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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1980, Az.: IVb ZR 555/80

Zulässigkeit einer Revision in Familiensachen betreffend das eheliche Güterrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1980
Aktenzeichen
IVb ZR 555/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.01.1979

Prozessführer

Ernst H., A. straße 8, M.

Prozessgegner

Renate H., geborene Q., M. straße 1, R.-W.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofes hat
am 5. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1979 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Parteien streiten nach geschiedener Ehe über die Höhe des Zugewinnausgleichs, den die Klägerin von dem Beklagten zu beanspruchen hat.

2

Das Landgericht hat der Teilklage über 40.000,- DM stattgegeben und hat die negative Feststellungswiderklage des Beklagten wegen eines darüber hinausgehenden Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch Urteil vom 4. Dezember 1975 abgewiesen. Ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat der Berufung des Beklagten bezüglich der Widerklage teilweise stattgegeben und hat die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Beklagten auf 40.704,09 DM festgesetzt und ist offenbar davon ausgegangen, die Revision sei wie sonst in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ohne besondere Zulassung statthaft. Das trifft nicht zu.

3

Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Familiensache (§ 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG), die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO). In diesen Fällen findet die Revision nur statt, wenn das Berufungsgericht sie in dem Urteil zugelassen oder wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 621 d ZPO). Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 23. Januar 1980 - IV ZR 217/79 -).

4

Dem steht nicht entgegen, daß hier nicht ein Senat für Familiensachen, sondern ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschieden hat. Maßgebend ist insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten die materielle Rechtsnatur der Streitigkeit (BGH FamRZ 1979, 220). Für Übergangsfälle der vorliegenden Art gilt nichts anderes (Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZR 72/79 -).

5

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluß der zulassungsfreien Revision in Familiensachen bestehen nicht (BGH FamRZ 1979, 910). Der Senat kann die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht weder auf Antrag noch von Amts wegen ändern. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision irrtümlich für statthaft gehalten hat.

Dr. Grell
Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr