Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1979, Az.: IV ARZ 11/79
Abhängigkeit der Zuständigkeit eines Gerichts von den geltend gemachten Ansprüchen; Klage auf Erfüllung eines aus einem Vergleich bestehenden Anspruchs; Zuständigkeit eines Gericht für die Auseinandersetzung güterrechtlicher Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1979
- Aktenzeichen
- IV ARZ 11/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1980, 193 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bergmann Lothar T., G.-H.-Straße ..., K.
Prozessgegner
Frau Marianne T. geb. K., G.-H.-Straße ..., K.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 26. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Beschwerde des Klägers ist der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eheleute. Sie waren Miteigentümer eines Hausgrundstücks zu gleichen Teilen. Mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1978 (Nr. .../78 der Urkundenrolle des Notars) übertrug der Kläger seinen Anteil auf die Beklagte. In § 2 des Vertrages hieß es, daß diese Übertragung "im Wege der Schenkung" erfolge, der Ehemann verpflichte sich, seine Ehefrau bis zu einer eventuell rechtskräftigen Scheidung von allen Forderungen aus den auf dem Grundstück eingetragenen Belastungen freizustellen. Im unmittelbaren Anschluß an diese Beurkundung schlossen die Parteien zu Protokoll desselben Notars (Nr. ...1/78 der Urkundenrolle) einen weiteren Vertrag, in dem sie anstelle des gesetzlichen Güterstandes ab sofort Gütertrennung vereinbarten und erklärten:
"Zum Ausgleich eines etwaigen Zugewinns hat der Ehemann sich verpflichtet, seinen halben Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück ... auf seine Ehefrau zu übertragen. Mit Übertragung sind wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche erledigt."
Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1978 focht der Kläger seine Erklärungen vom 23. Januar 1978 an und verlangte die Rückauflassung des Miteigentumsanteils. Da die Beklagte dieser Forderung nicht nachkam, erhob er gegen sie Klage zum Landgericht und beantragte, ihm das Armenrecht zu bewilligen. Das Landgericht wies diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück, weil der notarielle Vertrag über die Übertragung des Miteigentumsanteils weder wirksam angefochten noch sonst nichtig sei. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Bei dem Oberlandesgericht sind der 22. Zivilsenat und der 4. Senat für Familiensachen verschiedener Ansicht darüber, ob eine Familiensache vorliegt. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt, über die Beschwerde zu entscheiden.
II.
Der Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGHZ 71, 264) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers ist der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts.
Seiner Zuständigkeit steht zunächst nicht entgegen, daß die erstinstanzliche Entscheidung vom Landgericht und nicht vom Familiengericht erlassen worden ist. Für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiensenate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache, sondern darauf an, ob materiell eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182). Das ist hier zu bejahen, weil das Verfahren als eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG) anzusehen ist. Zwar hat der mit der Klage erhobene Anspruch seine unmittelbare gesetzliche Grundlage im Bereicherungsrecht. Dabei wird mit ihm jedoch zugleich die Nichtigkeit der Vereinbarungen geltend gemacht, welche die Ehegatten am 23. Januar 1978 hinsichtlich des fraglichen Miteigentumsanteils getroffen haben. Diese Vereinbarungen sind allem Anschein nach nicht nur schuld- und sachenrechtlicher Art, sondern enthalten zugleich eine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien. Das ergibt sich allerdings nicht aus dem - unter Nr. 150/78 protokollierten - eigentlichen Übertragungsvertrag, da dieser die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte im Wege der Schenkung vorsieht und eine derartige Zuwendung allein ebenso wie sonstige schuld- oder sachenrechtliche Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, deren Rechtsfolgen den bestehenden Güterstand unberührt lassen, nach einhelliger Auffassung keine güterrechtliche Regelung darstellt (vgl. BGH FamRZ 1978, 771 = NJW 1978, 1923). Indessen sind die Parteien in dem anschließenden - unter Nr. 151/78 protokollierten - Ehevertrag übereingekommen, daß die Übertragung des Miteigentumsanteils dem Ausgleich eines etwaigen Zugewinns dienen und Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau abgelten sollte. Hierdurch wurde der zuvor geschlossene Übertragungsvertrag entsprechend abgeändert und in die güterrechtlichen Vereinbarungen des zweiten Vertrages, der die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch Vereinbarung der Gütertrennung und die Regelung der sich daraus nach § 1372 BGB ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstand hatte, einbezogen. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs der Beklagten einem Irrtum erlegen und habe nicht gewußt, daß der Anspruch nur hinsichtlich des Vermögens in Betracht gekommen sei, das beide Seiten außer dem Grundstück besessen hätten. Da solches Vermögen "praktisch nicht vorhanden" gewesen sei, habe für ihn in Wirklichkeit kein Grund bestanden, der Beklagten zum Zwecke des Zugewinnausgleichs seinen Miteigentumsanteil zuzuwenden. Damit betreffen die Anfechtung des Klägers und die daraus abgeleiteten, mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolgen nicht nur die Anteilsübertragung selbst, sondern auch die güterrechtliche Vereinbarung, welche die Parteien zur Regelung der rechtlichen Folgen aus der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes getroffen haben. Die behauptete Nichtigkeit dieser Vereinbarung ist danach ebenso Grundlage der Rechtsverfolgung wie die geltend gemachte Nichtigkeit des Vertrages über die Anteilsübertragung.
Ein derartiger Rechtsstreit muß den in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG bezeichneten Familiensachen zugerechnet werden. Dabei kann offen bleiben, ob, wie die beiden mit der Zuständigkeitsfrage in dieser Sache befaßten Senate des Oberlandesgerichts übereinstimmend meinen, rechtliche Auseinandersetzungen über die Rückgewähr von Leistungen, die zum Zwecke der Erfüllung eines güterrechtlichen Anspruchs erbracht worden sind, generell unter jene Zuständigkeitsbestimmung fallen. Jedenfalls muß das aber dann gelten, wenn der Rückgewährsanspruch, wie hier, auf der Nichtigkeit einer güterrechtlichen Vereinbarung der Ehegatten beruht, durch die - bestehende - güterrechtliche Ansprüche modifiziert oder sonst die Auseinandersetzung güterrechtlicher Beziehungen geregelt worden sind. Hier stellt ein Streit über die Wirksamkeit und den Bestand der Vereinbarung zugleich einen Streit über die zugrundeliegenden güterrechtlichen Ansprüche und Rechtsbeziehungen der Ehegatten dar. Damit sind die Voraussetzungen der Zuständigkeitsregelung erfüllt, ohne daß es noch darauf ankäme, ob im konkreten Fall der Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung im ehelichen Güterrecht oder auf anderen Rechtsgebieten, etwa dem der Willensmängel oder des Bereicherungsrechts, liegt.
Blumenröhr