Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1984, Az.: I ZR 137/82
„Code-Karte“
Kaufscheinhandel bei der Ausgabe von codierten Karten zur Entnahme von Benzin aus einem dafür vorgesehenen Tankautomaten; Ausgabe von Benzin zum Tagespreis bei monatlicher Abrechnung; Irreführung der Verbraucher durch vermeintliche Einräumung einer Vorzugsstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 137/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13905
- Entscheidungsname
- Code-Karte
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.06.1982
- LG Münster
Rechtsgrundlage
- § 6b UWG
Fundstellen
- MDR 1985, 294 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Code-Karte
Prozessführer
Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., mit dem Sitz in M.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden Herrn Ulrich K., G. straße ..., M.- R.,
Prozessgegner
Firma Heinrich K., Inhaber Bernd-Josef E., A. Straße ..., B.,
Amtlicher Leitsatz
Codierte Karten zur Entnahme von Benzin aus einem dafür vorgesehenen Tankautomaten zum Tagespreis, aber mit monatlicher Abrechnung, die auf Grund eines Rahmenvertrages zwischen Tankstelleninhaber und Kunden ausgegeben werden, begründen nicht die für den sogenannten Kaufscheinhandel typische Irreführungsgefahr; ihre Ausgabe unterliegt daher nicht dem Verbot des § 6 b UWG.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Zwecken nach seiner Satzung u.a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört.
Die Beklagte, die mit Mineralöl und Kraftstoff handelt, betreibt in Borken eine Tankstelle, zu der eine Tanksäule des sogenannten Bica-Selbstbedienungssystems gehört. Dieses ermöglicht den bargeldlosen Bezug von Kraftstoff mittels einer codierten Plastikkarte, die vom Kunden an einer dafür vorgesehenen Stelle in den Automaten eingeführt werden muß; wird dazu außerdem eine persönliche Code-Nummer des Kunden eingetippt, so kann der Tanksäule Kraftstoff in beliebiger Menge entnommen werden. Die Entnahme, die auch beliebig oft und unabhängig von den Öffnungszeiten der Tankstelle wiederholt werden kann, wird elektronisch registriert; auf der Grundlage der Registrierung wird monatlich mit dem Kunden abgerechnet.
Die Ausgabe der Karte erfolgt nach Abschluß eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Kunden und der Beklagten, in dem außer den bereits erwähnten Entnahme- und Abrechnungsmodalitäten auch festgelegt ist, daß für Jede Entnahme die jeweils an den Zapfsäulen eingestellten allgemeinen Verkaufspreise maßgeblich sind, die Beklagte bei Unterschreitung einer Mindestabnahme von 200 Litern im Monat aber einen Kostenaufschlag berechnen könne. Eine Verpflichtung zur Abnahme oder Lieferung bestimmter Mengen enthält der Vertrag nicht.
Der Kläger sieht die codierten Tank-Karten als Berechtigungsscheine im Sinne des § 6 b UWG und ihre Ausgabe als Verstoß gegen diese Vorschrift an. Außerdem hält er das damit verbundene Kreditgewährungssystem für bedenklich im Hinblick auf das Kreditwesengesetz.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, an letzte Verbraucher Einkaufsausweise auszugeben, die zu einem mehr als einmaligen Einkauf von Kraftstoff berechtigen, und/oder an letzte Verbraucher Waren, insbesondere Kraftstoffe, zu verkaufen, wenn die Warenabgabe gegen Einstecken eines von ihr ausgestellten Ausweises an der Tanksäule erfolgt und dieser Ausweis nicht auf einen einmaligen Einkauf beschränkt ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 6 b UWG mit der Begründung verneint, die ausgegebenen Tankkarten seien, werte man sie nach dem Zweck der Vorschrift, nicht als Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen. Es bestehe hier nicht die Gefahr, der mit der Einführung des § 6 b UWG habe begegnet werden sollen, da die Karte auf Grund des vorher geschlossenen Grund- und Rahmenvertrags nicht den Eindruck eines besonders günstigen Angebots erwecke. Vielmehr eröffne sie als ein Teil eines technischen Systems - gewissermaßen als Schlüssel zum Inbetriebsetzen des Tankautomaten - den Zugang zu diesem besonderen Verkaufssystem, das eine Selbstbedienung umfasse sowie einen bargeldlosen - darüber hinaus aber regelmäßig nicht günstigeren - Erwerb der Ware, allerdings auch ohne Begrenzung durch die Nachtzeit, ermögliche. Daher sei die Ausgabe der Tankkarte jedenfalls nicht in erster Linie ein Werbemittel - wie sonst häufig die Ausgabe von Kaufscheinen -, sondern ein notwendiger Bestandteil eines technischen Verkaufssystems, der nicht unter das Kaufscheinverbot des § 6 b UWG falle.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 6 b UWG rechtsfehlerfrei verneint.
Diese Vorschrift untersagt die Ausgabe von Berechtigungsscheinen, Ausweisen und sonstigen Bescheinigungen zum Bezug von Waren an Letztverbraucher sowie den Verkauf von Waren gegen Vorlage entsprechender Bescheinigungen, und zwar nicht nur für die Ausgabe solcher Kaufscheine durch nicht am Kaufgeschäft beteiligte Dritte, sondern auch für die vorliegend in Frage stehende Ausgabe einer Bescheinigung durch den Verkäufer selbst (BGH, Urt. v. 26.1.1979 - I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II). Da es auch nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob der Schein seine Ausweisfunktion - wie im Normalfalle - für Jedermann lesbar oder - wie vorliegend infolge der Codierung - nur gegenüber demjenigen entfaltet, der an der Überprüfung interessiert ist, könnten die vom Beklagten an seine Kunden ausgegebenen Code-Karten nach dem Wortlaut des § 6 b UWG von der Vorschrift erfaßt sein.
Die Vorschrift des § 6 b UWG wendet sich jedoch nicht generell gegen jegliche Verwendung von Ausweisen, Bescheinigungen oder - wie hier - von Code-Karten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren, sondern nur gegen eine solche Verwendung, die die mit dem sogenannten Kaufseheinhandel typischerweise verbundene Gefahr einer Irreführung der Verbraucher über eine ihnen durch die Ausweisausgabe angeblich eingeräumte Vorzugsstellung beim Einkauf begründet. Diese Voraussetzung ist aber bei der hier in Frage stehenden Verwendung der Code-Karten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst; BGH Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 84/70, GRUR 1972, 555, 557 = WRP 1972, 137 - Kaufausweis I; Urt. v. 11.10.1974 - I ZR 72/73, GRUR 1975, 375 - WRP 1975, 109 - Kaufausweis III; BGH-Metro II a.a.O.) soll durch § 6 b UWG die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung durch an jedermann ausgegebene Kaufausweise mit Einkaufsberechtigung bei Großhändlern mit einer angeblich besonders günstigen Preisgestaltung unterbunden werden (BGH a.a.O.; st. Rspr.). Denn mit Kaufausweisen der in § 6 b UWG verbotenen Art verbindet der Verbraucher im allgemeinen die Erwartung, er gehöre zu dem Kreise von Berechtigten, dem eine günstige Einkaufsquelle eröffnet werde (BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 84/70, GRUR 1972, 555, 558 = WRP 1972, 137 - Kaufausweis I), wobei die Begünstigung in der Regel und hauptsächlich im Preis gesehen wird. Die Gefährdung des Verbrauchers, die zur gesetzlichen Mißbilligung des Kaufausweises als Werbemittel geführt hat, besteht dabei in den Ungewißheiten hinsichtlich der Art und des Umfangs der vermeintlichen Vergünstigung und in den damit verbundenen Irreführungsmöglichkeiten. Diese Gefahr ist jedoch bei der Ausgabe der Code-Karte der Beklagten von vorneherein für die Art des damit in Frage stehenden Verkaufssystems ausgeschlossen; denn durch den Grundvertrag, dessen Abschluß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unerläßliche Voraussetzung der Ausgabe der Karte ist, wird das mit der Code-Karte verbundene Einkaufsrecht eindeutig konkretisiert, indem es auf eine bestimmte Ware, nämlich Benzin, beschränkt und dabei zugleich vereinbart wird, daß dem Karteninhaber der normale Tankstellenpreis berechnet wird. Letzterer weiß somit, daß seine einzige Vergünstigung in der - ebenfalls schon im Grundvertrag geregelten - Möglichkeit besteht, jederzeit und unabhängig von den Öffnungszeiten bargeldlos Benzin zu tanken und auf Grund der Stundungsvereinbarung den Kaufpreis erst am Monatsende zu bezahlen. Bei diesen exakt definierten Modalitäten bleibt kein Raum für irgendwelche Fehlvorstellungen oder Erwartungen der Art, wie sie vom Gesetzgeber durch § 6 b UWG unterbunden werden sollten. Soweit sie tatsächlich eine Privilegierung des Inhabers ergeben, ist diese nicht nur vorgetäuscht und auch ihrem Umfang nach von vorneherein klar eingegrenzt, und zwar auf ein Maß, das für sich genommen auch keinen Anlaß zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken bietet. Tankmöglichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten sind nämlich heute - dank der Verbreitung von Münzautomaten - auch solchen Kunden eröffnet, die nicht Inhaber einer Tankkarte sind, und auch Stundungsvereinbarungen des Inhalts, daß über die getätigten Einzelgeschäfte erst am Ende eines bestimmten Zeitraums - meist eines Monats - abgerechnet wird, sind gerade im Tankstellengeschäft ebenfalls schon seit langem auch für normale, d.h. nicht mit Tankkarten versehene, Kunden nichts Ungewöhnliches.
Bei dieser Sachlage läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die hier in Frage stehende Code-Karte ihrer für die Beteiligten maßgeblichen Funktion nach nicht als Kaufschein im üblichen Sinne, sondern als technisches Hilfsmittel angesehen hat, das in erster Linie der (technischen) Durchführung der im Rahmenvertrag schon weitgehend konkretisierten Tankgeschäfte dienen und dabei gewissermaßen die Funktion eines "Schlüssels" zum Tankautomaten erfüllen soll, der - auf Grund der ebenfalls schon im Rahmenvertrag getroffenen Stundungsabrede - an die Stelle der sonst bei Automaten erforderlichen Münzen tritt.
Stellt somit die Ausgabe nur - oder jedenfalls hauptsächlich - ein notwendiges Mittel zur Verwirklichung eines neuartigen Verkaufssystems dar, von dem bei der zu beurteilenden Gestaltung die für den im Gesetz angezielten "Kaufschein" typischen Gefahren nicht ausgehen können, so fällt sie nicht in den Verbotsbereich des § 6 b UWG.
2.
Auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz nicht zutreffend gewürdigt, muß erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß durch das angegriffene Abrechnungssystem der Beklagten dem Karteninhaber als Käufer lediglich eine auf bestimmte Abrechnungszeiträume begrenzte Stundung der Kaufpreiszahlung durch den Verkäufer gewährt werde, die nicht als unerlaubte gewerbsmäßige Kreditgewährung angesehen werden könne. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen, so daß es auf die Frage, ob der gestellte Antrag überhaupt begründeten Anlaß auch zu dieser Prüfung geben konnte, nicht mehr ankommt.
III.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel,
Erdmann,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe