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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1991, Az.: I ZR 279/89
„Goldene Kundenkarte“

Rabatt; Stundung; Preisnachlaß; Barzahlungsrabattwürdigkeit; Bargeldloser Abrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1991
Aktenzeichen
I ZR 279/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14629
Entscheidungsname
Goldene Kundenkarte
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1991, 2281-2282 (Volltext mit amtl. LS)
  • DZWIR 1991, 249-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 936-938 (Volltext mit amtl. LS) "Goldene Kundenkarte"
  • LM H. 4 / 1992 RabattG Nr. 49
  • MDR 1991, 1154-1155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 42-44 (Volltext mit amtl. LS) "Goldene Kundenkarte"
  • WM 1992, 329-332 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1991, 711-715 (Volltext mit amtl. LS) "Goldene Kundenkarte"
  • ZBB 1991, 270
  • ZIP 1991, A121-A122 (Kurzinformation)
  • ZIP 1991, 1304-1307 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein System bargeldloser Abrechnung, das eine Stundung gewährt, deren Zeitraum nur geringfügig (hier: bis zu 3 Wochen) über der vom Gesetz (§ 3 RabG) als barzahlungsrabattwürdig anerkannten (Monats-) Frist liegt, ist rabattrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil der Verkehr in solchen Fällen in der Stundung regelmäßig keinen Preisnachlaß i. S. des § 1 II RabG erblickt.

Tatbestand:

1

Die Beklagte, ein Kaufhausunternehmen, gibt unentgeltlich als sogenannte "Goldene Kundenkarte" eine Kreditkarte aus, die den bargeldlosen Einkauf in ihren Kaufhäusern bis zu einem Betrag von 3.000,-- DM im Monat ermöglicht. Die Belege der einzelnen Einkäufe werden gesammelt und einmal im Monat in einer Abrechnung zusammengestellt, die dem Kunden etwa am 20. eines jeden Monats zugesandt wird; der Rechnungsbetrag ist zum 10. des folgenden Monats zur Zahlung fällig. Gebühren und Zinsen werden nicht erhoben. In dem Werbeprospekt für die Kreditkarte heißt es unter der Überschrift: "Kaufen Sie jetzt - zahlen Sie später! " u.a.:

2

Sie bezahlen immer erst mehrere Wochen nach dem Kauf ohne einen Pfennig Aufschlag ...

3

Ein Beispiel: Einkauf am 23. Juli. Versand der Monatsabrechnung am 20. August - also 4 Wochen später, Fälligkeit der Monats-Abrechnung am 10. September also 2 weitere Wochen später. Sie haben somit bis zu 6 Wochen Zahlungsziel!

4

Grundsätzlich hängt das Zahlungsziel also vom Tag Ihres Einkaufs ab - es beträgt aber stets mehrere Wochen. Dadurch gewinnen Sie einen größeren finanziellen Spielraum und ihr Geld bleibt auf Ihrem Konto, bis Sie unsere Monats-Abrechnung erhalten. ...

5

Der Kläger, eine Vereinigung von Gewerbetreibenden, die sich der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs widmet, beanstandet das Kreditkartensystem der Beklagten und die Werbung hierfür. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße gegen das Rabattgesetz, indem sie ihren Kunden die monatlich anfallende Kaufpreissumme bis zu sieben Wochen stunde. Der Kunde erlange auf diesem Weg einen nicht unbeachtlichen Vermögensvorteil, der sich bei einem unterstellten Zinssatz von 9,5 % sowie bei voller Ausnutzung des Kreditrahmens von 3.000,-- DM und des Stundungszeitraums von sieben Wochen auf das Jahr gerechnet in einem Zinsvorteil von 285,-- DM niederschlage. Der aus der Stundung des Kaufpreises erwachsende Zinsvorteil sei ein rabattrechtlich nicht zulässiger Nachlaß auf den allgemein geforderten Preis. Diese dem Kunden gewährte Vermögenszuwendung sei auch als ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung zu beanstanden. Zudem betreibe die Beklagte mit der Ausgabe der "Goldenen Kundenkarte" einen gemäß § 6 b UWG unzulässigen Kaufscheinhandel. Die Werbung sei in den einzelnen im Klageantrag wiedergegebenen Teilen wegen übertriebenen Anlockens gemäß § 1 UWG unzulässig, teilweise verstoße sie auch gegen § 3 UWG.

6

Er hat beantragt,

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der Beklagten unter Androhung der näher bezeichneten Ordnungsmittel zu verbieten,

8

eine Kundenkreditkarte, insbesondere eine "Goldene Kundenkarte", herauszugeben und/oder anzubieten und/oder zu bewerben, mit der der Inhaber als Letztverbraucher in der Weise Waren erwerben und sofort mitnehmen oder gewerbliche Leistungen erhalten kann, daß er die Kundenkarte präsentiert und einen Kaufbeleg unterzeichnet, während der Kaufpreis oder das Entgelt für die Leistung bis zu sechs Wochen nach dem Einkauf ohne zusätzliche Kosten und/oder Gebühren fällig wird, zum Beispiel nach Versendung der monatlichen Abrechnung zum 20. eines jeden Monats erst zum 10. des darauf folgenden Monats,

9

insbesondere gemäß dem auf Seiten 2 a bis 2 f der Klageschrift wiedergegebenen Prospekt eine "Goldene Kundenkarte" herauszugeben und/oder anzubieten und/oder zu bewerben und/oder Waren an Letztverbraucher zu veräußern oder gewerbliche Leistungen für Letztverbraucher auszuführen;

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und/oder

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für eine solche "Goldene Kundenkarte" mit folgenden Aussagen zu werben:

12

a) "Sie bezahlen immer erst mehrere Wochen nach dem Kauf - ohne einen Pfennig Aufschlag."

13

b) "Sie haben somit bis zu 6 Wochen Zahlungsziel."

14

c) "Grundsätzlich hängt das Zahlungsziel also vom Tag Ihres Einkaufs ab - es beträgt aber stets mehrere Wochen. Dadurch gewinnen Sie einen größeren finanziellen Spielraum und Ihr Geld bleibt auf Ihrem Konto, bis Sie unsere Monats-Abrechnung erhalten."

15

d) "Es entstehen Ihnen keinerlei Kosten oder Gebühren."

16

e) "Als Goldener Kunde erhalten Sie mit Ihrer Monats-Abrechnung attraktive Exklusiv-Angebote und aktuelle Informationen und von Zeit zu Zeit besondere Einladungen durch "Ihr" Haus."

17

f) "Als Besitzer einer Goldenen Kundenkarte bezahlen Sie künftig einfach per Unterschrift mit Ihrem guten Namen. Das kostet Sie keinen Pfennig extra und ist weitaus vorteilhafter als Barzahlung."

18

g) "Mit der GOLDENEN KUNDENARTE können Sie jeden Tag einkaufen. Bezahlt wird immer erst Wochen später!"

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h) "Mit der goldenen Kundenkarte haben Sie stets ein Zahlungsziel von mehreren Wochen!"

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i) "Ein Beispiel

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Einkauf: 23. Juli

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Monats-Abrechnung: 20. August

23

- 4 Wochen später.

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Fälligkeit: 10. September

25

- weitere 2 Wochen später"

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j) "Kaufen Sie jetzt - zahlen Sie später mit der kostenlosen und gebührenfreien GOLDENEN KUNDENKARTE."

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie - mit Ausnahme einer unter Buchstabe e des Klageantrags ("Exklusiv-Angebote") beanstandeten, als irreführend beurteilten Werbeaussage - abgewiesen.

28

Mit der Revision begehrt der Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantraqt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

30

I. 1. Das Berufungsgericht hat einen Rabattverstoß der Beklagten verneint.

31

Es hat hierzu ausgeführt: Der durch die Stundung des Barzahlungspreises erwachsende Zinsvorteil sei im Streitfall nicht als ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG zu beanstanden. Nach dem Rabattgesetz sei nicht jedes Abweichen von der Regel der Zug-um-Zug-Abwicklung bei Austauschverträgen als eine unzulässige Gewährung eines Nachlasses von dem üblicherweise geforderten Barzahlungspreis zu werten. Das Rabattgesetz sehe in seinem § 3 für Abrechnungsgeschäfte eine unverzügliche Zahlung nach monatlicher Rechnungsstellung nicht nur als zulässig an, sondern behandle diese sogar wie eine Barzahlung mit der Folge, daß auch in einem solchen Fall der Stundung noch der zulässige Barzahlungsrabatt gewährt werden dürfe. Dieser Regelung des Rabattgesetzes lasse sich im Gegenschluß nur entnehmen, daß außerhalb eines Abrechnungsverhältnisses auch bei kurzfristiger Stundung kein Barzahlungsnachlaß gewährt werden dürfe. Ebenso dürfe innerhalb eines Abrechnungsverhältnisses kein Rabatt zugebilligt werden, wenn der Abrechnungszeitraum länger als ein Monat sei oder die Zahlung nicht unverzüglich nach Abrechnung erfolgen müsse. Ein weiterer Schluß dahin, daß eine solche Stundung, die in der einen oder anderen Hinsicht geringfügig über die Grenzen des § 3 RabattG hinausgehe und damit eine Rabattgewährung nach § 2 RabattG ausschließe, ihrerseits einen unzulässigen Rabatt darstellen soll, liege dagegen fern.

32

Die Stundung des Kaufpreises nach dem brancheneigenen Kreditkartensystem der Beklagten sei ein Abrechnungsgeschäft, wie es auch § 3 RabattG zugrunde liege. § 3 RabattG gelte ganz allgemein für Waren, die das monatlich abrechnende Unternehmen anbiete. Im Streitfall allerdings erfolge die Zahlung der Karteninhaber nicht innerhalb der Monatsfrist nach dem Einkauf. § 3 RabattG stelle indessen nicht auf eine Zahlung innerhalb der Monatsfrist ab, sondern verlange innerhalb der Monatsfrist nur die Abrechnung; eine darauf unverzüglich erfolgende Zahlung werde noch wie eine Barzahlung behandelt. Die im Streitfall bei monatlicher Abrechnung zum 20. eines Monats bis zum 10. des Folgemonats gewährte Zahlungsfrist betrage fast drei Wochen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob eine Zahlung unter Ausschöpfung dieser Zahlungsfrist noch als unverzüglich angesehen werden könne. Denn die Beklagte gewähre ihren Kunden für diese Zahlung keinen Barzahlungsnachlaß. In der Stundung, die - wenn überhaupt - nur geringfügig über der vom Gesetz noch als barzahlungsrabattwürdig anerkannten Frist liege, sei jedenfalls nicht die Gewährung eines rabattlich unzulässigen Nachlasses zu sehen. Denn auch für den Verkehr trete hierbei der Zinsvorteil, der bei einer längeren Stundung über mehrere Monate wie ein Nachlaß verstanden werde, noch nicht in den Vordergrund.

33

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

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2. a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Normalpreis der Beklagten der von ihr in ihren Kaufhäusern verlangte Barpreis ist. Der über ihr Abrechnungssystem gestundete Kaufpreis ist mit dem Barpreis nominal identisch. Entspricht aber der über die Stundung kreditierte Preis dem Normalpreis, so kann in der ohne besonderen Aufschlag bewilligten Stundung des Kaufpreises ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG liegen. Der Preisnachlaß besteht in einem solchen Falle in dem Vermögensvorteil, der sich aus einer zinsbringenden Anlage der Kaufpreissumme wahrend der gestundeten Zeit ergeben kann. Diesen in der Rechtsprechung des Senats gefestigten Grundsatz (BGH, Urt. v. 24.2.1959 - I ZR 54/58, GRUR 1959, 329, 331 - Teilzahlungskauf I; Urt. v. 8.6.1989 I ZR 233/87, GRUR 1989, 855, 856 - Teilzahlungskauf II; vgl. auch BGHZ 108, 39, 43[BGH 15.06.1989 - I ZR 183/87] - Stundungsangebote) hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

35

Die Revision wendet sich gegen diesen, ihr günstigen rechtlichen Ausgangspunkt nicht. Auch die Revisionserwiderung stellt nicht in Abrede, daß ein Preisnachlaß nicht notwendigerweise in der Herabsetzung des Normalpreises bestehen muß, sondern auch in einem Zinsgewinn liegen kann, der sich für den Käufer im Falle der Stundung des gesamten Kaufpreises in Form von Guthabenzinsen durch Anlage zur Verfügung stehender Geldmittel ergeben kann. Soweit demgegenüber in der Literatur der abweichende Standpunkt vertreten wird (Wedemeyer, WRP 1989, 432, 433), es fehle an zwei unterschiedlichen Preisen, da immer die gleiche Kaufpreissumme zu zahlen sei, wird verkannt, daß die Beurteilung nach rabattrechtlichen Gesichtspunkten von einer wirtschaftlichen Betrachtung beeinflußt ist, die es gebietet, den sofort fälligen Kaufpreis und den gestundeten Preis in ihrem wirtschaftlichen Wert zu differenzieren.

36

b) Ob im Einzelfall der tatsächlich gewährte Vorteil als ein Preisnachlaß zu beurteilen ist, wird durch die von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägte Auffassung des Verkehrs bestimmt.

37

Eine nur formale Betrachtung würde dem Sinn und Zweck des Rabattgesetzes nicht gerecht, wonach es zu verhindern gilt, daß Verkaufsunternehmen die Einrichtung des Rabatts dazu mißbrauchen, eine überhöhte Preisgestaltung zu verschleiern, durch übermäßige, wirtschaftlich nicht vertretbare Nachlässe Käufer anzulocken und auf diese Weise zum Nachteil auch der Mitbewerber den Preiswettbewerb zu verzerren (BGH, Urt. v. 7.05.1976 - I ZR 27/75, GRUR 1977, 264, 265 - Miniaturgolf, vgl. auch BGH, Urt. v. 24.02.1959 I ZR 54/58, GRUR 1959, 329, 330 - Teilzahlungskauf I; BGH, Urt. v. 26.10.1989 - I ZR 13/88, WRP 1990, 286, 287 - Bonusring). Maßgeblich ist vielmehr eine wirtschaftliche, auf den Einzelfall bezogene Betrachtungsweise, und zwar nicht nur für den Begriff des Preisnachlasses selbst, sondern auch für die Beurteilung, welcher Sachverhalt noch als eine Rabattgewährung durch das Verkaufsunternehmen angesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 10.06.1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 498 - WIR-Rabatt; BGH Bonusring aaO; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 60, Rdn. 18). Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Gesetz in eng begrenzten Tatbeständen das rabattrechtswidrige Verhalten kennzeichnet und daß es Zweck des Gesetzes nicht ist, über die festgelegten Tatbestandsmerkmale hinaus unterschiedslos jede Regelung dem Rabattverbot zu unterstellen, durch die ein Käufer auch nur im wirtschaftlichen Endergebnis eine Ware vorteilhafter erwerben kann als dies anderen Käufern möglich ist (BGH, Urt. v. 12.11.1974 - I ZR 111/73, GRUR 1975, 203, 204 - Buchbeteiligungszertifikate; vgl. auch BGH, Urt. v. 2.12.1966 I b ZR 147/64, GRUR 1967, 371, 372 - BSW I).

38

Die gebotene wirtschaftliche Beurteilung des Einzelfalls verwehrt weitgehend Verallgemeinerungen. Es kann deshalb für die Entscheidung des Streitfalls offenbleiben, ob der Meinung von Nees (WRP 1988, 509), Zahlungsfristen bis zu zwei Monaten schieden generell aus einer rabattrechtlichen Betrachtung aus, da der Verkehr kürzere Zahlungsfristen nur als eine bequeme Zahlungsbedingung empfinde, nicht aber als einen Preisnachlaß, in dieser Allgemeinheit beizutreten ist. Es liegt zwar - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - nach der Lebenserfahrung nahe, daß der Verkehr zwischen Barpreis als Normalpreis und dem kreditiertem Preis grundsätzlich nicht unterscheidet, wenn der Stundungszeitraum kurz bemessen ist. Doch erscheint eine andere rabattrechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn es sich um eine hohe Kaufpreissumme handelt, mag diese auch nur für kurze Zeit gestundet sein.

39

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das mit der Kreditkarte der Beklagten verbundene Abrechnungssystem, welches eine Stundung des Kaufpreises bis zu sieben Wochen gewähre, sei rabattrechtlich nicht zu beanstanden, wird der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gerecht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Zinsvorteil trete im Streitfall für den Verkehr nicht in den Vordergrund und sei deshalb - anders als bei einer Stundung über mehrere Monate - nicht als ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG zu qualifizieren, die gesetzliche Regelung des § 3 RabattG, welche von einer einmonatigen Stundung des Kaufpreises ausgehe und einen Barzahlungsrabatt zulasse, in seine Erwägungen einbezogen. Das erweist sich als rechtsfehlerfrei; denn das wirtschaftliche Verständnis, ob ein Sachverhalt als eine Rabattgewährung durch ein Verkaufsunternehmen angesehen werden kann, wird maßgeblich von den vorgegebenen gesetzlich geregelten Sachverhalten mitgeprägt.

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aa) Nach § 3 RabattG darf ein Barzahlungsrabatt in Höhe von 3 % gemäß § 2 RabattG auch dann gewährt werden, wenn der für Waren oder Leistungen geschuldete Geldbetrag vereinbarungsgemäß monatlich abgerechnet wird. Die für sogenannte Abrechnungsgeschäfte gemäß § 3 RabattG getroffene Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, daß zahlreiche Geschäfte des täglichen Lebens, wie zum Beispiel die regelmäßige Lieferung von Lebensmitteln an einen Haushalt oder die fortlaufende Wartung von Kraftfahrzeugen, monatlich abgerechnet und die Zahlungsverpflichtungen für die Einzelleistungen bis zum Ende dieses Zeitabschnitts gestundet werden. Trotz der Stundung der Zahlungsverpflichtung, wie - beispielsweise für eine zu Beginn des Monatsabschnitts erbrachte Leistung - bis zu einem Monat betragen kann, ist ein 3 %-iger Barzahlungsnachlaß gemäß § 2 RabattG nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 3 RabattG ist, daß die Vertragsparteien die eine Monatsfrist nicht übersteigende Stundungsabrede vorab für wiederholte Lieferungen oder Leistungen getroffen haben (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., Rabattgesetz § 3 Rdn. 2, 3; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 60 Rdn. 44). § 3 RabattG behandelt sonach die unverzügliche Bezahlung des gestundeten Kaufpreises trotz des Zinsvorteils, welcher für den Zahlungsschuldner mit der Stundung von bis zu einem Monat verbunden sein kann, als eine Barzahlung, welche den Barzahlungsrabatt des § 2 RabattG zuläßt.

41

Die Regelung des § 3 RabattG läßt unberührt, daß die unentgeltliche Stundungsabrede für eine einmalige Leistung unabhängig von der Zahlungsfrist - grundsätzlich als ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG anzusehen ist. Die Regelung läßt auch keinen Zweifel daran, daß bei Überschreiten des Abrechnungsabschnitts von einem Monat ein Barzahlungsrabatt gemäß § 2 RabattG nicht gewährt werden darf. Bei der für die Anwendung des Rabattgesetzes gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist aus § 3 RabattG aber zugleich zu folgern, daß eine Abrechnungsvereinbarung, die für den wiederholten Bezug von Waren einen bestimmten Abrechnungszeitraum vorsieht, rabattrechtlich grundsätzlich auch dann nicht ohne weiteres zu beanstanden ist, wenn der in § 3 RabattG vorgesehene Stundungszeitraum von einem Monat - zusätzlich der dem Begriff unverzüglicher Zahlung im Sinne des § 1 Abs. 2 innewohnenden weiteren Frist - geringfügig überschritten und ein Rabatt gemäß § 2 RabattG nicht gewährt wird.

42

In Anbetracht der Regelung des § 3 RabattG, die trotz des Zinsvorteils einer Stundungsabrede bis zu einem Monat einen Barzahlungsrabatt zuläßt, erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verkehr sehe bei einer nur geringfügig - hier: bis zu drei Wochen - über die vom Gesetz noch als barzahlungsrabattwürdig anerkannte Frist hinausreichenden Stundung keinen besonderen als Preisnachlaß zu qualifizierenden Zinsvorteil, als rechtsfehlerfrei.

43

bb) Besondere Umstände, die das Abrechnungssystem der Beklagten rabattrechtlich bedenklich erscheinen lassen könnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt; sie sind auch der Werbung hierfür nicht zu entnehmen.

44

Zwar kommt es bei der Beurteilung eines unzulässigen Preisnachlasses im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG nicht maßgeblich darauf an, ob der durch eine Stundung gewährte Zinsvorteil den Betrag eines gemäß § 2 RabattG zulässigen Preisnachlasses bei Barzahlung erreicht. Ist nämlich ein Preisnachlaß von Gesetzes wegen ausgeschlossen, so spielt dessen Höhe für die rabattrechtliche Beurteilung grundsätzlich keine Rolle. Der von der Beklagten bei der monatlichen Abrechnung auf 3.000,-- DM beschränkte Kreditrahmen sowie die Werbung für ihr Abrechnungssystem stützen indessen die Feststellung des Berufungsgerichts, für den Verkehr trete der gewährte Zinsvorteil nicht in den Vordergrund. Der an die bargeldlose Zahlung über verschiedene Kreditkartensysteme gewöhnte Verkehr versteht nämlich in einem solchen Fall den geringfügigen Zinsvorteil, sofern er sich dieses Vorteils überhaupt bewußt wird, lediglich als eine kundenfreundliche Zahlungsmodalität im Rahmen eines wirtschaftlich rationellen Abrechnungssystems. Ein anderes entnimmt der Kunde auch nicht der Werbung der Beklagten, nach der er bei einem "Zahlungsziel bis zu sechs Wochen" "einen größeren finanziellen Spielraum" erhalten soll.

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II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Abrechnungssystem der Beklagten sei auch unter zugaberechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

46

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO scheidet aus, weil nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts die kurzfristige Stundung der Kaufpreisverpflichtung aus einem monatlichen Abrechnungszeitraum den Verkehrskreisen nicht als eine selbständige Nebenleistung, sondern als ein wesentlicher Inhalt der Zahlungsverpflichtung selbst erscheint. Es fehlt damit an dem gesetzlichen Merkmal, daß die Zugabe neben der Hauptleistung gewährt wird (BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, Umdr. S. 7 - One for Two).

47

III. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie die Beurteilung des Berufungsgerichts angreift, wonach weder die Vergabe der "Goldenen Kundenkarte" noch die Werbung hierfür wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei.

48

1. Das Berufungsgericht hat in der Handhabung der "Goldenen Kundenkarte" durch die Beklagte keinen unzulässigen Kaufscheinhandel nach § 6 b UWG gesehen, da die Karte auch nach dem Vortrag des Klägers nicht als ein Berechtigungsnachweis für den Kauf von Waren, sondern allein zur Abwicklung der Zahlung des Kaufpreises verwendet werde. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

49

Die Vorschrift des § 6 b UWG wendet sich nicht generell gegen jegliche Verwendung von Ausweisen und Berechtigungskarten beim Einkauf. § 6 b UWG unterfällt nur eine solche Vergabe von Kaufscheinen, die typischerweise die Irreführung des Verbrauchers über eine angebliche Vorzugsstellung nach sich ziehen (BGH, Urt. v. 26.1.1979 - I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 412 - Metro II; Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 621 - Metro III). Davon kann im Streitfall jedoch nicht gesprochen werden.

50

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht auch der Inhaber der "Goldenen Kundenkarte" diese nicht als einen Berechtigungsschein für den Kauf von Waren, sondern allein als einen Berechtigungsnachweis, den Kaufpreis bargeldlos im Rahmen der von der Beklagten eröffneten Bedingungen begleichen zu können. Der Karteninhaber weiß somit, daß seine einzige Vergünstigung darin liegt, entsprechend einer Stundungsvereinbarung mit der Beklagten den Kaufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen zu müssen. Bei diesen, dem Kunden bekannten Zahlungsmodalitäten bleibt kein Raum für eine Fehlvorstellung hinsichtlich einer besonderen Vorzugsstellung beim Bezug von Waren mit angeblich besonders günstigen Preisgestaltungen, wie sie durch § 6 b UWG unterbunden werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1984 I ZR 137/82, GRUR 1985, 292, 293 - Code-Karte).

51

2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhafterweise die beanstandete Werbung nicht gemäß § 1 UWG als eine unzulässige Wertreklame beurteilt, ist nicht begründet. Eine Wertreklame, die weder gegen die Sondertatbestände des Rabattgesetzes noch gegen die Zugabeverordnung verstößt, kann unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG nur beanstandet werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Werbung mit dem sondergesetzlich zulässigen Wettbewerbsverhalten als sittenwidrig erscheinen lassen könnten. Dahingehend aber hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch die Revision zeigt keine Umstände auf, die die rechtliche Folgerung zuließen, die Werbung der Beklagten gehe über den jeder werbemäßigen Darstellung der Eigenleistung innewohnenden Anlockeffekt in unzulässiger Weise hinaus.

52

IV. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.