Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1951, Az.: III ZR 44/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 44/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.06.1949
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1951, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 596-598 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der Frau Helene A. geb. M. in D., K. Str. ...,
Prozessgegner
den Kunstmaler Ernst L. in D., M.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Der ursächliche Zusammenhang zwischen einer auf eine Anzeige hin erfolgten Verhaftung des Geschädigten und dem während der Verhaftung durch Bombentreffer eingetretenen Verlust seiner Habe ist jedenfalls bei besonderer Sachgefährdung infolge Kriegseinwirkung zu bejahen.
- 2.)
Der Vorsatz des §826 muß die gesamten Schadensfolgen umfassen, im Gegensatz zu §823 Abs. 1 BGB, wo sich der Vorsatz nur auf die Verletzung der einzelnen angeführten geschützten Rechtsgüter zu erstrecken braucht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Dr. Hartz für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Juni 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stand als Haushälterin und Hausdame in Diensten des Beklagten. Im Herbst 1944, als der Beklagte mit der Klägerin Aufenthalt auf Schloß Bergfeld bei Eisenschmitt in der Eifel genommen hatte, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen wegen des Abhörens feindlicher Sender durch die Klägerin, was der Beklagte ihr zum Vorwurf machte. Die Beziehungen wurden gelöst und die Klägerin schied aus den Diensten des Beklagten aus. Der Beklagte liess in Abwesenheit der Klägerin deren Sachen zu dem Spediteur G. in E. schaffen und sie dort für die Klägerin unterstellen. Der Spediteur verbrachte die Sachen im Einverständnis mit der Klägerin später nach O., von wo die Klägerin sie weiter nach K. zu ihrer Schwester und dann von dort etwa im November oder Anfang Dezember 1944 nach G. zu einer ihr bekannten Familie H.-B. brachte. Das Haus der Familie H.-B. in G. wurde bei einem Bombenangriff am 24. Dezember 1944 zerstört, wobei nach Angabe der Klägerin ihre dort untergestellten Sachen verloren gegangen sind. Inzwischen war die Klägerin am 9. Dezember 1944 bei einem Besuch in E. nach einem vorangegangenen Telefongespräch mit dem Beklagten durch die Feldpolizei verhaftet und von dieser der Gestapo übergeben worden, welche sie bis zum 24. Januar 1945 in Haft hielt. Die Parteien streiten darüber, ob die Verhaftung der Klägerin auf eine Anzeige des Beklagten gegen die Klägerin wegen Abhörens feindlicher Sender und Beschimpfungen der SS und der Wehrmacht zurückzuführen ist, wie die Klägerin behauptet, und ob der Verlust ihrer Sachen durch die Verhaftung verursacht worden ist.
Die Klägerin hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §826 BGB für den Verlust ihrer Habe haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz des Sachschadens und ein Schmerzensgeld verlangt. Während des Rechtsstreites ist der Beklagte vom Sicherheitsdienst der französischen Militärbehörde, und zwar nach der Behauptung des Beklagten auf eine Anzeige der Klägerin hin, verhaftet und längere Zeit in Haft gehalten worden. Seine deswegen erhobene Widerklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes konnte wegen Verbots der Militärregierung nicht verhandelt werden. Der Beklagte hat aber insoweit gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung seinrede erhoben. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 800,- DM an die Klägerin verurteilt, indem es als erwiesen ansah, daß die Verhaftung der Klägerin auf eine Anzeige des Beklagten zurückzuführen sei, während es den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Verlust der Sachen der Klägerin verneinte. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerin begehrte ausser den zuerkannten 800,- DM die Zahlung von weiteren 7.200,- DM, wobei sie den Anspruch auf Ersatz von Sachschaden zusätzlich auch auf Vertrag und auf eine Verletzung der dem Beklagten aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Fürsorgepflicht stützte. Der Beklagte, der auf die Aufrechnung mit seinem Schmerzensgeld in der Berufung nicht mehr zurückgekommen ist, hat volle Abweisung der Klage beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat mit dem Landgericht für erwiesen gehalten, daß der Beklagte durch sein Verhalten vorsätzlich die Verhaftung der Klägerin herbeigeführt hat, und daher den Beklagten für Schadensersatzpflichtig gemäß §826 BGB erachtet, aber auf die Berufung des Beklagten das Schmerzensgeld nach §287 ZPO auf 400 DM herabgesetzt; eine Aufrechnung mit dem vom Beklagten im ersten Rechtszug geltend gemachten eigenen Schmerzensgeldanspruch hat es nach §593 BGB dem Beklagten versagt. Dagegen hat das Oberlandesgericht den Klaganspruch auf Ersatz der verlorenen Sachen in Übereinstimmung mit den Landgericht unter Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verhaftung der Klägerin und der Vernichtung der Sachen abgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange zuzusprechen, evtl. die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint, daß bereits in der Wegschaffung der Sachen der Klägerin aus Schloß Bergfeld durch den Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten auf Grund des Dienstverhältnisses zwischen ihm und der Klägerin oder eine sittenwidrige unerlaubte Handlung des Beklagten zu erblicken sei, weil eine Fürsorgepflicht für die Klägerin höchstens für die Dauer des Dienstverhältnisses bestanden habe und auf jeden Fall mit der unstreitig erfolgten Übernahme der Sachen durch die Klägerin beendet sei. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Vergebens führt die Revision aus, die Klage wegen des Verlustes der Sachen hätte bereits aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Wegschaffung der Sachen aus Schloß Bergfeld durch den Beklagten zugesprochen werden müssen, da diese widerrechtliche Handlung des Beklagten, wodurch die Sachen aus ihrer sicheren Obhut in Schloß Bergfeld herausgebracht worden seien, die Quelle des ganzen über die Sachen gekommenen Unheils sei. Nach den einwandfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils war das Dienstverhältnis zwischen den Parteien gelöst und demnach die Klägerin verpflichtet, ihre Sachen beim Weggang von Schloß Bergfeld mitzunehmen. Wenn der Beklagte die von der Klägerin zurückgelassenen Sachen bei dem Spediteur Grossdidier in Eisenschmitt für die Klägerin unterbringen ließ, so handelte er nicht widerrechtlich, da nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Parteien eine weitergehende Fürsorgepflicht des Beklagten für die Sachen nicht bestand. Eine Rechtspflicht, die Sachen auf Schloß Bergfeld zu belassen, war für den Beklagten, der selbst nur Gast auf Schloß Bergfeld war, nicht gegeben. Selbst wenn man aber wegen der damaligen unsicheren Verhältnisse eine weitergehende Obhutspflicht des Beklagten über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus annehmen wollte, so könnte in der Fortschaffung der Sachen von Schloß Bergfeld nach dem benachbarten, nicht besonderer Kriegsgefahr ausgesetzten Dorfe Eisenschmitt eine Verletzung einer derartigen Pflicht durch den Beklagten nicht erblickt werden. Die Geschäftsbesorgung des Beklagten für die Klägerin ist von dieser, die sich weder sofort nach Auflösung des Dienstverhältnisses um ihre Sachen gekümmert noch nach deren Wegschaffung durch den Beklagten von diesem etwa die Rückschaffung oder anderweitige Unterbringung gefordert hat, dann, wie das Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum ausführt, durch die Übernahme der Sache bei dem Spediteur und ihre Wegschaffung genehmigt worden. Daß eine sittenwidrige unerlaubte Handlung des Beklagten in dem Fortschaffen der Sachen liege, ist durch das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint worden, da keinerlei Anhaltspunkte für ein etwaiges rücksichtsloses, ungehöriges und schädliches Verhalten des Beklagten beim Abtransport der Sachen zu Tage getreten sind. Der anschliessende, übrigens unsubstantiiert vorgebrachte Hinweis der Revision, daß schon bei dem Spediteur Grossdidier Sachen der Klägerin abhanden gekommen seien, wofür jedenfalls eine Verurteilung des Beklagten hätte erfolgen müssen, kann um deswillen nicht durchgreifen, weil der Beklagte mit der Fortschaffung der Sachen zu dem Spediteur nicht eine eigene Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber erfüllte, sondern die Geschäfte der Klägerin besorgte, er mithin auch nicht für den Spediteur, dessen Auswahl nicht beanstandet wird und der nicht etwa der Erfüllungsgehilfe des Beklagten war, einzustehen hatte.
Das Berufungsgericht hat weiter zwar für erwiesen gehalten, daß der Beklagte durch sein Verhalten vorsätzlich die Verhaftung der Klägerin herbeigeführt hat. Die Handlungsweise des Beklagten hat es auch als sittenwidrig im Sinne des §826 BGB angesehen. Es hat aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlungsweise des Beklagten und dem Verlust der Sachen durch den Bombenangriff auf Gerolstein abgelehnt und aus diesem Grunde die Schadensersatzklage wegen des Verlustes der Sachen überhaupt abgewiesen.
Die Klägerin rügt demgegenüber mit der Revision, das Berufungsgericht habe, ebenso wie das Landgericht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verhaftung der Klägerin und der Vernichtung der Sachen zu Unrecht verneint. Der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs sei verkannt. Der mehrfache Gebrauch des Wortes "selbstverantwortlich" in den Ausführungen des Oberlandesgerichts bei Wertung des Verhaltens der Klägerin weise darauf hin, daß das Gericht den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs und den des eigenen Verschuldens nicht auseinanderhalte. Wenn die Klägerin die Sachen vor dem Bombenangriff aus Gerolstein wieder weggeschafft hätte, so sei es gleichgültig, ob es zu billigen sei, daß sie die Sachen überhaupt nach Gerolstein geschafft habe; ebenso sei es unwesentlich, daß sie vorübergehend aus Gerolstein weggegangen sei, ohne die Sachen anderweitig unterzubringen, wenn sie ohne die Verhaftung wieder rechtzeitig zurückgekommen wäre. Die Verbringung der Sachen nach Gerolstein sei nur eine unvermeidliche Zwischenlösung gewesen. Die Klägerin habe die Absicht gehabt, die Sachen alsbald nach anderen Orten zu bringen, wo sie bei Verwandten sicher untergebracht gewesen wären und wo sie keinen Schaden erlitten hätten. Wenn die Klägerin nicht verhaftet worden wäre, hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, die Sachen rechtzeitig von Gerolstein fortzubringen. Sowohl für die Absicht als auch für die Möglichkeit der Wegschaffung habe die Klägerin Beweis angeboten (Zeugnis der Frau H.), der Beweis sei aber zu Unrecht nicht erhoben worden.
Diese Ausführungen der Revision sind beachtlich. Die Möglichkeit, daß das Oberlandesgericht bei seinen Darlegungen den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs verkannt hat, ist nicht von der Hand zu weisen. Es führt den Verlust der Sachen auf das Verhalten der Klägerin und auf "selbständig zu wertende Ursachen" zurück. Als ursächlich für den Verlust wird namentlich das Wegschaffen der Sachen durch die Klägerin vom Dorfe K. aus nach dem im September 1944 schon einmal von einem Bombenangriff betroffenen, in Frontnähe gelegenen Eisenbahnknotenpunkt G. und das Belassen der Sachen dort bezeichnet. In diesem Zusammenhange erblickt das Oberlandesgericht in dem den Schaden verursachenden Verhalten zugleich ein Verschulden der Klägerin und hebt deren Eigenverantwortlichkeit hervor. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Berufungsrichter die nach gegenständlichen Merkmalen zu beurteilende Frage des ursächlichen Zusammenhangs nicht von der die persönliche Seite betreffenden Frage des Verschuldens mit der notwendigen Schärfe auseinandergehalten hat.
Auszugehen ist im vorliegenden Falle davon, daß durch die vom Oberlandesgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellte Tatsache der Anzeige des Beklagten, die zur Verhaftung der Klägerin geführt hat, eine Ursache für den von der Klägerin behaupteten späteren Verlust der Sachen gesetzt worden ist. Wenn dieser Verlust auch ohne die Anzeige und die Verhaftung nicht eingetreten wäre, so könnte dennoch im zivilrechtlichen Sinne die vom Beklagten herbeigeführte Inhaftierung der Klägerin nicht als ursächlich für den Verlust angesehen werden, falls sie ganz allgemein gesehen für die Entstehung eines derartigen Schadens vollkommen gleichgültig wäre und dieser durch sie regelmässig nicht, sondern nur wegen anderer ungewöhnlicher Umstände eingetreten wäre. Oder mit anderen Worten, der Sachverlust durfte auf die Anzeige und Verhaftung hin nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen (RGZ 133, 127, 152, 401). Unter gewöhnlichen Verhältnissen wird man schwerlich sagen können, daß bei der Inhaftierung einer Person, im Regelfalle eine Gefahrerhöhung dahin eintritt, daß auch der Verlust ihrer Habe droht. Wenn man aber erwägt, daß damals im Herbst 1944 in der Nähe des unmittelbaren Kriegsgebietes lind bei der Art der Luftkriegsführung auch auf dem Lande das Hab und Gut eines jeden, der an dessen Betreuung persönlich gehindert war, besonderer Gefährdung ausgesetzt war, so wird man den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne vorliegend bejahen müssen. Die Vorhersehbarkeit, dass die Sachen verloren gehen würden, ist nicht erforderlich (RG 69, 344; 81, 361; Palandt BGB 8. Aufl. Vorbem. 50 vor §249).
Allerdings kann dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für die Sachen in jedem anderen Orte im näheren oder weiteren Bereich ihres ursprünglichen Aufbewahrungsorts Schloß Bergfeld in der Eifel eine weitaus grössere Sicherheit gegen Kriegsverlust gewährleistet gewesen wäre als gerade in G., einem Orte, der nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts damals besonders gefährdet war, weswegen ja auch die Zeugin H., bei der die Sachen in G. von der Klägerin untergestellt wurden, gemäß ihrer Bekundung bereits nach dem Septemberangriff auf Gerolstein für sich ein Zimmer in M. gemietet und einen Teil ihrer eigenen Sachen dorthin gebracht hatte. Richtig ist auch, daß die Sachen, weil die Klägerin sie nach G. in die besondere Gefahrenzone verbracht und dort belassen hat, bei dem späteren Bombenangriff auf G. gemäß der Behauptung der Klägerin verloren gegangen sind. Da aber der Luftangriff auf G. erst am 24. Dezember 1944 stattfand, so hätte der Verlust auch dann noch vermieden werden können, wenn die Klägerin ihre durch das Zeugnis der Frau H. unter Beweis gestellte Absicht, die Sachen fortzuschaffen, in der Zeit vom 9. bis 24. Dezember hätte ausführen können. Daran wurde die Klägerin durch die Verhaftung verhindert, und diese Verhaftung ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, auf das gegen die guten Sitten verstossende Verhalten des Beklagten ursächlich zurückzuführen. Infolgedessen konnte die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den eingetretenen Schaden nicht ohne Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise verneint werden.
Dieser Rechtsirrtum nötigt aber nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils, wenn die Folge des Sachverlustes auch von dem Vorsatz des Beklagten umfaßt wird. Diese Frage brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt nicht zu prüfen, sie bedarf aber nunmehr der Entscheidung.
Der Vorsatz ist der auf den rechtswidrigen Erfolg gerichtete Wille. Erforderlich ist das Bewußtsein, daß die Handlung oder Unterlassung den schädigenden Erfolg haben werde oder daß sie ihn haben könne und dann für den Fall seines Eintretens auch gewollt wird, während die Absicht der Schädigung nicht nötig ist. Hat jemand einen rechtswidrigen Erfolg schuldhaft verursacht, so haftet er im allgemeinen für allen daraus entstehenden Schaden, so vertraglich (§280 BGB) wie auch bei der unerlaubten Handlung durch Verletzung eines geschützten Rechtsgutes (§823 Abs. 1 BGB), ohne daß der Täter der weiteren schädlichen Folgen seines rechtswidrigen Verhaltens sich bewusst zu werden brauchte, und ohne dass sein Vorsatz oder seine Fahrlässigkeit diese weiteren Folgen umfassen müsste (Enneccerus-Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Aufl., 61; Lehmann, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 5. Aufl., 263). Es wäre aber verfehlt, dies unterschiedslos anzunehmen. Im Gegensatz nämlich zu §823 Abs. 1, wo sich der Vorsatz nur auf die Verletzung der einzelnen angeführten geschützten Rechtsgüter zu erstrecken braucht, muß der Vorsatz des §826 BGB die gesamten Schadensfolgen umfassen. Während also in den ersten Fällen bei der gewollten Verletzung eines geschützten Rechtsgutes der Täter für alle daran sich anschliessenden Folgen, ohne daß er sie in sein Bewußtsein aufgenommen zu haben braucht, einzustehen hat, weil nur die Verletzung des Rechtsguts, nicht aber der Schadenserfolg schlechthin vorausgesehen sein muß (RGZ 57, 239; 58, 214), wird bei §826 BGB gefordert, daß der Vorsatz sich auf die Zufügung des Schadens bezieht, weil die unerlaubte Handlung selbst in der Schadenszufügung besteht (BGB RGRK 9. Aufl. §823 Anm.; RGZ 142, 122). Diese Unterscheidung in dem weitgehenden, nur einen Verstoß gegen die guten Sitten, nicht gegen das Recht fordernden Tatbestand des §826 BGB, bei dem im Gegensatz zu §823 BGB daher auch keine Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns gefordert werden kann (RGZ 72, 7; 123, 278), erscheint sonach auch innerlich gerechtfertigt. Dies bedeutet also hier, daß der sittenwidrig handelnde Beklagte, wenn ihm das Bewußtsein und die Voraussicht für den späteren Sachverlust fehlte hierfür nicht einzustehen haben würde, da sein Vorsatz auf die Schadenszufügung gerichtet sein mußte. Es würde zur Anwendung des §826 BGB nicht genügen, wenn der Beklagte sich bloss im allgemeinen einer möglichen Schädigung der Klägerin bewußt gewesen wäre, vielmehr müsste eine in der Vorstellung des Beklagten wurzelnde Willensrichtung vorausgesetzt werden, daß seine Anzeige die konkrete Folge des Verlustes der Sachen erzeugen könnte (RG Recht 1907, 699 Nr. 1443). Vorsätzlich schädigen konnte der Beklagte die Klägerin nur dann, wenn er sich bewußt war, daß die Klägerin durch die Inhaftierung ihre Sachen verlieren werde und wenn er dennoch ihre Verhaftung wollte, oder wenn er sich bewußt war, daß die Klägerin die Sachen verlieren könne, gleichwohl aber bedingt diesen als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall des Eintretens gebilligt hat (RGZ 79, 23; 90, 108, 109; 95, 165; 123, 278; 143, 51, 52). Ein bedingter Vorsatz des Beklagten wäre aber ausgeschlossen, wenn der mögliche Erfolg des Sachverlustes sich ihm als eine so entfernte Möglichkeit dargestellt hätte, daß er rechtlich nicht mit einem solchen rechnen zu müssen glaubte (RGZ 56, 78; RG JW 29, 3149; BGB RGRK 9. Aufl. §826 Anm. 3; Palandt BGB 8. Aufl. §826 Anm. 3; Enneccerus-Lehmann 13. Aufl., 898). Die begründete Überzeugung des Beklagten, daß kein Schaden an den Sachen entstehen könnte, würde ebenfalls einen bedingten Vorsatz ausschliessen (RG Warn Rspr 1914 Nr. 109: RG JW 29, 3149), ebenso wie wenn sich, der Beklagte den Verlust als unwahrscheinlich vorgestellt hätte, während er umgekehrt die Wahrscheinlichkeit des Schadens sich nicht vorgestellt zu haben brauchte. Ein Erkennenmüssen ohne wirkliche Erkenntnis des möglichen Sachverlustes kann in keinem Falle genügen, da eine solche blosse Fahrlässigkeit den Vorsatz nicht zu ersetzen vermag (RGZ 57, 238; 143, 52).
