule der Klägerin verkörpern könnte und auf den bei der Verwendung irgendeiner Spielkarte notwendigerweise hingedeutet werden würe. Durchgesetzt habe sich die Bezeichnung und das Bild Karo-As, nicht aber das der "Spielkarten-Fahrschule". Die Abbildung einer französischen Spielkarte sei als Kennzeichnungsmittel auch weder neu noch eigenartig, sondern werde häufig im Verkehr als Kennzeichnungsmittel der verschiedensten Geschäftsbetriebe verwendet.

29

Was das Berufungsgericht über die deutliche Unterscheidbarkeit der Kennzeichnungsmittel der Parteien ausführt, schließt aus den bereits dargelegten Gründen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn nicht aus. Dabei kann unterstellt werden, daß die Spielkartenbilder "Karo As" und "Pik-Sieben" als solche, auch auf weitere Entfernungen hin, von den beteiligten Verkehrskreisen deutlich erkannt und nicht miteinander verwechselt werden. Die Tatsache allein, daß beide Kennzeichnungen dem in Berlin allgemein bekannten französischen Kartenspiel entnommen sind, ist jedenfalls den Umständen nach geeignet, gerade auch bei dem aufmerksamen Betrachter und Hörer eine Gedankenverbindung des Inhalts hervorzurufen, daß die Spielkartenkennzeichnungen - wenn schon nicht auf ein und dasselbe Unternehmen - zumindest auf zwei irgendwie miteinander im Zusammenhang stehende Fahrschulunternehmen hinweisen. Die Verwendung solcher Kennzeichnungen kann die Vermutung begründen, daß zwischen den beiden Unternehmungen, wirtschaftliche, geschäftliche, organisatorische, arbeitsmäßige oder sonstige Beziehungen bestehen, und daß eine solche Verbundenheit oder Zusammengehörigkeit der Unternehmen auch durch zusammengehörige, im Sachinbegriff des französischen Kartenspiels verbundene Spielkartenbilder gekennzeichnet wird. Eine solche Vermutung wird besonders nahegelegt dadurch, daß es sich um zwei völlig gleichartige Unternehmen, nämlich um Auto-Fahrschulen, in einem verhältnismäßig eng begrenzten Gebiet (West-Berlin) handelt und daß die Kennzeichnungsmittel für die genannten Unternehmen auf jeden Fall eigenartig und auffallend wirken.

30

Für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nach §16 UnlWG kommt es zwar nicht darauf an, von welchen Vorstellungen und Absichten sich die Beklagte bei der Wahl ihrer Bezeichnung subjektiv hat leiten lassen. Das Gesamtverhalten der Beklagten kann aber für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn indiziell herangezogen werden. Im vorliegenden Fall läßt das festgestellte Verhalten der Beklagten ohne weiteres erkennen, daß sie mit der Wahl ihrer Unternehmenskennzeichnung das an Fahrschulen irgendwie interessierte Publikum auf eine Gedankenverbindung mit dem allgemein bekannten, gut eingeführten Unternehmen der Klägerin hinlenken wollte, da sie sich hiervon Werbevorteile für ihr eigenes Unternehmen versprach. Diese Absicht wird deutlich, wenn berücksichtigt wird, daß die Beklagte zunächst versucht hat, ihrer Fahrschule die Bezeichnung "Herz-As" zu geben. Nachdem ihr dies verboten worden war, wählte sie eine andere Spielkarte als Kennzeichnungsmittel, und zwar wiederum entsprechend der Verwendungsart der Klägerin. Sie wählte für die Schreibweise nämlich ebenso wie die Klägerin kleine Anfangsbuchstaben und brachte die Spielkartennachbildung - wiederum wie die Klägerin - ebenfalls an ihren Lehrwagen sowie zur Kennzeichnung ihres Geschäftslokals an. Mag die Beklagte auch, nachdem sie die Bezeichnung "Herz-As" aufgeben mußte, die Bezeichnung "pik sieben", wie sie behauptet hat, deshalb gewählt haben, weil hiermit eine Beziehung zu einem besonders bekannten Berliner Schlagwort geschaffen wurde, so ändert dies noch nichts daran, daß die Beklagte mit der Kennzeichnung ihres Unternehmens durch ein Spielkartenbild bewußt die Erinnerung an das ebenfalls durch eine Spielkarte gekennzeichnete, allgemein bekannte Unternehmen der Klägerin wachrufen wollte. Für ein derartiges Verhalten der Beklagten ist keinerlei schutzwürdiges Interesse anzuerkennen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts widersprechende "Monopolstellung" der Klägerin geht fehl. Von einer unbilligen Beschränkung des Wettbewerbs bei der Wahl der Unternehmensbezeichnung keine Rede sein, zumal da sich diese "Beschränkung" nur auf ein verhältnismäßig eng begrenzter Ortsgebiet bezieht. Der Beklagten stehen ausreichende Möglichkeiten zur Bezeichnung ihres Unternehmens zur Verfügung. Sie ist keineswegs gerade auf die Wahl des "Spielkarten-Motivs" angewiesen.

31

Für die rechtliche Begründung des Umfangs des der Klägerin zu gewährenden Kennzeichnungsschutzes kommt es aus den dargelegten Erwägungen auf den von der Revision eingehend erörterten Gesichtspunkt des "Motivschutzes" nicht mehr an.

32

Soweit das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der "Verwässerungsgefahr" einen Verstoß gegen §16 UnlWG geprüft hat, sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesichtspunkt der "Verwässerungsgefahr" nicht im Rahmen des §16 UnlWG zu prüfen ist, sondern allenfalls Ansprüche aus §12 BGB oder aus §1 UnlWG begründen könnte (vgl. hierzu BGHZ 15, 107, [111 ff] - Koma -; 19, 23 [27 ff] - Magirus -; 8, 387 [394 ff] - Rufnummer -). Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Schutz aus dem Gesichtspunkt der "Verwässerungsgefahr" überhaupt gegeben sind, kann aber unerörtert bleiben, weil die Klagansprüche aus §16 UnlWG gerechtfertigt sind.

33

Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Prüfung, ob die Klageansprüche auch aus anderen Gründen noch mit Erfolg auf §1 UnlWG gestützt werden könnten. Eine solche Erörterung wäre unter dem Gesichtspunkt der "anlehnenden Werbung" nur dann erforderlich, wenn sich eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn nicht feststellen ließe; denn auch dann, wenn die beteiligten Verkehrskreise keinerlei Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien vermuten würden, könnte die durch die Spielkarteneigenschaft und durch sonstige Werbemaßnahmen begründete Ähnlichkeit der Bezeichnung der Beklagten mit der allgemein bekannten Bezeichnung der Klägerin möglicherweise das besondere Interesse der an einer Fahrschulausbildung interessierten Personen für das Unternehmen der Beklagten erwecken. Damit würde aber die Beklagte gegenüber der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorsprung erlangen, den sie ohne die "anlehnende Werbung" möglicherweise nicht erzielt hätte. Was das Berufungsgericht im einzelnen zur Frage der Anwendbarkeit des §1 UnlWG unter den Gesichtspunkten der Erschleichung eines Vorteils durch Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnissen sowie des Schmarotzens an fremder Leistung, am Ruf eines anderen und an fremder Werbung ausführt, reicht an sich noch nicht aus, um die Annahme eines unlauteren Verhaltens aus dem Gesichtspunkt der anlehnenden Werbung auszuschließen. Einer weiteren rechtlichen Prüfung bedarf es jedoch nicht mehr, weil die Revision bereits aus den dargelegten Gründen zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils führen muß.

34

Soweit sich der Klagantrag zu 1 gegen die Verwendung einer "Abbildung einer französischen Spielkarte oder eines einer solchen ähnelnden Bildes" richtet, geht er über die tatsächlich von der Beklagten verwendeten Form einer bestimmten Spielkarte hinaus. Trotzdem konnte dem Antrag sachlich in vollem Umfang stattgegeben werden. Denn die Beklagte wendet sich mit ihrer Verteidigung ganz allgemein gegen die Auffassung der Klägerin, es sei wegen der Verwechslungsgefahr unzulässig, andere Bilder des französischen Kartenspiels - also nicht nur das Pik-Sieben-Bild - zur Kennzeichnung einer Fahrschule zu verwenden. Tatsächlich hat die Beklagte selbst zunächst eine andere Spielkartenbezeichnung ("Herz-As") benutzt. Die Beklagte hat keine gesicherte Verpflichtungserklärung des Inhalts abgegeben, daß sie, wenn ihr die Verwendung des Spielkartenbildes "pik-sieben" verboten würde, keine andere Spielkarte zur Unternehmensbezeichnung benutzen werde. Sie hat vielmehr in vollem Umfang Abweisung der Klage beantragt. Das beantragte Verbot der Verwendung eines "ähnelnden Bildes" war jedoch in der Weise klarzustellen, daß es insbesondere auch die von der Beklagten tatsächlich verwendete Art der Wiedergabe einer Spielkarte umfaßt.

35

Dem Klagantrag zu 2 war in der bereits vom Landgericht vorgenommenen Fassungsänderung stattzugeben.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Wilde Bock Nastelski Weiss Spreng