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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1984, Az.: IX ZR 86/82

Irrtümliche Falschbehandlung einer Sache durch einen Zivilsenat eines Oberlandesgerichts; Annahme einer zulassungsfreien Revision; Prüfung der Revisionswürdigkeit einer Sache auf Grund eines Irrtums des Gerichts; Rechte aus einer Lebensversicherung als Gesamtgut einer Gütergemeinschaft; Unwirksamkeit des Schenkungsversprechens; Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung für den Todesfall; Unbillige Verkürzung des Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1984
Aktenzeichen
IX ZR 86/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.07.1982
LG München I

Fundstellen

  • BGHZ 90, 1 - 4
  • MDR 1984, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1188 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1984, 481-482

Prozessführer

Heide N., L. Straße 125, M.

Prozessgegner

Luise B., I. Straße 58, M.

Amtlicher Leitsatz

Hat ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts einen Rechtsstreit irrtümlich nicht als Familiensache beurteilt und bei einem 40.000,00 DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen, dann ist für die Revision § 554 b ZPO anzuwenden mit der Einschränkung, daß bei Prüfung der Erfolgsaussicht nur das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Aufgabe von BGHZ 76, 305; Beschlüsse vom 5. März 1980 - IVb ZR 555/80; vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981 - 19, 22; vom 11. Februar 1982 - IX ZR 98/80; Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81 = FamRZ 83, 156; Beschluß vom 13. Januar 1983 - IX ZR 23/82 = FamRZ 1983, 364).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
am 24. Januar 1984
beschlossen:

Tenor:

Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1982 wird nicht abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin lebte mit ihrem verstorbenen Ehemann, dessen Vertragserbin sie ist, im Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes. Der Ehemann hatte 1966 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und als Bezugsberechtigte die Klägerin bezeichnet. Im September 1979 bestimmte er anstelle der Klägerin - ohne deren Kenntnis - die Beklagte zur Bezugsberechtigten. Diese erhielt nach dem Tode des Ehemannes auch die Versicherungssumme ausbezahlt.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Versicherungssumme mit der Begründung, sie sei um die Versicherungsleistung ungerechtfertigt bereichert. Die Änderung der Bezugsberechtigung sei eine Schenkung, die wegen Verstoßes gegen die sich aus der Gütergemeinschaft ergebenden Verfügungsbeschränkungen und wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei; außerdem liege ein Fall des § 2287 BGB vor.

3

Landgericht und Oberlandesgericht (allgemeiner Zivilsenat) gaben der Klage nach §§ 1412, 1416 ff BGB - also gestützt auf die Vorschriften des Ehegüterrechts - im wesentlichen statt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer für die Beklagte auf 126.565,80 DM festgesetzt und eine Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht getroffen.

4

II.

Die Revision ist statthaft.

5

1.

Nach dem Klagebegehren ist der Rechtsstreit eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG, die einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) zum Gegenstand hat.

6

Ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (materielle Anknüpfung; BGH ständig; vgl. BGHZ 76, 305, 309; Beschluß vom 24. September 1980 - IVb ZR 501/80 = NJW 1981, 128; Urteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 628/80 = FamRZ 1981, 247; Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81 = FamRZ 1983, 156; Beschluß vom 13. Januar 1983 - IX ZR 23/82 = FamRZ 1983, 364).

7

Danach ist hier der Klageanspruch güterrechtlicher Natur (vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1981 - IVb ARZ 523/81 = FamRZ 1981, 1045). Allerdings hat er seine unmittelbare gesetzliche Grundlage im Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB). Damit wird jedoch zugleich die Unwirksamkeit des Schenkungsversprechens des Ehemannes der Klägerin und der Änderung der Bezugsberechtigung für dessen Lebensversicherung im Todesfall zugunsten der Beklagten geltend gemacht (vgl. BGH Beschluß vom 26. September 1979 - IV ARZ 11/79 = NJW 1980, 193), weil die Rechte aus der Lebensversicherung zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörten (§ 1416 BGB) und der Ehemann ohne Einwilligung der Klägerin darüber nicht hätte verfügen dürfen. Das Landgericht hat die Verurteilung auf die §§ 812 ff, 1416, 1450, 1453, 1366 BGB gestützt, die Klägerin dieses Urteil gegen die Berufung mit eben dieser Begründung verteidigt. Auch der Berufungsrichter gelangt zu dem die Verurteilung tragenden Bereicherungsanspruch durch Prüfung und Anwendung güterrechtlicher Vorschriften (§ 1412, §§ 1416 ff BGB).

8

2.

Das Berufungsgericht hat demnach über eine Familiensache entschieden. Dagegen wäre die Revision nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie in seinem Urteil nicht zugelassen und die Berufung auch nicht als unzulässig verworfen hat (§ 621 d ZPO). Das sollte nach der bisherigen Rechtsprechung selbst dann gelten, wenn ein Oberlandesgericht irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb die Voraussetzungen einer Zulassung nicht geprüft hat (vgl. BGHZ 76, 305; Beschluß vom 10. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19, 22; Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81 = FamRZ 1983, 156 und Beschluß vom 13. Januar 1983 - IX ZR 23/82 = FamRZ 1983, 364).

9

Der Prozeßpartei bleibt damit aber die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Prüfung der Revisionswürdigkeit ihrer Sache auf Grund eines Irrtums des Gerichts versagt. Darin liegt eine unbillige Verkürzung ihres Rechtsschutzes. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes dürfen sich solche Fehler grundsätzlich nicht zu Lasten der Parteien auswirken (BGH Beschluß vom 12. Februar 1959 - II ZR 97/58 = LM ZPO § 511 Nr. 13; BGHZ 72, 182, 187;  76, 305, 311). Nach Auffassung des Senats kann dies durch eine eingeschränkte Anwendung des § 554 b ZPO verhindert werden, wenn in solchen Fällen das Revisionsgericht die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache prüft und bei Prüfung der Erfolgsaussicht nur das Vorliegen einer Abweichung berücksichtigt. Damit steht der Revisionskläger in seinem Rechtsschutz so, wie wenn ein Familiensenat des Oberlandesgerichts entschieden und dabei die Frage der Revisionszulassung nach §§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 S. 2 ZPO beurteilt hätte. Begünstigt wird die Partei dadurch nicht, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels - anders als sonst nach § 554 b ZPO - nicht generell geprüft werden. Diese eingeschränkte Anwendung des § 554 b ZPO läßt den Grundsatz der materiellen Anknüpfung als solchen unberührt.

10

Bei festgesetzter Beschwer über 40.000,00 DM ist die Revision in solchen Fällen demnach statthaft. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht auf Annahme oder Nichtannahme der Revision.

11

Der Senat gibt seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung auf, soweit sie Fälle betrifft, in denen das Oberlandesgericht die Natur des Rechtsstreits als Familiensache nicht erkannt, sondern das Verfahren als allgemeinen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche beurteilt und die Revision auf Grund des (auf mehr als 40.000,00 DM festgesetzten) Wertes der Beschwer ohne Zulassung für statthaft erachtet hat.

12

Der IVb - Zivilsenat hat auf Antrage gemäß § 136 GVG mitgeteilt, daß er in diesen Fällen der vom IX. Zivilsenat beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung zur Statthaftigkeit der Revision zustimme und an seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung (Beschluß vom 5. März 1980 - IVb ZR 555/80; Beschluß vom 10. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19, 22) nicht mehr festhalte.

13

III.

Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 = NJW 1975, 1360 ab und beruht auf dieser Abweichung. Deshalb war die Annahme der Revision nicht abzulehnen (§ 554 b ZPO).

Merz
Henkel
Dr. Lang
Gärtner
Winter