Eine hiernach erforderliche Prüfung, ob der Beklagte bei seiner Anzeige den zur Anwendung des §826 BGB nötigen Vorsatz gehabt hat, würde sich nur dann erübrigen, wenn die Klage wegen des Sachschadensersatzes aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkte, nämlich dem der Freiheitsentziehung, aus §823 Abs. 1 BGB begründet wäre. Dies würde im Gegensatz zu §826 BGB Widerrechtlichkeit voraussetzen. Eine solche kann aber bei der Erstattung der Anzeige wegen Abhörens feindlicher Sender und Wehrkraftzersetzung nicht ohne weiteres angenommen werden. In jedem Falle bedürfte es des Nachweises, daß der Beklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hatte, was vom Berufungsgericht näher geprüft werden müsste.
Da das Berufungsgericht sich wegen des Sachschadens mit dem Vorsatz des Beklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und seine Klagabweisung aus dem Grunde der mangelnden Ursächlichkeit nicht zu halten ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der nunmehr vorzunehmenden Prüfung, ob ein Vorsatz im Sinne des §826 BGB beim Beklagten vorliegt, wird unter Zugrundelegung der oben entwickelten Rechtsgrundsätze in tatsächlicher Hinsicht namentlich festzustellen sein, ob der Beklagte bei seiner Anzeige Kenntnis von der damaligen Aufbewahrung der Sachen in G. hatte. Bei der Feststellung eines etwaigen Wissens des Beklagten um einen möglichen Sachverlust und Wollens desselben wird es ferner von Bedeutung sein, inwieweit der Beklagte den Umstand in seinen Vorstellungskreis aufgenommen hatte, daß die Klägerin infolge der Verhaftung sich nicht mehr um ihre Sachen kümmern konnte und deshalb mit einer Gefährdung der Sachen zu rechnen war, sowie, ob der Beklagte bei seiner Einstellung zur Klägerin dies gutgeheissen hat.
Schließlich greift die Revision die Bemessung des der Klägerin wegen der Freiheitsentziehung an sich rechtsirrtumsfrei nach §847 BGB zugebilligten Schmerzensgeldes auf nur 400,- DM an. Diese beruhe auf einer nicht erschöpfenden Behandlung des Tatbestandes und einer darauf beruhenden unrichtigen Beurteilung der Begleitumstände, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesentlich sein müssten. Namentlich lasse das Urteil des Oberlandesgerichts eine Würdigung des Vortrages der Klägerin über das, was sie in der Haftzeit erlebt habe und woran sie heute noch leide, vermissen; zu Unrecht sei es an dem Zeugenbeweiserbieten über die schlechte Unterbringung während der Haft vorbeigegangen, weil die Klägerin die Anschriften der Zeuginnen nicht angegeben habe, deren Nachreichung sie versprochen habe. Auch der Beweisantritt dafür, daß der Beklagte die Klägerin nach dem Zusammenbruch als Gestapoagentin verleumdet habe, sei zu Unrecht übergangen. Der ersten Rüge kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Das Oberlandesgericht ist bei der Bemessung des der Klägerin wegen der vorsätzlichen Herbeiführung ihrer Verhaftung aus §§826, 847 BGB in Höhe von 400 DM zugebilligten und vom Beklagten nicht angefochtenen Schmerzensgeldes zutreffend davon ausgegangen, daß das Schmerzensgeld nach der Währungsreform von vornherein in DM festzusetzen, also nicht aus einem RM-Betrag im Wege der Umstellung zu ermitteln ist, auch wenn das schadenstiftende Ereignis vor dem Stichtag der Währungsreform liegt (OGHZ 2, 65). Bei der von ihm nach §287 ZPO vorgenommenen Bemessung des Schmerzensgeldes fällt ihm aber ein Rechtsverstoß insoweit zur Last, als es nicht in ausreichender Weise die der Schätzung zu Grunde zu legenden Umstände erörtert hat. Das Oberlandesgericht erwägt zwar die Benachteiligungen infolge der Freiheitsentziehung der Klägerin mit ihren Beeinträchtigungen in der Lebensführung und Gesundheitsgefährdung, ferner auch die seelischen Einwirkungen der Haft und die ausgestandenen Ängste, namentlich wegen des von der Gestapo ausgehenden Verfahrens und des politischen mit schweren Strafen bedrohten Vergehens, andererseits die bloß 6 1/2 Wochen dauernde und ohne Mißhandlungen verlaufene Haft. Dabei berücksichtigt es auch die Vermögensverhältnisse des Beklagten. Aber das Vorbringen der Klägerin, wie es sich aus ihrem Schriftsatz vom 5. April 1949 hinsichtlich ihrer Unterbringung während der Haft und ihrer durch die Verhaftung erlittenen Leiden ergibt, wird nicht genügend beachtet. Eine Anzeige bei der Gestapo konnte in der damaligen Zeit ohne den Schutz eines geordneten gerichtlichen Verfahrens erfahrungsgemäß leicht den Tod der Klägerin zur Folge haben. Der Aufenthalt in den Gefängnissen, zumal in der frontnahen Stadt Trier, brachte namentlich durch die ständigen Fliegerangriffe besondere Gefahren und Ängste mit sich. Insbesondere hätte aber das Berufungsgericht nicht von einer Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen für ihre Unterbringung mit Dirnen und ganz verkommenen Personen unter den unsaubersten Verhältnissen Abstand nehmen dürfen, bevor es der Klägerin erfolglos zur Beibringung der Zeugenanschriften eine Frist gesetzt hatte. Weiterhin war auch den Vermögensverhältnissen des Beklagten gemäß dem vorbringen der Klägerin, das zu einer Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht geführt hat, mehr Beachtung zu schenken. Mit alledem hätte sich der Tatrichter bei der im übrigen nach seinem Ermessen vorzunehmenden Bemessung des Schmerzensgeldes auseinandersetzen müssen. Nicht dagegen bedurfte es entgegen der Meinung der Revision seitens des Berufungsgerichts einer Auseinandersetzung mit dem Beweisantritt für eine Verleumdung der Klägerin als Gestapoagentin durch den Beklagten, weil dieser unerheblich war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Klägerin, aus deren eigenem Vorbringen sich ergibt, daß sie deswegen nicht etwa von der Militärregierung in Haft genommen worden ist, immaterielle Schäden erlitten hat. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes, wie sie von der Klägerin offenbar wegen einer angeblichen ganz selbständigen zweiten Schädigung versucht wird, muß ausscheiden.
Das Berufungsurteil war also auch hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes aufzuheben, und auch insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird die Höhe der Klagansprüche einer Klarstellung bedürfen, da die Klägerin mit der Berufung ausser den vom Landgericht ihr zuerkannten 800 DM weitere 7.200 DM begehrte, während sie in ihrer Berufungsbegründung den Wert der verlorenen Sachen mit insgesamt 7.357,50 DM angab und in der Klagesumme von 8.000 DM ein Schmerzensgeld von 1.500 DM mit einbegriffen sein lassen wollte.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht vorzubehalten.