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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1970, Az.: VIII ZR 192/66

Verhältnis der Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft; Gegenständliche Beschränkung einer Vollmacht; Vertretung einer Erbengemeinschaft; Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Erteilung einer Duldungsvollmacht durch einen Vormund ; Zusammengehörigkeit von Kaufsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 192/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.06.1966

Fundstelle

  • DB 1970, 341 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. ... - 5. ...,

Prozessgegner

...

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juni 1966 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 11.785,89 DM nebst Zinsen verurteilt hat.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind die Erben des am 24. März 1963 verstorbenen Albert S., der ein Tiefbau- und Straßenbau-Unternehmen verbunden mit einem Steinbruch ohne Eintragung im Handelsregister betrieb, Die Erben, von denen der Beklagte zu 3 als Volljähriger unter Vormundschaft stand, setzten die Unternehmen in ungeteilter Erbengemeinschaft fort. Die Beklagte zu 1 hat seit dem 18, September 1964 einen Gebrechlichkeitspfleger. In einer notariell beglaubigten Urkunde vom 31. März 1963 bevollmächtigten die Erben die Beklagte zu 5 und den Ehemann der Beklagten zu 4, Johannes K., gemeinsam über die noch auf den Namen des Erblassers lautenden Bank- und Sparkassenkonten zu verfügen und Wechselverbindlichkeiten im Namen des hinterlassenen Baugeschäfts einzugehen. Für den Beklagten zu 3 unterzeichnete diese Vollmacht sein damaliger Vormund.

2

Im Jahre 1964 sollte der Steinbruchbetrieb wesentlich erweitert werden. Für die hierfür geplanten Anschaffungen fehlten jedoch die erforderlichen Mittel im Nachlaß. Sie sollten im wesentlichen aus der Erweiterung des Steinbruchbetriebes aufgebracht werden. In Verhandlungen mit den Inhaber der ursprünglichen Klägerin, der diese Klage unter seiner Handelsfirma erhoben hat und während des Revisionsverfahrens in Konkurs gefallen ist, wurde der Kauf einer Steinbruchanlage, einer Fahrzeugwaage und eines größeren als des bisher benutzten Raupen-Baggers für notwendig erachtet. Nachdem die Firma W.-W. D. G.-Aktiengesellschaft für die zu erwerbende Brech- und Siebanlage ein Angebot vom 13. März 1964, gerichtet an die "Firma Albert S., Straßen- und Tiefbau" (unter dieser Bezeichnung handelte bereits der Erblasser) unterbreitet hatte, unterzeichneten die Klägerin und namens der "Firma Albert S., Erben," die Beklagte zu 5 und der Ehemann der Beklagten, zu 4 eine als Kaufvertrag bezeichnete Urkunde vom 28. April 1964 über eine W.-Steinbruchanlage, wie angeboten und eine Fahrzeugwaage nach Wahl, wobei der Typ der noch zu liefernden Fahrzeugwaage offenblieb. Die Urkunde enthält den Vermerk:

"Finanzierung 48 Monate im Winter Aussetzung von 2-3 Monaten."

3

Die Verhandlungen mit dem Inhaber der ursprünglichen Klägerin führten für die Erbengemeinschaft die Beklagte zu 5 und Johannes K. In diesen Verhandlungen wollen sie nach Darstellung der Beklagten betont haben, daß auf die anzuschaffenden Geräte für die Erweiterung des Steinbruchbetriebes keine Anzahlung geleistet werden könne und die Abzahlung erst nach Inbetriebnahme der neuen Anlage, die für den 1. August 1964 in Aussicht genommen worden sei, aus den erwarteten höheren Betrieberlösen vorgenommen werden könne. Die Waage sollte vorabgeliefert werden, ebenso der Bagger.

4

Mit "Auftragsbestätigung" vom 8. Mai 1964 bestätigte die Klägerin "unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" den erteilten Auftrag über eine P.-Fahrzeugwaage zum Preise von 3.760 DM. Die Waage wurde am 26. Juni 1964 geliefert, jedoch nach Darstellung der Beklagten nicht eingebaut.

5

Unter dem 12. Mai 1964 unterzeichneten die Beklagte zu 5 und K. einen Vertrag über Lieferung eines Baggers zum Preise von 120.000 DM und einer Felshochlöffeleinrichtung zum Preise von 20.400 DM. In dieser Urkunde heißt es:

"Zahlung: nach Vereinbarung wie mit Herrn G. (Inhaber der ursprünglichen Klägerin) besprochen."

6

Mit Schreiben vom 13. Mai 1964 bestätigte die Firma G. den Auftrag mit dem Vermerk: Zahlung nach Vereinbarung.

7

Der Bagger wurde am 5. Juni 1964 geliefert. Die Bezahlung des Kaufpreises sollte unter Einschaltung einer Finanzierungsbank erfolgen. In einem Darlehens-Antrag und -Vertrag vom 5. Juni 1964, den die Klägerin und die Beklagte zu 5 sowie K. unterzeichneten, beantragten die Händlerfirma (Klägerin) und die Käufer bei der Norddeutschen Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Gewährung einen Darlehens zur Finanzierung des Kaufs. In dieser Urkunde ist der Kaufpreis für den "N."-Bagger mit 148.000 DM angegeben, auf den 28.000 DM bar angezahlt seien. Für den Restbetrag von 128.000 DM und hinzugerechnete Unkosten von insgesamt 18.504,50 DM beantragten die Genannten das zu gewährende Darlehen. Es sollte durch Wechsel abgesichert werden, die die Klägerin ausstellte und die Beklagte zu 5 sowie K. (für die Erbengemeinschaft) annahmen. Der Wechsel per 9. Juli 1964 lautete über 4.155,50 DM, der Wechsel per 9. Juni 1966 über 59.760 DM und 23 weitere Wechsel lauteten über je 3.243 DM, mit Fälligkeiten vom 9. August 1964 bis 9. Juni 1966.

8

Eine Lieferung der W.-Steinbruchanlage ist nicht erfolgt. Nach Darstellung der Beklagten soll sich herausgestellt haben, daß die ihnen angebotene Anlage nicht die Leistungsfähigkeit aufweise, die für den Steinbruchbetrieb in Hinblick auf die Druckfestigkeit des Gesteins erforderlich gewesen wäre.

9

Die Klägerin verlangte mit den im ersten Rechtszuge verbundenen Klagen 9.021 DM nebst Zinsen für die Fahrzeugwaage und 7.463,27 DM nebst Zinsen, nämlich Wechselbeträge und Spesen (Protestkosten und Bankspesen), für den gelieferten Pagger.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die vom Vormund des Beklagten zu 3 Bevollmächtigten hätten zu den Verträgen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung benötigt, weil es sich bei den Verträgen um Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels (§ 1822 Nr. 8 EGB) handele. Die Unwirksamkeit der Verträge wirke gegenüber allen Miterben. Denn jeder einzelne Vertrag habe mit allen Miterben geschlossen werden sollen.

11

Das Oberlandesgericht hat dagegen der Klägerin auf den Kaufpreis für die Fahrzeugwaage 4.322,62 DM nebst 8 % Zinsen seit den 1. Juli 1965 und für den Universal-Bagger den Klagebetrag von 7.463,27 DM nebst 8 % Zinsen seit den 9. Oktober 1964 zugesprochen. Im übrigen blieb die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

12

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. An Stelle der ursprünglichen Klägerin beantragt der Konkursverwalter die Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärte, daß der Pfleger der Beklagten zu 1 die Einlegung und Durchführung der Revision genehmige.

Entscheidungsgründe

13

I.

Die Revision macht geltend, die Beklagte zu 5 und ihr Schwager K. hätten die Vereinbarungen mit der ursprünglichen Klägerin über den Erwerb der Geräte zur Erweiterung des Steinbruchbetriebes namens der Erbengemeinschaft ohne die hierfür erforderlichen Zustimmungen sämtlicher Miterben getroffen. Aus der Vollmacht vom 31. März 1963 lasse sich nicht herleiten, daß die Beklagte zu 5 und K. auch zur Vertretung bei den in Rede stehenden Investitions- und Risikogeschäft bevollmächtigt waren. Denn die Vollmacht sei gegenständlich beschränkt und nicht dazu erteilt worden, die hier streitigen Geschäfte vorzunehmen. Bei der Vollmacht habe es sich um die Befugnis zur Vornahme von Verwaltungsmaßnahnen und laufender Geschäfte zwecks Portführung des ererbten Unternehmens im bisherigen Rahmen gehandelt, während hier Geschäfte vorlägen, die schon ihrer Größenordnung nach weit darüber hinaus gingen. Den mit dem Inhaber der ursprünglichen Klägerin erörterten umständen (kein Geld zur Bezahlung, Umstellung des Betriebes auf Schottererzeugung zum Zwecke des Verkaufs, Bezahlung der erforderlichen Anschaffungen aus den Einnahmen, evtl. Vorlage erheblicher Leistungen durch die Klägerin) sei zu entnehmen, daß es sich hier um ein ganz außergewöhnliches Geschäft handelte, für das die an 31. März 1963 erteilte Vollmacht nicht ausreiche.

