Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.1979, Az.: IV ZR 72/79
Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit; Anwendung neuen Verfahrensrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 72/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 09.02.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Filialdirektor i.R. Walter S., F.straße ..., O. über B.
Prozessgegner
Frau Sophie S., O.straße ..., B.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. April 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Wolf und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Revisionsklägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Februar 1979 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem das Landgericht den Beklagten auf die am 25. Mai 1976 erhobene Stufenklage durch Teilurteile vom 16. Juni und 15. Dezember 1977 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und eidesstattlicher Versicherung der Vollständigkeit verurteilt hatte, machte die Klägerin einen Zahlungsanspruch geltend, dem das Landgericht in Höhe von 57.785,28 DM entsprach. Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten wies der Familiensenat des Oberlandesgerichts zurück. Dabei sah er von Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils ab, weil die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht vorlägen.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein und beantragte zugleich, gemäß § 719 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug er vor, daß sich die Zulässigkeit der Revision im vorliegenden Fall, der bei Inkrafttreten des 1. EheRG am 1. Juli 1977 bereits im ersten Rechtszug rechtshängig gewesen sei, nicht nach dem mit dem 1. EheRG in Kraft getretenen § 621 d ZPO, sondern aus Gründen der Rechtsmittelsicherheit nach den Vorschriften bestimme, die vor dem 1. Juli 1977 maßgeblich gewesen seien. Vor diesem Zeitpunkt habe die Sache eine allgemeine Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche dargestellt mit der Folge, daß die Revision statthaft gewesen sei, weil der Wert der Beschwer 40.000,- DM übersteige (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da diese Anfechtung im Wege der Streitwertrevision weiterhin statthaft sei, habe in dem Urteil des Oberlandesgerichts ein Ausspruch nach § 708 Nr. 10 ZPO ergehen müssen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die eingelegte Revision nicht zulässig ist. Sie wäre, entgegen der Ansicht des Beklagten, nach § 621 d ZPO nur statthaft gewesen, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen oder die Berufung als unzulässig verworfen hätte. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß der Rechtsstreit bereits vor dem 1. Juli 1977 rechtshängig geworden ist.
Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Prozeßrechts, daß neues Verfahrensrecht auch in bereits anhängigen Verfahren Anwendung findet, soweit die Übergangsvorschriften, wie das zur vorliegenden Frage der Fall ist, nichts anderes bestimmen (vgl. etwa BGH NJW 1978, 889 = FamRZ 1978, 227). Gestützt auf diesen Grundsatz hat der Senat entschieden, daß sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine nach Inkrafttreten des 1. EheRG eingelegte Berufung oder Beschwerde auch dann nach neuem Recht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 GVG n.F.) richtet, wenn sie gegen eine vor dem 1. Juli 1977 ergangene Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt wird (BGH a.a.O. sowie NJW 1978, 1260 [BGH 15.02.1978 - IV ZB 76/77] = FamRZ 1978, 405). Eine Ausnahme von der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts hat er aus Gründen der Rechtssicherheit in Form der Rechtsmittelsicherheit für den Sonderfall der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen gemacht, die das bereits vor dem Stichtag angegangene Landgericht in Fortdauer seiner Zuständigkeit nach dem 30. Juni 1977 erlassen hat und die nach früherem Recht zum Oberlandesgericht anzufechten waren. Hier hat er angenommen, daß weiterhin die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig sei, weil den Verfahrensbeteiligten sonst eine - sowohl nach altem als auch nach neuem Recht gegebene - Rechtsmittelinstanz entzogen würde (vgl. die vorgenannte Entscheidung; ferner FamRZ 1978, 885). Eine Übertragung dieser Erwägungen auf die Beurteilung der vorliegenden Frage ist nicht möglich. Zum einen ist die vorliegende Sache, im Gegensatz zu dem Verfahren, das jener Entscheidung zugrunde liegt, bereits im zweiten Rechtszug unter Anwendung neuen Verfahrensrechts zutreffend als Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG behandelt und von einem Senat für Familiensachen (§ 119 Abs. 2 i.V.m. § 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG) entschieden worden. Zum ändern führt die Anwendung der neuen prozessualen Bestimmungen auf Verfahren der hier zu entscheidenden Art nicht zu einer Änderung des Instanzenzuges und der etwa daraus resultierenden Folge, daß den Parteien ein unter der Geltung früheren Verfahrensrechts gegebener Rechtszug abgeschnitten würde. Vielmehr sieht auch das neue Recht für die nunmehr als Familiensachen zu bezeichnenden Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO), die im Berufungsverfahren vom Oberlandesgericht entschieden worden sind, wie bisher, einen Rechtsmittelzug vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof vor. Allerdings modifiziert das neue Recht dieses Rechtsmittel, indem es seine Statthaftigkeit davon abhängig macht, daß das Oberlandesgericht die Revision zugelassen oder als unzulässig verworfen hat (§ 621 d ZPO). In dieser Einschränkung der Revision kann jedoch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit erblickt werden. Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hat die Beachtung dieses Prinzips im Falle neuer Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln lediglich zur Folge, daß das neue Recht nur auf solche Rechtsmittel angewandt werden darf, die nach seinem Inkrafttreten eingelegt werden (vgl. RGZ 135, 121, 123; BayObLG 1971, 114/116; OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 547; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdn. 16; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. Teil A § 27 Rdn. 23; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 6 I). Daneben wird die Ansicht vertreten, daß dem Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit nur dann genügt sei, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem Verfahrensrecht beurteilt werde, das zum Zeitpunkt des Erlasses der anzufechtenden Entscheidung gegolten habe. Werde das Rechtsmittel zwar nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingelegt, richte es sich aber gegen eine zuvor ergangene Entscheidung, so sei altes Recht maßgebend (Sedemund-Treiber DRiZ 1977, 103, 104 unter Bezugnahme auf die Übergangsbestimmungen verschiedener früherer Gesetzesnovellen; ebenso OLG Köln FamRZ 1977, 722). Welcher dieser Meinungen der Vorzug zu geben ist, braucht für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden, da hier nicht nur der Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung, sondern auch derjenige des anzufechtenden Urteils nach dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts liegt. Dieses hat sogar bereits der Behandlung der Sache im Berufungsrechtszug zugrunde gelegen. Damit bestehen keine Bedenken, die eingelegte Revision nach den durch das 1. EheRG eingeführten Vorschriften zu beurteilen und ihre Statthaftigkeit nach § 621 d Abs. 1 ZPO zu verneinen, weil sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist.
Blumenröhr