Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1972, Az.: I ZR 84/70
„Kaufausweis“
Veröffentlichung von Verstößen gegen Preisbindungsverpflichtungen; Verbot der Vornahme von Testkäufen; Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Werbung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 84/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11350
- Entscheidungsname
- Kaufausweis
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.05.1970
- LG Duisburg
Rechtsgrundlage
- § 1 UWG
Fundstellen
- DB 1972, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kaufausweis
Amtlicher Leitsatz
- a)
Stellt ein preisgebundener Händler einem Hersteller, dessen Preisbindung von einem ebenfalls preisgebundenen Mitbewerber verletzt worden ist, Unterlagen über zahlreiche weitere Preisverstöße dieses Mitbewerbers gegenüber den Preisbindungen anderer Hersteller zur Verfügung, so verstößt er dann nicht gegen gute Wettbewerbssitten, wenn die Aushändigung dazu dient und dienen soll, darzutun, daß die Verteidigung des Unterbieters, es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, unrichtig ist.
- b)
§ 6 b UWG ist auch dann anwendbar, wenn der Ausweis oder Einkaufsberechtigungsschein nicht von einem Dritten, sondern vom Verkäufer selbst ausgegeben worden ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1970 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin 5/6, der Widerbeklagten Frau B. 1/6 zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt im Raum Duisburg in mehreren Filialen einen Lebensmittelgroß- und -einzelhandel. ihre Geschäftsräume dürfen von Kunden nur mit den von ihr ausgegebenen, auf den Namen des Inhabers lautenden Einkaufsberechtigungskarten betreten werden, die den im Widerklageantrag genannten Inhalt haben. Die Klägerin hat etwa 23 000 solcher Karten ausgegeben. Die Klägerin ist im Laufe des Berufungsverfahrens bis auf deren Stellung als Widerbeklagte an die Stelle der ursprünglichen Klägerin Luise Brockmann getreten, die die persönlich haftende Gesellschafterin der jetzigen Klägerin ist. Der Beklagte zu 1 ist Inhaber einer in Walsum gelegenen Drogerie, in deren Nähe sich eine Filiale der Klägerin befindet. Der Beklagte zu 2, der Sohn des Beklagten zu 1, ist in der Drogerie seines Vaters als Angestellter tätig. Die Klägerin und der Beklagte zu 1 stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Klägerin hat neben anderen, teils rechtskräftig erledigten, teils nicht in die Revisionsinstanz gelangten Anträgen beantragt,
- I.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen,
- 1.
...
- 2.
Schriftstücke über Verstöße der Klägerin gegen Preisbindungsverpflichtungen Markenartikelherstellern, die an dem betreffenden Preisverstoß nicht unmittelbar beteiligt seien, deren Angestellten und Beauftragten sowie Dritten zur Kenntnis zu geben und/oder an diese auszuhändigen;
- 3.
sogenannte "Testkäufe" in den Geschäftsräumen der Klägerin vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen;
- 4.
...
- II.
...
- III.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I (für das Revisionsverfahren: I 2 und 3) aufgeführten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
Die Beklagten haben demgegenüber vorgetragen, da die Klägerin sich bei festgestellten Preisbindungsverstößen den Markenartikelherstellern gegenüber häufig darauf berufen habe, es handle sich um einen einmaligen Verstoß, der ohne Wissen der Geschäftsleitung begangen worden sei, seien sie gezwungen gewesen, die Markenartikelhersteller über den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Hierzu hätten sie diesen das von ihnen beschaffte Material vorlegen müssen. Die Klägerin könne ihnen nicht verbieten, Testkäufe vorzunehmen, da sie in der Vergangenheit in sehr großem Umfang gegen die Preisbindung verschiedener Markenartikelhersteller verstoßen habe, wodurch der Beklagte zu 1 einen erheblichen Schaden erlitten habe.
Die Beklagten haben schon in erster Instanz, also gegen Luise B., Widerklage erhoben und die Auffassung vertreten, daß die von der Klägerin ausgegebenen Einkaufsberechtigungskarten gegen § 6 b UWG verstießen.
Die Beklagten haben deshalb beim Landgericht beantragt, die ursprüngliche Klägerin (Luise B.) zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren auszugeben und/oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren zu verkaufen, namentlich zu unterlassen, Waren an Kunden (Letztverbraucher) nur unter Vorlage eines vorher diesen Letztverbrauchern ausgefolgten Kundenausweises mit folgendem Inhalt abzugeben:
"Dem hier verzeichneten Vertragskäufer wird hiermit diese Einkaufsberechtigungskarte ausgeliehen. Durch Unterzeichnung der Verpflichtung erkennt der Vertragskäufer an, die Einkaufsberechtigungskarte nur für seine eigenen persönlichen Zwecke verwenden zu dürfen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung, insbesondere für den Fall, daß der Vertragskäufer oder einer seiner Beauftragten durch Verleihen oder Mißbrauch der Einkaufsberechtigungskarte unbefugten Personen Einlaß in die Geschäftsräume oder einen Einkauf ermöglicht, verpflichtet sich der Vertragskäufer, nicht nur für jeglichen Schaden und für alle Aufwendungen aufzukommen, die dem Vertragslieferanten hierdurch entstehen, sondern auch für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe vom 1.000,- DM an das Deutsche Rote Kreuz D. zur Linderung der Not zu zahlen.
Ebenso ist der Vertragskäufer verpflichtet, für eventuelle Auslagen und Schäden aufzukommen, die dem Vertragslieferanten durch widerrechtliches Handeln, Verhalten oder durch irgendwelche Handhabungen der eigenen Person oder dessen Beauftragten entstehen.
Der Verlust dieses Ausweises ist sofort anzuzeigen.
Nicht eingetragene Begleitpersonen dürfen das Warenlager nicht betreten. Wer unbefugt diesen Ausweis benutzt, dringt widerrechtlich in geschlossene Lagerräume ein, welche für die Öffentlichkeit nicht freigegeben sind, und macht sich gemäß § 123 StGB in strafrechtlicher Hinsicht strafbar."
Die ursprüngliche Klägerin hat dagegen die Auffassung vertreten, daß § 6 b UWG nicht anwendbar sei, da dieser nur den Fall des sogenannten Kaufscheinhandels habe regeln wollen. Die Ausgabe der Einkaufsberechtigungskarte sei notwendig, da sie ihren Kunden Kredit gewähre und sie außerdem die in ihrem Geschäft bestehende typische "B. ... -Atmosphäre" erhalten wolle.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil soweit für die Revisionsinstanz noch erheblich, die Klage hinsichtlich der Klageanträge I 2 (Verbot der Mitteilung von Preisbindungsverstößen an Dritte) und I 3 (Verbot von Testkäufen) abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die ursprünglich beklagte Luise B. nach dem Widerklageantrag (wegen der Einkaufsberechtigungsscheine) zur Unterlassung verurteilt.
Dagegen hat sich die jetzige Klägerin (die KG) mit der Berufung insoweit gewendet, als die Klageanträge zu I 2 (mit der Änderung des Schriftsatzes vom 28. April 1969) und 3 abgewiesen worden sind. Frau B. ... hat Berufung eingelegt, soweit sie aufgrund der Widerklage des Beklagten zu 1 hinsichtlich der Einkaufsberechtigungsscheine verurteilt worden ist. Der Beklagte zu 1 hat Anschlußberufung eingelegt, mit der er die Widerklage wegen der Einkaufsberechtigungsscheine auch gegen die jetzige Klägerin, die in erster Instanz noch nicht beteiligte Firma B. KG, gerichtet hat. Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufungen zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten zu 1 auch die Klägerin (KG) nach dem Widerklageantrag verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin mit der die Klägerin ihre Klageanträge zu 12 und I 3 weiterverfolgt und Abweisung der Widerklage erstrebt sowie die Revision der Widerbeklagten, Frau B., die ebenfalls die Abweisung der Widerklage anstrebt.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung des Antrages zu I 2, der dahin lautet, den Beklagten zu untersagen, Schriftstücke über Verstöße der Klägerin gegen Preisbindungsverpflichtungen Markenartikelherstellern, die an dem betreffenden Preisverstoß nicht unmittelbar beteiligt seien, deren Angestellten und Beauftragten sowie Dritten zur Kenntnis zu geben und/oder an diese auszuhändigen. Die Revision rügt dazu zunächst, das Berufungsgericht hätte dem Antrag bei diesem Wortlaut stattgeben müssen, weil es ausweislich der Urteilsgründe nur zulassen wolle, daß die Beklagten solche Markenartikelhersteller ansprechen, deren Preisbindung selbst verletzt worden sei, diesen allerdings auch das Material zur Verfügung stellen, das sie nicht unmittelbar betreffe. Dagegen wolle das Berufungsgericht offenbar selbst nicht zulassen, daß die Beklagten nichtbetroffene Markenartikelhersteller ansprechen oder Dritten - mit Ausnahme des Marken- und Drogistenverbandes - das Material über Preisverstöße der Klägerin zur Verfügung stellten.
Diese Rüge ist nicht begründet, gibt aber Anlaß zur Klarstellung der Tragweite des Urteilstenors. Der Wortlaut des Antrages geht allerdings über den Umfang des Begehrens hinaus, das das Berufungsgericht nach seinen Entscheidungsgründen abweisen wollte. Darin liegt aber kein Rechtsfehler dahin, daß es deshalb in dem nach dem Antragswortlaut darüber hinausgehenden Umfang die Beklagte hätte verurteilen müssen; denn das Berufungsgericht hat offensichtlich den von der Klägerin selbst formulierten Antrag anhand ihres übrigen Klagevorbringens und Prozeßverhaltens dahin ausgelegt, daß der Unterlassungsanspruch unbeschadet seines Wortlautes nur dahin gehen sollte, daß die Beklagten solchen Markenartikelherstellern, die selbst von einem Preisverstoß betroffen waren, Material über Verstöße gegenüber anderen Preisbindern nicht zukommen lassen dürfe, ferner nicht dem Marken- und dem Drogistenverband. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat weder in der Klageschrift noch später behauptet, daß die Beklagten auch bis dahin nicht betroffene Preisbinder, etwa im Sinne eines allgemeinen Verrufs, angesprochen hätten, noch hat sie erkennen lassen, daß sie insoweit konkrete Befürchtungen hege und daher einen weitergehenden Schutz begehre, als das Berufungsgericht als ihr Rechtsschutzbegehren angesehen hat. In der Berufungsschrift spricht die Klägerin zwar von der Benachrichtigung unbeteiligter Preisbinder (S. 2 des Schriftsatzes vom 6. Januar 1970 - GA 168), da jedoch Vorfälle in dem hier in Rede stehenden Sinne dazu weder dort noch später vorgetragen worden sind, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch dort nur die Benachrichtigung bereits selbst betroffener Firmen, jedoch mit Material über Verstöße, die sie nicht selbst betrafen, gemeint war. Das wird auch durch den vorgelegten Schriftwechsel erhärtet.
2.
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht zu diesem Antrag fest, die Klägerin habe, wie sie nicht ernsthaft in Abrede gestellt habe, eine Vielzahl von preisgebundenen Erzeugnissen unter dem festgesetzten Preis verkauft, und zwar Waren von 25 namentlich genannten Firmen, die besonders Drogerien beliefern. Die Feststellung dieser Verstöße habe die Klägerin durch die Ausgabe der Einkaufsberechtigungskarten, ohne deren Vorlage ihre Geschäftsräume nicht betreten werden könnten, ganz erheblich erschwert. Die trotzdem aufgedeckten Preisbindungsverstöße habe die Klägerin gegenüber den benachrichtigten Herstellern regelmäßig als einmaliges Versehen entschuldigt, von dem die Geschäftsleitung keine Kenntnis besessen habe. Der Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der unter dem vorgeschriebenen Preis verkauften Erzeugnisse nicht mehr konkurrenzfähig und müsse bei Fortdauer dieses Verhaltens mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen.
Bei diesem Sachverhalt, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könne der Anspruch der Klägerin nicht auf § 14 UWG gestützt werden, weil die mitgeteilten Tatsachen über die Preisunterbietungen wahr seien. Auf § 1 UWG dagegen könne der Anspruch nicht gestützt werden, weil der Beklagte zu 1 an der beanstandeten Mitteilung ein berechtigtes Interesse habe, denn er müsse darauf bedacht sein, die betroffenen Hersteller zu einer sachgerechten Reaktion zu veranlassen, die diese nur treffen könnten, wenn ihnen deutlich gemacht werde, daß es sich eben nicht um entschuldbare Versehen der Klägerin gehandelt habe, sondern daß diese ständig gegen Preisbindungen vieler Hersteller verstoße und ohne ernsthafte Reaktionen nicht zur Einhaltung ihrer vertraglich übernommenen Pflichten veranlaßt werden könne.
Die Revision verneint demgegenüber ein berechtigtes Interesse der Beklagten mit der Begründung, der betroffene Hersteller könne und solle nur gegen den Verstoß vorgehen, der sich gegen den mit ihm geschlossenen Preisbindungsvertrag richte, wozu er Kenntnisse über weitere Verstöße nicht benötige. Dem kann für den vorliegenden Fall nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Preisbinder gegenüber Preisverstößen zwar wirksam reagieren müsse, um die Preisbindung aufrecht zu erhalten, daß es aber von den Umständen des Falles abhänge, welche Art des Einschreitens erforderlich sei. Dabei steht die Würdigung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Entschuldigung im Vordergrund, es handele sich nur um ein einmaliges Versehen. Hierbei den Preisbinder, der nur seine eigenen Preisbindungen überwacht und dessen Erkenntnisquellen daher meist beschränkt sind, durch Mitteilungen über weitere Verstöße gegen andere Preisbindungen zu unterstützen und dadurch die angemessene Art der Reaktion sicherzustellen, entspricht jedenfalls unter solchen Umständen, wie sie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, dem berechtigten Interesse des betroffenen Mitbewerbers, daß die gemäß § 16 GWB zulässig vereinbarten Preisbindungen eingehalten werden und daß sich Ihnen kein gebundener Händler entzieht, um im Vertrauen auf die Vertragstreue seiner Mitbewerber ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu suchen.
Das Berufungsgericht bejaht auch ein berechtigtes Interesse des Beklagten zu 1, soweit dieser das Material dem Markenverband und dem Drogistenverband vorgelegt hat. Während die Revision dazu ausführt, es sei nicht Aufgabe des Wettbewerbers, als Aufseher über seine Mitbewerber tätig zu werden, führt das Berufungsgericht dafür an, der Beklagte zu 1 müsse diese Verbände einschalten, weil der dringende Verdacht bestehe, daß die Klägerin auch die gebundenen Preise anderer Hersteller übertrete oder dies tun werde, der Beklagte zu 1 diese Vielzahl aber nicht selbst überwachen könne, während die Verbände zum Schutze der Preisbindung berufen seien, noch nicht betroffene Hersteller auf das Verhalten der Klägerin aufmerksam zu machen und Prüfungen anzuregen. Ob diese nicht unbedenkliche Begründung einer rechtlichen Nachprüfung standhalten würde, bedarf hier keiner Entscheidung, denn auch insoweit ist der Klageantrag einschränkend dahin zu verstehen, daß die Beklagten zur Unterlassung derjenigen Handlungen verurteilt werden sollten, die Ihnen von der Klägerin in deren Prozeßvortrag zur Last gelegt werden. Insoweit ist aber nichts vorgetragen, was darüber hinausgeht, daß die Beklagten an die Verbände mit der Forderung herangetreten sind, diese sollten auf die bereits von Preisverstößen betroffenen Hersteller einwirken, damit diese angemessene Maßnahmen gegen die Klägerin träfen. Wie die beiden Schreiben des Markenverbandes vom 28. Februar und 31. Mai 1968 zeigen, haben sich die Verbände auch an diesen Rahmen gehalten. In diesem Umfang jedenfalls waren die Mitteilungen der Beklagten an die Verbände durch das rechtlich anerkannte Interesse des Beklagten zu 1 an der Wiederherstellung der Chancengleichheit beim Vertrieb preisgebundener Markenwaren gedeckt, so daß die Revision zum Klageantrag I 2 keinen Erfolg hat.
II.
1.
Den Antrag I 3, den Beklagten zu verbieten, Testkäufe in den Geschäftsräumen der Klägerin vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, haben die Vorinstanzen ebenfalls ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt dazu unter näherer Darlegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 359, 366 [BGH 14.04.1965 - Ib ZR 72/63] - Warnschild; GRUR 1966, 564, 565 - Hausverbot) aus, daß solche Kontroll- und Testkäufe grundsätzlich nicht rechts- oder sittenwidrig seien, auch nicht wenn sie der Sicherung einer Preisbindung dienten. Sie könnten auch von den Beklagten vorgenommen werden, obwohl der Beklagte zu 1 nicht selbst Preisbinder, sondern Mitbewerber der Klägerin sei, denn dem Beklagten zu 1 stehe ein selbständiger Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin zu, wenn diese preisgebundene Erzeugnisse unter den festgesetzten Preisen verkaufe. Demgegenüber könne sich die Klägerin auch nicht auf ihr Hausrecht berufen, denn sie habe sich dessen durch die Eröffnung ihrer Geschäftsräume zum allgemeinen Verkehr insoweit begeben. Gegen die Annahme eines solchen Verzichts auf ihr Hausrecht könne die Klägerin sich auch nicht auf die Beschränkung des Zugangs durch ihre Einkaufsberechtigungskarten berufen, denn dadurch werde die Zulassung nur dem Schein nach beschränkt, wie sich aus der großen Zahl von 23 000 Karteninhabern sowie daraus ergebe, daß praktisch jeder Interessent, wenn er durch einen sogenannten Altkunden eingeführt werde, eine solche Karte erhalte.
2.
Die Revision stellt nicht in Abrede, daß Kontrollkäufe grundsätzlich zulässig seien, hält aber im konkreten Fall das Vorgehen der Beklagten für sittenwidrig, weil es zum Ziel gehabt habe, die Klägerin von einer weiteren Belieferung mit preisgebundenen Markenartikeln auszuschließen oder ihre Weiterbelieferung von unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafen abhängig zu machen, was die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt, das Berufungsgericht aber übergangen habe. Damit bezieht sich die Klägerin offenbar auf ihre schon in der Klageschrift (S. 3) aufgestellte Behauptung, der Beklagte zu 2 habe erklärt, er wolle den Ruf der Klägerin, besonders preiswert zu sein, vernichten. Nun ist in der oben angegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt, daß bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Kontrollkauf als sittenwidrig angesehen werden könne, so, wenn damit lediglich die Absicht verfolgt werde, einen Wettbewerber "hineinzulegen" oder wenn der Kontrollkäufer den Mitbewerber durch Anwendung besonderer Mittel verleitet, seine Pflichten aus dem Preisbindungsvertrag zu verletzen. Für die Annahme eines solchen Sonderfalles reicht aber dieser Vortrag nicht aus. Da die Klägerin nicht einmal bestritten hat, in zahlreichen Fällen rechtswirksame Preisbindungen verletzt zu haben, kann es nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn die Maßnahmen der Beklagten darauf gerichtet waren, die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen wieder herzustellen und wenn sie damit auch beabsichtigte, den von der Klägerin durch diese Rechtsverletzungen erworbenen Ruf besonderer Preiswürdigkeit auf das richtige Maß zurückzuführen. Es enthält deshalb keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht die Vernehmung der für dahingehende Äußerungen des Beklagten zu 2 benannten Zeugen unterlassen hat. Auch daß der Beklagte zu 1 selbst, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, in der fraglichen Zeit in mehreren Fällen einzelne Preisbindungen nicht eingehalten hat, mußte das Berufungsgericht nicht veranlassen, unter den hier festgestellten Umständen das Vorgehen gegen die Klägerin mit Kontrollkäufen als sittenwidrig anzusehen; denn sowohl der zeitliche Zusammenhang als auch die Übereinstimmung in den betroffenen Warenarten ergeben, daß der Beklagte zu 1 damit nur auf vorangegangene Unterbietungen der Klägerin reagiert hatte. Ob er insoweit gegenüber den Preisbindern rechtmäßig gehandelt hat (vgl. § 320 BGB) oder deren Maßnahmen unter Inkaufnahme von Umsatzverlusten hätte abwarten müssen, kann dabei offenbleiben, denn eine solche bloße Anpassung an die Wettbewerbslage unter gleichzeitigem Versuch, durch Beschaffung von Beweismitteln und Einwirken auf die preisbindenden Hersteller die Chancengleichheit wieder herzustellen, ist kein Umstand, der die Kontrollkäufe bei der Klägerin als unlauter erscheinen lassen könnte.
Die Revision will die Sittenwidrigkeit der Kontrollkäufe schließlich darin sehen, daß der Beklagte zu 2 sich zu diesem Zweck widerrechtlich Einlaß in die Geschäftsräume der Klägerin verschafft habe, indem er einen ausgeliehenen, auf einen anderen Namen lautenden Ausweis benutzt habe. Auch darin kann ihr aber nicht gefolgt werden, da, wie noch auszuführen sein wird, die Klägerin mit der Ausgabe dieser Erlaubnisscheine ihrerseits gegen gute Wettbewerbssitten verstoßen hat, so daß deren "Mißbrauch" durch den Beklagten zu 2 unter den hier festgestellten Umständen nicht zur Begründung des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit der Kontrollkäufe herangezogen werden kann.
III.
Das Berufungsgericht hat das Landgerichtsurteil auch insoweit bestätigt, als dieses der Widerbeklagten Luise Brockmann die Verwendung der im Widerklageantrag näher bezeichneten Kaufausweise untersagt hatte. Ferner hat es dieses Verbot antragsgemäß auch auf die Klägerin erstreckt. Es hat die Verurteilung insoweit auf § 6 b UWG gestützt und ausgeführt, daß diese Vorschrift nicht nur den herkömmlich als Kaufscheinhandel bezeichneten Fall treffe, sondern auch den, daß der Verkäufer selbst Ausweise an die letzten Verbraucher ausgebe.
Die dagegen gerichteten Revisionsrügen, die darauf hinauslaufen, daß § 6 b auf ein Kaufscheinsystem, wie es die Klägerin handhabt, nicht anwendbar sei, sind nicht begründet.
Der Wortlauf des § 6 b UWG ist dahin zu verstehen, daß bereits die Verwirklichung einer der beiden Alternativen, entweder die Ausgabe oder der Verkauf genügen sollen, den Unterlassungsanspruch auszulösen. Dagegen widerspräche es den Sprachgewohnheiten, die gewählte Formulierung im Sinne der Revision dahin zu verstehen, daß der Unterlassungsanspruch zwar entweder bei Ausgabe oder aber bei Verkauf ausgelöst werden solle, nicht aber dann, wenn der Ausgeber zugleich auch Verkäufer sei. Eine solche Auslegung könnte nur in Betracht gezogen werden, wenn sich der Wille zu einer solchen Einschränkung aus sonstigen Anhaltspunkten ergeben würde. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift weist insofern lediglich aus, daß man vom Verbot nur das sogenannte echte Unterkundengeschäft ausnehmen wollte. Im übrigen geht der Zweck des § 6 b UWG dahin, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. Oktober 1971 - I ZR 19/71 - Kunden-Einkaufsdienst - in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien dargelegt hat, die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfalle aber nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung, die zum Einkauf bei Großhändlern bei einer angeblich besonders günstigen Preisgestaltung berechtige, zu unterbinden. Daß diese Gefahren aber unabhängig davon sind, ob Ausgeber und Verkäufer getrennt auftreten oder ob der Verkäufer die Ausweise selbst ausgibt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Deshalb entspricht es dem Zweck des § 6 b, ihn auch auf solche Fälle anzuwenden, soweit bei ihnen dieselben Gefahren bestehen.
Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Es trifft zwar zu, daß die Überlegungen, die zur Schaffung des § 6 b UWG geführt haben, sich ausweislich der Gesetzesmaterialien fast ausschließlich auf die Ausschaltung des sogenannten Kaufscheinhandels und darauf konzentrierten, wie gleichwohl durch eine geeignete Formulierung sichergestellt werden könne, daß das sogenannte echte Unterkundengeschäft weiterhin als zulässig behandelt werden könne. Unter dem Kaufscheinhandel verstand man dabei allgemein eine Vertriebsform, bei der der sogenannte Kaufscheinhändler einen Kaufschein des Inhalts an den letzten Verbraucher ausgibt, daß der Inhaber berechtigt sei, bei sogenannten Vertragslieferanten einzukaufen, wobei direkt oder indirekt in Aussicht gestellt wurde, daß dort zu angeblich billigeren, nämlich etwa sogenannten Fabrik- oder Großhandelspreisen, eingekauft werden könne. Aus dieser Blickrichtung des Gesetzgebungsverfahrens kann aber nicht entnommen werden, daß andere Arten der Ausgabe und Verwendung von Ausweisen oder Bezugsberechtigungsscheinen gegenüber letzten Verbrauchern als weiterhin zulässig angesehen werden sollten. Diese Betrachtung beruhte lediglich darauf, daß diese besondere Form sich im Laufe der Jahre besonders verbreitet hatte und von den gesetzgebenden Organen als rechts- und wirtschaftspolitisch nicht tragbar erachtet wurde. Die Bekämpfung gerade des Kaufscheinhandels führte auch dazu, den Tatbestand des § 6 b UWG entsprechend dem Typus des Kaufscheinhandels dahin zu formulieren, daß beide daran auf der Verkäuferseite tätig werdenden Personengruppen, der Ausgeber (Kaufscheinhändler) und der Lieferant, und zwar jeweils auch allein, erfaßt wurden. Deshalb wählte man die Formulierung, daß auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, wer Ausweise ausgebe oder bei deren Vorlage Waren verkaufe. Nicht aber sollte durch den Gebrauch des Wortes "oder", wie die Revision meint, das Verbot auf den Kaufscheinhandel als eine besondere Form des Gebrauchs solcher Ausweise beschränkt werden.
Im Streitfall hat die Klägerin zwar die Ausweise, die den Ausgebervermerk "Großhandel B." trugen, in solche umgetauscht, die die Bezeichnung Großhandel nicht mehr enthalten. Doch ändert das an der Beurteilung nichts, weil die Ausgabe von Kaufausweisen an letzte Verbraucher durch einen als Groß- und Einzelhändler firmierenden Kaufmann regelmäßig auch in neutraler Form die mit § 6 b bekämpften Irreführungsgefahren mit sich bringt. Wie der Senat bereits in dem Urteil P. Markt II (GRUR 1968, 600) ausgeführt hat, wird der Verbraucher im allgemeinen mit Kaufausweisen die Erwartung verbinden, er gehöre zu dem Kreis von Bevorrechtigten, dem eine günstige Einkaufsquelle eröffnet werde, und der Umstand, daß die Einkaufsquelle auf der Karte nicht als Großhandel bezeichnet werde, schließe nicht aus, daß gleichwohl der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen wird, zumal wenn der Verkäufer mit der Preiswürdigkeit seines Angebots werbe. Danach entspricht es sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 6 b UWG, diese Vorschrift auch auf den Fall anzuwenden, daß der Ausgeber des Kaufausweises mit dem Verkäufer identisch ist. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch als Zweck ihrer Kaufausweise hervorgehoben hat, sie wolle damit auch für den Fall des Krediteinkaufs sicherstellen, daß sie, wie bei einer Kreditkarte, nur zuverlässige Schuldner habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach ihrem eigenen Vortrag erhält jedermann einen solchen Kaufausweis, sofern er nur von einem sogenannten Altkunden, deren es etwa 23 000 geben soll, eingeführt wird. Es liegt auf der Hand, daß die Kaufausweise der Klägerin unter solchen Umständen völlig ungeeignet sind, Zwecke der Kreditsicherung zu erfüllen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das von der Klägerin praktizierte Kaufscheinsystem auch gegen §§ 1, 3 UWG verstößt, sei es aus ähnlichen Gründen, wie sie im Warnschild-Urteil (aaO) für die Beurteilung entsprechender Hausverbote maßgebend waren, sei es im Hinblick auf eine etwaige Fortwirkung der früher auf den Kaufausweisen geführten Bezeichnung als Großhandel (vgl. BGH GRUR 1957, 348/349 - Clasen-Möbel) oder aus weiteren, in diesem Rechtsstreit erörterten Gründen.
Die Revision war daher auch zu diesem Punkt und danach insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Sprenkmann,
Merkel,
Schönberg,
v. Gamm