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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1993, Az.: VIII ZR 85/92

Transparenzgebot; Vertragsdauer; Dauerschuldverhältnis; Streitgegenstandsbegriff; Lebenssachverhalt; Zusammegehörige Sachen; Revision; Bestellformular; Beschwer; AGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1993
Aktenzeichen
VIII ZR 85/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1993, 569-570
  • BB 1993, 886-887 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 1564-1566 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1052-2054
  • NJW 1993, 2052-2054 (Volltext mit amtl. LS) "Die Großen"
  • WM 1993, 845-849 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 926-929 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A22 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Klauseln in einem Bestellformular, die dem Käufer die Wahl zwischen verschiedenen Bezugsmöglichkeiten einer 24-bändigen Buchreihe lassen ("2 Bände pro Quartal", "1 Band alle 2 Monate" oder "1 Band alle 3 Monate"), verstoßen nicht deshalb gegen das Transparenzgebot, weil die jeweilige Laufzeit des Vertrages nicht angegeben ist, die der Käufer indessen einfach berechnen kann.

2. Der auf Unterlassung der Verwendung einer AGB im rechtsgeschäftlichen Verkehr gerichtete Antrag nach den §§ 13, 15 AGBG bildet zusammen mit dem Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird, einen einheitlichen Streitgegenstand, gleichviel, auf welche Verbotsgründe die Klage gestützt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der den möglichen rechtlichen Beurteilungen nach den §§ 9 - 11 AGBG zugrundeliegende Lebenssachverhalt identisch ist.

3. Zur Frage, wann bei der Veräußerung einer 24-bändigen Buchreihe ein Vertrag über die Lieferung "als zusammengehörig verkaufter Sachen" vorliegt, der nach § 23 II Nr. 6 AGBG von den Klauselverboten des § 11 Nr. 12 AGBG ausgenommen ist.

4. Gibt das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag wegen Verwendung von AGB in sachlicher Hinsicht in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch die Klage wegen Verkennung des Streitgegenstandsbegriffs teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen. Sie vertreibt im Haustürgeschäft eine 24-bändige Buchreihe, die den Titel "Die Großen" trägt und nach der Werbung der Beklagten eine chronologisch geordnete Sammlung der Beschreibungen von "Leben und Leistung der 600 bedeutendsten Persönlichkeiten unserer Welt" von den "frühen Hochkulturen" (Band I/Teilbände 1 und 2) bis zu den "Krisen und Hoffnungen des 20. Jahrhunderts" (Bände X und XI/jeweils Teilbände 1 und 2) zum Gegenstand hat. Zwei Registerbände (Band XII/1 und 2) enthalten unter anderem eine alphabetische Namensübersicht mit Hinweisen auf die Fundstellen in den vorangegangenen Bänden, synchronoptische Tafeln sowie Bildnachweise. Bei dem Vertrieb dieser Sammlung verwendet die Beklagte eine "Bestellurkunde", die unter der Überschrift "Liefer- und Zahlungsvereinbarungen" die folgenden drei Alternativen aufweist: "2 Bände pro Quartal in einer Sendung und monatliche Zahlung 98,- Preis DM 147, - pro Band. Garantierter Festpreis DM 3. 528,- (inkl. MwSt.).

2

1 Band alle 2 Monate und monatliche Zahlung 78,- Preis DM 156, - pro Band. Garantierter Festpreis DM 3. 744, - (inkl. MwSt.).

3

1 Band-alle 3 Monate und monatliche Zahlung 56,- Preis DM 168, - pro Band. Garantierter Festpreis DM 4. 032, - (inkl. MwSt. )."

4

von denen bei der Bestellung nach Wahl des Kunden eine anzukreuzen ist.

