Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1956, Az.: VI ZR 238/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1956
Aktenzeichen
VI ZR 238/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.06.1955

Fundstelle

  • NJW 1957, 303-304 (amtl. Leitsatz) "Rechtsschutzbedürfnis"

Prozessführer

der Firma Ravensberger Spedition Rudolf W. in H./Westf.

Prozessgegner

den Kraftfahrer Gerhard Wo. in K. (L.) Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis ist die Revision auch dann unzulässig, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen worden ist.

  2. 2.

    Ob für die Revision ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist vom Revisionsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; der Revisionskläger muß sich dabei an seinem eigenen Tatsachenvortrag festhalten lassen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Martin, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Juni 1955 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Ein Lastzug der Klägerin blieb in der Nacht zum 15. Juli 1953 mit Kardanwellenschaden auf der Autobahn Hannover - Köln bei Osttünnen liegen. Etwa 2 1/2 Stunden später fuhr der von dem Beklagten Wo. gelenkte. Lastzug des Transportunternehmers Hermann R. in Holzhausen-Externsteine auf den Lastzug der Klägerin auf und beschädigte ihn schwer.

2

Die Klägerin hat behauptet, ihr Fahrer S. habe ihren Lastzug bei Eintritt des Betriebsschadens auf der äußersten rechten Seite der befestigten Fahrbahn abgestellt und durch den Beifahrer Plate eine Sturmlampe mit rotem Licht etwa 30-35 m hinter dem Anhänger auf der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte aufstellen lassen. Die Klägerin hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und ihn sowie R. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat ihren Schaden auf 15.446,57 DM beziffert. Hierauf hat sie von der hinter ihren Gegnern stehenden Versicherungsgesellschaft 3.500 DM ersetzt bekommen. Mit der Klage hat sie einen weiteren Betrag von 3.000 DM als Teil ihres Schadens verlangt.

3

Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen Richtermeyer im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

4

Gegen den Beklagten Wo., der das Vorbringen der Klägerin bestritten hat, ist die Klage vom Landgericht abgewiesen worden.

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch gegenüber dem Beklagten Wo. bis zur halben Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision beantragt die Klägerin, in vollem Umfang nach ihrem in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltenen Klagebegehren zu erkennen.

7

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist unzulässig.

9

Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil es bei seiner Entscheidung in einer sachlich-rechtlichen Frage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser Ausspruch ist aber nicht geeignet, der Klägerin die Revisionsmöglichkeit zu eröffnen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht eine Voraussetzung für ihre Statthaftigkeit, falls der Beschwerdewert die Revisionssumme eines 6.000 DM übersteigenden Betrages nicht erreicht. Hier ist aber eine sachliche Beschwer überhaupt nicht gegeben.

10

Da die Klägerin nicht mehr als 3.000 DM eingeklagt und das Berufungsurteil diesen Anspruch bis zur halben Höhe des ihr entstandenen Schadens für gerechtfertigt erklärt hat, könnte die Klägerin durch die Abweisung mit ihrem weitergehenden Klagebegehren nur beschwert sein, wenn und soweit die Hälfte des ihr entstandenen Schadens unter 3.000 DM bleibt. Nach ihrer eigenen Sachdarstellung beläuft sich ihr Schaden auf 15.446,57 DM, so daß die Hälfte des Schadens 7.723,28 DM beträgt. Hierauf sind die von der Versicherungsgesellschaft der Beklagten gezahlten 3.500 DM anzurechnen, da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß bei der Meinungsverschiedenheit der Parteien über Bestehen und Umfang einer Schadensersatzpflicht des R. und des Beklagten durch die Zahlung ihrer Versicherungsgesellschaft der Schaden der Klägerin nur insoweit hat gedeckt werden sollen, als sie berechtigt ist, Ersatz zu verlangen. Der sich ergebende Betrag von 7.723,28 DM - 3.500 DM = 4.223,28 DM geht über den Klagebetrag hinaus. Hiernach ist die Klägerin durch das Berufungsurteil also nicht beschwert. Wenn sie mit der Revision die Entscheidung erstrebt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den vollen Schaden zu ersetzen, so läuft dies darauf hinaus, daß in dem Rechtsstreit über den anhängig gemachten Teilanspruch das Revisionsgericht darüber befinden soll, ob der Klägerin ein weiterer Anspruch zusteht, der nicht eingeklagt ist. Es ist also ein ausserhalb des Prozesses liegender Zweck, dem die Revision nachgeht. Für eine Prozesshandlung, die nicht auf die Erfüllung des Prozesszwecks gerichtet ist, sondern ein prozessfremdes Interesse verfolgt, fehlt es aber an dem Rechtsschutzbedürfnis, das als eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz in jeder Lage des Verfahrens vorhanden sein muss (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Einl D. insbesondere D. 3 b) und von dessen Bestehen daher auch die Zulässigkeit der Revision abhängt (RGZ 160, 204 [210]).

11

Möglicherweise ist die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung grosszügiger verfahren, als sich der Schadensumfang bei seiner Nachprüfung wirklich erweisen lässt. Wenn es nun auch nicht nur eine Rechtsfrage ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt oder nicht, sondern die Zulässigkeit der Revision unter diesem Gesichtspunkt auch nach der tatsächlichen Seite vom Revisionsgericht zu prüfen ist (Stein-Jonas-Schönke § 559 IV 2 a, § 561 II 2 c), so geht es doch nicht an, zwecks Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision, die in dem Rechtsstreit über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch gegen ein Zwischenurteil über den Grund eingelegt worden ist, in die Prüfung der Höhe des Anspruchs einzutreten, die dem Nachverfahren vorbehalten ist und im vorliegenden Falle gemäß der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache beim Landgericht stattzufinden hat. Die Klägerin muß sich an ihre eigene Schadensaufstellung halten lassen und sie kann sich nicht dadurch beschwert fühlen, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Revision ihre eigenen Angaben zugrunde gelegt werden (RGZ 160, 204 [212]).

12

Der von der Klägerin behauptete Gesamtschaden setzt sich aus Vermögensnachteilen verschiedener Art zusammen, die im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht lediglich als unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aufgefaßt werden können, sondern Gegenstand verschiedener Ansprüche sind, die unabhängig voneinander selbständig dastehen: Sachschaden an den Fahrzeugen, Aufwendungen für das Umladen und Bergen des Transportgutes, Verdienstentgang infolge Ausfalls der Fahrzeuge, Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf den erlangten Teilbetrag von 3.500 DM usw. Im Hinblick auf das Erfordernis der bestimmten Angabe von Gegenstand und Grund der erhobenen Klage (§ 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO) hätte daher klargestellt werden müssen, auf welche der verschiedenen Schäden sich der eingeklagte Teilbetrag von 3.000 DM bezog (BGK LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; BGH VersR 1956, 408; Kreft in DRiZ 1954, 186). Das ist nicht geschehen, so daß das bisherige Verfahren unter einem wesentlichen Mangel leidet. Darum kann aber nicht etwa angenommen werden, daß sich die Zulässigkeit der Revision aus einer hierdurch begründeten Beschwer der Klägerin ergäbe. Bleibt mangels Aufgliederung der Schadensbeträge auf den eingeklagten Teilbetrag des Gesamtschadens unklar, welche Rechtskraftwirkung ein Urteil hat, das in dem Rechtsstreit ergeht, so hat die Klagepartei zwar möglicherweise einen für sie nutzlosen Prozeß geführt; durch ein Urteil, das ihr gibt, was sie selbst nicht anders verlangt hat, kann sie aber nicht beschwert sein, hätte ihre Klage doch sogar als unzulässig abgewiesen werden müssen. Um so weniger kann im vorliegenden Falle von einer Beschwer der Klägerin die Rede sein, wo das Berufungsurteil der Klägerin durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht die Möglichkeit offenhält und sie geradezu darauf verweist, im Verfahren über die Höhe ihres Anspruchs auf Zahlung von 3.000 DM die Klarstellung ihres Klagebegehrens nachzuholen.

13

In der Entscheidung BGHZ 11, 192 hat es der III. Zivilsenat für rechtlich unbedenklich gehalten, daß der Kläger, gegebenenfalls auf Anregung des Gerichts, die in den Vorinstanzen unterlassene Klarstellung seines Klagebegehrens ohne Zustimmung des Gegners im Revisionsverfahren nachholt und hier die Klagesumme ziffernmäßig auf die einzelnen Ansprüche verteilt. Der bisherige Mangel des Verfahrens könne auf diese Weise, so heißt es in dieser Entscheidung, auch in der Revisionsinstanz noch geheilt werden. Es wäre indessen ein fruchtloses Beginnen, wollte die Klägerin in Anwendung dieses Rechtsgedankens im vorliegenden Falle ihre Revision etwa dadurch auf die Basis der Zulässigkeit stellen, daß sie erklärte, ihr Verlangen nach Zahlung von 3.000 DM richte sich nur auf den Ersatz bestimmter Einzelschäden von weniger als 6.000 DM. Denn mag auch die nachträgliche Klarstellung den Mangel genügender Bestimmtheit des Klagebegehrens in einem sonst zulässigen Verfahren heilen können, so ist die Unzulässigkeit einer eingelegten Revision doch kein Mangel, der auf die angedeutete Weise heilbar wäre. In dem unstatthaften Revisionsverfahren ist für sachlich-rechtliche Erklärungen der angegebenen Art überhaupt kein Raum. Überdies kann die Möglichkeit, die Klarstellung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz noch nachzuholen, nicht auch in dem Fall anerkannt werden, daß die Teilklage in der Vorinstanz nur zu einem Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist (Entscheidung des Senats VRS 9, 21). Hier ist eine Klarheit darüber, inwieweit jeder der mehreren Ansprüche der Höhe nach erfaßt und wie über jeden einzelnen Anspruch erkannt worden ist, nicht zu gewinnen. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß bereits ein Teilbetrag von 3.500 DM gezahlt worden ist, ohne daß erkennbar ist, welcher der einzelnen Ansprüche damit hat befriedigt werden sollen.

14

Die Revision will das Berufungsurteil dahin verstehen, daß das Berufungsgericht den geltend gemachten Teilanspruch von 3.000 DM zur Hälfte auf den zugesprochenen und zur anderen Hälfte auf den aberkannten Teil des Gesamtschadens verteilt habe oder daß es, falls es eine solche Bestimmung nicht habe treffen wollen, über einen Anspruch entschieden habe, der überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei; in diesem Falle werde die weitere Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin durch die Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils behindert. Wenn der Teilbetrag von 3.000 DM innerhalb der zugesprochenen Hälfte des Gesamtschadens liege, so sei die Klägerin dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht einen mit der Klage überhaupt nicht geltend gemachten anderen Teilbetrag des Gesamtschadens abgewiesen habe; für die Klägerin bestehe die Gefahr der Rechtskraft dieser Abweisung.

15

Demgegenüber ist jedoch festzustellen, daß eine Aufteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die einzelnen Schadensersatzansprüche der Klägerin vom Berufungsgericht ebensowenig vorgenommen worden ist wie von der Klägerin selbst. Das Berufungsgericht hat nicht über die einzelnen selbständig bestehenden Schadensersatzforderungen entschieden, sondern hat nur über den ungegliederten Anspruch auf Zahlung von 3.000 DM erkannt, ohne sich über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen in Betracht kommenden Ansprüche selbst auszusprechen. Bei seiner Entscheidung ist es allerdings davon ausgegangen, daß sich die Klägerin ein Verschulden ihres Fahrers Schöfer nach §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen müsse und eine Schadenshaftung des Beklaten dem Grund nach nur zu 1/2 gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hat hieraus aber nicht die Folgerung gezogen, daß es die einzelnen aus dem Vorbringen der Klägerin ersichtlichen Schadensersatzansprüche jeweils zur Hälfte dem Grunde nach bejaht und zur anderen Hälfte abgewiesen oder etwa einige der Ansprüche mit einem Gesamtbetrage von der halben Höhe des Gesamtschadens dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt erklärt und die anderen Ansprüche voll aberkannt hätte. Soweit das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und - doppelt ausgedrückt - die Klage abgewiesen hat, kommt dem keine andere Bedeutung zu, als daß ausgesprochen worden ist, daß die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Zahlung von 5.000 DM insoweit abgewiesen bleiben muß, als sich im Nachverfahren herausstellen sollte, daß sich ihr Gesamtschaden entgegen ihrer Sachdarstellung in Wirklichkeit auf weniger als 6.000 DM beläuft. Damit ist der Klägerin aber noch nichts aberkannt, da erst das Urteil, das im Nachverfahren über die noch aufzugliedernden Schadensersatzansprüche ergeht, die Höhe der in Betracht kommenden Schäden festzustellen und über die Ansprüche abschließend zu entscheiden hat.

16

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die Klägerin nach §§ 254, 278 BGB nicht mehr als die Hälfte ihres Gesamtschadens ersetzt erlangen könne, werden von der Rechtskraft des Berufungsurteils nicht ergriffen.

17

Ohne daß im Revisionsverfahren darauf eingegangen werden kann, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts gebilligt werden können, muß die Revision hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Meiß Martin Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß