Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1983, Az.: IX ZR 23/82
Einordnung eines Rechtstreits als Familiensache; Verpflichtung des Ehemannes seiner Ehefrau eine monatliche Zahlung zukommen zu lassen; Geltendmachung eines vertraglichen Anspruch, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet wurde; Revision; Statthaftigkeit; Nichtzulassung; Verweisung; Beschwer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 23/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 18.02.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1983, 364
Amtlicher Leitsatz
Die Revision gegen ein OLG-Urteil ist nicht statthaft, wenn es sich materiell um eine Familiensache handelt und das OLG die Revision nicht zugelassen hat, selbst wenn die Klage zunächst beim Familiengericht erhoben, von diesem an das LG verwiesen worden ist, später über die Berufung gegen das Urteil des LG ein allgemeiner Zivilsenat des OLG entschieden und die Beschwer auf mehr als 42000,- DM festgesetzt hat.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter
am 13. Januar 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Streitwert: 42.026,91 DM.
Gründe
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und waren je zur ideellen Hälfte gemeinschaftlich Eigentümer eines Wohngrundstücks, das mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet war. In einem notariell beurkundeten Vertrage vom 11. Februar 1970 regelten sie ihre Vermögens- und güterrechtlichen Verhältnisse und die Unterhaltspflichten des Beklagten für den Fall der beabsichtigten Scheidung der Ehe.
Im Abschnitt II b der Anlage dieses Vertrages heißt es:
"Die Eheleute Dr. G. sind sich darüber einig, daß die Hypotheken bzw. Grundschuldzinsen und Amortisationen, soweit sie das Hausgrundstück betreffen, von ihnen je hälftig getragen werden. Im einzelnen sind monatlich folgende Beträge zu zahlen:
...
Herr Dr. G. stellt jedoch seiner Ehefrau freiwillig monatlich einen Betrag von DM 1.250,- zur Verfügung, damit sie die auf ihre Person anfallenden Hypotheken- bzw. Grundschuldzinsen und Amortisationen an die vorbezeichneten Gläubiger zahlen kann."
Unter Abschnitt III, 2 der Anlage ist festgehalten, daß der Beklagte sich verpflichte,
"über den Betrag von DM 1.250,- hinaus den er seiner Ehefrau monatlich zur Bezahlung der anteiligen Hypotheken- bzw. Grundschuldzinsen und Amortisationen zukommen läßt, einen weiteren Betrag von DM 2.250,- als Unterhalt für Frau Dr. G. und die 3 vorgenannten ehelichen Kinder zu zahlen."
Ziffer 5 des Vertrages lautet auszugsweise:
"Zwischen II und III wird folgendes eingefügt:
Die Ehegatten Dr. G. vereinbaren hiermit ab sofort die
Gütertrennung.
Festgestellt wird, daß sämtlicheAnsprüche von Frau Dr. G. gegenüber Herrn Dr. G. aus der Zugewinngemeinschaft mit den vorstehenden Bestimmungen II ausgeglichen und abgegolten sind."
Ziffer 10 des Vertrages lautet:
"Frau Dr. G. und Herr Dr. G. sind darüber einig, daß auch nach Tilgung der Verbindlichkeiten bzgl. des Wohngrundstücks Löffelstelzen unverändert weiterhin der jetzige Tilgungsbetrag zur Tilgung der anderen fortbestehenden Verbindlichkeiten aufgewendet wird, und zwar solange, bis sämtliche Verbindlichkeiten des bezeichneten Wohngrundstücks getilgt sind. Danach ist der von Herrn Dr. G. an Frau Dr. G. zu bezahlende Monatsbetrag von DM 1.250,- so aufzuteilen, daß Frau Dr. G. DM 350,- und jedes der drei Kinder Nicolette, Reni und Isabel DM 300,- erhält."
Die Ehe der Parteien wurde geschieden. Mit der beim Familiengericht erhobenen, nach Rüge des Beklagten auf Antrag der Klägerin an das Landgericht verwiesenen Klage nimmt sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er seiner Verpflichtung aus Abschnitt II b der Anlage des Vertrages vom 11. Februar 1970 nicht ordnungsgemäß nachgekommen, nämlich weniger als monatlich 2.500,00 DM auf die Zinsen und das Kapital der Grundpfandrechte gezahlt habe. Bei vertragsgemäßer Zahlung hätte im Januar 1975 nur noch eine Restschuld von 946,16 DM bestanden, so daß der Beklagte nach Ziffer 10 des Vertrages in der Zeit bis Oktober 1977 insgesamt 42.026,91 DM an sie hätte leisten müssen. Das Landgericht gab der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt. Die Berufung des Beklagten, der auch die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts rügte, wies ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Berufungsgerichts zurück, ohne die Revision zuzulassen, und setzte die Beschwer des Beklagten auf 42.026,91 DM fest.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an den Familiensenat des Berufungsgerichts.
