Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1975, Az.: VIII ZR 118/74
Erwerb eines gebrauchten PKWs; Vorliegen eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes; Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in einen Kaufvertrag und einen Darlehensvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1975
- Aktenzeichen
- VIII ZR 118/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 16.01.1974
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 64, 268 - 272
- DB 1975, 1453-1454 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1975, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 838-839 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1317-1318 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karin T. in M., früher F.str. ... jetzt M., M.str. ...
Prozessgegner
W.-Bank-Aktiengesellschaft in O,. B.str. ...,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Direktoren Lothar F. K. und N. M.
Amtlicher Leitsatz
Beim finanzierten Abzahlungskauf erstreckt sich die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auch auf den Ehegatten des Abzahlungskäufers, der für das diesem gewährte Darlehen die gesamtschuldnerische Haftung übernommen hat (Ergänzung zu BGHZ 47, 248).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger
und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1974 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit Rainer T. zur Zahlung von 5901,52 DM nebst 4 % Zinsen seit 15. Dezember 1972 verurteilt wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der frühere Ehemann der Beklagten, der von dieser getrennt lebte und nunmehr von ihr geschieden ist, erwarb von einer Gebrauchtwagenfirma für 10.000 DM einen Personenkraftwagen, um als Taxifahrer tätig sein zu können. Die Klägerin, eine Finanzierungsbank, finanzierte den Kauf. Den von dem Ehemann der Beklagten unterzeichneten Darlehensantrag vom 2. Juni 1970 an die Klägerin unterschrieb auch die Beklagte "als Mitdarlehensnehmer und Gesamtschuldner". Der Ehemann der Beklagten leistete auf den Kaufpreis aus eigenen Mitteln eine Anzahlung von 2.200 DM. Der restliche Kaufpreis wurde mit dem von der Klägerin gewährten Darlehen beglichen. Das Darlehen war in Raten zurückzuzahlen. Zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung wurde das Kraftfahrzeug der Klägerin sicherungsübereignet. Der Ehemann der Beklagten kam seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach. Die Klägerin kündigte daher mit Anwaltsschreiben vom 15. September 1970 den Darlehensvertrag, verlangte Rückzahlung des Darlehens im Betrag von 10.696,98 DM sowie Zahlung einer Aufkündigungsgebühr und der Kosten der Aufkündigung. Da die Klägerin keine Zahlung erhielt und da der Ehemann der Beklagten das Kraftfahrzeug in einer Reparaturwerkstätte, wohin er es zur Instandsetzung gebracht hatte, stehen gelassen hatte, bezahlte die Klägerin am 28. Januar 1972 die Reparaturkosten mit 3.100 DM, nahm das Kraftfahrzeug in Besitz und verkaufte es für 5.550 DM einem Dritten.
Die Klägerin nahm aufgrund des Darlehensvertrages die Beklagte in Anspruch und beantragte, sie als Gesamt Schuldner in mit ihrem früheren Ehemann zur Zahlung von 9.703,70 DM nebst Zinsen, hilfsweise aufgrund der ihr nach dem Abzahlungsgesetz zustehenden Ansprüche zur Zahlung von 9.088 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung begehrte die Klägerin aufgrund des Abzahlungsgesetzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.145,44 DM nebst Zinsen, weil die Beklagte ihr in gleichem Umfange wie ihr früherer Ehemann hafte. Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein finanziertes Abzahlungsgeschäft vorliegt. Denn sowohl der Kaufvertrag wie der Darlehensvertrag dienten dem Zweck, dem früheren Ehemann der Beklagten zum Erwerb eines Personenkraftwagens zu verhelfen. Dieses Ziel verband Kauf- und Darlehensvertrag derart miteinander, daß keiner der beiden Verträge ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die beiden Verträge sind daher Teile eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als selbständige Verträge anzusehen sind (BGH Urt. v. 13. Januar 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 452 m.w.Nachw.).
II.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Darlehensvertrag wirksam ist. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet.
1.
Der Vertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil in dem Darlehensantrag der Name der Verkäuferin des Gebrauchtwagens, an die der mit dem Darlehen finanzierte Kaufpreis zu zahlen war, sowie die Fahrgestell- und Versicherungsnummer des Gebrauchtwagens, der der Klägerin zur Sicherheit übereignet wurde, fehlten und der Bürge für die Darlehensforderung nicht genannt war.
a)
Der Darlehensantrag bedurfte nicht der Form des § 1 a AbzG, weil diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl I 1541) eingefügt worden war, erst am 1. Juli 1970 in Kraft trat und weil der Darlehensantrag vom 2. Juni 1970 datiert.
b)
Da die Parteien indessen für den Darlehensantrag das Formular der Klägerin verwandten und da gemäß Nr. 35 dieses Formulars Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, ist anzunehmen, daß für den Darlehensantrag Schriftform vereinbart war.
aa)
Selbst zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform genügt indessen, daß unter Heranziehung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ermittelt werden kann, worüber die Vertragsschließenden einig geworden waren (BGH Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 256/62 = LM BGB § 133 (C) Nr. 22). Hier ergab sich aus den Umständen, welche Firma Verkäuferin des Kraftfahrzeugs war und welches Fahrzeug dem früheren Ehemann der Beklagten verkauft worden war.
bb)
Daß die Verkäuferin des Kraftwagens in dem Darlehensantrag nicht genannt worden war, ist auch nicht deshalb von Bedeutung, weil zwischen der Beklagten und ihrem früheren Ehemann eine Gesellschaft bestanden habe und weil daher für die Zahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin gemäß § 709 BGB die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen wäre, wie die Revision geltend macht. Die Beklagte und ihr früherer Ehemann hatten sich nicht zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.
cc)
Ebenfalls unerheblich ist, daß der Bürge für die Darlehensforderung in dem Darlehensantrag nicht erwähnt war. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern das für die Rechtsstellung der Beklagten bzw. deren Inanspruchnahme durch die Klägerin hätte von Bedeutung sein können.
2.
Daß, wie die Revision behauptet, einzelne Bestimmungen des Darlehensantrags wie insbesondere Nr. 7, worin die "Darlehensnehmer" das Kraftfahrzeug der Klägerin zur Sicherheit übereignen, und unter den hier gegebenen Umstanden auch Nr. 17 e, wonach die "Darlehensnehmer" der Klägerin jeden Wechsel des Standorts des Kraftfahrzeugs mitzuteilen haben, undurchführbar sind, trifft zu. Das erklärt sich daraus, daß in dem Antragsformular nicht immer deutlich zwischen den Verpflichtungen des Abzahlungskäufers und Darlehensnehmers und denjenigen der beiden Darlehensnehmer unterschieden wird. Das ist jedoch unschädlich. Denn diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, daß die Verpflichtungen allein den Darlehensnehmer treffen, dem die Erfüllung möglich ist.
3.
Es ist gleichfalls nicht von Belang, daß andere Bestimmungen des Antragsformulars wie Nr. 18, wonach für Mahnkosten 5 DM bzw. 7,50 DM berechnet werden, und Nr. 20, wonach bei Fälligkeit des Darlehens eine Bearbeitungsgebühr von 2 % des fällig gestellten Betrages zu zahlen ist, im Falle einer Rückabwicklung des Geschäfts gemäß §§ 1 und 2 AbzG nicht zum Zuge kommen, weil es sich insoweit um Geschäftskosten handelt (vgl. Ostler/Weidner, AbzG § 2 Anm. 35). Denn die Bestimmungen des Formulars regeln nicht nur die Ansprüche des Darlehensgebers in dem Falle, daß dieser die Kaufsache an sich nimmt, sondern auch den anderen Fall, daß der Darlehensgeber die Sache dem Abzahlungskäufer beläßt, aber Rückzahlung des Darlehens fordert.
4.
Zuzugeben ist der Revision, daß einzelne Bestimmungen des Formulars möglicherweise gegen die guten Sitten verstoßen bzw. mit dem Abzahlungsgesetz nicht vereinbar sind.
a)
Fraglich kann sein, ob die in Nr. 18 enthaltene Vereinbarung von "Verzugsgebühren" in Höhe von 1 % je Monat neben Kreditzinsen von rd. 22 % je Jahr noch mit den guten Sitten vereinbar ist (vgl. Ostler/Weidner, a.a.O. § 6 Anm. 90).
b)
Der in Nr. 4 des Formulars vorgesehene Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Mängelrügen ist unwirksam, wenn eine Nachbesserung unterbleibt bzw. nicht möglich oder nicht zu verwirklichen ist. Denn der Käufer darf durch die rechtliche Aufspaltung der Verträge nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er nur mit einem Vertragspartner kontrahiert hätte (vgl. Ostler/Weidner, a.a.O. § 6 Anm. 149 m.w.Nachw.).
5.
Trotz einzelner unklarer bzw. zu beanstandender Bestimmungen kann nicht angenommen werden, daß der Darlehensantrag und damit der Darlehensvertrag nichtig ist. Das wäre dann der Fall, wenn eine Vielzahl von Bedingungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam wären oder wenn umfangreiche und nicht leicht verständliche Bedingungen so unübersichtlich und unaufgegliedert aufgeführt wären, daß der oder die Antragsteller sich vor Unterzeichnung des Antrags nicht hinreichend über die rechtliche Tragweite der Bedingungen hätten klar werden können (BGHZ 51, 55). Hier sind die Bedingungen des Antragsformulars nicht so unübersichtlich und ungegliedert, daß sie nicht bei einigem Bemühen verständlich wären. Es sind allenfalls einige wenige Bedingungen, aber nicht eine Vielzahl von Bedingungen unwirksam. Auch muß bei der Beurteilung der Bedingungen das berechtigte Interesse des Darlehensgebers berücksichtigt werden, bei dem risikobehafteten Geschäft seinen Anspruch nach Möglichkeit zu sichern. Da sich überdies die zu beanstandenden Bedingungen aus dem Vertrag bzw. dem Antrag lösen lassen, ist nicht der ganze Vertrag nichtig (Ostler/Weidner, a.a.O. § 6 Anm. 91).
6.
Der Darlehensvertrag ist auch nicht wirksam angefochten.
a)
Daß die Beklagte nach ihrer Behauptung den Darlehensantrag angelesen unterschrieb, berechtigt sie nicht zur Anfechtung wegen Irrtums. Denn ein Irrtum liegt nicht vor, wenn der eine Urkunde Unterzeichnende von der Kenntnisnahme ihres Inhalts bewußt abgesehen hat (Hefermehl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 119 Rdn. 6).
b)
Eine Anfechtung des Darlehensantrags bzw. des Vertrags wegen Drohung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
aa)
Es kann zwar zweifelhaft sein, ob die Anfechtung wegen Drohung verspätet war, wie das Berufungsgericht meint. Die Beklagte hatte innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB den Vertrag "wegen Täuschung, Irrtum und aus allen sonstigen Rechtsgründen" angefochten. Nach Ablauf der Jahresfrist hatte sie vorgetragen, sie sei von ihrem früheren Ehemann unter Drohungen und unter der Ankündigung einer Bloßstellung zur Unterschriftsleistung gezwungen worden. Ob innerhalb der Anfechtungsfrist der Grund der Anfechtung oder zumindest die die Anfechtung begründenden Tatsachen dem Anfechtungsgegner mitgeteilt werden müssen, sofern der Grund der Anfechtung bzw. die die Anfechtung begründenden Tatsachen ihm nicht bekannt sind, ist indessen streitig (vgl. einerseits RGZ 65, 86, 88; andererseits Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 143 Rdn. 4 und Hefermehl, a.a.O. § 143 Rdn. 2 jeweils m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat die Frage nicht entschieden, sondern dahingestellt gelassen (BGH Urt. v. 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63 = LM BGB § 143 Nr. 4). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung.
bb)
Denn die Beklagte ist für ihre Behauptung beweisfällig geblieben. Die Klägerin hatte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, daß die Beklagte zur Unterzeichnung des Darlehensantrags gezwungen worden sei. Die Beklagte hatte sich daraufhin in erster Instanz zum Beweise auf ihre Parteivernehmung berufen, obwohl die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß §§ 445 ff ZPO nicht gegeben waren. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte dieses Vorbringen nicht wiederholt.
III.
Einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der der Klägerin obliegenden Aufklärungspflicht hat die Beklagte nicht.
1.
Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Beklagte ungefragt über sämtliche in dem Darlehensantrag enthaltenen Bedingungen aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht bestand allerdings hinsichtlich solcher Risiken, die sich aus der Aufspaltung des Abzahlungsgeschäfts in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag ergaben (BGHZ 47, 217, 222).
2.
Es kann jedoch offen bleiben, ob die Klägerin mit der in dem Darlehensantrag enthaltenen (auf der ersten Seite quergedruckten), aber nicht unterschriebenen Warnung vor einer Vorausquittung ihrer Aufklärungspflicht genügte. Denn ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß scheidet insoweit schon deshalb aus, weil der frühere Ehemann der Beklagten das Kraftfahrzeug erhalten hatte.
IV.
Da die Beklagte der Klägerin aufgrund des Darlehensvertrages mehr schuldet, als das Berufungsgericht ihr zugesprochen hat, könnte die Frage, ob die Beklagte der Klägerin aus dem Darlehensvertrag oder aufgrund des Abzahlungsgesetzes verpflichtet ist, dann dahingestellt bleiben, wenn der vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochene Betrag nach den §§ 1 und 2 AbzG begründet wäre.
1.
Daß die Beklagte die Forderung der Klägerin der Hohe nach nicht bestritten hatte, enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Ansprüche der Klägerin nach dem Abzahlungsgesetz begründet sind. Das ist jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr von 223,92 DM und hinsichtlich der Mahnkosten von 26,96 DM teilweise nicht der Fall; denn bei der Bearbeitungsgebühr und bei einem Teil der Mahnkosten handelt es sich, wie dargelegt wurde, um Geschäftskosten und nicht um nach dem Abzahlungsgesetz zu erstattende Aufwendungen.
2.
Es kann daher nicht unentschieden bleiben, ob die Beklagte aus dem Darlehensvertrag oder ebenso wie der Abzahlungskäufer nur aufgrund des Abzahlungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob schon deshalb ein Anspruch aus dem Darlehensvertrag gegeben ist, weil die Klägerin diesen Vertrag kündigte und Rückzahlung des Darlehens verlangte, bevor sie das Kraftfahrzeug in Besitz nahm. Diese Frage ist indessen zu verneinen. Wie ausgeführt wurde, darf die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag dem Abzahlungskäufer nicht zum Nachteil gereichen. Hätte die vor der Inbesitznahme des Kraftfahrzeugs vorgenommene Kündigung des Darlehensvertrages indessen zur Folge, daß der Abzahlungskäufer sich nicht auf das seinem Schutz dienende Abzahlungsgesetz berufen könnte, so würde die Aufspaltung des Abzahlungsgeschäfts zu seinem Nachteil ausschlagen.
b)
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schutzbereich des Abzahlungsgesetzes sei nicht auf den Abzahlungskäufer beschränkt, sondern umfasse zumindest auch die Personen, die durch eine Mithafterklärung in eine gleich oder ähnlich schutzwürdige rechtliche und tatsächliche Situation geraten seien. Daher erstrecke sich der Schutzbereich des Abzahlungsgesetzes auch auf die Beklagte. Dem ist für den vorliegenden Fall beizupflichten.
aa)
Wie sich aus § 425 BGB ergibt, wirken für das Schuldverhältnis erhebliche Tatsachen, abgesehen von den in § 425 Abs. 1 BGB aufgeführten Ausnahmen, allerdings nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Das bedeutet, daß sich nach Begründung der Gesamtschuld das Schuldverhältnis für jeden Gesamtschuldner selbständig und abweichend von dem der anderen Gesamtschuldner entwickeln kann. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daraus gefolgert, daß dann, wenn das Finanzierungsinstitut die Kaufsache wegen Zahlungsverzugs des Abzahlungskäufers an sich nimmt, nur zwischen dem Finanzierungsinstitut und dem Abzahlungskäufer ein Abwicklungsverhältnis gemäß §§ 1, 5 AbzG begründet wird. Denn diese Bestimmungen dienten ausschließlich dem Schutz des Abzahlungskäufers und könnten daher auf Dritte, die dem Finanzierungsinstitut gegenüber vor der "Rückgabe" der Sache die gesamtschuldnerische Haftung für die Darlehensforderung übernommen hatten, ohne im Besitz der Kaufsache zu sein, nicht entsprechend angewendet werden (BGHZ 47, 248, 251).
bb)
Wie dem Leitsatz dieser Entscheidung sowie dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt zu entnehmen ist, hat indessen dort der Verkäufer der Kaufsache die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Abzahlungskäufer übernommen. Da Zweck des Abzahlungsgesetzes ist, den wirtschaftlich schwächeren Abzahlungskäufer zu schützen, und da bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten ist, daß dieses bewußt die Belange des Abzahlungskäufers weit mehr als die des Verkäufers schützt (Ostler/Weidner, a.a.O. Einl. Anm. 20), besteht kein Anlass, die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auf den Verkäufer zu erstrecken. Hat dieser für das dem Abzahlungskäufer gewährte Darlehen die Mithaftung als Gesamtschuldner übernommen, so bleibt es daher bei der Regelung des § 425 BGB, wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen hat.
cc)
Da § 6 des AbzG indessen diesem Gesetz alle Fälle unterwerfen will, in denen es sich wirtschaftlich um nichts anderes als einen Abzahlungskauf handelt (Ostler/Weidner, a.a.O. § 6 Anm. 110 m.w.Nachw.), kann es dann anders sein, wenn nicht der Verkäufer, sondern Dritte auf der Käuferseite die Mithaftung als Gesamtschuldner übernommen haben.
In diesem Fall kann der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes nicht ausschließlich auf den Abzahlungskäufer beschränkt sein, sondern auch solche Gesamtschuldner umfassen, die mit dem Abzahlungskäufer wirtschaftlich verbunden sind. Auf welche Gesamtschuldner auf der Käuferseite sich die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes erstreckt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. In jedem Falle umfaßt sie den als Gesamtschuldner mithaftenden Ehegatten. Hat ein solcher die gesamtschuldnerische Haftung für das seinem Ehegatten als Abzahlungskäufer gewährte Darlehen übernommen, so treffen ihn die wirtschaftlichen Folgen der Rückgängigmachung des Abzahlungsgeschäfts regelmäßig ebenso wie den Abzahlungskäufer, so dass es geboten ist, die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auf ihn zu erstrecken. Es kann auch dann nichts anderes gelten, wenn der gesamtschuldnerisch haftende Ehegatte von dem Abzahlungskäufer getrennt lebt oder von ihm geschieden ist und wie hier die gesamtschuldnerische Haftung während des Bestehens der Ehe übernommen hat. Denn dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Inanspruchnahme des mithaftenden Ehegatten aus dem Darlehensvertrag auch in diesem Falle wirtschaftliche Auswirkungen haben kann, die das Abzahlungsgesetz vermeiden will.
Die Erstreckung der Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auf den Ehegatten entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten. Finanzierungsinstitute legen in der Regel Wert darauf, in dem Falle, daß der Abzahlungskäufer nicht zahlen kann, gegen dessen Ehegatten vorgehen zu können. Daher verlangen sie häufig, daß der Ehegatte des Abzahlungskäufers die Mithaftung übernimmt. Ihrem Interesse an der Mithaftung des Ehegatten des Abzahlungskäufers ist indessen ausreichend Rechnung getragen, wenn der Ehegatte in demselben Umfang haftet wie der Abzahlungskäufer. Dementsprechend hat hier die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte in zweiter Instanz ausschließlich auf das Abzahlungsgesetz gestützt. Der die Mithaftung als Gesamtschuldner übernehmende Ehegatte will ohnehin allenfalls in demselben Umfang wie der Abzahlungskäufer haften.
V.
Die Beklagte haftet daher der Klägerin nicht auf Grund des Darlehensvertrages, sondern nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sie jedoch nicht auf 6.145, 44 DM in Anspruch genommen werden. Denn die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 223,92 DM, 2 % des fällig gestellten Betrages, kann die Klägerin auf Grund des Abzahlungsgesetzes nicht beanspruchen, wie dargelegt wurde. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Teils der Mahnkosten, weil die in dem Darlehensvertrag vereinbarten Mahngebühren von 5 DM bzw. 7,50 DM nach dem Abzahlungsgesetz nicht zu erstatten sind, sondern lediglich die insoweit angefallenen Aufwendungen verlangt werden können. Da die Klägerin dazu nichts vorgetragen hat, schätzt der Senat gem. § 287 Abs. 2 ZPO diese Aufwendungen auf 6,38 DM. Die Revision war somit mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte zur Zahlung von 5.901,52 DM nebst Zinsen verurteilt wird. Die Kosten der Revision waren gem. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Merz