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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1983, Az.: I ZR 160/80
„Uwe“

Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "Uwe's" bzw. "Uwes"; Namensmäßige Bezeichnung einer Person bereits durch ihren Vornamen auch für weitere Kreise ; Geschützter Vorname bei einem Bekanntheitsgrad von 61 %; Voraussetzungen für ein Gebrauchmachen im Sinne des Namensrechts; Rechtlich bedenkliche Aussagekraft einer Meinungsumfrage bei fehlender Frage nach dem streiterheblichen Genitiv des Vornamens "Uwe"; Zu einer bloßen Namensübereinstimmung hinzutretende Umstände für ein Namensrecht; Mangelhafte Auswertung einer Meinungsumfrage hinsichtlich aller ihrer Aspekte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1983
Aktenzeichen
I ZR 160/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13304
Entscheidungsname
Uwe
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.07.1980
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1983, 643 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

"Uwe"

Prozessführer

Uwe J., F. straße ..., W.

Prozessgegner

Uwe S., M., H.

Amtlicher Leitsatz

Vorname als Gegenstand des Namensschutzes

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war ein weithin bekannter Fußballspieler. Er wurde vielfach allein mit seinem Vornamen "Uwe" oder als "uns' Uwe" bezeichnet. Auch nachdem er sich aus dem aktiven Fußballsport zurückgezogen hat, wird er in fußballinteressierten Kreisen unter seinem Vornamen genannt.

2

Seit 1961 betreibt der Kläger unter seinem Namen Uwe S. ein Geschäft, in dem Sportschuhe, verschiedene Sportbekleidungsstücke sowie Sportgeräte vertrieben werden. Er ist nach seiner Behauptung auch seit 1961 als selbständiger Handelsvertreter unter dem Namen Uwe S. für die Firma Adidas tätig. Diese Firma benutzt nach der Behauptung des Klägers mit dessen Erlaubnis den Vornamen "Uwe" zur Kennzeichnung von Sportschuhen seit 1962 und zur Kennzeichnung von Sporttextilien, insbesondere Trainingsanzügen, seit 1969. Seit 1976 benutzt der Kläger seinen Vornamen in der Form "Uwe Uwe" und "Uwe's" in seiner Firma Uwe S.-Moden & Co. zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken, die nicht zum Sportsektor gehören.

3

Der Beklagte, der ebenfalls den Vornamen Uwe trägt, gründete im Jahre 1971 in Westerland/Sylt ein Einzelhandelsunternehmen für Textilien unter der Bezeichnung "Uwe's men shop". Diese Bezeichnung wurde im Jahre 1972 in "Uwe's" geändert. Aufgrund einer Anmeldung vom 7. September 1973 wurde am 16. Januar 1974 für den Beklagten das deutsche Warenzeichen Nr. 913 859 "Uwe's" für "Damen- und Herren-Oberbekleidungsstücke" eingetragen.

4

Im Jahre 1973 beteiligte sich der Beklagte an einer Firma, die nach seiner Behauptung ab August 1973 Damen- und Herrenhosen unter der Bezeichnung "Uwe's" in der gesamten Bundesrepublik vertrieb. Ferner gründete der Beklagte als Mitgesellschafter die Firma "Uwe's Bekleidung GmbH", die 1974 in das Handelsregister eingetragen wurde. Im Jahre 1975 gründete der Beklagte in Hamburg eine Firma "Uwe Jürdens Textil-Agentur", die sich im Jahre 1977 in "Uwes Textil-Agentur KG" umbenannte und sich mit dem Vertrieb von Damen- und Herren-Oberbekleidung befaßt. Aufgrund einer Übereinkunft des Beklagten mit der Firma Adidas im Jahre 1976 benutzt der Beklagte sein Warenzeichen und seine Firmenbezeichnungen nur noch in der Form "Uwes".

5

Der Kläger hat vorgetragen, er könne für seinen Vornamen, da dieser beim größten Teil des Publikums allein als Hinweis auf ihn verstanden werde, Namensschutz beanspruchen. Auch würden durch den Beklagten seine schutzwürdigen Interessen an der alleinigen Nutzung seines Vornamens verletzt; so werde er insbesondere bei der Verwertung durch Lizenzvergabe und bei der Kennzeichnung der von ihm vertriebenen Bekleidungsstücke mit der Bezeichnung "Uwe" behindert. Ihm stünden daher gemäß §§ 12 BGB, 16 UWG Unterlassungs-, Löschungs-, Rechnungslegungs- und Schadensfeststellungsansprüche gegen den Beklagten zu.

