Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1976, Az.: VIII ZR 213/74
Vorliegen des Verkaufs einer Sachgesamtheit; Voraussetzungen für die Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung; Anforderungen an die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1976
- Aktenzeichen
- VIII ZR 213/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 09.07.1974
Rechtsgrundlagen
- § 6a AbzG
- § 5 AbzG
- § 1c Nr. 1 AbzG
Fundstellen
- DB 1976, 429-430 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 572 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1354-1355 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma C.-Verlags-GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herbert N. in St., Li.straße ...
Prozessgegner
Hausfrau Regina H. in Ha., Sch.
Amtlicher Leitsatz
Auf einen vor dem 1. Oktober 1974 abgeschlossenen Vertrag über den Bezug einer Buchreihe, bei dem der Kaufpreis für den einzelnen, in sich selbständigen Band jeweils bei Auslieferung zu entrichten ist, findet § 6 a AbzG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart und das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die ihren Sitz in St. hat, gibt als Verlag eine "Edition Nobelpreisträger für Literatur" heraus, die 1971 insgesamt 65 Bände umfaßte. Jeder Band enthält ein exemplarisches Werk eines der bisherigen Literaturnobelpreisträger, verbunden mit einer kurzen Biographie, einer Bibliographie und der entsprechenden laudatio anläßlich der Preisverleihung. Außerdem erhalten die Käufer der Edition kostenlos einen sogen. "Einführungsband", der sie über die Geschichte der Nobelpreisstiftung unterrichten soll.
Am 13. Juli 1971 bestellte die damals 21 Jahre alte, in Ha. wohnende und mit einem Handwerker verheiratete Beklagte bei einem Außendienstmitarbeiter der Klägerin - und zwar nach ihren unwidersprochenen Angaben im Treppenhaus, nachdem ihr Schwager den Vertreter bereits an der Wohnungstür abschlägig beschieden hatte - mit formularmäßigem Bestellschein die 65-bändige Edition zum Festpreis von 28 DM je Band. Ab September 1971 sollten monatlich je ein Band geliefert und der Preis jeweils nach Erhalt der Rechnung mit Zahlkarte beglichen werden. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand war in dem Bestellschein St. angegeben. Nachdem der Ehemann der Beklagten die Klägerin am 15. Juli 1971 darauf hingewiesen hatte, daß seine Ehefrau - als Hausfrau ohne eigenes Einkommen - den Vertrag unter Überschreitung der Schlüsselgewalt abgeschlossen habe, lehnte die Beklagte - abgesehen von der Abnahme und Bezahlung eines Bandes - die Erfüllung des Vertrages ab.
Mit ihrer im September 1973 beim Landgericht Stuttgart erhobenen Klage verlangt die Klägerin Vertragserfüllung und hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 840 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie deren Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung der restlichen 34 Bände festzustellen. Die Beklagte hat in erster Linie die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes gerügt. Da es sich um ein Abzahlungsgeschäft handele, sei ausschließlich das Landgericht Hannover als Gericht ihres Wohnsitzes zuständig. Überdies sei der - ohnehin sittenwidrige - Vertrag deshalb unwirksam, weil sie das Vertragsformular in einer der Klägerin erkennbaren Überschreitung ihrer Schlüsselgewalt unterzeichnet habe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem hier streitigen Vertrag um den Verkauf einer Sachgesamtheit, die in Teilbeträgen abgenommen und bezahlt werden sollte. Auf einen solchen Vertrag seien die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zumindest entsprechend anzuwenden. Gemäß § 6 a AbzG sei daher die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam und damit das angerufene Gericht örtlich unzuständig, so daß die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt es sich - davon geht auch das Berufungsgericht aus - nicht um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes; eine unmittelbare Anwendung des § 6 a AbzG, aus dem sich die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover als Wohnsitzgericht der Beklagten und damit die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergeben könnte, scheidet mithin aus. Dabei bedarf es hier keiner umfassenden Stellungnahme zu der Frage, welche Voraussetzungen ein Abzahlungsgeschäft erfüllen muß, insbesondere ob und in welchem Umfang die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes erst dann Anwendung finden, wenn die Kaufsache dem Käufer übergeben ist (vgl. zum derzeitigen Meinungsstand Palandt/Putzo, 35. Aufl., Einl. zum AbzG, Anm. 2 a; Knippel NJW 1971, 1117; KG NJW 1975, 1327 [KG Berlin 21.04.1975 - 22 U 2923/74]). Jedenfalls setzt ein Abzahlungsgeschäft eine sogen. Teilzahlungsabrede voraus,- und zwar dergestalt, daß dem Abzahlungskäufer die Befugnis eingeräumt wird, zumindest einen Teil des Kaufpreises in Teilbeträgen erst zu berichtigen, nachdem der Verkäufer ihm bereits das Eigentum an der Kaufsache verschafft oder ihm doch zumindest die Benutzung ermöglicht hat. Insoweit enthält jedes Abzahlungsgeschäft zugleich eine Kreditgewährung des Verkäufers an den Käufer. Das ergibt sich nicht nur zwanglos aus dem Begriff der "Abzahlung", sondern folgt auch aus dem rechtspolitischen Zweck, den das Abzahlungsgesetz verfolgt. Der Käufer, dem der Verkäufer unter zumindest teilweiser Kreditierung des Kaufpreises die Nutzungsmöglichkeit an der Kaufsache verschafft hat, soll vor allem vor der naheliegenden Gefahr bewahrt werden, im Falle der Leistungsstörung sowohl die Nutzung als auch die bereits geleisteten Raten zu verlieren (vgl. insbes. §§ 1, 2 und 5 AbzG).
2.
Mit dieser Sach- und Interessenlage ist ein Vertrag wie der zwischen den Parteien abgeschlossene nicht vergleichbar.
a)
Allerdings ist - entgegen der Ansicht der Revision - davon auszugehen, daß es sich bei der Bestellung der "Edition Nobelpreisträger für Literatur" um den Kauf einer Sachgesamtheit handelt. Die dahingehende Auslegung durch das Berufungsgericht ist angesichts der Bezeichnung der Reihe, der unter dem Blickwinkel der Nobelpreisstiftung vorgenommenen einheitlichen Ausgestaltung der einzelnen Bände, des der Buchreihe beigefügten Erläuterungsbandes und vor allem des verlegerischen Zieles, dem Leser einen auch für die literarhistorische Entwicklung aufschlußreichen Überblick über das Schaffen der einzelnen Preisträger zu verschaffen, nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Der Umstand, daß die Klägerin möglicherweise in Einzelfällen auch Teile der Edition oder Einzelbände verkauft, ist für die Würdigung des gerade zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Vertrages ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache, daß die einzelnen Bände - anders etwa als die Einzelbände eines mehrbändigen Lexikons (vgl. dazu LG Hamburg NJW 1973, 804 [LG Hamburg 20.12.1972 - 17 S 437/72]) - ihren selbständigen literarischen Eigenwert behalten.
b)
Entscheidend für die Frage, ob der vorliegende Vertrag bei seinem Abschluß unter die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes fiel, ist jedoch die Ausgestaltung der Vertragsdurchführung. Der Kaufvertrag sollte als sogen. Sukzessivlieferungsvertrag abgewickelt werden,- und zwar dergestelt, daß die Lieferung der als zusammengehörend verkauften Edition durch monatliche Teillieferungen je eines Bandes erfolgen sollte und die Beklagte das sich auf insgesamt 1.820 DM belaufende Entgelt ebenfalls in Teilbeträgen von 28 DM für jeden ausgelieferten Band nach Erhalt der Rechnung zu entrichten hatte (vgl. § 1 c Nr. 1 AbzG). Damit standen nicht nur die Lieferung der Sachgesamtheit zu dem Gesamtpreis, sondern auch die Lieferung jedes einzelnen Bandes zu dem entsprechenden Rechnungsbetrag in einem synallagmatischen Zusammenhang,- mit der Folge, daß etwa die Beklagte die Bezahlung des monatlich durch Zahlkarte zu entrichtenden Kaufpreises von 28 DM von der Auslieferung des entsprechenden Bandes abhängig machen könnte. Der Eigentumsvorbehalt der Klägerin an jedem einzelnen Band - darüber sind sich die Parteien einig - war daher auch nicht, wie üblicherweise beim Abzahlungskauf, von der Begleichung des Gesamtkaufpreises, sondern lediglich von der Bezahlung des einzelnen Bandes abhängig.
Vor der für Abzahlungsgeschäfte typischen Gefahr, im Falle einer Leistungsstörung zugleich den Besitz der Kaufsache und die geleisteten Ratenzahlungen zu verlieren, ist der Käufer bei einem Sukzessivlieferungsvertrag über eine Sachgesamtheit bereits dadurch weitgehend geschützt, daß durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung hinsichtlich des ganzen Vertrages oder durch eine Rücktrittserklärung seitens des Verkäufers der abgewickelte Teil des Vertrages unberührt bleibt (vgl. RGZ 67, 6 und 97, 136 m.w. Nachw.). Die Forderung nach besserem Schutz für die Käufer bei Verträgen der vorliegenden Art beruht daher auch nicht auf der für Abzahlungsgeschäfte als Kreditgeschäfte symptomatischen Gefahrenlage; sie stützt sich vielmehr auf die allgemeine Erfahrung, daß die Käufer bei den oft übereilten, auf Drängen des Verkäufers erfolgenden Vertragsabschlüssen zumeist gar nicht in der Lage sind, den Umfang der von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten und die Dauer der Bezugsbindung beim Kauf von Sachgesamtheiten, für deren Erwerb es zudem vielfach an einem echten Bedürfnis fehlt, so zu überschauen, wie es ihnen bei ausreichender Überlegungszeit möglich wäre oder bei nachträglicher Betrachtung möglich ist, - eine Gefahr, der der Gesetzgeber nunmehr mit dem durch § 1 c AbzG eingeräumten Widerrufsrecht begegnen will.
c)
Eine unmittelbare Anwendung des Abzahlungsgesetzes und insbesondere des § 6 a scheidet mithin aus (vgl. dazu Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl. § 1 Anm. 24; Hönn NJW 1973, 272). Die unterschiedliche Sach- und Interessenlage steht aber auch einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf Sukzessivlieferungsverträge der vorliegenden Art entgegen; denn ein Umgehungsgeschäft i.S. des § 6 AbzG liegt immer nur dann vor, wenn es sich wirtschaftlich um nichts anderes als um einen Abzahlungskauf handelt (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 118/74 = NJW 1975, 1317; Ostler/Weidner a.a.O. § 6 Anm. 110). -
Das ist in Fällen wie dem vorliegenden schon deswegen nicht der Fall, weil es an einer für Abzahlungsgeschäfte typischen Kreditgewährung im eigentlichen Sinn fehlt. Ob dann etwas anderes gilt, wenn die einzelnen Teile aus einer Sachgesamtheit - wie etwa beim Kauf eines mehrbändigen Lexikons - für den Käufer wertlos sind, oder wenn sich der Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung sämtlicher Teillieferungen auf das gesamte Werk bezieht, der Käufer also bei Leistungsstörungen u.U. mit der Rückgabe der bereits bezahlten Bände rechnen muß, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu LG Hamburg a.a.O.).
2.
Daß § 6 a AbzG vor dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Abzahlungsgesetz vom 15. Mai 1974 (BGBl I, S. 1169) auf Verträge der vorliegenden Art keine Anwendung fand, entsprach auch den Vorstellungen und Absichten des Gesetzgebers. Die rechtspolitische Forderung, den Schutz des Käufers auch beim Kauf einer in Teilleistungen zu erbringenden Sachgesamtheit zu verstärken, war dem Gesetzgeber seit langem bekannt. Gleichwohl hat er bei Einfügung des § 6 a AbzG durch das Änderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl I S. 1541) diese Frage zunächst ungeregelt gelassen und erst mit dem 2. Änderungsgesetz - und zwar für die Zukunft mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 (vgl. Art. 2 a.a.O.) - durch den neu eingefügten § 6 b AbzG die bisher auf Abzahlungsgeschäfte beschränkte ausschließliche Zuständigkeitsregelung des § 6 a auch auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die - wie hier - die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand haben und bei denen das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu erbringen ist (vgl. § 6 b i.V. mit § 1 c Nr. 1 AbzG). Im übrigen beschränkt sich - entsprechend dem besonderen Schutzbedürfnis des Käufers bei derartigen Rechtsgeschäften (s.o.) - die rechtsähnliche Anwendung von Vorschriften des Abzahlungsgesetzes im wesentlichen (abgesehen vom Schriftformerfordernis; § 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) auf die mit demselben Gesetz neu geschaffene Widerrufsbefugnis (§ 1 b AbzG). Wie die Begründung des Bundesrates zu seiner Gesetzesinitiative (BT Drs. 7/598), die hierzu im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung (a.a.O. Anlage 2) sowie der schriftliche Bericht des federführenden Rechtsausschusses des Bundestages (BT Drs. 7/1398, zu § 1 d der Entwurfsfassung) erkennen lassen, gingen dabei Bundesregierung wie Gesetzgebungskörperschaften übereinstimmend davon aus, daß derartige Geschäfte bisher nicht durch das Abzahlungsgesetz und insbesondere nicht von der Zuständigkeitsregelung des § 6 a AbzG erfaßt waren (vgl. dazu auch Löwe NJW 1974, 2257, 2261). Mit dieser klaren Entscheidung des Gesetzgebers, auf derartige Sukzessivlieferungsverträge, soweit sie nach dem 30. September 1974 abgeschlossen sind, künftig einzelne Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wäre es aber nicht zu vereinbaren, das in seinen entscheidenden Bestimmungen (§§ 1, 2 und 5) ohnehin nicht passende Abzahlungsgesetz insgesamt bereits früher - unmittelbar oder in rechtsähnlicher Anwendung - für derartige Rechtsgeschäfte als maßgebend anzusehen.
3.
Schließlich verbot sich auch eine von den sonstigen Vorschriften des Abzahlungsgesetzes losgelöste, dem Verbraucherschutz dienende rechtsähnliche Anwendung des § 6 a AbzG auf Rechtsgeschäfte der vorliegenden Art. Es bedarf hier keines Eingehens auf die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erörterungen gestellte Frage, inwieweit der Satz, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, allgemein eine geeignete Auslegungsregel darstellt. Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeiten, die Gerichtsstandsvereinbarungen ausschließen, sind jedenfalls einer rechtsähnlichen Anwendung in aller Regel unzugänglich. Das gebietet die Rechtssicherheit, und zwar gerade auch im Interesse derjenigen Personen, die die ausschließliche Zuständigkeit - wie hier die Beklagte - für sich in Anspruch nehmen und daher Klarheit darüber haben müssen, ob sie sich gegen die Inanspruchnahme aus einem Rechtsgeschäft in erster Linie und risikolos mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit zur Wehr setzen können. Es ist daher grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten und die damit verbundene Einschränkung vertraglich zulässiger Gerichtsstandvereinbarungen abzugrenzen. Dieser Aufgabe ist der Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherschutzes zunächst durch die auf Abzahlungsgeschäfte zugeschnittene Zuständigkeitsregelung in § 6 a AbzG und - jedoch ausdrücklich nur für die seit dem 1. Oktober 1974 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (vgl. Art. 2 des 2. Änderungsgesetzes vom 15. Mai 1974) - durch die Einfügung des § 6 b AbzG nachgekommen. An diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden.
III.
Mit der Begründung, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart sei nicht gegeben, läßt sich mithin die angefochtene Entscheidung nicht halten. Sie war daher aufzuheben. Da im Rechtsstreit bisher lediglich über die prozeßhindernde Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit verhandelt worden ist, erscheint es sachgerecht, die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl BGH, Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 26/51 = LM ZPO § 50 Nr. 2). Dieses wird auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Merz