14

Das Berufungsgericht führt zu dieser Frage aus: Die Erbengemeinschaft sei bei der Bestellung von der Beklagten zu 5 und K. wirksam vertreten worden. Deren Vertretungsmacht folge aus der unstreitigen Tatsache, daß die Erbengemeinschaft seit dem Tode des Erblassers (24. März 1963) sämtliche Geschäfte des ererbten Unternehmens von ihnen habe vornehmen lassen, die übrigen Erben es also geduldet hätten, daß beide gemeinsam die Erbengemeinschaft vertraten, wie dies auch in der Urkunde vom 31. März 1963 besonders zum Ausdruck gekommen sei. Für den Beklagten zu 3 gelte die von den damaligen Vormund erteilte Duldungsvollmacht allerdings nur in den Grenzen, in denen der Vormund selber nach den Gesetz zur Vornahme von Rechtsgeschäften für Dein Mündel berechtigt gewesen sei. Dasselbe würde für eine durch den Pfleger der Beklagten zu 1 erteilte Duldungsvollmacht gelten, soweit es infolge mangelnder Geschäftsfähigkeit der Beklagten zu 1 auf sie ankäme. Die Voraussetzungen, unter denen Vormund und Pfleger, um ihre Mündel wirksam zu verpflichten, einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätten, lägen nicht vor.

15

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Duldungsvollmacht werden von der Revision mit Recht beanstandet.

16

1.

Zunächst int darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht Erwägungen über eine Vertretung der Beklagten zu 1 durch einen Pfleger angestellt hat, ohne eine Feststellung darüber zu treffen, wann für sie ein Pfleger bestellt worden ist. Hätte daß Berufungsgericht die Pflegschaftsakten vom Amtsgericht Olpe (4 VIII S 500 & 505) beigezogen, was erforderlich gewesen wäre, um die Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 1 zu prüfen, so hätte das Berufungsgericht feststellen können, daß die Beklagte zu 1 erst am 18. September 1964 unter Pflegschaft gestellt worden ist. Inwieweit sie selbst die Vornahme der hier in Rede stehenden Geschäfte durch die Beklagte zu 5 und K. geduldet hat, hätte einer näheren Begründung bedurfte Wenn nämlich, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, die schriftliche Vollmacht vom 31. März 1963 nicht die hier in Rede stehenden Geschäfte deckte, dann könnte eine Duldung ihrer Vornahme durch die Beklagte zu 1 nicht festgestellt werden, ohne zu prüfen, ob und in welcher Weise die Beklagte zu 1 von den Vorhaben der Beklagten zu 5 und ihres Schwagers K. in Kenntnis gesetzt worden war und welche konkreten Tatsachen eine Duldung, die Geschäfte für die Erbengemeinschaft vorzunehmen, ergeben.

17

2.

Auch hinsichtlich des Beklagten zu 3 fehlt es an den erforderlichen Feststellungen für eine Duldungsvollmacht. Sein Vormund Ferdinand S. brauchte nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß die Vollmacht vom 31. März 1963 dazu benutzt werden würde, namens der Erbengemeinschaft so ungewöhnliche Geschäfte abzuschließen, wie sie hier im Streit sind. Deshalb hätte es einer näheren Darlegung und Feststellung von Tatsachen dafür bedurft, daß er die Bestellungen (der Waage und des Baggers) geduldet habe.

18

Als der Bagger am 5. Juni 1964 und die Waage am 26. Juni 1964 geliefert wurden, war Albert S. nicht mehr Vormund des Beklagten zu 3. Den Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Olpe (4 VII S 491), die im Revisionsverfahren beigezogen worden sind, ist nämlich zu entnehmen, daß Ferdinand S. nur bis zum 14. Mai 1964 Vormund des Beklagten zu 3 war. An diesem läge wurde der Diplom-Kaufmann Guido Se. als Vormund bestellt. Ob dieser Vormund die Vereinbarungen vom 8. Mai 1964 über die Waage und vom 12. Mai 1964 über den Bagger namens des Beklagten zu 3 nachträglich genehmigt hat, ißt vom Berufungsgericht nicht näher erörtert worden. Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts, die Vereinbarungen seien "kraft Duldungsvollmacht" auch gegen und für den Beklagten zu 3 verbindlich geworden, genügen nicht, diese Feststellung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen.

19

II.

Das Berufungsurteil kann in einem weiteren Punkt ebenfalls nicht bestätigt werden. Die Revision greift die Einwendungen der Beklagten auf, das Vorhaben, den Betrieb zu erweitern, sei deshalb gescheitert, weil die hierfür notwendige Steinbruchanlage nicht rechtzeitig beschafft worden sei und die bestellte Anlage nicht die Leistungsfähigkeit gehabt habe, die für den Steinbruchbetrieb erforderlich gewesen wäre. Die Waage, der Bagger und die W.-Anlage seien als zusammengehörende Sachen verkauft worden. Die Beklagten könnten daher verlangen, daß die Wandlung auf alle drei Gegenstände erstreckt werde (§ 469 S. 2 BGB).

20

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Brechanlage, Waage und Bagger seien nicht im Sinne der genannten Bestimmung als zusammengehörend gekauft worden. Sie seien zwar, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sämtlich für die geplante Erweiterung des Steinbruchbetriebs bestimmt gewesen. Es möge auch vorgesehen gewesen sein, daß sie zusammen mit noch weiter notwendigen Geräten später von einer einheitlichen Finanzierung umfaßt werden sollten; das reiche jedoch zur Annahme ihrer Zusammengehörigkeit i.S. des § 469 S. 2 BGB nicht aus. Die Waage und der Bagger seien nicht etwa auf die bestellte Steinbrechanlage abgestimmt; sie hätten ebensogut zusammen mit einer anderen Steinbrechanlage eingesetzt werden können, welche die von den Beklagten behaupteten Mängel nicht aufweise.

21

Diese Begründung ist, wie die Revision zutreffend rügt, rechtlich nicht einwandfrei. Denn es ist nicht entscheidend, ob die Waage und der Bagger mit einer anderen Steinbrechanlage zu verwenden gewesen wären. Für die Anwendung des § 469 S. 2 BGB ist vielmehr erforderlich und ausreichend, daß die Klägerin an die Beklagten die Steinbrechanlage als zusammengehörig mit den Bagger und der Waage verkauft hat und ferner, daß die Steinbrechanlage, deren Mangelhaftigkeit für den Vertragszweck hier unterstellt werden muß, nicht ohne Nachteil für die Beklagten von der Waage oder auch von den Bagger getrennt werden kann. Die Zusammengehörigkeit mehrerer verkaufter Sachen kann sich auch. aus der Absicht der Vertragsteile und dem Vertragszweck ergeben.

22

Wollen die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen, so daß sie als dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben, so ist regelmäßig anzunehmen, daß die Sachen als zusammengehörend verkauft sind. Deshalb wäre zu prüfen gewesen, ob der gemeinschaftliche Zweck hier daraus entnommen werden kann, daß die Sachen in einem Steinbruchbetrieb Verwendung finden sollten, aus dessen Erweiterung durch den Betrieb aller 3 Geräte der Erlös beglichen werden sollte. Werden z.B. mehrere Maschinen als Fabrikationsanlage verkauft, so kann sich die Zusammengehörigkeit aus der Absicht der Parteien ergeben, den Kauf der Sachen nur in ihrer gemeinschaftlichen, durch den Verwendungszweck hergestellten Verbindung abzuschließen. Davon zu unterscheiden ist der Pall, daß eine Maschine nur in der dem Verkäufer bekannten Erwartung gekauft wird, es werde auch ein Kauf über eine oder mehrere andere Sachen, die für einen bestimmten Betrieb benötigt werden, Zustandekommen.

23

Ein Anhaltspunkt für eine Verbindung zwischen dem Kauf der Waage und der Steinbrechanlage im Sinne von § 469 S. 2 BGB könnte in der schriftlichen Vereinbarung von 28. April 1964 gesehen werden. Es fehlen jedoch ausreichende tatrichterliche Feststellungen, um diese Frage abschließend beurteilen zu können. Auch ihre Prüfung muß daher dem erneuten Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.

24

III.

Schon diese rechtlichen Bedenken nötigen insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückverweisung der Sache. Den Beklagten bleibt es vorbehalten, die weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen, falls es überhaupt noch darauf ankommen sollte, in den erneuten Berufungsverfahren ebenfalls zur Entscheidung zu stellen.

25

Für das erneute Berufungsverfahren wird noch auf folgendes hingewiesen: Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf den Sachvortrag in Abschnitt IV der Berufungserwiderung der Beklagten, der dann jedoch nicht als vorgetragen gelten sollte, auch zu der Frage Stellung genommen, ob die Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 1 in Zweifel zu ziehen sei. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Der Pfleger der Beklagten zu 1 sei in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 1965 anwesend gewesen, habe jedoch davon abgesehen, die Beklagte zu 1 in diesen Rechtsstreit förmlich zu vertreten. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Pfleger die Prozeßführung für die Beklagte zu 1 genehmigt hat. Im Revisionsrechtszug hat der Pfleger der Beklagten zu 1 nur erklärt, die Einlegung und Durchführung der Revision zu genehmigen. Es wäre deshalb notwendig gewesen, zunächst unter Heranziehung der Pflegschaftsakten der Frage nachzugehen, ob die Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 1 bejaht werden kann. Diese Prüfung wird in dem erneuten Berufungsverfahren nachzuholen sein.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier