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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1993, Az.: BLw 40/92

Landwirtschaft; Ehrenamtliche Richter; Revision; Besetzungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1993
Aktenzeichen
BLw 40/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1993, 248
  • NJ 1993, 335 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 1656-1658 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Selbst wenn ehrenamtliche Richter noch nicht bestellt sind, können KreisG als Landwirtschaftsgerichte - außer in den gesetzlich geregelten Fällen (§ 20 LwVG) - auch mit Einverständnis der Beteiligten nicht durch einen Berufsrichter allein entscheiden. Eine analoge Anwendung von § 349 III ZPO ist nicht möglich.

2. Eine in falscher Besetzung gefällte Entscheidung des KreisG ist auf entsprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Sachprüfung aufzuheben; eine ersetzende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nach § 563 ZPO scheidet aus.

Gründe

1

I. Die Beteiligten zu 2 haben Abfindungsansprüche nach §§ 51 a, 44 LwAnpG geltend gemacht. Im Wege einer "Stufenklage" haben sie von der Beteiligten zu 1 die Vorlage einer vom Prüfer bestätigten DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sowie einer Jahresabschlußbilanz für das Wirtschaftsjahr 1990 per 31. Dezember 1990 sowie Zahlung verschiedener Geldbeträge für den Inventarbeitrag (13432 DM), für die Bodennutzung (93620 DM) und für die Verzinsung der Inventarbeiträge (12491, 76 DM) verlangt. Nach Verweisung der "Klage" von der Zivilabteilung des Kreisgerichts an die Abteilung für Landwirtschaftssachen hat der Vorsitzende im Termin vom 13. Februar 1992 darauf hingewiesen, daß ehrenamtliche Richter als Beisitzer noch nicht berufen seien, er aber wegen der "Pflicht zur Justizgewährung (Art. 20 Abs. 3 GG) " allein entscheiden werde. Die Beteiligten haben daraufhin nach Stellung der Anträge und Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Gerichts einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich "die Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung aller aus der Mitgliedschaft der Kläger resultierenden Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, fällig oder nicht fällig, an die Kläger als Gesamtgläubiger eine einmalige Zahlung in Höhe von 60000 DM zu leisten". Die Zahlung sollte zum 1. August 1992 fällig sein; die "Kläger" verpflichteten sich ferner, eine anderweitig anhängige Klage zurückzunehmen. Die Kosten des Rechtsstreits hatten die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

2

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, daß dieser Vergleich unwirksam ist und sich insoweit auf Irrtum und Täuschung berufen. Auf den Schriftsatz vom 15. Juni 1992 wird Bezug genommen. Das Kreisgericht hat durch den Einzelrichter ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter auf Antrag der Beteiligten zu 2 durch Urteil festgestellt, daß der "Rechtsstreit" durch den Prozeßvergleich vom 13. Februar 1992 beendet ist. Gegen dieses Urteil wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

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II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

4

Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und damit um einen Anwendungsfall von § 65 LwAnpG. Die Beteiligten streiten um Abfindungsansprüche nach §§ 51 a Abs. 1, 441 LwAnpG. Es geht zwar nunmehr in erster Linie um die Wirksamkeit des Vergleichs vom 13. Februar 1992. Das ändert nichts am Charakter des Verfahrens, weil der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs im bisherigen Verfahren bei dem Gericht auszutragen ist, vor dem der gerichtliche Vergleich geschlossen wurde (vgl. BGHZ 86, 184, 187;  87, 227, 230;  Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. Anh. zu § 307 Rdn. 37 bis 41). Daraus folgt, wie der Senat inzwischen mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Senatsbeschlüsse v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, NJW 1992, 981; v. 4. Dezember 1992, BLw 19/91, RdL 1993, 76), daß die nach § 65 Satz 2 LwAnpG allein vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres, sondern nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist.

5

Das Kreisgericht hat eine Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht getroffen. Regelmäßig kann die Rechtsbeschwerde nicht damit begründet werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Ein Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu auch Hagen, AgrarR 1992, 181, 185) ist nicht dargelegt. Die Beteiligte zu 1 macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung verletze ihr Grundrecht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden habe. Dieser Vortrag allein vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zu begründen. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung auch dann nicht stattfindet, wenn sie anstelle der Zulässigkeitsgründe nach § 24 Abs. 2 LwVG auf eine Grundrechtsverletzung gestützt wird. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. zuletzt Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92BLw 47/92, RdL 1993, 78 m.w.N.).

6

Gleichwohl hält der Senat die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil im vorliegenden Fall gewichtige Gründe dafür sprechen, daß das Kreisgericht die Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht erkannt hat. Es ist irrtümlich von einem Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausgegangen und hat seiner Entscheidung auch eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, die von einer uneingeschränkten Möglichkeit der Rechtsbeschwerde ausgeht. Dazu kommt, daß sich das Kreisgericht hinsichtlich seiner Berechtigung zur Entscheidung ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durchaus der Problematik bewußt war und die Parteien sowohl im Ausgangsverfahren wie auch im Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs darauf hingewiesen hat. Es kannte also die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtsauffassung zur Verfahrensweise und hätte damit auch die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn es die Notwendigkeit hierzu erkannt hätte. Wie in anderen Fällen auch (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLW 19/92, RdL 1993, 76, und vom heutigen Tag, BLw 59/92BLw 59/92, zur Veröffentlichung bestimmt) hält es der Senat deshalb für angebracht, die Prüfung der Zulassungswürdigkeit selbst nachzuholen (vgl. BGHZ 90, 1, 3[BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82];  98, 41, 43) [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85]. Es versteht sich von selbst, daß der Fall in Anbetracht des vom Kreisgericht eingeschlagenen Verfahrens grundsätzliche Bedeutung hat.

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2. a) Die angefochtene Entscheidung ist rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, daß über den Streit der Parteien nicht im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung durch Urteil, sondern durch Beschluß nach den Vorschriften des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte entschieden werden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), hat das Landwirtschaftsgericht auch nicht in der notwendigen Besetzung mit ehrenamtlichen Beisitzern entschieden. Es handelt sich insoweit um einen unbedingten Rechtsbeschwerdegrund (§ 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG i.V. mit § 551 Nr. 1 ZPO), der auch entsprechend gerügt ist. Das Kreisgericht war in seiner Funktion als Landwirtschaftsgericht tätig. Insoweit entscheidet es, soweit die entsprechenden Verfahrensgesetze nicht eine Ausnahme gestatten, in der Besetzung durch einen Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter (vgl. Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 g Abs. 1 Nr. 3; Einigungsvertrag Art. 8 i.V. mit Anl. I und § 2 Abs. 2 LwVG). Eine Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LwVG liegt nicht vor. Zwar konnte ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter allein vor dem Vorsitzenden ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden (§ 20 Abs. 2 LwVG). Beim Streit um die Wirksamkeit eines Vergleichs geht es aber darum, zu entscheiden, ob das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen ist. Diese Entscheidung kann das Landwirtschaftsgericht mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung nur in seiner normalen Besetzung treffen. Das Kreisgericht hat damit nicht nur Verfahrensvorschriften (vgl. auch § 16 Satz 2 GVG) verletzt, sondern auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 10/88, NJW 1989, 229, 230 [BGH 19.10.1988 - IVb ZR 10/88]) [BGH 19.10.1988 - IVb ZR 10/88].

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Das Verfahren des Kreisgerichts läßt sich auch nicht mit der Feststellung rechtfertigen, ehrenamtliche Richter für das Landwirtschaftsgericht seien noch nicht bestellt. Die Justizverwaltung ist verpflichtet, entsprechende ehrenamtliche Richter zu berufen (§§ 3 ff LwVG), falls sie sich nicht der Gefahr einer Amtshaftung aussetzen will. In den neuen Ländern des Beitrittsgebiets mag es unter Umständen einige Zeit dauern, bis die notwendigen Richter gefunden sind (§ 4 LwVG). Nach Ablauf von zwei Jahren müßte es aber möglich gewesen sein, dieser Aufgabe nachzukommen. Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abgelehnt werden (§ 3 Abs. 2 LwVG i.V. mit §§ 35, 53 GVG). Dem Senat ist aus verschiedenen Verfahren bekannt, daß an anderen Kreisgerichten ehrenamtliche Richter bereits bestellt sind. Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann dem einzelnen Richter nicht gestattet sein, mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gedanken einer allgemeinen staatlichen Justizgewährleistungspflicht (vgl. z.B. BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79], 291/292) andere Verfassungsgrundsätze wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu übergehen. Er ist an "Gesetz und Recht", d.h. auch an die Normen der Verfassung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und kann deshalb nur mit allem Nachdruck darauf hinwirken, daß die notwendigen ehrenamtlichen Richter bestellt werden, nicht aber statt dessen allein entscheiden.

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Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß die Beteiligten nach einer Feststellung in dem angefochtenen Urteil keine Einwendungen gegen die Entscheidung "durch den erkennenden Richter" erhoben haben. Die Rüge nach § 551 Nr. 1 ZPO ist unverzichtbar. Sie betrifft eine zwingende Norm des Verfahrensrechts, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 6, 178, 181; BVerwG ZBR 82, 30, 31; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 295 Rdn. 24 und aaO Albers § 551 Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Prütting § 295 Rdn. 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 295 Rdn. 7; Thomas/Putzo 17. Aufl. § 295 Anm. 1 b; Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 295 Rdn. 4). Eine analoge Anwendung von § 349 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Vorschrift bei Novellierungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (vgl. insbesondere Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts v. 8. November 1985, BGBl I, 2065 und Rechtspflege Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl I, 2847) ersichtlich bewußt darauf verzichtet, eine gleichlautende Bestimmung in dieses Verfahrensgesetz aufzunehmen. Von einer Gesetzeslücke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

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b) Der Verfahrensverstoß des Landwirtschaftsgericht zwingt zur Aufhebung seines Urteils und zur Zurückverweisung. Die Kausalität der Gesetzesverletzung wird unwiderlegbar vermutet (§ 551 ZPO) und damit auch die Anwendung von § 563 ZPO ausgeschaltet (RG JW 29, 325; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 551 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 51. Aufl. § 551 Rdn. 2; MünchKomm-ZPO/Walchshöfer § 551 Rdn. 23; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 551 Rdn. 1; Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl. § 551 Rdn. 1). Eine Sachprüfung durch den Senat war mithin nicht zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1984, VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170 m.w.N.). Ob in Fällen des § 551 Nr. 7 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und durch das Revisionsgericht in der Sache selbst entschieden werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1978, III ZR 203/74, VersR 1979, 348, 349), kann hier offenbleiben. Bei einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Kreisgerichts fehlt es insgesamt an einem ordnungsgemäßen Verfahren und damit auch an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Revisionsgericht stützen könnte.

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3. Für das weitere Verfahren wird allerdings auf folgendes hingewiesen:

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Die Beteiligte zu 1 stützt ihre Anfechtung des Prozeßvergleichs allein darauf (Schriftsatz vom 15. Juni 1992, GA 87 ff), sie habe sich darüber im Irrtum befunden, ob die Beteiligten zu 2 "ihre Mitgliedschaft" in der LPG mit Schreiben vom 11. November 1990 und vom 12. November 1990 (GA 51) gekündigt hätten. Nach der Aktenlage spricht vieles dafür, daß die Beteiligten zu 2 nur Abfindungsansprüche als Erben nach F. H. geltend gemacht haben und es insoweit auf eine Kündigung der Mitgliedschaft nicht ankommt, weil die Mitgliedschaft des Erblassers ohnehin durch dessen Tod geendet hat. Sollte etwa wegen einer eigenen Mitgliedschaft der Beteiligten zu 2 in der LPG deren Kündigung entscheidend sein, so haben diese von Anfang an die Auffassung vertreten, eine solche Kündigung liege in den Schreiben vom 11. und 12. November 1990, deren Wortlaut nicht eindeutig ist. Die Beteiligte zu 1 ist zunächst von einer wirksamen Kündigung ausgegangen (GA ll), hat danach aber das Vorliegen einer solchen bestritten (GA 63). Wie sie selbst vorträgt, wurde diese Frage im Termin vom 13. Februar 1992 erörtert (GA 88) und war damit ein durch den Vergleich miterledigter umstrittener und ungewisser Punkt, auf den eine Irrtumsanfechtung des Vergleichs nicht gestützt werden kann, weil dies dem Wesen und Zweck des Vergleichs widersprechen würde (RGZ 162, 198, 201, 202 m.w.N.).

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Soweit die Beteiligte zu 1 insoweit auf eine arglistige Täuschung der Beteiligten zu 2 abheben will, ist eine Anfechtung nach § 123 BGB zwar im Ansatz auch bei Täuschung über umstrittene und zweifelhafte Punkte denkbar, die durch den Vergleich erledigt werden sollten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1986, IVb ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1258, 1259 [BGH 18.06.1986 - IVb ZR 47/85]) [BGH 18.06.1986 - IVb ZR 47/85]. Die Tatsachen für eine Arglistanfechtung sind hier aber nicht schlüssig vorgetragen. Es geht allein darum, ob die genannten Schreiben der Beteiligten zu 2 mit Rücksicht auf ihren unklaren Wortlaut den objektiven Erklärungswert einer Kündigung der Mitgliedschaft haben. Über welche rechtserhebliche Tatsachen die Beteiligte zu 1 insoweit arglistig getäuscht worden sein soll, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen (GA 90/91). Im übrigen ist der Streit der Beteiligten zu diesem Punkt unerheblich, weil jedenfalls in der Klageerhebung durch den Beteiligten zu 1 a (Schriftsatz vom 11. März 1991) und den Beitritt der Beteiligten zu 1 b (Schriftsatz vom 12. Juli 1991) eine neue Kündigung der Mitgliedschaft liegen würde.