Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1974, Az.: I ZR 72/73
„Kaufausweis II“
Ausgabe von Kaufausweisen an branchenfremde Gewerbetreibende durch eine Uhrenhändler und Schmuckwarenhändler; Aufforderung Einkaufsausweise anzufordern als Wettbewerbsverstoß; Begriff des "letzter Verbrauchers"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 72/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11514
- Entscheidungsname
- Kaufausweis II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.03.1973
- LG Berlin - 05.07.1972
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 6 b UWG
Fundstellen
- DB 1974, 2345-2346 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 120 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 119-120 (Volltext mit amtl. LS) "Kaufausweis II"
Verfahrensgegenstand
Kaufausweis II
Prozessführer
Kaufmann und Juwelier Ernst K., Inhaber der Firma Uhren-K., ... B., Neue K.straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Elias Ka., ... B., P. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Uhren- und Schmuckwarenhändler, der Kaufausweise an branchenfremde Gewerbetreibende ausgibt, verstößt gegen § 6 b UWG. Seine an Gewerbetreibende aller Branchen gerichtete Aufforderung, bei ihm Einkaufsausweise anzufordern, ist daher nach § 1 UWG unzulässig.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1974
durch
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 1973 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges.
Tatbestand
Die Parteien stehen auf dem Gebiet des Uhren- und Schmuckwarenhandels miteinander in Wettbewerb.
Der Beklagte, der sechs Ladengeschäfte und ein Leihhaus betreibt, verkauft in einem der Geschäfte, das als "Warenumschlagplatz Ka., Fabrikation und Großhandel" im Handelsregister eingetragen ist, nur an Gewerbetreibende, denen er einen Einkaufsausweis ausstellt.
Im Dezember 1971 warb der Beklagte in der Berliner Tagespresse mit Inseraten, in denen es heißt:
"Telegramm: An Gewerbetreibende aller Branchen!
Verkauf zu echten Großhandelspreisen. Uhren - Schmuck - Gold - Brillanten. Bringen Sie bitte einen Nachweis Ihres Gewerbes sowie Ihren Personalausweis mit, dann bekommen Sie einen Einkaufsausweis ..."
Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig; sie verstößt nach seiner Auffassung insbesondere gegen § 6 b UWG.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, wie folgt zu werben:
"An Gewerbetreibende aller Branchen! Uhren - Schmuck - Gold - Brillanten ... dann bekommen Sie einen Einkaufsausweis."
Der Beklagte hält die beanstandete Werbung für zulässig; insbesondere, so meint er, verstoße sie nicht gegen § 6 b UWG. Diese Vorschrift verbiete nicht die Ausgabe von Einkaufsausweisen an Gewerbetreibende, und zwar auch dann nicht, wenn die Gewerbetreibenden die gekaufte Ware zum eigenen Verbrauch verwendeten. Im übrigen gebe er nur deshalb Einkaufsausweise aus, weil er den Kreis seiner Kunden nach bestimmten Kriterien begrenzen wolle, wozu er berechtigt sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß aus § 6 b UWG i.V.m. § 1 UWG verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Wie der Gesetzeswortlaut ergebe, betreffe § 6 b UWG lediglich den geschäftlichen Verkehr mit letzten Verbrauchern, nicht aber die Ausgabe von Berechtigungsscheinen an Einzelhändler zum Bezug von Waren beim Hersteller. Der Beklagte unterhalte in dem vom Klageantrag betroffenen Unternehmen einen sogenannten Mischbetrieb; er verkaufe für den gewerblichen Wiederverkauf, den gewerblichen Eigenverbrauch und den privaten Eigenverbrauch, habe sich jedoch auf den Verkauf an Gewerbetreibende spezialisiert und beschränkt und kontrolliere sein Verkaufssystem, wie dies der Geschäfts- und Rechtsverkehr seit jeher kenne, durch Ausgabe von "Zugehörigkeitsbescheinigungen", Das sei erlaubt. Daß der Beklagte die Gewerbetreibenden-Eigenschaft seiner Kunden nicht ernsthaft prüfe, habe der Kläger nicht schlüssig dargetan. Vereinzelte Fälle mehr oder weniger deutlicher Erschleichung von Einkaufsausweisen seien unvermeidlich. Der Beklagte verstoße auch weder gegen §§ 1, 3 UWG noch gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes.
II.
Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt, kann nach § 6 b UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Bescheinigungen nur zum einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf ausgegeben werden. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der Einkaufsausweis - wie hier - von dem Verkäufer ausgegeben wird (BGH GRUR 1972, 555, 557 - Kaufausweis). Da die angegriffene Werbung unstreitig auf die Anforderung von Dauer-Einkaufsausweisen gerichtet ist, von dem Verbot jedoch nach § 6 b Halbsatz 2 UWG allein solche Bescheinigungen ausgenommen sind, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden (BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst), wäre diese Werbung - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - nur dann zulässig, wenn sie sich nicht an letzte Verbraucher richtete. Das Berufungsgericht hält § 6 b UWG im Streitfall nicht für anwendbar. Es geht offenbar davon aus, daß letzte Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift nur die kein Gewerbe treibenden Personen seien, somit die Ausgabe von Einkaufsausweisen an Gewerbetreibende schlechthin erlaubt sei. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Der erkennende Senat hat für den Begriff "letzter Verbraucher" in § 1 Abs. 1 RabG wiederholt ausgesprochen, daß darunter nicht nur Privatpersonen zu verstehen sind, die keinerlei Gewerbe betreiben, sondern auch Gewerbetreibende, soweit sie Waren beziehen, ohne den Willen, diese weiter umzusetzen (BGHZ 50, 169, 171 - Wiederverkäufer; BGH GRUR 1969, 362, 363 - Rabatt für branchenfremde Wiederverkäufer; die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung I ZR 91/73 vom 3. Juli 1974 - Werbegeschenke). Darüber hinaus hat der Senat in der Großhandelshaus-Entscheidung vom 16. November 1973 (GRUR 1974, 474, 475) dargelegt, daß für den gleichen Begriff in § 6 a Abs. 2 UWG nichts anderes gelten könne. Nach Sinn und Zweck des § 6 b UWG besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß der Gesetzgeber den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff "letzter Verbraucher" anders verstanden wissen wollte. Die Bestimmung sucht durch eine Einschränkung der Verwendung von Kaufausweisen zu Werbezwecken zu erreichen, daß die mit der Ausgabe solcher Berechtigungsscheine verbundene Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung unterbunden wird (BT-Drucksache V/4035 = GRUR 1969, 338). Ebenso wie § 6 a UWG dient die Vorschrift des § 6 b UWG dem Verbraucherschutz. Sie schließt Gewerbetreibende, soweit diese letzte Verbraucher sind, von diesem Schutz nicht aus; daß dieser Personenkreis generell eines solchen Schutzes nicht bedürfte, kann nicht anerkannt werden (so auch Großhandelshaus-Entscheidung aaO). Zwar ist die gelegentliche Abzweigung vom Großhandel bezogener Waren für den Eigenbedarf des Gewerbetreibenden als üblich nicht zu beanstanden, sofern es sich um brancheneigene Waren oder um gelegentliche Kulanzgeschäfte handelt und dabei ein gewisser Rahmen nicht überschritten wird (Großhandelshaus-Entscheidung, aaO). Insoweit steht der Ausgabe von Einkaufsausweisen die Vorschrift des § 6 b UWG nicht entgegen. Beschränkte sich die Werbung des Beklagten darauf, den brancheeigenen Fachhandel zur Anforderung von Einkaufsausweisen aufzufordern, wäre somit dagegen nichts einzuwenden. Die Werbung des Beklagten wendet sich Jedoch ausdrücklich an Gewerbetreibende aller Branchen und bietet somit Einkaufsausweise auch Personen an, die als Wiederverkäufer von vornherein ausscheiden, mit den Besonderheiten des Warenangebots des Beklagten nicht vertraut sind und ausschließlich als letzte Verbraucher in Betracht kommen. Damit verstößt er gegen das Verbot des § 6 b UWG. Ob der Beklagte, wie er behauptet, den mit der beanstandeten Werbung Angesprochenen die Vorteile bietet, die diese erwarten und daher eine Irreführung nicht zu befürchten ist, ist wegen des Gefährdungstatbestandes des § 6 b UWG für die Entscheidung unerheblich. Die branchefremden Gewerbetreibenden sind auch letzte Verbraucher, wenn sie die gekaufte Ware in ihrer gewerblichen Tätigkeit verwerten. Daß ihnen unter den Voraussetzungen des § 9 Ziff. 1 RabG Sonderpreise gewährt werden können, bedeutet nicht, daß sie deshalb nicht als letzte Verbraucher zu gelten hätten. Die Einfügung dieser Ausnahmevorschrift in das Rabattgesetz, das ausschließlich den Warenverkehr zwischen Einzelhändler und letztem Verbraucher regelt, wäre überflüssig, wenn nicht der Gesetzgeber auch diese Personen als letzte Verbraucher angesehen hätte (ebenso Urteil vom 3. Juli 1974, I ZR 91/73 - Werbegeschenke).
Da der Beklagte Einkaufsausweise an branchefremde Gewerbetreibende nicht ausgeben darf ist ihm auch die Werbung hierfür nach § 1 UWG zu untersagen. Wie sich die angegriffene Werbung letztlich auswirkt, insbesondere ob der Beklagte - wie er behauptet - bisher den überwiegenden Umsatz mit dem Verkauf an brancheeigene Gewerbetreibende getätigt hat, ist rechtlich unerheblich. Nach § 6 b UWG ist die Ausgabe von Dauer-Einkaufsausweisen an Letztverbraucher schlechthin verboten (vgl. Kunden-Einkaufsdienst-Entscheidung BGHZ 57, 216); somit darf der Beklagte für die Anforderung solcher Ausweise auch nicht werben. Im übrigen sieht § 6 b UWG - anders als die Vorschrift des § 6 a Abs. 2 UWG, wonach ein Unternehmen auf seine Eigenschaft als Großhändler hinweisen darf, wenn es überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert - eine entsprechende Verbotseinschränkung nicht vor und nimmt auch gewerbliche Verbraucher von dem Verbot nicht aus.
Da die angegriffene Werbung somit nach § 6 b UWG unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie darüber hinaus auch noch aus anderen in diesem Rechtsstreit erörterten Gründen zu verbieten wäre.
Auf die Revision des Klägers ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger