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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1965, Az.: II ZR 45/63

Klage auf Rückzahlung eines gezahlten Geldbetrags für eine Wechselbürgschaft; Anfechtung eines Vertrages über die den Wechselbürgschaften zugrundeliegenden Forderungen wegen Irrtums; Anfechtung wegen Irrtums über die zu sichernden Forderungen; Pflicht zu unverzüglicher Anfechtung; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1965
Aktenzeichen
II ZR 45/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 28.12.1962
LG Freiburg

Fundstellen

  • DB 1966, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 39 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Walter B. in L., B.straße ...

Prozessgegner

Firma Oberrh. Kleiderwerke, Inh. Emil K. in A., gestorben am ... 1961, nunmehr dessen Erben:

a) Witwe Lena K. und

b) Sohn Helmut K. in A./Baden

Amtlicher Leitsatz

Wird die Anfechtung mit einer bestimmten tatsächlichen Begründung erklärt, so kann sich der Anfechtende zu ihrer Rechtfertigung nicht auf andere Gründe berufen, die in diesem Zeitpunkt durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden können (sog. Nachschieben von Anfechtungsgründen).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 28. Dezember 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Textilfabrik in Appenweier (an deren Stelle nunmehr die Erben des Inhabers getreten sind; im folgenden weiterhin: die Beklagte), stand mit dem Kaufmann Fritz B., der in Lübeck ein "Textilkontor" unterhielt, von 1957 bis zum 4. Juni 1959 in Geschäftsverbindung. Der Kläger hat für Verbindlichkeiten des B. aus den Lieferungen der Beklagten Wechselbürgschaften übernommen und eine Grundschuld auf seinem Hausgrundstück in Lübeck als Sicherheit zur Verfügung gestellt. Er verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 20.000 DM, den er unter Vorbehalt der Rückforderung auf 8 Wechsel bezahlt hat, die er als Wechselbürge unterzeichnet hatte.

2

Nach einer Vereinbarung vom 27. Juni 1958 hatte der Kläger für eine Lieferschuld des B. in Höhe von 74.500 DM Wechselbürgschaften übernommen. Als Unstimmigkeiten wegen der Qualität und Bezahlung der Waren zwischen der Beklagten und Bildt auftraten, kam es am 19. August 1958 in Frankfurt (Main) zu einer Regelung der streitigen Fragen zwischen den Beteiligten. B. erkannte an, der Beklagten 79.350,20 DM zu schulden. Die Beklagte ermäßigte ihre Forderungen um 10.000 DM. Damit sollten alle Mängelrügen der bis zum 19. August 1958 gelieferten Waren erledigt sein. B. sollte Wechsel in Höhe von 67.120 DM annehmen und der Kläger die Wechselbürgschaft übernehmen. Der Kläger verpflichtete sich, zur weiteren Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen B. gegenüber der Beklagten dieser eine auf seinem Hausgrundstück in Lübeck zu bestellende Grundschuld von 60.000 DM abzutreten. Für die zukünftigen Lieferungen der Beklagten sollten von Fall zu Fall Wechsel ausgestellt werden, die der Kläger als Bürge mitunterzeichnen sollte.

3

Wegen der Qualität und Zusammensetzung der weiteren Lieferungen sowie wegen des Ausbleibens des Grundschuldbriefes kam es zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen B. und der Beklagten, die B. veranlaßten, sich nach Appenweier zur Beklagten zu begeben. Er brachte den Grundschuldbrief und 24 von ihm angenommene und vom Kläger als Bürgen unterzeichnete Wechsel über je 2.500 DM mit. Am 26. November 1958 wurde ein "Abänderungs- und Zusatzvertrag zur Vereinbarung vom 19. August 1958" geschlossen. In diesem heißt es, daß sich das Schuldanerkenntnis B. per 25. November 1958 auf 60.000 DM ermäßige. Diese Forderung war aufgeteilt in einen Betrag von 23.560 DM, für den Rechnungen erteilt seien, und einen Betrag von 36.440 DM, für den 27 in der Zeit vom 15. November 1958 bis 25. Februar 1959 fällige Wechsel gegeben seien. In Nr. 3 des Vertrages heißt es:

"Die Zahlung der in Ziff. 1 anerkannten Forderung erfolgt in der Weise, daß Herr B. 24 neue Sichtwechsel d DM 2.500 akzeptiert, die Herrn B. jeweils am 4. des laufenden Monats, beginnend am 4.1.1959 zur Anweisung vorzulegen sind."

4

Die Beklagte verpflichtete sich, die 27 Wechsel, die sie früher erhalten hatte, selbst einzulösen. Sie erhielt den Grundschuldbrief mit der Abrede, daß die Grundschuld "zur Sicherung der neu ausgestellten 24 Wechsel sowie der sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden und nicht durch Wechsel gesicherten Forderung" dienen solle. Alle bis zum 25. November 1958 vom Kläger oder B. erhobenen Mängelrügen und alle Einwendungen, die im Zusammenhang mit der bis zum 25. November gelieferten Ware standen, wurden für erledigt erklärt. Der Kläger erhielt eine Ausfertigung des Vertrages, die er unterschrieben der Beklagten zurücksandte. Die vom Kläger als Bürgen unterzeichneten 24 Wechsel sowie der Grundschuldbrief wurden der Beklagten ausgehändigt.

5

Die weiteren Lieferungen der Beklagten an B. führten zu neuen Auseinandersetzungen über ihre Qualität und Zusammensetzung. Der Kläger focht mit Schreiben seines Anwalts vom 12. September 1959 die Vereinbarung vom 19. August 1958 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise den Rücktritt. Er hat 16 der 24 Wechsel eingelöst und mit der Klage zunächst Freistellung von der Verpflichtung aus den restlichen 8 in der Zeit vom 4. Mai bis 4. Dezember 1960 fällig werdenden Wechseln begehrt. Er hat geltend gemacht, die Wechsel über 60.000 DM seien nicht in voller Höhe für die damals bereits bestehenden Verbindlichkeiten des B. gegeben worden. Sie hätten zur Bezahlung der seit der Vereinbarung vom 19. August 1958 erfolgten Lieferungen im Werte von 18.560 DM und in Höhe von 5.000 DM zur Prolongation für noch offenstehende Lieferungen aus der Zeit vorher gedient. In Höhe von 36.440 DM seien sie zur Bezahlung neuer Lieferungen der Beklagten gegeben worden. Die Beklagte sei gezwungen gewesen, auf diese Bedingungen einzugehen, weil der Vertrag vom 19. August 1958 bereite am 17. November 1958 wegen arglistiger Täuschung angefochten gewesen sei, nachdem B. und er durch den früheren Geschäftsführer H. der Beklagten erfahren hätten, daß diese sie absichtlich mit schlechter Ware beliefert habe. Die Beklagte habe weiterhin entsprechend ihrer vorgefaßten Absicht schlechte Ware geliefert, so daß auch die Anfechtung der Vereinbarung vom 26. November 1958 wegen arglistiger Täuschung begründet sei. Die Anfechtung sei auch in jedem Falle wegen Irrtums begründet, weil er davon ausgegangen sei, die Vereinbarung besage, daß die Wechsel im wesentlichen zur Bezahlung neuer Lieferungen dienen sollten.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß die 24 Wechsel in Höhe von 36.440 DM zur Abdeckung neuer Lieferungen bestimmt gewesen seien und daß sie absichtlich schlechte Ware geliefert habe. Die behaupteten Mängel hielten sich im Rahmen der zulässigen Toleranzen. Die Behauptungen H. seien Verleumdungen gewesen. Ein Anfechtungsschreiben vom 17. November 1958 sei ihr nicht zugegangen. Die Anfechtung vom 12. September 1959 sei in jeden Falle verspätet.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem der Kläger die acht restlichen Wechsel unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt hat und die Grundschuld nach Veräußerung des Grundstücks gelöscht worden ist, hat er in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Den Feststellungsantrag hat er für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 26. November 1958 von ihrem Wortlaut aus. Danach seien die Parteien der Auffassung gewesen, daß die Abmachungen vom 19. August 1958 fortgelten, aber auf eine wirtschaftlich durchführbare Grundlage gestellt werden sollten. Zugleich hätten die Beanstandungen der Ware erledigt werden sollen. Der Kläger und B. hätten sich nicht in der behaupteten starken Position befunden, die es ihnen ermöglicht hatte, der Beklagten ihre Bedingungen aufzuzwingen, die dahin gingen, daß die neuen Wechsel zur Bezahlung von zu erwartenden neuen Lieferungen gegeben wurden. Die Revision hält diese Auslegung für rechtsfehlerhaft, kann aber damit nicht durchdringen.