Die Revision ist nicht statthaft und durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
1.
Der Rechtsstreit ist eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) zum Gegenstand hat.
a)
Das Berufungsgericht meint, der Rechtsstreit sei keine Familiensache, weil es sich bei der von dem Beklagten übernommenen Verpflichtung, der Klägerin monatlich 1.250,00 DM zur Verfügung zu stellen, nicht um eine Unterhaltsverpflichtung handele. Dabei übersieht es, daß die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht geltend macht, eine Familiensache nach§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Nach ihrem Vorbringen macht sie gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch geltend, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet wurde. Ein solcher Anspruch ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen; das gilt selbst dann, wenn der einheitliche aus dem Vertrag abgeleitete Anspruch zum Teil auch der Auseinandersetzung sonstiger den Eheleuten gehörender Gegenstände, also anderen Zwecken als der güterrechtlichen Regelung, gedient haben sollte (BGH, NJW 1980, 2529 - FamRZ 1980, 878 und ständig, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81, zur Veröffentlichung bestimmt). Ein vertraglicher Anspruch hat schon dann güterrechtliche Natur, wenn er zur Regelung güterrechtlicher Beziehungen begründet worden ist. Es muß sich nicht um einen Anspruch handeln, der einem kraft Gesetzes bestehenden güterrechtlichen Anspruch nachgebildet ist oder einen solchen lediglich vertraglich verändert hat. Eine Beschränkung auf gesetzliche Ansprüche wie§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO) enthält§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) für güterrechtliche Familiensachen nicht (BGH FamRZ 1982, 262; Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81).
b)
Hier hatten die Parteien in Ziffer 5 des Vertrages vom 11. Februar 1970 ausdrücklich festgestellt, daß sämtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus der Zugewinngemeinschaft mit den vorstehenden Bestimmungen II, unter die auch die von der Klägerin als vertraglicher Anspruch angesehene Regelung in Abschnitt II b der Anlage des Vertrages fällt, abgegolten seien. Es handelt sich also bei diesem Anspruch und auch bei der aus seiner Nichterfüllung im Hinblick auf Ziffer 10 des Vertrages hergeleiteten Schadensersatzforderung um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht.
2.
Das Berufungsgericht hat mithin über eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO entschieden. Dagegen ist die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie in seinem Urteil nicht zugelassen und die Berufung auch nicht als unzulässig verworfen hat (§ 621 d ZPO).
a)
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin einen Anspruch vermögensrechtlicher Art verfolgt und daß über ihn nicht ein Senat für Familiensachen, sondern ein allgemeiner Zivilsenat des Berufungsgerichts entschieden hat. Denn maßgebend ist die materielle Rechtsnatur des Klaganspruchs als Familiensache (BGH, NJW 1979, 550 - FamRZ 1979, 220; BGHZ 76, 305, 309 und ständig, zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81 m.w.Nachw.). Das gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Zulassung gegeben sind. Auch in diesem Fall hat das Revisionsgericht keine Möglichkeit, dem Beklagten die Revisionsinstanz zu eröffnen; denn es ist dem Bundesgerichtshof nicht gestattet, über die vom Berufungsgericht unterlassene Zulassung der Revision selbst zu befinden (BGHZ 76, 305, 310; BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81 m.w.NachW.).
b)
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die bindende und endgültige Wirkung der unterbliebenen Rechtsmittelzulassung nicht (BGH, NJW 1979, 2046 = FamRZ 1979, 910; Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81 m.w.Nachw.). Nach dem Grundgesetz liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten Rechtsmittelzüge einrichtet und wie er sie im einzelnen regelt. Eine Gewährleistung von Rechtsmittelzügen durch das Grundgesetz folgt nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1981, 39, 41). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1982, 243) in einem vergleichbaren Fall entschieden, daß § 621 d ZPO auf sachgerechten Gründen beruht und auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGHZ 76, 305, 311, 312) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
3.
Bei der geklärten Rechtslage besteht keine Veranlassung, entsprechend der Anregung des Beklagten, über seine Revision erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden oder nach § 137 GVG eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 42.026,91 DM.
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner
Winter