5

Nach Ansicht des Klägers verstoßen die Klauseln wegen der Länge der Bindungsdauer gegen § 11 Nr. 12 a AGBG und wegen Verschleierung der Laufzeit auch gegen das aus § 9 AGBG folgende Transparenzgebot. Nach erfolgloser Abmahnung verlangt er von der Beklagten gemäß § 13 AGBG, die Verwendung der folgenden Klauseln im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten zu unterlassen:

6

a) 2 Bände pro Quartal in einer Sendung und monatliche Zahlung von 98, -- DM;

7

b) 1 Band alle zwei Monate und monatliche Zahlungen von 78, -- DM;

8

c) 1 Band alle drei Monate und monatliche Zahlung von 56,-- DM.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hält die Klauseln nach den §§ 11 Nr. 12 a, 9 AGBG für unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW-RR 1992, 887 = VuR 1992, 298 (m.w.N. Teske EWiR § 9 AGBG 5/92, 417) veröffentlicht ist, das landgerichtliche Urteil teilweise geändert und der Beklagten "wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 9 AGBG" die Verwendung der genannten oder inhaltsgleicher Klauseln untersagt. "Soweit die Klage auf Untersagung der... Klauseln wegen Verstoßes gegen § 11 Ziff. 12 a AGBG gerichtet ist", hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, dem Kläger 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Revision für beide Parteien zugelassen. Dagegen richten sich die Revision des Klägers, mit der dieser eine Beurteilung der Klauseln als auch nach § 11 Nr. 12 a AGBG unzulässig verfolgt, und die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten, die die Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos, die Anschlußrevision der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.

11

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

12

Die gerügten Verstöße gegen das Transparenzgebot und gegen § 11 Nr. 12 a AGBG stellten nicht nur verschiedene Klagegründe, sondern verschiedene Streitgegenstände dar, weil sie verschiedene Lebenssachverhalte beträfen. Denn bei dem angeblichen Verstoß gegen § 11 Nr. 12 a AGBG gehe es um die Bindungsdauer selbst; sei ein solcher Verstoß zu bejahen, müsse dies eine Verkürzung der Bindungsdauer zur Folge haben. Eine Verletzung des Transparenzgebots könne dagegen schon durch einen unübersehbaren Hinweis auf die Bindungsdauer beseitigt werden.

13

Die beanstandeten Klauseln würden von § 11 Nr. 12 AGBG nicht erfaßt. Zwar sei die Vorschrift auch auf die hier gegebenen Sukzessivlieferungsverträge mit regelmäßiger Teillieferung aus einer Warengesamtheit anwendbar. Es greife aber die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG ein, die für die Lieferung "als zusammengehörig verkaufter Sachen" längere als die in § 11 Nr. 12 AGBG genannten Laufzeiten zulasse. Wie in § 469 BGB sei der Begriff der als zusammengehörig verkauften Sachgesamtheit subjektiv zu verstehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bestimme sich nach der Vorstellung der Vertragsparteien. Am Willen der Parteien, die Sammlung der 24 Bände der Edition "Die Großen", die schon objektiv nach Herstellung, Konzept und Inhalt ein Gesamtwerk darstelle, als Sachgesamtheit zu behandeln, sei nicht zu zweifeln.

14

Dagegen sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG gegeben. In den Klauseln fehlten Angaben dazu, wie lange der Vertrag je nach gewählter Bestellalternative andauere. Die in Frage stehenden Zeiträume - nämlich drei Jahre bei der ersten Alternative, vier bei der zweiten und sechs Jahre bei der dritten Alternative - lägen sämtlich weit über der Zweijahresfrist des § 11 Nr. 12 a AGBG. Auch wenn die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG eingreife, müsse der Verwender den Kunden auf die ungewöhnlich langen Laufzeiten jedenfalls dann ausdrücklich hinweisen, wenn die Ware im Haustürgeschäft vertrieben werde, das sich durch die Bedrängnissituation des unvorbereitet angesprochenen Kunden und die diesem zur Verfügung stehende nur geringe Überlegungszeit auszeichne. Durch die Widerrufsmöglichkeit nach § 1 HWiG werde der zu beanstandende Transparenzverlust nicht aufgefangen.

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II. Zur Revision des Klägers:

16

1. Die Revision ist zulässig. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht macht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich. Dazu gehört die Feststellung, ob der Rechtsmittelkläger durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist (BGH, Urteile vom 20. November 1956 - VI ZR 238/55 = LM ZPO § 546 Nr. 21 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 = NJW 1988, 49 unter 3 c; MünchKomm-ZPO-Walchshöfer § 546 Rdnr. 63, 65). Obwohl die Ansicht des Oberlandesgerichts vom Vorliegen verschiedener Streitgegenstände und daraus folgend die teilweise Klageabweisung auf Rechtsirrtum beruhen (unten a), fehlt es indessen nicht an der erforderlichen Beschwer des Klägers (unten b).

17

a) Der den Streitgegenstand im Zivilprozeß bildende prozessuale Leistungsanspruch wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (z.B. BGHZ 117, 1, 5 [BGH 19.12.1991 - IX ZR 96/90] m.Nachw.). Er umfaßt alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die den Klageantrag zu begründen vermögen, ohne daß es auf die rechtliche Begründung, die die Klagepartei vorträgt, ankommt (z.B. BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 = MDR 1984, 120). Für die Klage nach § 13 AGBG, mit der ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird (Senatsurteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 216/89 = WM 1990, 886 unter II 1 b bb m.Nachw.), trifft nichts anderes zu. Sie bildet nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung einen einheitlichen Streitgegenstand, gleichviel, auf welche Verbotsgründe sie gestützt wird oder gestützt werden kann (vgl. z.B. OLG Hamburg WM 1978, 1358, 1360 im Zusammenhang mit der Frage einer Klageänderung; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 3; MünchKomm-Gerlach, BGB, 2. Aufl., § 15 AGBG Rdnr. 5; Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 14, Erman/Werner, BGB, 8. Aufl., § 15 BGBG Rdnr. 4, Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 13 AGBG Rdnr. 1; Teske aaO. 418). Das gilt zumindest dann, wenn der das Begehren stützende Lebenssachverhalt identisch ist (zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992 - I ZR 146/90I ZR 146/90 = WM 1992, 1169 unter III; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 46 Rz. 2 - 5). So ist es hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts: Der Lebenssachverhalt wird bestimmt von der Verwendung der beanstandeten Klauseln durch die Beklagte bei dem Vertrieb der Buchreihe und ist derselbe, unabhängig davon, ob die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 12 AGBG oder dem des § 9 AGBG erfolgt. Daß die Folgewirkungen des Urteils für die Klauselpraxis der Beklagten sich unterscheiden mögen, je nach dem, welcher Verbotsgrund von dem Gericht bejaht wird, hat mit dem Lebenssachverhalt und Streitgegenstand nichts zu tun.

18

b) Daraus folgt zugleich, daß die sog. "formelle" Beschwer, von der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers auszugehen ist (z.B. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90 = NJW 1991, 703 unter II 3 b m.Nachw.) und die in dem dem Rechtsmittelführer nachteiligen Abweichen des rechtskraftfähigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung von seinen Anträgen in der unteren Instanz besteht (z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., Vorbem. IV 2 a vor § 511), nicht darin liegen kann, daß der Klage "nur" wegen Verstoßes der Klauseln gegen das Transparenzgebot und nicht "auch" wegen Verletzung des § 11 Nr. 12 a AGBG stattgegeben worden ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80 = NJW 1982, 578 unter I 2 b; Münch-Komm-ZPO-Rimmelspacher Rdnr. 29 vor § 511). Ebensowenig genügt für die Beschwer, wie § 99 Abs. 1 ZPO zu entnehmen ist, das Interesse des Klägers an einer Korrektur der ihm nachteiligen Kostenentscheidung (z.B. BGH, Urteil vom 23. April 1958 - V ZR 229/56 = NJW 1958, 995, 996; st.Rspr. ). Die Beschwer des Klägers ergibt sich aber daraus, daß das Oberlandesgericht die Klage teilweise abgewiesen hat. Wenn dieser Ausspruch auch keine materielle Rechtskraftwirkung hat und ins Leere geht, weil nach dem Unterlassungsgebot des Berufungsgerichts für eine teilweise Abweisung der Klage kein Platz mehr war, so schafft er doch den Anschein einer Beschwer, der der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belasteten Partei die Möglichkeit eröffnet, den Fehler zu beseitigen. Dies hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Verwerfung einer gar nicht eingelegten Berufung angenommen (Urteil vom 9. Oktober 1990 aaO.; zust. MünchKomm-ZPO-Rimmelspacher Rdnr. 28 vor § 511; Thomas/Putzo aaO.; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., Rdnr. 11, 29 vor § 511; Baumbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., Grundz. § 511 Rdnr. 14). Für die Abweisung einer mit diesem Inhalt nicht erhobenen Klage kann nichts anderes gelten. Zwar ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels weiter erforderlich, daß mit ihm gerade die Beseitigung der durch das Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt wird (z.B. Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 = BGHR ZPO vor § l/Rechtsmittel - Klageänderung 1 m.Nachw.). Dafür reicht es aber aus, daß der Kläger (auch) die Beseitigung des klageabweisenden Teils der angefochtenen Entscheidung verfolgt, wenn er dies auch nicht mit der Begründung, er habe eine derartige Klage nicht erhoben, sondern mit dem - prozessual nicht erreichbaren - Ziel wünscht, einen über die berufungsgerichtliche Verurteilung hinausgehenden Ausspruch zu erwirken. Da von dem Vorliegen einer formellen Beschwer auszugehen ist, würde es dem Kläger im übrigen nicht das Rechtsschutzinteresse an dem Rechtsmittel nehmen, wenn ihm im wirtschaftlichen Ergebnis nur an einer Abänderung der Kostenentscheidung gelegen wäre (z.B. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 - Beschwer 1 m.Nachw. ).

19

2. In der Sache ist die Revision jedoch unbegründet. Die beanstandeten Klauseln sind nicht nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam. Denn die von der Beklagten vertriebene Buchreihe ist jedenfalls - die Streitfrage, ob die Vorschrift sich auch auf Teillieferungsverträge der hier vorliegenden Art bezieht, dahingestellt - gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG vom Anwendungsbereich des § 11 Nr. 12 AGBG ausgenommen (a.A. LG Saarbrücken NJW 1988, 347 [LG Saarbrücken 25.09.1987 - 11 S 221/86]; ihm zustimmend Soergel/U. Stein, BGB, 12. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 141 Fußn. 16, § 23 Rdnr. 18 Fußn. 47 und Hensen aaO. Rdnr. 5; abl. Wolf aaO. § 11 Nr. 12 Rdnr. 5; Ulmer aaO. § 23 Rdnr. 48 Fußn. 160). Dabei kann offen bleiben, ob für den Begriff der "als zusammengehörig verkauften Sachen" objektive Kriterien maßgebend sind (so z.B. Palandt/Heinrichs aaO. § 11 Rdnr. 77; Soergel/U. Stein aaO. § 11 Rdnr. 141) oder ob sich die Verbindung zu einer Sachgesamtheit auch allein aus dem Parteiwillen ergeben kann (so z.B. Wolf aaO.; Horn aaO. § 23 Rdnr. 330 f), wie dies für die Vorschrift des § 1 c Nr. 1 AbzG, dem § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG nachgebildet ist (vgl. Erster Teilbericht der Arbeitsgruppe beim Bundesminister der Justiz, 1974, S. 83), überwiegend vertreten worden ist (z.B. Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 1 c AbzG, Rdnr. 417; MünchKomm-Ulmer aaO. § 1 c AbzG Rdnr. 12, 14), für § 2 Nr. 1 VerbrKrG heute vertreten wird (z.B. Bülow, VerbrKrG, 1991, § 2 Rdnr. 11; von Westphalen in: von Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, 1991, § 2 Rdnr. 11; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 1992, § 2 Rdnr. 15, 17) und auch vom erkennenden Senat für § 469 Satz 2 BGB in ständiger Rechtsprechung angenommen worden ist (Senatsurteile vom 28. Januar 1970 - VIII ZR 192/66 = DB 1970, 341; vom 21. Januar 1987 - VIII ZR 26/86 = WM 1987, 503 unter III 3 c und vom 25. Januar 1989 - VIII ZR 49/88 = WM 1989, 575 unter II 2; anders entgegen der Darstellung der Revision auch nicht in BGHZ 102, 135, 149, wo auf die Verkehrsanschauung nur für die Beurteilung, ob eine einheitliche Kaufsache oder mehrere Sachen vorliegen, auf den Parteiwillen dagegen dafür abgestellt wird, ob mehrere Sachen als "zusammengehörend" verkauft sind). Denn neben dem auf den Erwerb eines Gesamtwerks zu einem Gesamtpreis gerichteten Parteiwillen treten bei den 24 Bänden der Buchreihe "Die Großen" so zahlreiche objektive Verbindungselemente hinzu, daß an dem Bestehen einer zusammengehörenden Sachgesamtheit nach der Verkehrsanschauung kein ernsthafter Zweifel bestehen kann.

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a) Sie ergibt sich aus der einheitlichen Ausgestaltung der einzelnen Bände, dem nach außen erkennbar gemachten verlegerischen Konzept, dem Leser eine Sammlung der Beschreibungen von Leben und Werk besonders bedeutender Persönlichkeiten über einen erheblichen Teil der Menschheitsgeschichte hin zu präsentieren, und auch aus der vom Berufungsgericht zu Recht erkannten "Verklammerung" der 22 Einzel- durch die zwei Registerbände, die zu jeder dargestellten Persönlichkeit und zahlreichen weiteren Personen Verweisungen auf die Einzelbände enthalten (vgl. zur "Edition Nobelpreisträger für Literatur" auch Senatsurteil vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 213/74 = NJW 1976, 1354 unter II 2 a). Vor allem das gemeinsame thematische Band hebt die Sammlung von einer rein willkürlichen Zusammenfassung unterschiedlicher Gegenstände ab und weist durch die zwischen einer großen Zahl der beschriebenen Persönlichkeiten bestehenden vielfältigen historischen, kulturellen und sonstigen Verbindungslinien ein nicht unerheblich höheres Maß an Zusammenhang auf, als es etwa den vom Landgericht Saarbrücken (aaO. 348 f) genannten "Hundert schönsten Liebesromanen" eigen ist. Daran ändert nichts, daß die Auswahl der dargestellten Persönlichkeiten notwendigerweise zu einem Teil von den subjektiven Bewertungen der Herausgeber abhängt. Dies ist vielen Sammelwerken immanent, nicht zuletzt selbst den im Gesetzgebungsverfahren als Beispiel einer Sachgesamtheit genannten Lexika (vgl. Begr. RegEntw. BT-Drucks. 7/3919 S. 42).

21

b) Die Einzelbände sind für sich genommen auch nur eingeschränkt brauchbar. Nur die Sachgesamtheit deckt den ganzen untersuchten Zeitraum der Menschheitsgeschichte ab. Unerheblich ist, daß einzelne Benutzer nur an bestimmten Epochen Interesse haben mögen und sich deshalb auch nur mit wenigen Einzelbänden zufriedengeben würden (dazu bereits Senatsurteil vom 12. Januar 1976 aaO.). Das teilt die Buchreihe mit anderen Sammelwerken, z.B. einem mehrbändigen und nach Sachgebieten geordneten "Tierleben", bei dem sich manche Benutzer auch nur für einige Gebiete interessieren mögen und gleichwohl seine Zusammengehörigkeit nicht bezweifelt wird (z.B. LG Hamburg NJW 1973, 804, 805) [LG Hamburg 20.12.1972 - 17 S 437/72]. Bei dem vorliegenden chronologisch geordneten Sammelwerk kommt hinzu, daß die einzelnen Sachgebiete (z.B. "Technik, Erfindungen" , "Politik und Staatswesen" oder "Bildende Künste") auf sämtliche Bände verteilt sind, so daß für den an bestimmten Sachgebieten Interessierten die Einzelbände nur von begrenztem Wert sind. Daraus ergibt sich zugleich der gerade im Besitz der Sachgesamtheit liegende besondere Benutzervorteil.

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c) Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG stets nur solche Vertragsverhältnisse in Betracht kommen, die nach der Natur der Sache im Interesse beider Teile auf eine mehrjährige Laufzeit abzielen. Selbst dieses im Gesetzgebungsverfahren (Begr. RegEntw. aaO.) als einer der Gründe für die Schaffung des Tatbestandes des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG erwähnte Charakteristikum, das in die Vorschrift selbst nicht als ausdrücklich geregelte Voraussetzung Eingang gefunden hat, ist hier gegeben. Denn es liegt im Interesse beider Vertragsseiten, die Erbringung des hohen Gesamtpreises für das Sammelwerk auf mehrere Jahre zu verteilen, auf diese Weise dem Erwerber die wirtschaftliche Belastung zu erleichtern und natürlich auch dem Verkäufer einen höheren Verkaufserfolg zu ermöglichen.

23

III. Zur Anschlußrevision der Beklagten: Die Anschlußrevision der Beklagten hat dagegen Erfolg. Die von ihr verwendeten Klauseln verstoßen auch nicht deshalb gegen § 9 AGBG, weil in ihnen nicht die Vertragslaufzeit in der jeweiligen Bestellalternative angegeben ist. Auszugehen ist davon, daß das AGB-Gesetz dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen besondere Hinweispflichten nur in seltenen - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen auferlegt, wie z.B. in § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 10 b AGBG (Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = WM 1982, 907 unter II 2 b aa m.Nachw.). Richtig ist allerdings, daß die fehlende Transparenz einer Klausel, die nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ihrer Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG führen kann (z.B. BGHZ 106, 42, 49 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87];  112, 115, 116 f), vom Verwender durch Hinweise oder Erläuterungen ausgeglichen werden kann (z.B. BGHZ 106, 42, 51 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87];  112, 115, 119: Angabe des Effektivzinses zur Vermeidung einer Verschleierung der Zinsberechnung). Das setzt indessen eine unklare oder undurchschaubare Standardbedingung voraus, an der es hier fehlt. Mit seiner gegenteiligen Annahme überspannt das Berufungsgericht die Transparenzanforderungen an den Verwender, was letztlich die Gefahr der Intransparenz mit sich bringen muß (dazu auch Senatsurteil vom 21. Dezember 1990 - VIII ZR 216/89 = WM 1990, 886 unter II 2 b bb). Weder ist die zeitliche Dauer des Vertragsverhältnisses nach der jeweils vom Kunden auszuwählenden Alternative an verschiedenen - sei es versteckten, sei es auch nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden - Stellen des Bestellformulars untergebracht noch ist diese Zeitdauer aus sich heraus unklar oder auch nur schwer zu berechnen. An ein und derselben Stelle des Formulars erfährt der Kunde vielmehr, daß er - in der ersten Alternative - zwei Bände pro Quartal, also acht Bände im Jahr, zu beziehen hat und somit bei Erwerb eines 24-bändigen Werks (24: 8 =) drei Jahre gebunden ist. Mit den anderen beiden Alternativen (24: (6 x 1 =) 6 = 4 bzw. 24: (4 x 1 =) 4 = 6) verhält es sich nicht anders. Eindeutige Zusammenhänge zu erkennen (dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91II ZR 172/91 = WM 1992, 1902 unter II 2, zur Aufnahme in BGHZ vorgesehen) überfordert die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden ebensowenig wie simple Berechnungen unter Zuhilfenahme des Einmaleins anzustellen. Auf besondere Rechenschwächen im Einzelfall kommt es nicht an (dazu BGH, Urteil vom 14. April 1992 - XI ZR 196/91I ZR 196/91XI ZR 196/91I ZR 196/91 = WM 1992, 940 [BGH 14.04.1992 - XI ZR 196/91] unter 3 c, zur Aufnahme in BGHZ vorgesehen). Der besonderen Überrumpelungssituation bei Haustürgeschäften (dazu z.B. BGHZ 109, 127, 133) tragen die - in dem Bestellformular enthaltene - Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 2 Abs. 1 HWiG) und das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG selbst hinreichend Rechnung.

24

IV. Nach allem waren die Klage unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.