Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1990, Az.: VI ZR 6/90
Embargowidriger Warentransport; Erwirkung eines Schiffsarrestes; Schadensersatz des Schiffseigentümers; Schädigungsvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 6/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1991, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1990, 47
- JZ 1991, 719-723 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 1044 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 634-637 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 918 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1991, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 241-245 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs des Schiffseigentümers nach § 826 BGB, wenn das Schiff von dem Charterer zu einem embargowidrigen Warentransport eingesetzt wird und in der Folge ein Käufer der Ware, der diese trotz Vorlage des Konnossements nicht erhält, einen Schiffsarrest erwirkt.
2. Zu den Anforderungen an den Schädigungsvorsatz in einem solchen Fall.
Tatbestand:
Die in Bangkok ansässige Klägerin nimmt die Beklagte, eine Handelsgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, im Anschluß an ein Seefrachtgeschäft, in dessen Folge es zur Arrestierung des Schiffes in Singapur gekommen ist, auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen sowie auf Ersatz von Aufwendungen zur Aufhebung des Schiffsarrests in Anspruch.
Zugrunde liegt die Verbringung einer Partie Stahl mit dem MS "Tawan Thai" von Durban/Südafrika nach Bangkok im Spätjahr 1986. In den Begleitpapieren war wahrheitswidrig als Verladehafen "Hamburg" genannt. Die Beklagte hatte den Stahl am 1. Juli 1986 an die Fa. R. in Bangkok verkauft, die ihn in der Folge an die Fa. Ch. in Bangkok weiterverkauft hat.
Wegen des Transports des Stahls von Durban nach Bangkok wandte sich die Beklagte über einen Schiffsbroker an die Fa. CMN in Madagaskar und schloß mit dieser am 9. September 1986 einen Raumfrachtvertrag über die "Tawan Thai". In diesem Vertrag (Charterpartie) wird die Beklagte als "charterer" und die Firma CMN als "disponent owner" bezeichnet und als Verladehafen "Hamburg" aufgeführt. In einem "Confidential Sideletter" wurde indes festgehalten, daß Verladehafen in Wahrheit Durban sei, die Agenten des charterers aber autorisiert seien, in "bills of lading" als Verladehafen "Hamburg" auszuweisen. Unter dem 18. September 1986 stellte die M. -GmbH als Agent ein "Liner bill of Lading" (Konnossement) aus, in dem die Beklagte als "shipper" und als Benachrichtigungsadresse die Fa. Ch. aufgeführt wurde; als Verladehafen war wiederum "Hamburg" genannt. Ebenfalls unter dem 18. September 1986 adressierte die Beklagte die Rechnung an die Fa. Ch.. Auch hierin ist von "Shipment from Hamburg to Bankok" die Rede; als Ursprungsland ist "W. -Germany" angegeben.
Nach Löschung des Stahls in Bangkok lief das Schiff zu Reparatur- und Ladezwecken Singapur an. Dort wurde es auf Antrag der Firma Ch. mit einem Arrest belegt. Sie hatte den Stahl trotz Vorlage des Konnossements nicht erhalten, da er von den thailändischen Behörden beschlagnahmt worden war, nachdem die falschen Angaben in den Begleitpapieren aufgedeckt worden waren. Am 29. November 1986 wurde mit Hilfe einer Garantieerklärung eines "Protection and Indemnity Club" die Aufhebung des Schiffsarrests erreicht.
Die Klägerin macht geltend, sie werde als die Eigentümerin der "Tawan Thai" vor dem High Court of the Republic of Singapore wegen Nichterhalts der Ladung sowie von einer Fa. L. als dem bare-boat-charterer des Schiffes wegen dessen Ausfalls durch Verzögerungen bei der Löschung des Stahls in Bangkok und durch die Arrestierung des Schiffs in Singapur auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Darüberhinaus habe sie insgesamt 1.926,50 Singapore-Dollar im Zusammenhang mit der Erwirkung der Aufhebung des Schiffsarrests aufzuwenden gehabt. Die Beklagte habe hinter ihrem Rücken versucht, im Zusammenwirken mit der Firma CMN durch die wahrheitswidrige Angabe "Hamburg" als Verladehafen sowohl in dem Konnossement als auch in der Charterpartie das in Thailand geltende Südafrika-Embargo zu unterlaufen, und dadurch auch die "Tawan Thai" und damit sie als die Eigentümerin in Gefahr gebracht.
Die Beklagte macht demgegenüber u.a. geltend, daß sie von der Existenz der Klägerin nichts gewußt habe, sondern davon ausgegangen sei, daß das Schiff der Firma CMN gehöre, der die falsche Angabe "Hamburg" als Verladehafen in Konnossement und Charterpartie bekannt gewesen sei und gegenüber der sie sich deshalb vor Schadensersatzansprüchen habe sicher fühlen dürfen. Von dem Weiterverkauf des Stahls an die Firma Ch. habe sie nichts gewußt. Sie habe diese Firma für eine Finanzierungs- und Beteiligungsgesellschaft der Fa. R. gehalten und angenommen, daß sie in gleicher Weise wie die Firma R. über die Herkunft der Stahlladung unterrichtet gewesen sei.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach § 826 BGB bejaht und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Klägerin von dem Schaden freizustellen, der ihr im Falle einer Verurteilung in dem Verfahren vor dem High Court in Singapur entstehe, ferner, sie von sämtlichen Ansprüchen der Fa. L. wegen des Ausfalls des Schiffes durch Verzögerungen in Bangkok und aufgrund des Schiffsarrests in Singapur freizustellen, sowie an die Klägerin 1.926,50 Singapore-Dollar zu zahlen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision hält die Beklagte daran fest, daß die Klage abzuweisen sei.
Entscheidungsgründe
A.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin von dem ihr im Falle einer Verurteilung durch den High Court in Singapur entstehenden Schaden sowie von Ansprüchen der Firma L. "freizustellen", kann die Entscheidung der Vorinstanzen, wie die Revision zu Recht rügt, schon aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben.
"Freistellung bedeutet eine Handlung, durch die der Inanspruchgenommene (Beklagte) eine Schuld des Anspruchstellers (Klägers) zum Erlöschen bringt. Sie setzt deshalb das Bestehen einer bestimmten Verbindlichkeit voraus. Dementsprechend muß der Antrag auf Verurteilung zur Freistellung die Forderung, von der freigestellt werden soll, so genau bezeichnen, daß der Beklagte notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, und zwar über § 887 ZPO (BGHZ 25, 1, 7) [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56], zur Befriedigung des Drittgläubigers angehalten werden kann (BGHZ 79, 76, 77 f.). Andernfalls ist der Klageantrag wegen Unbestimmtheit (= Nicht-Vollstreckbarkeit im Falle der Verurteilung) unzulässig (BGHZ 79 aaO; ebenso Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 105/78 - NJW 1980, 1450 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 105/78], insoweit in BGHZ 76, 249 nicht mit abgedruckt und Senatsbeschluß vom 20. Januar 1981 - VI ZR 202/79 - NJW 1981, 1318 sowie BGH, Urteil vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - WM 1990, 262, 264; s. auch BGH, Urteile vom 6. März 1987 - V ZR 216/85 - BGHR ZPO § 253 "Freistellung 1 " und vom 10. Juli 1986 - I ZR 102/84 - ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 "Zug-um-Zug-Verurteilung 1").
Vorliegend fehlt es an einer vollstreckungsfähigen Kennzeichnung der Ansprüche, von denen die Beklagte die Klägerin in dem vorstehend dargelegten Sinne, nämlich durch Erfüllung, freistellen soll. Dies gilt ungeachtet dessen, daß sich dem von dem Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts entnehmen läßt, welchen Anspruch die Firma Ch. vor dem High Court in Singapur erhebt (Schadensersatz wegen Nichterhalts der Stahlladung in Höhe des Warenwerts von 716.997,60 und des entgangenen Gewinns in Höhe von 145.000, d.h. insgesamt in Höhe von 861.997,60 US-Dollar) und welche Ansprüche die Firma L. geltend macht (Schadensersatz wegen des Ausfalls des Schiffes durch Verzögerungen in Bangkok und durch die Arrestierung in Singapur in Höhe von insgesamt 20.531,73 US-Dollar). Denn es steht, was Voraussetzung für eine Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit wäre (BGHZ 79 aaO), nicht fest, ob überhaupt und ggfls. inwieweit diese Ansprüche der Firmen Ch. und L. begründet sind (vgl. auch unten zu B II 4 b aa). Eine Verurteilung der Beklagten, die sie im Ergebnis zur Befriedigung dieser Ansprüche ohne deren Klärung zwingen würde, kann nicht in Betracht kommen. Eines dahin gehenden Anspruchs berühmt sich die Klägerin im übrigen ersichtlich selbst nicht. Sie will lediglich erreichen, daß die Beklagte einzustehen hat, falls und soweit sich die Ansprüche der Firmen Ch. und L. als berechtigt erweisen. Dann aber hat sie mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Freistellung den falschen Weg eingeschlagen. Richtigerweise hätte sie auf Feststellung klagen müssen, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie im Falle ihrer Verurteilung durch den High Court in Singapur zu Zahlungen an die Firma Ch. sowie von Ansprüchen der Fa. L. wegen der Verzögerungen in Bangkok und Singapur freizustellen (in diesem Sinne - Feststellung als der richtige Weg - auch Senatsurteil vom 8. März 1980 aaO und Senatsbeschluß vom 20. Januar 1981 aaO sowie BGH, Urteil vom 30. November 1989 aaO). Bei der Feststellungsklage spielt die Frage der Vollstreckungsfähigkeit als Kriterium für die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages von vornherein keine Rolle. Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung kann somit auch bei noch offenen Schäden und erst drohender Inanspruchnahme begehrt werden (vgl. etwa BGHZ 100, 228, 232 sowie BGH, Urteil vom 30. November 1989 aaO). Eben hierum geht es hier; daß sich die Klägerin wegen der zugrundeliegenden Vorgänge Ansprüchen der Firmen Ch. und L. gegenübersieht, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Eine Auslegung des Freistellungs- als Feststellungsbegehren, wie sie vielfach angebracht sein wird, scheidet vorliegend nach dem Gang des Prozesses aus. Die Klägerin hatte zunächst auf Feststellung geklagt (s. GA Bl. 2) un ist sodann nach einem gerichtlichen Hinweis, daß ihr inzwischen eine Bezifferung und damit die Umstellung auf eine Leistungsklage möglich sein müsse (GA Bl. 146), zwar nicht auf eine Zahlungsklage, wohl aber auf den Antrag übergegangen, die Beklagte zur Freistellung, also einer Leistung, zu verurteilen (GA Bl. 150, 153). Angesichts dieser Prozeßgeschichte sieht sich der Senat nicht in der Lage, das Freistellungsbegehren als Feststellungsbegehren zu behandeln und das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landgerichts als in Wahrheit auf Feststellung lautend anzusehen.
Andererseits wäre es nicht angemessen, die Freistellungsanträge nunmehr seitens des erkennenden Senats als unzulässig abzuweisen. Die vorstehend erörterte Problematik ist in den Vorinstanzen nicht gesehen worden. Hinzu kommt die Mitveranlassung der Umstellung von dem zulässigen Feststellungs- auf den unzulässigen Freistellungsantrag durch das Landgericht. Dem Versuch der Revisionserwiderung, das Freistellungsbegehren als der Sache nach auf Feststellung gerichtet hinzustellen, entnimmt der Senat darüberhinaus, saß sich die Klägerin einer Anregung des Berufungsgerichts (§ 139 ZPO), statt auf Freistellung auf Feststellung zur Freistellung zu klagen, nicht verschlossen hätte. Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat geboten, der Klägerin im Rahmen des wegen eines anderen Teils des Streitstoffs ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisenden Verfahrens Gelegenheit zu geben, wiederum auf Feststellung zu klagen; die darin liegende Klageänderung wird vom Berufungsgericht als sachgerecht zuzulassen sein.
B.
I.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht aufgrund insoweit übereinstimmender Parteierklärungen und von der Revision unbeanstandet die Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts angenommen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagte die Klägerin sowohl wegen ihrer Inanspruchnahme durch die Firmen Ch. und L. als auch wegen ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arrestverfahren in Singapur nach § 826 BGB schadlos zu halten habe. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Beklagte durch den bewußten Versuch, das in Thailand geltende Südafrika-Embargo zu unterlaufen, um eigener Vermögensvorteile willen sittenwidrig die Gefahr eines Zugriffs auch auf die "Tawan Thai" heraufbeschworen und somit die Klägerin als die Eigentümerin des Schiffes einem entsprechenden Vermögensschaden ausgesetzt habe. Sie habe auch vorsätzlich gehandelt. Nachdem die Firma CMN in der Charterpartie vom 9. September 1986 lediglich - und durch maschinenschriftlichen Zusatz auffällig - als "disponent"-owner bezeichnet worden sei, könne der Beklagten nicht abgenommen werden, daß ihr nicht bewußt gewesen sei, daß es noch einen "eigentlichen" owner des Schiffes gebe und dieser somit ebenfalls gefährdet werde.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Allerdings ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Klägerin zur Zeit der hier interessierenden Vorgänge - September bis November 1986 - die Eigentümerin der "Tawan Thai" war und daß sich deshalb ihre hieran anknüpfende Inanspruchnahme durch die Firmen Ch. und L. mit der darin liegenden Vermögensgefährdung ebenso wie die Aufwendungen zur Aufhebung des Schiffsarrests in Singapur als Vermögensschäden der Klägerin darstellen, für die sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 826 BGB - im Falle der Ansprüche der Firmen Ch. und L. in Form der Feststellung einer Verpflichtung zur Freistellung von diesen Ansprüchen (s. oben zu A.) - Ersatz verlangen kann. Das Berufungsgericht hat das Eigentum der Klägerin an dem Schiff aus einer sie als "owner" ausweisenden thailändischen Schiffsregisterurkunde vom 24. Juli 1985 in Verbindung mit einer "allgemeinen Rechtsfortdauervermutung" geschlossen. Letzteres ist ersichtlich in dem Sinne gemeint, daß kein tatsächlicher Anhalt für einen anschließenden Eigentumswechsel bestehe. Die auf diese Weise gewonnene Überzeugung vom Eigentum der Klägerin auch noch im Spätjahr 1986 hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung.
2. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist weiter davon auszugehen, daß die Einfuhr des Stahls aus einem Hafen in Südafrika gegen thailändische Embargobestimmungen verstoßen hat. Das dahingehend von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Recht ist nicht revisibel (vgl. § 549 Abs. 1 ZPO). Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, daß der Beklagten das Embargo bekannt und ihr somit bewußt war, daß die thailändischen Behörden über die Herkunft des Stahls getäuscht werden sollten. Die auf solche Weise - als Folge der Verletzung von Embargobestimmungen - ggfls. eintretende Schädigung eines Dritten liegt nicht etwa wegen der primär außen- und handelspolitischen Zielsetzung eines Embargos von vornherein außerhalb des Anwendungsbereichs des § 826 BGB (vgl. zu Schutzzweckerwägungen im Rahmen des § 826 BGB allgemein etwa BGHZ 96, 231, 236 f. [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84] m.w.N. sowie RGRK-BGB 12. Aufl. § 826 Rdn. 40 und MK-Mertens 2. Aufl. § 826 Rdn. 52 ff.). Ähnlich wie ein Vertrag, der die Umgehung ausländischer Embargobestimmungen durch Täuschung ausländischer Stellen zum Gegenstand hat, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sein kann (BGHZ 34, 169, 176 f.; BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 - II ZR 199/60 - NJW 1962, 1436, 1437), kann die Verletzung von Embargobestimmungen auch im Rahmen von § 826 BGB die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten rechtfertigen.
3. Freilich bleibt zu berücksichtigen, daß § 826 BGB Sittenwidrigkeit gerade auch im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78 - NJW 1979, 1599, 1600). Von daher hat das Berufungsgericht, insoweit abweichend vom Landgericht, ohne Rechtsfehler den Embargoverstoß für sich allein nicht ausreichen lassen, sondern in Beziehung zu den (Vermögens-) Interessen der Parteien gesetzt. Dabei hat es für die Beurteilung der Schädigung der Klägerin als sittenwidrig darauf abgestellt, daß die Beklagte durch ihren Versuch, das thailändische Südafrika-Embargo zu unterlaufen, das Vermögen der Klägerin um eigener Vermögensvorteile willen bewußt gefährdet und in dieser Hinsicht ein "grob leichtfertiges Verhalten" an den Tag gelegt habe, das als "gewissenlos" zu werten sei. Der hiernach von dem Berufungsgericht für die Frage der Sittenwidrigkeit angelegte Maßstab ist als solcher rechtlich nicht zu beanstanden. Eine in dem schädigenden Verhalten zum Ausdruck kommende besondere Bedenkenlosigkeit gegenüber fremden Vermögensinteressen kann die Schädigung als Verstoß gegen die guten Sitten qualifizieren. Daß damit ggfls. Elemente des Verschuldens, wie es im Rahmen des § 826 BGB in der Form des (mindestens bedingten) Vorsatzes vorliegen muß, auf die Frage der Sittenwidrigkeit herüberwirken, auf welche sich der Vorsatz nicht zu erstrecken braucht, ist unbedenklich. Die Sittenwidrigkeit kann sich außer aus objektiven auch aus subjektiven Gründen ergeben (vgl. die Rspr.-Nachweise bei RGRK-BGB aaO Rdn. 24, 28 ff., 33). Für den Fall, daß der Beklagten eine (mindestens bedingt) vorsätzliche Schädigung der Klägerin anzulasten ist, wäre denn auch an der daran anknüpfenden Würdigung des Berufungsgerichts, daß die bedenkenlose Hintanstellung der Belange der Klägerin zugleich sittenwidrig sei, revisionsrechtlich nichts auszusetzen.
4. Das Berufungsgericht hat sich indes nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob der Beklagten tatsächlich in Bezug auf die einzelnen hier in Frage stehenden Vermögensbeeinträchtigungen der Klägerin Vorsatz vorgeworfen werden kann.
a) Das Berufungsgericht geht freilich in tatrichterlich möglicher und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmender Weise davon aus, der Beklagten sei bewußt gewesen, daß die "Tawan Thai" nicht etwa der Fa. CMN gehörte, mit der sie den Raumfrachtvertrag über das Schiff geschlossen hat, sondern im Eigentum eines Dritten stand. Das Berufungsgericht schließt dies daraus, daß die Firma CMN in dem Raumfrachtvertrag nicht als "owner", sondern, durch einen dahingehenden maschinenschriftlichen Zusatz in die Augen springend, als "disponent"- owner bezeichnet ist und der Beklagten nicht abgenommen werden könne, diesen Hinweis auf einen hinter dem "disponent owner" stehenden eigentlichen owner nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Dem tritt die Revision nicht in geeigneter Weise entgegen. Sie bleibt lediglich dabei, daß die Beklagte trotz des Zusatzes "disponent" nicht mit einem dritten Schiffseigentümer gerechnet habe, vermag jedoch einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung in dem hier interessierenden Punkte nicht aufzuzeigen.
b) Daß der Beklagten bewußt war, daß das Schiff im Eigentum eines Dritten stand, reicht jedoch für den Vorwurf, sie habe die streitgegenständlichen Schäden vorsätzlich herbeigeführt, nicht aus. Der Vorsatz, wie ihn § 826 BGB voraussetzt, braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muß jedoch die gesamten Schadensfolgen (s. Senatsurteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - NJW 1963, 579, 580 [BGH 08.01.1963 - VI ZR 87/62] und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86 - NJW 1987, 3205, 3206, ähnlich BGH, Urteile vom 8. März 1951 - III ZR 44/50 - NJW 1951, 596, 597 und vom 5. November 1962 - II ZR 161/61 - NJW 1963, 148, 150) sowie die Richtung und die Art des Schadens (Senatsurteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 - VersR 1966, 1032, 1034) umfassen. Die Beklagte müßte sich deshalb vorgestellt und (mindestens) billigend in Kauf genommen haben, daß bei Aufdeckung des Verstoßes gegen die thailändischen Embargobestimmungen der Eigentümer des Schiffes in eine Situation geraten wurde, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht wird. Insofern fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen. Im einzelnen gilt folgendes:
aa) Soweit die Klägerin vor dem High Court in Singapur von der Fa. Ch. auf Schadensersatz wegen Nichterhalts der Stahllieferung sowie wegen des entgangenen Gewinns aus der Verwertung des Stahls in Anspruch genommen wird, hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befaßt, ob aus der Sicht der Beklagten bei einer Beschlagnahme des Stahls, wie sie für den Fall einer Entdeckung des Embargoverstoßes nahelag, auch mit einer derartigen Inanspruchnahme der Klägerin zu rechnen war. Ein dies einschließender bedingter Vorsatz der Beklagten würde zweierlei voraussetzen:
Zum einen müßte die Beklagte bei ihrer Mitwirkung an der embargowidrigen Verbringung des Stahls nach Thailand gewußt oder für möglich gehalten haben, daß der Stahl nicht für die Firma R. bestimmt bleiben würde, an den sie ihn verkauft hatte und die - wie ihr bewußt war - über die Herkunft aus Südafrika unterrichtet war, sondern unter Übergabe des Konnossements an einen in den Embargoverstoß nicht eingeweihten Dritt-Abkäufer weiterveräußert werde. Solange sie davon ausgehen konnte, daß die Adressaten über den Embargoverstoß Bescheid wußten, brauchte sie schon deshalb nicht damit rechneten, daß bei einer Beschlagnahme des Stahls irgendwelche Ansprüche von Seiten der Abnehmer erhoben werden würden. Feststellungen dazu, ob nach der Vorstellung der Beklagten eine Weiterveräußerung des Stahls unter Übergabe des Konnossements an uneingeweihte Dritte in Betracht kam, erübrigen sich nicht etwa im Hinblick darauf, daß sie selbst die Rechnung am 18. September 1986 an die Firma Ch. adressiert hat. Denn sie bestreitet, in der Firma Ch. eine Dritterwerberin gesehen zu haben, und behauptet, sie sei davon ausgegangen, daß es sich um eine Beteiligungsgesellschaft der Firma R. handele, die zudem über den Embargo-Verstoß unterrichtet gewesen sei. Solange möglich bleibt, daß die Firma Ch. von vornherein Kenntnis von der wirklichen Herkunft der Stahlpartie gehabt hat, wie das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, kann die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten in dieser Richtung nicht führen.
Zum anderen müßte sich die Beklagte vorgestellt und billigend in Kauf genommen haben, daß sich der Dritterwerber des Stahls bei Entdeckung des Embargo-Verstoßes und daraufhin erfolgender behördlicher Beschlagnahme des Stahls nicht an seinen Vertragspartner, die Fa. R., sondern an den Eigentümer des Schiffs halten und auf das Schiff zugreifen würde. Dies wiederum setzt voraus, daß ein derartiges Vorgehen, für die Beklagte erkennbar und von ihr billigend in Kauf genommen, eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit der Schadloshaltung darstellte. Auch insoweit fehlt es an Feststellungen, die derzeit eine solche Annahme erlauben würden. Das Berufungsgericht beschränkt sich auf den Schaps/Abraham (Seerecht/Seehandelsrecht 2. Teil 4. Aufl., 1978, § 656 HGB Rdn. 28.) entnommenen Hinweis, daß es dem Inhaber des Konnossements freistehe, aus diesem gegen das Schiff vorzugehen. Indes erscheint schon nach deutschem Recht durchaus zweifelhaft, ob unter Verhältnissen, wie sie hier zugrunde liegen, mit Erfolg gegen den Reeder und in das Schiff vorgegangen werden kann. Die von Schaps/Abraham in Bezug genommene Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts vom 26. Mai 1871 ROHGE 2, 317, 324 ff., 329 f. betraf die Frage, ob bei Sachmängeln der verschifften Ware aus einem von dem Kapitän gezeichneten und Erklärungen auch zur Beschaffenheit der Ware enthaltenden Konnossement gegen den Schiffer vorgegangen werden könne. Die dies - eher beiläufig (s. aaO S. 330) - bejahende Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts vermag die vom Reichsgericht (RGZ 43, 3, 6) und, ihm folgend, von Schaps/Abraham (aaO) aus ihr hergeleitete Auffassung, der Konnossementinhaber könne sich an den Schiffer (und damit an das Schiff) halten, wenn er nicht erhalte, was das Konnossement besage, in dieser Allgemeinheit nicht zu stützen. Die Frage bedarf hier freilich keiner abschließenden Entscheidung, weil die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Lage des Falles ohnehin ausscheidet und thailändisches Recht als Warensachstatut (vgl. MK/Kreuzer 2. Aufl. Nach Art. 38 EGBGB Anh. I Rdn. 124) einschlägig ist. Ob hiernach - oder ggfls. nach dem anglo-amerikanischen Recht, an dem sich das thailändische Recht nach der Behauptung der Klägerin ausrichten soll - Ansprüche aus dem Konnossement (auch) gegen den Reeder und in das Schiff ("in rem") eröffnet sind, hat das Berufungsgericht nicht ermittelt. Die Begründung, mit der der High Court in Singapur das Schiff arrestiert hat, nämlich wegen Abhandenkommens der Ware aus "the Defendants, breach of contract and/or duty and/or negligence in or about the carriage thereof", spricht eher gegen eine verschuldensunabhängige Haftung des Reeders nach den dortigen Rechtsvorstellungen. Im übrigen müßte die Möglichkeit, nach behördlicher Beschlagnahme der Ware aufgrund des Konnossements ohne weiteres auf das Schiff zuzugreifen, nicht nur bestehen, sondern der Beklagten - soll sie i.S. des § 826 BGB vorsätzlich gehandelt haben - auch bewußt gewesen oder doch von ihr bedingt vorsätzlich in Kauf genommen worden sein. Andererseits brauchte ihr Vorsatz freilich nicht die internationalprivatrechtlichen Einzelheiten zu umfassen. Es wurde vielmehr genügen, wenn die Beklagte als im internationalen Seefrachtverkehr tätiges Unternehmen damit rechnete und in Kauf nahm, daß nach den rechtlichen Gepflogenheiten - auch oder gerade auch - in Südostasien seitens eines Drittabkäufers des Stahls versucht werden wurde, bei Nichterhalt der Ware aus dem Konnossement auf das Schiff zuzugreifen. Sich insoweit zu der Vorstellungswelt der Beklagten eine Meinung zu bilden, muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin und damit eines Zugriffs auf das Schiff ergibt sich nicht etwa schon aufgrund der "Identity of Carrier"-Klausel (IoC-Klausel) in Ziff. 17 des Konnossements. Für eine Anwendung dieser Klausel gegen die Klägerin als Schiffseigner ist schon deshalb kein Raum, weil die Beklagte individualvertraglich als Verfrachter aufgetreten ist. Dadurch wird die den Schiffseigentümer als Verfrachter bestimmende IoC-Klausel verdrängt (s. BGH, Urteil vom 5. Februar 1990 - II ZR 15/89 - VersR 1990, 503, 504).
bb) Soweit die Fa.L. als der bare-boat-charterer gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen des zeitweisen Ausfalls des Schiffes als Folge des Schiffsarrests in Singapur erhebt, muß die Beklagte, soll sie (bedingt) vorsätzlich gehandelt haben, ebenfalls die Möglichkeit eines Zugriffs auf das Schiff durch einen Dritt-Abkäufer des Stahls aufgrund des Konnossements billigend in Kauf genommen haben (s. insoweit vorstehend aa), darüberhinaus aber auch, daß es zwischen der Firma CMN als dem "disponent owner" und dem "eigentlichen' owner einen bare-boat-charterer gebe, der im Falle einer Arrestierung des Schiffes Ersatzansprüche gegen den Eigner geltend machen werde. Auch insoweit bedarf es weiterer Feststellungen.
Was die von dem bare-boat-charterer außerdem erhobenen Ansprüche wegen Verzögerung der Löschung des Stahls in Bangkok angeht, ist das Vorbringen der Klägerin nach seinem Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, daß bereits diese Verzögerung in Bangkok mit den falschen Angaben in den Frachtpapieren zusammengehangen habe. Feststellungen hierzu und zu der weiteren Frage, ob die Beklagte auch eine derartige Komplikation (mit den Angaben in den Frachtpapieren zusammenhängende bloße Verzögerung bei der Löschung des Stahls) bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zudem fehlt es bisher an einer hinreichenden Substantiierung des Klagevorbringens dahin, daß die Löschungsverzögerung in Bangkok nicht auf von dem Verhalten der Beklagten unabhängigen Gründen - etwa auf einer Überlastung des Hafens oder der Langsamkeit der Hafenbürokratie - beruht hat.
cc) Auch soweit die Klägerin Ersatz von Aufwendungen zur Aufhebung des Schiffsarrests in Singapur in Höhe von 1.926,50 Singapore-Dollar begehrt, kommt es im Rahmen des § 826 BGB darauf an, ob die Beklagte i. S. der Ausführungen zu aa) damit zu rechnen hatte und in Kauf genommen hat, daß ein in den Embargo-Verstoß nicht eingeweihter Erwerber des Stahls aufgrund des Konnossements auf das Schiff zugreifen würde.
5. Nach alledem war das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu der Frage, ob der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Schadensfolgen bedingter Vorsatz zur Last fällt, an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die Zweifel der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem das Schiff betreffenden Arrestverfahren insgesamt 1.926,50 Singapore-Dollar aufzuwenden gehabt, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht berechtigt erscheinen. Daß die insoweit vorgelegten Belege - wie die Revision einwendet - nicht erkennen lassen, daß gerade die Klägerin diese Zahlungen erbracht habe, ist unschädlich, weil die Belege jedenfalls ergeben, daß die Zahlungen für das Schiff "Taiwan Thai" und im Zusammenhang mit dem Arrestverfahren erbracht worden sind. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß diese Aufwendungen der Entstrickung des Schiffs gedient haben und daher von der Klägerin als der Eigentümerin des Schiffes zu erstatten waren, was im übrigen eine Bestätigung darin findet, daß sie die Belege in Händen hat. Bedenken begegnet freilich, daß die Klage insoweit auf Zahlung in fremder Währung (Singapore-Dollar) gerichtet ist. Schadensersatzansprüche gehören nicht zu den Ansprüchen, die aus sich heraus auf ausländische Währung lauten. Der in ausländischer Währung ermittelte Schadensbetrag bildet vielmehr lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 56). Im Einzelfall kann allerdings darin, daß der Kläger im Prozeß Zahlung in ausländischer Währung verlangt und der Beklagte dem - was die Währung angeht - nicht entgegentritt, eine stillschweigende Vereinbarung der Zahlbarkeit in dieser Währung liegen (vgl. BGHZ 101, 296, 307); einer Genehmigung, wie sie § 3 WährG für die Eingehung von Fremdwährungsschulden verlangt, bedürfte eine solche Vereinbarung hier zufolge § 49 AWG nicht, da sich ein gebietsansässiges und ein gebietsfremdes Unternehmen gegenüberstehen.