9

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine starke Verhandlungsposition des Klägers und B. vor der Vereinbarung am 26. November 1958 angenommen. Der Vertrag vom 19. August 1958 sei, wie das Berufungsgericht unterstelle, wegen arglistiger Täuschung angefochten gewesen. Der Kläger und B. hätten sich auf Mitteilungen des Geschäftsführers der Beklagten H. stützen können, nach denen B. planmäßig mit minderwertiger Ware beliefert worden sei. Gleichwohl konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagte nicht abweichend vom Text der Vereinbarung auf die Wechselhaftung des Klägers für den festgestellten Schuldsaldo über den angegebenen Umfang hinaus verzichten wollte. Ob die Mitteilung von H. zutraf, war durchaus zweifelhaft. Der Beweisantrag auf Vernehmung von H. bezog sich auch nur auf die Tatsache, dieser habe Mitteilungen über absichtliche Lieferung minderwertiger Ware gemacht. B. hat sich jedenfalls nach neiner eigenen Angabe von der Fortsetzung seiner Geschäftsverbindung mit der Beklagten ein gutes Geschäft versprochen (I 169) und wollte von der Vereinbarung vom 19. August 1958 gar nicht loskommen. Er verhandelte in Abwesenheit des Klägers mit der Beklagten und trat nach seiner eigenen Darstellung nicht als der getäuschte Käufer auf. Im Vertrag verzichtete B. und auch der Kläger auf alle Ansprüche aus etwaigen Schlechtlieferungen. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO bei der Würdigung der Verhandlungsposition des Klägers und B. ist nicht ersichtlich.

10

Die Tatsache, daß B. mit den Wechseln des Klägers nach Appenweier zur Beklagten reiste, ist vom Berufungsgericht nur unterstützend dafür angeführt worden, daß die Vereinbarung vom 26. November 1958 vor allem auf einem von B. und dem Kläger erbetenen Entgegenkommen beruhe. Es verstößt im übrigen weder gegen § 157 BGB, den die Revision anführt, noch gegen § 286 ZPO, wenn aus einer solchen Tatsache auch Schlüsse über die Lage gezogen werden, die den Ausgangspunkt der Verhandlungen bildet. Das Berufungsgericht hat in erster Linie die rechtliche und wirtschaftliche Lage in Betracht gezogen, wie sie zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 26. November 1958 bestanden hat. An 25. November 1958 schuldete B. nach seinen Angaben aus Wechseln 41.440 DM, für die der Kläger als Wechselbürge haftete. Außerdem bestanden weitere Schulden B. für Warenlieferungen in Höhe von 23.560 DM. B. erhielt durch den Vertrag vom 26. November 1958 Stundung. Er hatte nach dem Text des Vertrages die gesamte, nunmehr durch Wechsel gesicherte Forderung von 60.000 DM ab 26. November 1958 zu verzinsen, was bei einer teilweise erst künftig entstehenden Forderung ganz ungewöhnlich wäre. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision geltend macht, außer Betracht gelassen, daß der Kläger keinesfalls über den Betrag von 60.000 DM hinaus verpflichtet sein wollte. Wenn es in Ziff. 4 der Vereinbarung heißt, die Grundschuld solle zur Sicherung der neu ausgestellten Wechsel sowie der sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden und nicht durch Wechsel gesicherte Forderungen dienen, so ergab sich hieraus, wie das Berufungsgericht ausführt, daß der jeweils durch Einlösung der 24 Wechsel freiwerdende Betrag der Grundschuld nunmehr für die gegebenenfalls inzwischen neu entstandenen Verpflichtungen des B. haftete. Die Beklagte erhielt also, wenn B. die Wechsel einlöste, durch die Grundschuld auch Sicherung für die zukünftigen Ansprüche, ohne daß der Kläger mit mehr als 60.000 DM eintreten mußte. Auch die von der Revision beanstandete Würdigung des Entwurfs, den B. für den Vertrag gefertigt hat, verstößt nicht gegen § 286 ZPO. Die Verschiedenheit der Formulierung in einzelnen Punkten hinderte nicht die Verwertung für die Auffassung, daß auch von B. von vornherein die Wechsel ausschließlich für die Bezahlung der an 25. November 1958 bereits bestehenden Warenschuld und nicht zur Bezahlung erst künftiger Lieferungen vorgesehen waren. Die davon abweichende Aussage B. konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß als unglaubhaft bezeichnen.

11

II.

Die Anfechtung des Vertrages vom 26. November 1958 über die den Wechselbürgschaften zugrundeliegenden Forderungen wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung nach § 119 BGB hat das Berufungsgericht für unbegründet, auf jeden Fall als verspätet, angesehen. Es meint, daß dem Schreiben des Rechtsanwalts F. vom 12. September 1959 nicht der jetzt behauptete Irrtum über die zu sichernden Forderungen zugrunde liegt, sondern als Anfechtungsgrund nur die mangelhaften Lieferungen und der Irrtum darüber, die Beklagte werde nach dem Vertrag einwandfreie Ware liefern, geltend gemacht werden sollten. Die Revision ist der Ansicht, daß eine wirksame Anfechtung vorliege, weil alle in Betracht kommenden Anfechtungsgründe, nämlich Irrtum und Täuschung, genannt worden seien, und solche im einzelnen auch nachgeschoben werden könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zur Zeit der Abgabe der Erklärung überhaupt nicht in Betracht gezogen, daß er zur Erklärung durch einen Irrtum über ihren Inhalt veranlaßt sein könnte. Erst mehr als ein halbes Jahr nach Prozeßbeginn habe er die Anfechtung darauf gestützt, er habe geglaubt, nach dem Vertrage nur für künftige Warenlieferungen bürgen zu sollen. Am 12. September 1959 habe er die Anfechtung der Verbürgung lediglich damit begründet, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, weil sie von vornherein entschlossen gewesen sei, schlechte Ware zu liefern. Wird die Anfechtung mit einer bestimmten Begründung erklärt, so können andere Gründe, deren Geltendmachung verspätet ist, nicht nachgeschoben werden, um die Anfechtung zu rechtfertigen. Ihre Zulassung widerspricht dem berechtigten Interesse des Anfechtungsgegners, der davon ausgehen kann, daß die Wirksamkeit der Erklärung nur aus den angegebenen Gründen in Zweifel gezogen wird. Ob eine Anfechtungserklärung überhaupt nur wirksam ist, wenn der (tatsächlich vorliegende) Grund der Anfechtung in der Erklärung angegeben oder jedenfalls für den Anfechtungsgegner erkennbar ist (vgl. Staudinger-Coing 11. Aufl. § 143 A. 4), braucht hier nicht entschieden zu werden. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung erwähnten Gründe geltend gemacht, so liegt jedenfalls eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist. Die Anfechtung wegen Irrtums über die zu sichernden Forderungen ist hiernach mit Recht als verspätet angesehen worden, weil der Kläger diese, nicht unverzüglich erklärt hat.

12

III.

Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die rechtzeitig erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet. Die mit der Revision gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten H. brauchte nicht darüber vernommen zu werden, daß er B. Informationen gegeben habe, der Mitinhaber der Beklagten habe einmal angeordnet, an B. schlechte Ware zum gleichen Preis wie für gute Ware zu liefern. Mit diesem in der Berufungsbegründung enthaltenen Beweisantritt (II. 47 GA) wollte der Kläger dartun, die Verhandlungsposition sei für B. und ihn vor dem Abschluß des Vertrages vom 26. November 1958 günstig gewesen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es aber nicht, weil H. unstreitig solche Mitteilungen an B. gemacht hatte. Er ist deshalb von der Beklagten am 29. November 1958 fristlos entlassen worden und hat sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 DM für den Fall weiterer geschäftsschädigender Behauptungen über die Beklagte verpflichtet. Der Beweisantritt betraf nicht die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe am 26. November 1958 arglistig vorgespiegelt, einwandfreie Ware liefern zu wollen. Wenn H. am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. ohne die Möglichkeit einer vorsorglichen Ladung nach § 272 b ZPO, nunmehr als Zeuge dafür benannt wurde, die Beklagte habe B. im Jahre 1958 planmäßig mit minderwertigen, eigens hierfür eingefärbten Stoffen beliefert, so konnte dieser Beweisantrag wegen Verspätung nach § 529 Abs. 2 ZPO ebenso wie der Antrag auf Vernehmung weiterer, bisher nicht benannter Zeugen, die den Stoff zur Färberei geschafft haben sollen, zurückgewiesen werden. Das Berufungsgericht brauchte auch keine weitere Begutachtung der gelieferten Waren vornehmen zu lassen, bevor es den Beweis als nicht geführt ansah, die Beklagte habe entsprechend einer am 26. November 1958 vorgefaßten Absicht schlechte Ware geliefert. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte diejenige Stoffqualität bei ihren Lieferanten bestellt hat, die B. gewünscht hatte. Das Berufungsgericht konnte ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu der Auffassung gelangen, daß die von den Prüfämtern Neumünster und Hohenstein festgestellten Qualitätsunterschiede verhältnismäßig geringfügig seien und daß die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, diese selbst festzustellen. So ergab die Untersuchung des Öffentl. Warenprüfungsamtes Neumünster statt eines zugesagten Wollanteils von 85 % nur einen Anteil von 79 %. Die von der Beklagten veranlaßte Prüfung durch das Staatl. Prüfamt für Textilrohstoffe in Reutlingen ergab einen Anteil von Wolle von 80,4 %. Die zulässige Toleranz beträgt 4 %. Auch die Gewichtsabweichungen konnten vom Berufungsgericht ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen als nicht so erheblich betrachtet werden, daß daraus auf eine planmäßig schlechte Belieferung entsprechend einer bereits am 26. November 1950 bestehenden Absicht zu schließen war. Die Ware wog z.B. bei einer Untersuchung statt ca. 550 g pro qm nur ca. 520 g pro am. Bei einer anderen Untersuchung entsprach die Ware den an das Gewicht gestellten Anforderungen. Die Verzögerung der Einholung des Gutachtens und die Weiterlieferung beanstandeter Ware brauchten vom Berufungsgericht nicht besonders erörtert zu werden, da sie keine wesentlichen Indizien für eine Täuschungsabsicht darstellten.

13

IV.

Die rechtlichen Gesichtspunkte des Verschuldens beim Vertragsschluß und der positiven Forderungsverletzung können nach den festgestellten Sachverhältnis und den Behauptungen des Klägers ebenfalls keine Einwendungen gegen die übernommene Wechselbürgschaft rechtfertigen. Die behauptete Nichteinhaltung von Zusicherungen über die Eigenschaft der zu liefernden Waren stellt keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der Wechselbürgschaft dar. Es war Sache des Käufers, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB) und die etwa gegebenen Rechtsbehelfe geltendzumachen.

14

V.

Da hiernach dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch bezüglich des auf die acht Wechsel geleisteten Betrages von 20.000 DM mit Recht versagt worden ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck