Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1989, Az.: I ZR 183/87
„Stundungsangebote“
Kreditwerbung; Effektiver Jahreszins; Stundungsangebot gegen Bearbeitungsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 183/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13398
- Entscheidungsname
- Stundungsangebote
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 PrAngVO
- § 4 Abs. 1 PrAngVO
Fundstellen
- BGHZ 108, 39 - 44
- DB 1989, 2165-2166 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 1078 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 3016-3017 (Volltext mit amtl. LS) "Stundungsangebote"
- NJW-RR 1989, 1439 (amtl. Leitsatz) "Stundungsangebote"
- WM 1989, 1438
- WRP 1990, 239-241 (Volltext mit amtl. LS) "Stundungsangebote"
- ZIP 1989, 1154-1156
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Das Angebot einer Stundung des Kaufpreises gegen eine Bearbeitungsgebühr von 3 % des Preises stellt eine Werbung für einen Kredit dar. Der Anbieter ist daher zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichtet.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen für Geräte der Unterhaltungselektronik. In einer Zeitungsanzeige vom 16. Mai 1986 warb sie für ihre Waren unter Angabe von Preisen mit dem Hinweis:
»SparPlan-Kauf
Keine Anzahlung!
Einmalige Bearbeitungsgebühr 3 %
Jetzt kaufen - im Oktober '86 bezahlen!«
Der klagende Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu verfolgen, hat mit der Unterlassungsklage diese Anzeige als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und zugleich als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beanstandet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des Urteils des Landsgerichts.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß verneint, weil der beworbene »SparPlan-Kauf« kein Gelddarlehensgeschäft betreffe, sondern ein Stundungsangebot sei. Dieses wirke zwar wirtschaftlich wie ein Darlehen, könne rechtlich aber nicht als Kredit angesehen werden, so daß eine Verpflichtung zur Angabe eines effektiven Jahreszinssatzes nicht bestehe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Der rechtlichen Überprüfung auf der Grundlage der Preisangabenverordnung unterliegt die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob bei einer Werbung mit der Möglichkeit, den um einen bestimmten Prozentsatz erhöhten Kaufpreis erst nach einem bestimmten Zeitraum (hier nach ca. fünf Monaten) nach Erhalt der Ware zu bezahlen, der effektive Jahreszins anzugeben ist.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses bestehe nicht, weil die Beklagte mit ihrem »SparPlan-Kredit« keinen Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 PAngV beworben habe, sondern ein Stundungsangebot, das zwar wirtschaftlich wie ein Darlehen, rechtlich aber nicht als Kredit i. S. des § 4 Abs. 1 PAngV angesehen werden könne, kann nicht beigetreten werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in einem Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als »effektiver Jahreszins« zu bezeichnen. Die genannte Vorschrift bezieht sich allgemein auf Geldkreditgeschäfte, ohne nach der Art der Kreditgewährung (-auszahlung), nach deren Höhe oder nach den Modalitäten der Rückzahlungsverpflichtung im einzelnen zu differenzieren. § 4 Abs. 1 PAngV erfaßt auch Kredite, die neben Waren, zur Finanzierung ihres Erwerbs und unabhängig davon angeboten werden, ob ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet wird (vgl. Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung § 4 Anm. 5; Scholz, Ratenkreditverträge Kap. C Rdn. 99). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung ist - weiterreichend als beim Abzahlungskauf gemäß § 1 a Abzahlungsgesetz (vgl. BGHZ 70, 378, 383) - der effektive Jahreszins auch für solche Kreditvereinbarungen anzugeben, die keine Ratenzahlungen, sondern die Zahlung der kreditierten Schuld auf einmal vorsehen. Nach dem Regelungsgehalt der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. Amtliche Begründung zur Preisangabenverordnung vom 14. März 1985, BAnz Nr. 70, 3730; entsprechend schon zur Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973 BGH Urt. vom 23. Juni 1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 660 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. vom 7. Juli 1983 - I ZR 113/81, GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I). Dieser Zielsetzung der Verordnung unterfallen auch Stundungsangebote, wie sie die Beklagte vorliegend beworben hat. Andernfalls würde der Verbraucher entgegen der Zielsetzung der Preisangabenverordnung nicht darüber informiert werden, was ihn die Stundung des Kaufpreises für den versprochenen Zeitraum kostet. Der für die Kreditgewährung im Sinne des § 4 Abs. 1 PAngV maßgebliche Preis ist nicht der aus der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Kaufpreises errechenbare Preisaufschlag, sondern der auf das Jahr bezogene Zinssatz, welcher dem Entgelt für den Zahlungsaufschub zugrunde liegt. Erst mit der Angabe des effektiven Jahreszinses (hier: knapp 9 %) wird der Verbraucher in die Lage versetzt, im Vergleich mit anderen Kreditangeboten sich Klarheit über den Preis der gegen Entgelt gewährten Stundung des Kaufpreises zu verschaffen. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts gebietet es somit der genannte Regelungszweck der Preisangabenverordnung, die dem Käufer gegen Entgelt gewährte Möglichkeit, den Kaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt zu entrichten, als einen Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzusehen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 488 [OLG Düsseldorf 09.04.1987 - 2 U 291/86] und GRUR 1987, 727 = NJW-RR 1988, 233; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 1523 = BB 1987, 1837 [OLG Frankfurt am Main 25.06.1987 - 6 U 67/86] und NJW-RR 1988, 1001).
Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, der von ihr beworbene »SparPlan-Kauf« sei lediglich als eine Kreditierung des Kaufpreises und nicht als ein Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 PAngV zu verstehen, vernachlässigt, daß in dem beworbenen Modell nicht allein eine gemäß § 271 Abs. 2, § 452 BGB in der Regel unentgeltliche Stundung des Kaufpreises in Aussicht gestellt wird, sondern hierfür ein Preis gefordert wird, dessen Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten sich erst über die Angabe des effektiven Jahreszinses erschließt. Kredit kann nicht nur als rückzahlbares Gelddarlehen, sondern auch in Form eines Zahlungsaufschubes gegen Entgelt gewährt werden (vgl. BGHZ 70, 378, 382, 383; Art. 1 Abs. 2 lit. c EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986, ABI EG Nr. L 42/48; dementsprechend § 1 Abs. 2 Referentenentwurf eines Verbraucherkreditgesetzes, ZIP 1988, 1215).
Es kann auch nicht der Meinung der Beklagten beigetreten werden, eine Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses entfalle bei dem mit »Jetzt kaufen im Oktober '86 (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) bezahlen« beworbenen »SparPlan-Kauf« deshalb, weil es dem Verbraucher überlassen sei zu entscheiden, wann er sich zum Kauf entschließe, und weil exakte Einsatzdaten fehlten, die zur genauen Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlich seien. Die am 16. Mai 1986 erschienene Zeitungsanzeige eröffnete dem Verbraucher die Möglichkeit, sich den Kaufpreis einer an diesem Tage erworbenen Ware bis zum 31. Oktober 1986 gegen Entgelt in Höhe von 3 % des Kaufpreises stunden zu lassen. Für diesen Zeitraum der längstmöglichen Inanspruchnahme des Kredits ist der effektive Jahreszins ohne weiteres zu berechnen. Die Beklagte vermag sich ihrer Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses nicht mit dem Hinweis zu entziehen, dieser Zinssatz sei dann unrichtig, nämlich zu niedrig angegeben, wenn der Verbraucher sich nicht sofort zum Kauf entschließe und die Kreditlaufzeit nicht voll ausnutze. Ungeachtet der Tatsache, daß der in einem solchen Fall bestehenden Gefahr irreführender Angaben leicht mit der Bewilligung einer bestimmten Stundungsfrist (»für fünf Monate«) begegnet werden kann, ist es rechtsfehlerhaft anzunehmen, daß die Bestimmung des § 4 Abs. 1 PAngV deshalb nicht beachtet zu werden brauchte, weil der Händler den Kaufpreis auch für eine Zeitspanne kreditiert, die kürzer ist als der nach der Werbung in Betracht kommende längstmögliche Stundungszeitraum.
Anders als die Beklagte meint, läßt sich der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 PAngV auch nicht mit der Erwägung in Abrede stellen, der Barzahlungspreis sei wirtschaftlich nichts anderes als der kreditierte Kaufpreis abzüglich des zulässigen Barzahlungsrabatts in Höhe von 3 %. Diese Betrachtungsweise setzt sich in unzulässiger Weise über den Aussagegehalt der angegriffenen Werbung hinweg. Für das Verständnis eines beworbenen Preisangebots ist maßgeblich auf die Sicht des angesprochenen Verbrauchers abzustellen (BGHZ 27, 369, 371[BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] - Elektrogeräte; Urt. vom 18. April 1985 - I ZR 220/83, GRUR 1985, 983, 984 f. - Kraftfahrzeug-Rabatt). Für rabattrechtliche Erwägungen ist dabei deshalb kein Raum, weil die Beklagte - auch nach ihrem eigenen Verständnis - als Normalpreis den Barzahlungspreis nennt, nicht aber, was ihr unbenommen wäre, den kreditierten Preis. Wird der Barzahlungspreis als Normalpreis beworben - und zwar, wie es rechtlich geboten ist, unabhängig von einer Rabattgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) -, so ist es ausgeschlossen, diese in der rechtlichen Beurteilung als den (Normal-) Kaufpreis abzüglich eines Barzahlungsnachlasses zu verstehen. Es erweist sich vielmehr, daß der gegenüber dem »Normalpreis« höhere, gestundete Kaufpreis einen angabepflichtigen Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 PAngV einschließt.
2. Die Revision führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, da der Senat aufgrund des festgestellten Sachverhältnisses in der Lage ist, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.
a) Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Beklagte die von ihr beworbenen Waren i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zum Kauf angeboten hat, kann das Revisionsgericht - ohne daß es insoweit weiterer Feststellungen bedurfte - bejahen. Wie der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, ist insoweit lediglich erforderlich, daß die potentiellen Kunden - wie hier die Leser der Werbeanzeige der Beklagten - tatsächlich schon gezielt, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, auf den Erwerb einer Ware oder Leistung angesprochen werden (BGH Urt. vom 16. Januar 1980 - I ZR 25/78, GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; Urt. vom 4. März 1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring).
b) Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 PAngV, eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, ist vorliegend auch ein Verstoß gegen § 1 UWG. Zwar rechtfertigen Verstöße gegen solche Vorschriften für sich allein den Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG noch nicht. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 PAngV erweist sich aber vorliegend als wettbewerbswidrig, weil sich die Beklagte mit einer Werbung der vorliegenden Art bewußt und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (vgl. BGH Urt. vom 16. Dezember 1982 - I ZR 155/80, GRUR 1983, 443, 445 - Kfz-Endpreis; Urt. vom 30. März 1988 - I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 - qm-Preisangaben II). Die Beklagte hat nicht nur aus bloßer Unachtsamkeit von der Angabe des effektiven Jahreszinses abgesehen, sondern deshalb, weil sie meint, in der beanstandeten Weise auch zukünftig werben zu können.