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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1962, Az.: II ZR 199/60

Abschluss eines Seetransportversicherungsvertrags; Ausfuhr strategisch wichtiger Güter aus den USA unter Verstoß gegen die dort geltenden Embargobestimmungen; Nichtigkeit eines Versicherungsvertrages wegen Sittenwidrigkeit; Unwirksamkeit eines Versicherungsvertrages mangels versicherbaren Interesses; Ausfuhr von Boraten aus den USA; Ausfuhrverbot für Borax aus den USA nach den Ostblockländern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1962
Aktenzeichen
II ZR 199/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 18.10.1960
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1962, 1303 (Volltext)
  • MDR 1962, 719 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 888 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1962, 1436-1438 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsnatur der Seetransportversicherungspolice)"
  • VersR 1962, 1172 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1962, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma G... & Co., Kommanditgesellschaft, F..., U... ...,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Max Ernst V... G...

Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

Frankfurter Versicherungs-Aktiengesellschaft, F..., T... ...,
vertreten durch ihren Vorstand Carl Otto P... und Dr. Paul M..., ebenda

Rechtsanwalt ...

Amtlicher Leitsatz

Der Seetransportversicherungsvertrag über eine Beförderung, bei der strategisch wichtige Güter aus den USA unter Verstoß gegen die dort geltenden Embargobestimmungen ausgeführt werden sollen, ist bei Kenntnis beider Parteien nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, bei fehlender Kenntnis des Versicherers mangels versicherbaren Interesses unwirksam.

Die auf den Inhaber ausgestellte Seetransportversicherungspolice ist regelmäßig Legitimationspapier mit den Wirkungen des § 808 BGB.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Oktober 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Firma K... GmbH hat Anfang 1955 bei der Beklagten und der Allianz Versicherungs AG eine Seetransportversicherung für die Beförderung von 500 t Borsäure von Los Angeles nach Hamburg einschließlich einer 14-tägigen Leichterung nach der Ankunft in Hamburg mit einer Versicherungssumme von 49.500 US-Dollar gegen eine Prämie von 1.658,20 DM abgeschlossen. In der Versicherungspolice vom 5. Februar 1955 ist auf die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen und eine Reihe von Zusatzbestimmungen, darunter die Institute War Clauses verwiesen, die das Risiko der "seizure" einschließt. Die Police lautet: "in favour of the bearer" und "for account of whom it may concern".

2

Die Klägerin hat im Auftrag der Firma K... GmbH für den Kaufpreis der Güter ein Akkreditiv zu Gunsten der Verkäuferin gestellt. Zur Sicherung ihrer Ansprüche übereignete ihr die Firma K... GmbH die versicherte Ware unter Übergabe der Konnossemente. Sie trat auch die Ansprüche aus der Seetransportversicherung an die Klägerin ab und händigte ihr die Police aus.

3

Die Ausfuhr von Boraten aus den USA ist auf Grund der amerikanischen Embargo-Vorschriften genehmigungspflichtig. In den Anträgen auf Genehmigung des Exports sind die Verwendungszwecke und die Endverbraucher anzugeben. Im Jahre 1954 beantragte und erwirkte die amerikanische Verkäuferin Genehmigungen für den Export von 950 t Borax und 500 t Borsäure nach Westdeutschland. Als endgültiger Empfänger wurde die Firma K... GmbH angegeben. Den Anträgen waren Erklärungen der Firma K... GmbH beigefügt, in denen sie die Verwendung der Borate in Westdeutschland bestätigte und sich verpflichtete, jede Änderung der Verwendungsabsicht sofort beim "Office of International Trade" anzuzeigen.

4

Bei Abgabe dieser Erklärungen hatte die Firma K... GmbH bereits die Absicht, die Borate nicht in Westdeutschland zu verwenden, sondern sie nach Polen auszuführen. Sie erwirkte hierfür eine Einzeltransitgenehmigung der Landeszentralbank von Hessen. In dieser Genehmigung vom 27. Dezember 1954 ist vermerkt:

5

"In den USA besteht ein Ausfuhrverbot von Borax nach den Ostblockländern. Hierdurch besteht die Gefahr, daß sowohl der US-Exporteur wie der deutsche Transithändler sich Schwierigkeiten seitens der US-Behörden aussetzt."

6

Die versicherten 500 t Borsäure wurden auf dem Transport von Los Angeles nach Hamburg am 24. Februar 1955 in New York von den amerikanischen Behörden angehalten, weil das Department of Commerce die Exportgenehmigung am 15. Februar 1955 wegen Verstoßes gegen die amerikanischen Embargo-Bestimmungen einstweilen aufgehoben hatte. Die Ware wurde später zu Gunsten der USA eingezogen.

7

Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung der Versicherungssumme von 49.500 US-Dollar wegen des Verlustes der Güter durch die Einziehung verlangt und mit der Klage einen Teilbetrag von 6.100 DM - ohne die Versicherungsprämie - nebst Zinsen geltend gemacht.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat geltend gemacht, daß der Versicherungsvertrag sich wegen des Verstoßes gegen die amerikanischen Embargo-Bestimmungen auf kein versicherbares Risiko bezogen habe. Die versicherte Unternehmung habe gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Firma K... GmbH habe auch ihre vertragliche Anzeigepflicht verletzt, weil sie verschwiegen habe, daß sie die Wiederausfuhr der Güter nach Polen beabsichtigte und die Ausfuhrgenehmigung nur durch Täuschung der amerikanischen Behörde hierüber erhalten habe.

10

Die Klägerin hat erwidert, ihrem Anspruch aus der Police könne ein solcher Einwand nicht entgegengesetzt werden. Im übrigen habe die Beklagte das erhöhte Risiko auf Grund besonderer Hinweise der Firma K... GmbH und aus früheren Geschäften mit dieser gekannt. Der versicherte Transport verstoße nicht gegen ein deutsches gesetzliches Verbot und auch nicht gegen die guten Sitten.

11

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Versicherungsvertrag nach § 2 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) unwirksam ist, weil ihm ein versicherbares Interesse nicht zugrunde gelegen habe. Es erachtet die Beklagte als frei von der Verpflichtung zur Leistung, weil die Firma K... GmbH die ihr obliegende Anzeigepflicht nach § 19 ADS verletzt habe. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Versicherer den nicht angezeigten Umstand gekannt habe (§ 20 Abs. 2 ADS). Die Leistungsfreiheit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ADS könne auch der Klägerin als Erwerberin der Police entgegengesetzt werden. Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe sachlicher und verfahrensrechtlicher Rügen. Von einer Erörterung kann abgesehen werden, weil die Entscheidung sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 563 ZPO).

13

II.

Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß der Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

14

Die Ausfuhr von Boraten aus den USA war zur Zeit des Abschlusses dos Versicherungsvertrages auf Grund der amerikanischen Embargo-Vorschriften genehmigungspflichtig. Die Firma K... GmbH gab unstreitig zur Verwendung bei den amerikanischen Behörden sogenannte Endverbrauchererklärungen ab, in denen sie die Verwendung der Borate in Westdeutschland bestätigte, während sie die Absicht hatte, sie nach Polen auszuführen. Auf der Transitgenehmigung der Zentralbank war ausdrücklich vermerkt, daß in den USA ein Ausfuhrverbot für Borax nach den Ostblockländern gelte und daß die Gefahr von Schwierigkeiten seitens der US-Behörden bestehe, wenn dagegen verstoßen werde. Bei Abschluß des Versicherungsvertrages wußte also die Firma K... GmbH, daß die Ausfuhrgenehmigung auf Grund ihrer falschen Angaben über das Endverbraucherland bei den amerikanischen Behörden erwirkt worden war. Das amerikanische Ausfuhrverbot für Borax bezweckt, zu verhindern, daß dieser Rohstoff und die daraus hergestellten Fertigfabrikate das Rüstungspotential des Ostblocks erhöhen. Die Embargo-Bestimmungen dienen der Aufrechterhaltung des Friedens und der freiheitlichen Ordnung des Westens. Die Maßnahmen liegen nicht nur im amerikanischen Interesse, sondern zugleich im Interesse des gesamten freiheitlichen Westens und damit auch der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 1/60 - BGHZ 34, 169). Zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages verstieß es daher gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn einzelne wegen ihres finanziellen Vorteils die US-Embargo-Bestimmungen durch bewußte Täuschung der amerikanischen Kontrollbehörden zu umgehen versuchten und sich damit über die dem Kampf für Frieden und Freiheit dienenden Anforderungen der Gemeinschaft hinwegsetzten (BGH aaO). Die Bundesrepublik hat sich auch inzwischen ausdrücklich die amerikanische Embargo-Politik zu eigen gemacht und entsprechende Verbote erlassen (§ 134 BGB). Sie ist dem Coordinating Committee for East and West Trade Policy beigetreten, zu dem sich eine Reihe von Staaten zusammengeschlossen hat, um die Umgehung der Embargo-Bestimmungen durch Transitlieferungen strategisch wichtiger Waren in die Ostblockstaaten zu verhindern (vgl. jetzt Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 8/57; BAnz vom 28. Februar 1957 Nr. 41, in dessen Anlage auch Borax und Borverbindungen aufgeführt werden; vgl. auch BB 1955, 49;  56, 20).

15

Die Klägerin hat vorgetragen, die Firma K... GmbH habe die Beklagte beim Abschluß der Versicherung wie schon bei anderen Abschlüssen, die Transite von Borax nach Hongkong betrafen, darauf aufmerksam gemacht, daß das Geschäft in Bezug auf die amerikanische Embargo-Politik ein starkes Risiko in sich trüge. Wenn das Department of Commerce davon erfahre, bestünde die Gefahr, daß es die Beschlagnahme der Ware durchsetze. Nach den eigenen Behauptungen der Klägerin diente die Versicherung damit nach den Absichten beider Parteien unmittelbar der Förderung der Ausfuhr aus den USA unter Verstoß gegen die im Verteidigungsinteresse erlassenen Embargo-Bestimmungen. Dem Versicherten wird nämlich ein großer Teil des Risikos durch die Versicherung abgenommen, und er entschließt sich daher viel leichter zu einem solchen Geschäft, als wenn er die erhebliche Gefahr allein tragen müßte. Die Versicherung erhielt hierdurch in jedem Fall nach Inhalt, Beweggrund und Zweck einen unsittlichen Gesamtcharakter. Daran ändert auch nichts die Genehmigung der Landeszentralbank. Ob sich die Parteien eines Verstoßes gegen die guten Sitten bewußt geworden sind, ist für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB belanglos. Nach dem Vortrag der Klägerin waren ihnen jedenfalls diejenigen Umstände bekannt, die den Verstoß begründeten.

16

Im übrigen wäre der Anspruch auf die Versicherungssumme auch dann unbegründet, wenn die Klägerin nicht behauptet hätte, die Beklagte habe den Verstoß gegen die US-Embargo-Vorschriften und die Täuschung der Behörden gekannt. Dem Vertrag läge dann kein versicherbares Interesse zugrunde. Ist das Interesse so beschaffen, daß der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer den Sachverhalt vollständig gekannt hätte, nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen wäre, so kann es nicht versichert werden (§ 2 ADS; Ritter, Das Recht der Seeversicherung Bd. I § 2 Anm. 9). Die Versicherung kann nicht dazu benutzt werden, Unternehmen zu schützen, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.

17

III.

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, ihr könnten Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nur nach Maßgabe des § 796 BGB entgegengesetzt werden, weil die Police sich als ein Inhaberpapier darstelle. Die Police trägt allerdings die Klausel "in favour of the bearer". In der Seeversicherung kann zwar die Police auch als Inhaberpapier im Sinne der §§ 793 ff BGB ausgestellt werden, weil § 4 VVG nicht gilt (§ 186 VVG; vgl. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 3 Anm. 32). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, die vorliegende Police habe nach dem Willen der Beteiligten ebenso wie sonstige Policen nur Beweis- und Legitimationsfunktion haben sollen (vgl. RGZ 145, 322). Die Revision rügt, das erhöhte Sicherungsbedürfnis der Klägerin sei bei der Auslegung der Inhaberklausel der Police nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin habe sich für ihre Kreditgewährung an die Firma K... GmbH deren Ansprüche aus der Versicherung unter Übergabe der Police alsbald nach der Ausstellung mit Kenntnis der Beklagten abtreten lassen. Ihr sei es auf einen erhöhten Schutz vor Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag angekommen. Das habe die Beklagte gewußt. Die Rüge ist nicht begründet.

18

Da es sich um eine typische Urkunde handelt, kann ihre Auslegung durch das Revisionsgericht frei nachgeprüft werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Police nicht als echtes Inhaberpapier betrachtet. Seit jeher ist in der Seeversicherungspraxis die Police mit Inhaberklausel als Legitimationspapier angesehen worden (Ritter, Recht der Seeversicherung Bd. I § 14 Anm. 29, S. 304). Wie Hagen, Recht der Seeversicherung (1938), S. 81 hervorhebt, kann der Versicherungsschein nach seinem wirtschaftlichen Wesen, nach den technischen Erfordernissen des Versicherungsbetriebes und dem Mangel der Negoziabilität auch in der Seeversicherung nicht zu einem wirklichen Inhaberpapier werden. Wenn die Parteien abweichend hiervon ein echtes Inhaberpapier schaffen wollten, so hätte dies einer deutlichen Hervorhebung bedurft. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, daß die Beklagte innerhalb der Urkunde oder durch die zur Auslegung etwa heranzuziehenden Umstände zum Ausdruck gebracht hat, der Police sollten hier abweichend von der allgemeinen Seeversicherungspraxis für die Berechtigung des Inhabers weitergehende Wirkungen als üblich beigelegt werden. In der Police ist vielmehr auf die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen Bezug genommen worden. Ob daraus mit dem Berufungsgericht bereits entnommen werden kann, die Beklagte habe die vorgesehene Leistung nur auf Grund und nach Maßgabe des Versicherungsvertrages erbringen wollen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt die uneingeschränkte Bezugnahme auf die ADS unter Berücksichtigung der allgemeinen Übung bei der Ausstellung von Seeversicherungspolicen, daß auch hier § 14 Abs. 2 ADS anwendbar sein sollte. Diese Bestimmung besagt, daß der Versicherer durch die Leistung an den Inhaber befreit werde. Dagegen ist nicht vorgesehen, daß der Inhaber der Police als solcher berechtigt sein solle, die Leistung zu verlangen. Die Urkunde wird damit als ein Legitimationspapier im Sonne des § 808 BGB gekennzeichnet, auf das § 796 BGB nicht anwendbar ist. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Einwendungen der Beklagten unter § 796 BGB fallen würden. Die Beklagte ist nicht gehindert, den Einwand der Sittenwidrigkeit des Versicherungsvertrages oder des fehlenden versicherbaren Interesses der Klägerin entgegenzuhalten (§ 404 BGB; RGZ 156, 328, 333).

19

IV.

Die Klage ist hiernach in jedem Fall, unabhängig von einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Firma K... GmbH, zu Recht abgewiesen worden. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.