6

Der Kläger hat beantragt,

zu erkennen:

  1. I.

    Dem Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten, beim Vertrieb von Textilien die Bezeichnung "Uwes" zu benutzen oder durch Firmen benutzen zu lassen, in denen er Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist.

  2. II.

    Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Löschung des deutschen Warenzeichens 913 859 "Uwe's" einzuwilligen.

  3. III.

    Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 1.1.1971 begangen hat.

  4. IV.

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem seit dem 1.1.1971 durch Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist oder noch entstehen wird.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er hat bestritten, daß der Vorname "Uwe" ganz allgemein Verkehrsgeltung und Hinweisfunktion für den Kläger besitze; insbesondere könne das nicht für den Textilbereich gelten. Er selbst habe den Vornamen Uwe auch früher als der Kläger im geschäftlichen Verkehr in Alleinstellung benutzt. Auf die Benutzung von "Uwe" durch die Firma Adidas könne sich der Kläger nicht berufen.

9

Mit Urteil vom 28. Februar 1978 hat das Landgericht zunächst die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat eine Meinungsumfrage durchführen lassen und danach den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht, das sich weitgehend auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils bezieht, hat die Verurteilung zur Unterlassung auf § 12 BGB gestützt. Wenn ein Vorname in Alleinstellung eine bestimmte Person kennzeichne und die Benutzung durch einen anderen schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletze, brauche dieser den Gebrauch nicht zu dulden. Solche Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die Bezeichnung "Uwe" nach dem Ergebnis der Meinungsumfrage im Verkehr Hinweisfunktion zugunsten des Klägers besitze und der Beklagte auf dem gleichen oder ähnlichen Gebiet geschäftlich tätig sei. Die Umfrage habe sich zu Recht nicht mit der Frage befaßt, ob der Gebrauch des Vornamens auf die Herkunft bestimmter Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweise. Es gehe allein um die Kennzeichnungsfunktion des Vornamens "Uwe" für den Kläger, nicht um einen waren- oder unternehmensbezogenen Herkunftshinweis.

12

II.

Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

13

1.

Vornamen in Alleinstellung besitzen zwar in der Regel keine Namensfunktion in dem in § 12 BGB vorausgesetzten Sinne, daß sie von nicht unerheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden. Denn Vornamen sind dazu meist ungeeignet, weil zu weit verbreitet. Vor allem aber ist der Verkehr daran gewöhnt, daß Personen, abgesehen vom engeren persönlichen Bereich, durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem bezeichnen. Das schließt indessen nicht aus, daß unter besonderen Umständen eine Person bereits durch ihren Vornamen auch für weitere Kreise namensmäßig bezeichnet wird und dann auch insoweit Namensschutz nach Maßgabe des § 12 BGB genießt. So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, daß der Vorname als Teil eines Künstlernamens den Namensschutz genießen kann, wenn schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum die Erinnerung an den Träger des Künstlernamens weckt und daher geeignet ist, Verwechslungen mit diesem hervorzurufen (vgl. KG JW 1921, 348 Ossi Oswalda; OLG München, GRUR 1960, 394 _ Romy). Im Streitfall hat das Berufungsgericht aufgrund der Meinungsumfrage festgestellt, daß 61 % der nach den dafür anerkannten Regeln ausgesuchten und befragten Personen, wenn sie den Vornamen "Uwe" hören oder lesen, an den Kläger denken. Bei diesem Bekanntheitsgrad durfte das Berufungsgericht den in Alleinstellung gebrauchten Vornamen des Klägers als für diesen geschützten Namen im Sinne der genannten Vorschrift ansehen.

14

2.

Nicht hinreichend festgestellt ist jedoch, daß der Beklagte den Vornamen des Klägers im Sinne des § 12 BGE gebraucht.

15

Für die Feststellung des Gebrauchmachens reicht es nicht in jedem Falle aus, daß der angebliche Verletzer den gleichen Namen verwendet. Ein Gebrauch liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die Person dessen ansieht, für die der Name geschützt ist.

16

Dieser Annahme steht vorab zwar nicht entgegen, daß der Beklagte nicht die Form "Uwe", sondern "Uwes" gebraucht und im Klageantrag I das Verbot der Verwendung von "Uwes", nicht von "Uwe" gefordert wird. Denn der Beklagte gebraucht "Uwes" in den Firmen "Uwes Textil-Agentur KG" und "Uwe's Bekleidung GmbH" sowie im eingetragenen Warenzeichen "Uwe's" erkennbar als Genitivform des Vornamens, wodurch die Wirkung eines Hinweises auf den Kläger nicht beseitigt werden muß. Soweit der Beklagte allerdings "Uwes" in dieser Schreibweise in Alleinstellung benutzt, erscheint die Feststellung, auch diese Form werde als Vorname und als Hinweis auf den Kläger aufgefaßt, rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Meinungsumfrage ist darauf nicht erstreckt worden. Der Kläger hat im Prozeß selbst vortragen lassen, derjenige, der "Uwes" lese, denke mit Sicherheit nicht an den Genitiv des Vornamens "Uwe", wenn er nicht vorher mit dem Warenzeichen "Uwe's" konfrontiert worden sei. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren den Kläger insoweit zur Klarstellung seines Antrages veranlassen, gegebenenfalls aber die Feststellung der Hinweiswirkung überprüfen müssen.

17

Am Gebrauch des Vornamens des Klägers durch den Beklagten bestehen im Streitfall Zweifel deshalb, weil die Bekanntheit des Klägers auf dessen sportlicher Tätigkeit beruht, während der Beklagte den Vornamen beim Vertrieb von modischer Konfektion wie Jacken und Hosen, nicht speziell im Gebiet der Sportkleidung, verwendet. Das läßt es als nicht fernliegend erscheinen, daß der Verkehr die Verwendung des Vornamens in den Firmen und dem Warenzeichen des Beklagten nur als zufällige Übereinstimmung versteht, nicht aber dahin, daß irgendwelche Beziehungen zum Kläger bestünden. Dahin kann es hier auch wirken, daß der Beklagte einen weit verbreiteten Vornamen benutzt, bei dem für den Verkehr die Annahme näher liegt als z.B. in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall betr. den Namen Graf Zeppelin (RGZ 74, 310), daß es sich um eine andere als die bekannte Person handelt, die nur zufällig den gleichen Vornamen trägt. In einem solchen Fall bedarf es neben der bloßen Namensübereinstimmung in der Regel weiterer Indizien, um feststellen zu können, daß der Verkehr gleichwohl eine Beziehung zu dem anderen Namensträger herstellt. Solche Tatsachen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist, wie seine Ausführungen zur Frage des Herkunftshinweises nahelegen, offenbar der nach Vorstehendem unrichtigen Ansicht, es genüge die bloße Namensübereinstimmung.

18

Aber auch wenn man insoweit die abweichenden Ausführungen des Landgerichts zugrunde legt, fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Das Landgericht bezieht sich auf die Ergebnisse der Meinungsumfrage, soweit bei einer Teilgruppe den Befragten ein weißes T-Shirt mit dem Aufdruck "Uwe" mit der Frage vorgelegt worden ist, woran sie dächten, wenn sie auf diesem die Bezeichnung "Uwe" läsen. Daß 61 % dabei an den Kläger gedacht hätten, meint das Landgericht, rechtfertige die Annahme, ein erheblicher Teil des Publikums verbinde die Bezeichnung "Uwe" im Zusammenhang mit Textilien mit dem Kläger und nähme mindestens an, es bestünden Verbindungen geschäftlicher Art zwischen den Parteien. Aus dem hohen Prozentsatz von 61 % rechtfertige sich die Annahme, daß auch bei Textilien, die dem sportlichen Bereich ferner stünden als T-Shirts, etwa bei Konfektionswaren wie Sakkos oder Hosen, immer noch ein beachtlicher Teil des Verkehrs an den Kläger denke, wenn der Vorname - in der Form "Uwes" - auf der Ware erscheine.

19

Bei dieser Schlußfolgerung hat das Landgericht die übrigen Ergebnisse der Befragung nicht hinreichend berücksichtigt (§ 286 ZPO). Das gilt vor allem für den Umstand, daß in der anderen Teilgruppe, in der ohne Vorlage des T-Shirts lediglich gefragt wurde, woran die Befragten dächten, wenn sie den Vornamen "Uwe" hörten oder läsen, ebenfalls genau 61 % an den Kläger dachten. Dies legt die Annahme nahe, daß für die Antwort der Erst-Befragten die Vorlage des T-Shirts mit dem aufgedruckten Vornamen ohne Bedeutung war, alle Befragten die Frage vielmehr als eine Ergänzungsfrage in dem Sinne aufgefaßt haben, wer ihnen als "Uwe" bekannt sei. Hatte die Vorlage des bedruckten T-Shirts keinen Einfluß auf die Antwort, so lassen sich daraus nicht die vom Landgericht gezogenen Schlüsse auf gedankliche Verbindungen bei der Verwendung des Namens auf dem Textil-Sektor rechtfertigen. Das Landgericht hätte danach als Basis nur die Antwort auf die Frage nehmen dürfen, woran die Befragten denken, wenn sie "Uwe" hören oder lesen. Es liegt auf der Hand, daß diese Antworten Auskunft nur über das Ausmaß der Bekanntheit geben konnten, nicht aber darüber, ob aufgrund dieser Bekanntheit bei dem Erscheinen der Bezeichnung auf Textilwaren, die nicht als Sportkleidung gelten, Beziehungen zum Kläger vermutet werden. Unbeachtet durfte in diesem Zusammenhang auch nicht bleiben, daß in der Gruppe, in der das T-Shirt vorgelegt wurde, die Antwort, man denke an die Firma, die das herstellt/verkauft, nur von 1 % gegeben wurde, die Antwort Werbung/Reklame nur von 2 %. Das legt ebenfalls den Schluß nahe, daß der Gedanke an geschäftliche Beziehungen bei den Befragten nicht aufgekommen ist. Die Annahme, der Verkehr nehme solche Beziehungen an, kann auch nicht damit begründet werden, daß der Kläger sich auf dem Textil-Sektor geschäftlich betätigt. Es fehlen insoweit Feststellungen, daß dies dem Publikum bekannt ist, der Kläger hat das auch nicht behauptet.

20

Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird aufzuklären haben, ob die in Betracht kommenden Verkehrskreise in der beanstandeten Verwendung des Vornamens "Uwe" durch den Beklagten beim Vertrieb von Konfektion einen Hinweis auf Beziehungen geschäftlicher Art zum Kläger sehen - sei es, daß der Kläger als Hersteller angesehen wird, sei es, daß organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen vermutet werden, oder daß der Beklagte aus Reklamegründen den Vornamen des Klägers mit dessen Erlaubnis benutze - oder ob die Namensübereinstimmung dem Verkehr als zufällig und ohne Bezug zum Kläger erscheint. Sollte es sich als notwendig erweisen, den Befragten dabei Kleidungsstücke (oder deren Abbildungen) vorzulegen, so muß an für das Sortiment des Beklagten typische Ware angeknüpft werden und die Bezeichnung der für derartige Ware (allgemein) üblichen Benutzungsart entsprechen, was bei dem vorgelegten T-Shirt offenbar nicht hinreichend beachtet worden ist.

21

III.

Soweit die Revision des Beklagten geltend macht, die Klage sei ohne Rücksicht auf die Zurechnung abweisungsreif, weil ein etwaiger Namensgebrauch Jedenfalls befugt sei, kann ihr nicht beigetreten werden. Zwar kommt es für den befugten Gebrauch grundsätzlich auf die Priorität der Namensführung an. Wenn überhaupt, kann der Beklagte jedoch eine Priorität allenfalls für den Bereich der Bekleidungsbranche geltend machen, während der Kläger nach den Feststellungen schon zuvor unter seinem Vornamen in einem den - Vornamensschutz begründenden Umfang als Sportler weithin bekannt war. Dessen dadurch begründete zeitliche Priorität wirkt auch für den Gebrauch auf dem Sektor der Konfektion, wenn der Vorname Uwe als Firmenbestandteil oder als Warenbezeichnung dort bereits zur Zeit der Benutzungsaufnahme durch den Beklagten als Hinweis auf den Kläger in dem genannten Sinne vom Verkehr aufgefaßt worden ist. Ob dies der Fall war und noch heute ist, bedarf der vom Berufungsgericht zu treffenden Entscheidung, so daß die Sache auch unter diesem Gesichtspunkt noch nicht entscheidungsreif ist.

22

IV.

Die Berechtigung der weiteren vom Kläger erhobenen Ansprüche - Löschung des Warenzeichens Nr. 913 859 "Uwe's", Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht -, hängt ebenfalls vom Ergebnis der weiteren Aufklärung ab, so daß die Sache insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

v. Gamm
Alff
Merkel
Erdmann
Teplitzky