Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1991, Az.: I ZB 4/90
„Vamos“
Beurteilung der Unterscheidungskraft eines ausländischen Wortes bei geteilter Verkehrsauffassung; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis bei ausländischen Worte; Zeichenrechtilche Gleichstellung fremdsprachiger Zeichenwörter bei Entnahme beschreibender Hinweise durch beachtliche deutsche Verkehrskreise ; Hinreichende Unterscheidungskraft bei Zeichenworten die Teile des Verkehrs als Phantasiewort ansehen; Versagung des Warenzeichenschutzes bei Bedürfnis der Mitbewerber auf fremdsprachigen Sachhinweis auf Waren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1991
- Aktenzeichen
- I ZB 4/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15663
- Entscheidungsname
- Vamos
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 17.01.1990
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WZG
Fundstellen
- GRUR 1992, 515-516 (amtl. Leitsatz) "Vamos"
- MDR 1992, 955-956 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS) "Vamos"
Verfahrensgegenstand
Vamos
Sonstige Beteiligte
B. C. GmbH, A. 4, H.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ist ein die (betriebliche) Unterscheidungskraft ausschließender Sinngehalt eines als Zeichen angemeldeten ausländischen Wortes im maßgeblichen inländischen Verkehr nur teilweise bekannt bzw. ohne weiteres erkennbar, so kommt es für die Beurteilung, ob wegen der geteilten Verkehrsauffassung dem Zeichen der Schutz zu versagen ist, auf das Verhältnis der Verkehrsteile zueinander sowie insbesondere auch darauf an, in welchem Maße ein Interesse der Allgemeinheit besteht, die in Frage stehende Bezeichnung für die beanspruchten Waren freizuhalten.
- b)
Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses.
In der Rechtsbeschwerdesache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 28. November 1991
durch
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Anmelderin des Wortzeichens "Vamos" zur Eintragung in die Zeichenrolle für die Waren "Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse unter Mitverwendung von Tabaken aus Ländern des spanischen Sprachbereiches, Zigarettenpapier, Feuerzeuge". Die Prüfungsstelle für Klasse 34 Wz des Deutschen Patentamts hat das Zeichen als klanglich ohne weiteres mit dem Wort "famos" verwechselbar angesehen und deshalb die Eintragung versagt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist im Ergebnis ohne Erfolg geblieben.
II.
Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht unterscheidungskräftig und für freihaltebedürftig erachtet und hierzu ausgeführt:
Zwar stehe der begehrten Eintragung nicht die Nähe zu dem Adjektiv "famos" entgegen, weil der Anfangsbuchstabe des Zeichenwortes diesem eine deutliche Eigenprägung verleihe und es deshalb nicht als eng angelehnte Abwandlung von "famos" anzusehen sei.
Das Zeichenwort stelle aber als Imperativform des spanischen Zeitworts "ir" (gehen) mit der Bedeutung von "gehen wir", "laßt uns gehen", "vorwärts" eine dem Zeichenschutz nicht zugängliche Angabe dar. Ausdrücke dieser Art begegneten den angesprochenen Verbrauchern tagtäglich als Kaufaufforderung oder als Ermunterung, etwas zu unternehmen; sie würden als Werbesprüche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis für Waren aufgefaßt. Fremdsprachige Zeichenwörter dieser Art, wie das angemeldete Wort, seien den entsprechenden deutschen Ausdrücken zeichenrechtlich gleichzustellen, wenn ihnen beachtliche deutsche Verkehrskreise ohne weiteres einen beschreibenden Hinweis entnähmen und sie deshalb nicht als unterscheidungskräftig ansähen oder wenn für die an der Ein- und Ausfuhr bzw. am inländischen Absatz der Waren beteiligten Mitbewerber ein Freihaltebedürfnis bestehe. Der Ausdruck "vamos" gehöre zu den geläufigsten Begriffen der spanischen Sprache, die auch dem breiten Publikum bekannt seien, das seine Fremdsprachenkenntnisse nur aus dem Urlaub oder den Medien beziehe. Inzwischen sprächen 5 % der Bundesbürger spanisch. Insoweit könne davon ausgegangen werden, daß "vamos" weitgehend in seiner Bedeutung als aufforderndes Schlagwort verstanden und deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt werde.
Vor allem stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen, denen es unbenommen bleiben müsse, beim Ex- und Import der Waren des Warenverzeichnisses in Länder oder aus Ländern des spanischen Sprachkreises die eingängige Kaufaufforderung "vamos" ungehindert einsetzen zu können. Dieses Freihaltebedürfnis werde dadurch verstärkt, daß sich angesichts der internationalen Handelsverflechtungen immer mehr die Gewohnheit entwickelt habe, auch beim reinen Inlandsvertrieb werbende Texte fremdsprachig zu verwenden. Das sei angesichts der zunehmenden europäischen Integration Spaniens in Zukunft auch für Wörter der spanischen Sprache zu erwarten, deren Bedeutung als Werbeschlagwort von einem erheblichen Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise verstanden werde. Dieses sich bereits abzeichnende Freihaltebedürfnis werde in absehbarer Zukunft bestehen und müsse schon derzeit als Eintragungshindernis berücksichtigt werden.
III.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist, weil sie das Bundespatentgericht zugelassen hat, statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG); sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Das Bundespatentgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß auch fremdsprachige Wörter unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG fallen, wenn ihr Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt und dieser Sinngehalt für den (allein) maßgeblichen inländischen Verkehr erkennbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 = BlPMZ 1989, 352 - Sleepover). Es hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß "vamos" seinem Sinngehalt nach - als Imperativform von (spanisch) "gehen" im Sinne von "gehen wir" oder "laßt uns gehen", übertragen auch "vorwärts" - eine Aufforderung oder Ermunterung bedeutet und deshalb im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren als eine Art von Werbeslogan und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.
Als rechtlich bedenklich - und auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht haltbar - erweist sich aber die weitere Annahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr erkenne diesen Sinngehalt und sehe deshalb "vamos" nicht als unterscheidungskräftigen Herkunftshinweis an.
Allerdings ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Bundespatentgericht eine Bekanntheit des spanischen Wortes "vamos" nicht nur bei den 5 % der deutschen Bevölkerung vorausgesetzt hat, die nach seiner - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellung spanisch sprechen, sondern angenommen hat, daß dieses Wort auch weiteren Bevölkerungsteilen in Deutschland bekannt ist, die ihm im Urlaub in Spanien oder in den Medien begegnet sind. Dies ist in Anbetracht der Beliebtheit Spaniens als Urlaubsland für weite Bevölkerungskreise und der festgestellten hohen Bekanntheit und Gebräuchlichkeit des Wortes in Spanien nicht erfahrungswidrig. Das Bundespatentgericht hätte es auch durch die weitere Feststellung stützen können, daß die große Zahl der in Deutschland lebenden Gastarbeiter aus Spanien den Begriff - selbstverständlich - ebenfalls kennen.
Jedoch hat das Bundespatentgericht vernachlässigt, daß nicht nur die - ungeachtet der angeführten Umstände sicher erheblichen - Teile des inländischen Verkehrs, die das spanische Wort überhaupt nicht kennen, sondern in - mutmaßlich - weitem Umfang auch solche, denen es als spanischer Begriff mehr oder weniger geläufig ist, seinen fremdsprachigen Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres wahrnehmen, sondern ein Phantasiewort annehmen werden, wenn sie der zeichenmäßig verwendeten Angabe begegnen; denn Warenkennzeichnungen werden in der Regel so aufgenommen, wie sie dem Verkehr begegnen, ohne daß eine analysierende, möglichen Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift, und bei flüchtiger, unbefangener Betrachtung eines in Deutschland verwendeten Worts liegt der Gedanke an einen (möglichen) fremdsprachigen Sinngehalt eher fern. Daneben kann das Wort sogar auch ungeachtet der Erkenntnis seiner spanischen Sprachbedeutung wegen fehlenden Bezugs dieser Bedeutung zu den in Frage stehenden Waren im konkreten Zusammenhang wie ein Phantasiewort bewertet (und ihm deshalb eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen) werden.
Das Bundespatentgericht hätte daher bei erschöpfender Prüfung zu der Feststellung gelangen müssen, daß jedenfalls (erhebliche) Teile des Verkehrs dem (als Phantasiewort oder wie ein Phantasiewort angesehenen) Zeichenwort eine hinreichende Unterscheidungskraft beimessen werden. Es hätte weiter beachten müssen, daß es für die Beurteilung, ob wegen der geteilten Verkehrsauffassung dem Zeichen der Schutz zu versagen ist, neben dem Verhältnis der Verkehrsteile zueinander insbesondere auch darauf ankommt, in welchem Maße ein Interesse der Allgemeinheit besteht, die Bezeichnung "vamos" für die beanspruchten Waren freizuhalten (BGH, Beschl. v. 21.06.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 = BlPMZ 1991, 26 - New Man). Je geringer ein allgemeines Interesse an der Freihaltung ist, um so eher kann ein verbleibender Teil des Verkehrs, der das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffaßt, vernachlässigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.1968 - I ZB 3/68, GRUR 1969, 345, 347 = BlPMZ 1969, 319 - red white).
Feststellungen hierzu hat das Bundespatentgericht nicht getroffen. Es hat zwar angenommen, daß ein Freihaltebedürfnis der an der Ein- und Ausfuhr bzw. dem inländischen Absatz der Waren beteiligten Mitbewerber der Anmelderin vorliege. Dieses Freihaltebedürfnis ist jedoch von demjenigen, das zugunsten der Allgemeinheit an der ungestörten Verwendung beschreibender Angaben besteht, zu unterscheiden. Zu dem zuletzt genannten Freihaltebedürfnis wird das Bundespatentgericht Feststellungen gegebenenfalls nachzuholen und im Hinblick auf den ebenfalls näher festzustellenden Anteil des Verkehrs, der dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft abspricht, zu würdigen haben (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 4 Rdn. 26 m.N.), um dann abschließend die Frage der Unterscheidungskraft beurteilen zu können.
2.
Unabhängig von dieser Frage wäre die Versagung der Eintragung aber auch dann gerechtfertigt, wenn an dem Zeichenwort ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin bestünde (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG). Ein derartiges Freihaltebedürfnis hat das Bundespatentgericht angenommen. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß es den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben müsse, beim Im- oder Export von Tabak, Zigaretten und ähnlichen Waren in Länder oder aus Ländern des spanischen Sprachbereichs die Kaufaufforderung "vamos" ungehindert von Monopolrechten Dritter einsetzen zu können. Dies ist als Ausgangspunkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da auch ein bestehendes Bedürfnis der Mitbewerber, einen fremdsprachigen Sachhinweis sowohl im Im- und Export als auch - wegen der Üblichkeit mehrsprachiger Sachhinweise auf Waren, Ankündigungen und dergleichen - beim inländischen Absatz der Ware zu verwenden, als berechtigt anerkannt werden muß(BGH, Beschl. v. 26.11.1987 - I ZB 1/87, GRUR 1988, 379, 380 = BlPMZ 1988, 213 - Rigidite; Beschl. v. 26.01.1989 - I ZB 4/88, GRUR 1989, 421, 422 = BlPMZ 1989, 272 - Conductor). Das Bundespatentgericht hat hierzu weiter ausgeführt, gerade auf dem Gebiet des Tabakhandels spielten die spanisch sprechenden Länder (z.B. Kuba) eine nicht unerhebliche Rolle. Angesichts der internationalen Handelsverflechtungen habe sich immer mehr die Gewohnheit entwickelt, auch beim reinen Inlandsvertrieb werbende Texte fremdsprachig zu verwenden, wobei allerdings bisher die Welthandelssprache Englisch noch dominiere. Im Hinblick auf die zunehmende europäische Integration Spaniens seit dessen EG-Beitritt und im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit, daß Englisch sich als beliebte "Zeichen"-Sprache zunehmend abnutze und Anmelder immer häufiger dazu übergingen, andere Sprachen des EG-Raumes für die Zeichenbildung zu verwenden, werde ähnliches jedenfalls für solche aus der spanischen Sprache stammende Wörter zu erwarten sein, deren Bedeutung als Werbeschlagwort von einem erheblichen Teil des angesprochenen inländischen Verkehrs verstanden werde. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß ein zur Zeit sich bereits abzeichnendes Freihaltebedürfnis jedenfalls in absehbarer Zukunft bestehen werde und daher heute schon als Eintragungshindernis berücksichtigt werden müsse.
Das Bundespatentgericht hat mit diesen Erwägungen im wesentlichen ein zukünftiges Freihaltebedürfnis zugrunde gelegt, indem es auf eine nach seiner Einschätzung erst zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung abgestellt hat. Deren bloße theoretische Möglichkeit genügt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um ein rechtlich beachtliches Freihaltebedürfnis zu begründen. Es bedarf hierfür vielmehr der Feststellung von Tatsachen, die einen konkreten Anhalt für die vorausgesetzte Entwicklung bieten sowie hierauf gegründeter sicherer Erwägungen, wobei auch die Gründe, die ein ernsthaftes Freihaltebedürfnis fraglich erscheinen lassen, sorgfältig geprüft werden müssen (BGH, Urt. v. 30.06.1983 - I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne). Diesen Anforderungen genügen die vom Bundespatentgericht angeführten Gründe für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis nicht, da sie ohne nähere Feststellungen zu spekulativ bzw. als Mutmaßungen erscheinen.
Es fehlt bislang an hinreichend konkreten Feststellungen darüber, inwieweit auf dem hier in Frage stehenden Warengebiet die Verwendung von Wörtern der spanischen Sprache tatsächlich in Betracht kommt. Es fehlt weiter auch an Feststellungen darüber, in welchem Umfang Waren des angemeldeten Verzeichnisses aus Spanien oder anderen spanisch sprechenden Ländern importiert bzw. dorthin exportiert werden, so daß auch eine tatsächliche Grundlage für die Einschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklungen auf diesen Warengebieten nicht gegeben ist. Auch für die Erwägung, es liege nahe, daß Englisch sich als beliebte "Zeichen"-Sprache zunehmend abnutze, und Anmelder immer häufiger dazu übergingen, andere Sprachen des EG-Raums für die Zeichenbildung zu verwenden, fehlt es an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage.
IV.
Auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist demgemäß weder die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichenworts zu verneinen, noch das Bestehen eines ernsthaften Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber der Anmelderin zu bejahen. Demgemäß war der Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 5 WZG i.V.m. § 108 Abs. 1 PatG).
Erdmann,
v. Ungern-Sternberg,
Dr. Ullmann ist wegen einer größeren Reise an der Unterzeichnung gehindert,
Starck