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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1979, Az.: VI ZR 189/78

Einlösung eines Wechsels; Schadensersatz wegen falscher Auskünfte einer Sparkasse; Unrichtiger Auskünfte über die Kreditwürdigkeit einer Firma

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1979
Aktenzeichen
VI ZR 189/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 13.10.1976
LG Bad Kreuznach - 08.07.1970

Fundstellen

  • DB 1979, 1077-1078 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 747 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1599-1600 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Bankkunde, der Kundenwechsel diskontieren läßt, keine Kenntnis von einer falschen Bankauskunft erhalten, die seine Bank über die Kreditwürdigkeit seines Geschäftspartners eingeholt hat, kann er mangels Vertrauens auf deren Richtigkeit von der angefragten Bank keinen Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge der weiteren Kreditierung seiner dem Wechsel zugrundeliegenden Forderung entstanden ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1979
unter Mitwirkung
der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 1976 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene Kläger, der Weinkommissionär P. (im folgenden: Kläger), trat im Februar 1967 in Geschäftsverbindung zu dem Weinkaufmann Erwin L., damals Mitinhaber und persönlich haftender Gesellschafter der E. u. M.L. KG in V. (im folgenden: Firma L.) und der Burgkellerei Schloß K., Gerhard B. KG in K. (im folgenden: Firma Burgkellerei). L. wickelte seine Geldgeschäfte im wesentlichen über die Beklagte ab. In der Zeit vom 16. bis 28. März 1967 lieferte der Kläger an die Firma L. Wein im Gesamtwert von 161.062 DM. Diese akzeptierte darüber jeweils nach Teillieferung in der Zeit von Mitte März bis Mitte April 1967 insgesamt 7 Wechsel. Der Kläger ließ sie bei der Kreissparkasse B. und bei der Volksbank B. diskontieren. Vorher hatten diese Banken bei der Beklagten jeweils unter Hinweis auf eine Wechselverbindlichkeit in bestimmter Höhe Kreditauskünfte über die Firma L. und die Firma Burgkellerei eingeholt. Über die Firma L. äußerte sich die Beklagte auf die Antrage der Raiffeisen - Zentralbank K., die für die Volksbank B. handelte, am 23. März 1967 wie folgt:

"Die Firma E. und M.L. steht mit uns seit einigen Jahren in Geschäftsverbindung. Es ist belastetes Grundvermögen (Wohnhaus und Betriebsgrundstück) vorhanden. Die Firma betätigt sich im wesentlichen im Einkauf für bedeutende Weinhandlungen in der Bundesrepublik und hat aus diesem Grunde immer wieder größere Aufträge abzuwickeln, wenn auch zur Zeit die Zurückhaltung im Weingeschäft fühlbar ist. Verpflichtungen in der angefragten Größenklasse kamen schon vor und wurden erfüllt.

Die bisherige Abwicklung läßt vermuten, daß auch die von Ihnen geforderte Verbindlichkeit vereinbarungsgemäße Aufnahme findet.

- Ohne unser Obligo -".

2

Eine entsprechende Auskunft erteilte sie am 28. März 1967 an die Kreissparkasse B. Eine weitere Auskunft vom 3. April 1967 an die Kreissparkasse B., Hauptzweigstelle M., enthielt noch den Zusatz: "Eine liquiditätsmäßige Einengung ist nicht zu verkennen".

3

Am 9. Juli 1967 wurde über das Vermögen der Firma L. und das ihres persönlich haftenden Gesellschafters Erwin L. der Konkurs eröffnet. Die sieben Wechsel wurden nicht eingelöst und dem Kläger rückbelastet.

4

Der Kläger verlangt als Teilbetrag seines Schadens von der Beklagten Zahlung von 30.000 DM, Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Auskünfte der Beklagten hätten ihn zur (weiteren) Kreditgewährung an die Firma L. veranlaßt. Sie seien falsch gewesen. Die Beklagte habe verschwiegen, daß auf den Konten der Firma L. Schecks nicht eingelöst worden und Wechsel zu Protest gegangen seien. Sie habe gewußt, daß die Firma L. praktisch konkursreif gewesen sei, und habe sich auf Kosten anderer Gläubiger absichern wollen. Darüber hinaus habe sie nahezu das gesamte Vermögen der Firma L. und ihrer Gesellschafter an sich gezogen und diese unter Ausnutzung ihrer Machtstellung derart in ihrer Bewegungsfreiheit eingeengt, daß bei dem drohenden Zusammenbruch andere Gläubiger hätten geschädigt werden müssen. Schließlich habe die Beklagte widerrechtlich Wein und Moste abfahren lassen und sich angeeignet, die von ihm an die Firma L. unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden seien.

5

Die Beklagte bestreitet die Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr hingegen bis auf geringe Zinsbeträge stattgegeben.

7

Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe sich durch Erteilung unrichtiger Auskünfte über die Kreditwürdigkeit der Firma L. an die auch im Interesse des Klägers anfragenden Banken diesem gegenüber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Dazu stellt es im einzelnen fest: Diese Auskünfte seien falsch gewesen. Sie hätten insbesondere verschwiegen, daß in den letzten drei Monaten vor der Auskunftserteilung Wechsel und Schecks in einer Gesamthöhe von ca. 500.000 DM bei der Beklagten zu Protest gegangen bzw. nicht eingelöst worden seien. Das Verhalten der Beklagten sei sittlich verwerflich, weil sie gewissenlos gehandelt habe. Sie habe es darauf angelegt, andere Gläubiger zur Kreditgewährung zu veranlassen, ohne daß sie selbst bereit gewesen wäre, der Firma L. weitere eigene Kredite zu gewähren. Sie habe den drohenden Zusammenburch der Firma L. vorausgesehen und in dieser Erwartung ihre Maßnahmen zur eigenen Sicherung und zum Nachteil dritter Gläubiger getroffen. Sie habe Schäden eines Kunden der anfragenden Banken billigend in Kauf genommen und deshalb vorsätzlich gehandelt. Insbesondere habe die Beklagte erkannt, daß ihre Auskünfte Grundlage für die Diskontierung von Kundenwechseln sein würden. Dabei sei sie sich bewußt gewesen, daß eine negative Auskunft zur Ablehnung einer Diskontierung und damit zur Nichtgewährung von Krediten durch Kunden an die Firma L. führen würde. Hätte die Beklagte eine wahrheitsgemäße Auskunft erteilt, so hätte der Kläger die erfüllungshalber angenommenen Wechsel der Firma L. zurückgegeben und sofortige Bezahlung des Kaufpreises verlangt. In diesem Zeitpunkt hätte er mit Sicherheit von der Firma L. entweder den Kaufpreis oder ausreichende Sicherheiten durch Übereignung von Weinen erhalten sowie vorhandene Sicherheiten realisieren können.

9

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens infolge der Nichteinlösung der Wechselakzepte der Firma L., weil er nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht auf eine falsche Auskunft der Beklagten über die Bonität dieser Firma vertraut hat.

10

1.

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß eine Bank nach § 826 BGB für den Schaden haftbar sein kann, der den Kunden einer anfragenden Bank durch eine bewußt falsche oder leichtfertige und gewissenlos abgegebene Kreditauskunft über einen ihrer Bankkunden entsteht (vgl. dazu Senatsurteilevom 5. Dezember 1958 - VI ZR 273/57 - LM Nr. 5 zu § 826 BGB (Gb);vom 30. März 1976 - VI ZR 21/74 - WM 1976 S. 498 ff, jeweils m.Nachw.; OLG Hamburg WM 1975, 703 ff; Dirichs in WM 1976, 1078 ff).

11

Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte auch an die Volksbank B. und die Kreissparkasse B. vorsätzlich falsche Auskünfte über die Kreditfähigkeit der Firma L. gegeben und dabei die Schädigung der möglichen Auskunftsempfanger mindestens billigend in Kauf genommen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind schwerlich begründet. Doch braucht der Senat darauf nicht im einzelnen einzugehen, weil die Revision aus anderen Gründen im Ergebnis Erfolg haben muß.

12

2.

Im Streitfall hat der Kläger nicht bewiesen, daß die anfragenden Banken ihn über den Inhalt der eingeholten Auskünfte unterrichtet haben. Die Vernehmung des Zeugen K. hierzu hat vielmehr das Gegenteil ergeben. Der Kläger hat auch seine Behauptung, er habe die Banken um die Einholung solcher Auskünfte gebeten, nicht bewiesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nur ein Akzept der Firma B. unter Hinweis auf eine ungünstige Auskunft zurückerhalten; diejenigen der Firma L. hingegen sind diskontiert worden, ohne daß mit ihm über die Gründe dafür gesprochen worden ist. Er hat mithin die ihn schädigende Vermögensdisposition, nämlich den Widerruf des Wechselkredites und das Unterlassen von Maßnahmen zur Realisierung seiner Kaufpreisforderung, nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit einer (falschen) Kreditauskunft der Beklagten getroffen. Das aber wäre, was das Berufungsgericht verkennt, Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gegen die Beklagte.

13

a)

Soweit unerlaubte Handlungen die Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche bilden, wird das Schadensersatzrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht jeder ersatzberechtigt ist, der irgendwie, sei es auch nur mittelbar, durch eine unerlaubte Handlung Nachteile erlitten hat. Der Kreis der Ersatzberechtigten beschränkt sich in den Fällen der §§ 823-826 (und § 839) BGB auf die unmittelbar Verletzten (BGHZ 56, 40, 45) [BGH 29.03.1971 - III ZR 110/68]. Das kann auch im Grundsatz für Ansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nicht anders sein. Es würde zu ganz unangemessenen Ergebnissen führen, wenn der Täter für alle Schäden einzustehen hätte, die ihre Ursache in dem Vermögensschaden des von einer sittenwidrigen Handlung unmittelbar Betroffenen haben.

14

Eine Abgrenzungsmöglichkeit, die in Rechtsprechung und Schrifttum benutzt wird, ist die jeweilige Reichweite des Schädigungsvorsatzes. Danach soll das Delikt des § 826 BGB gegen jeden begangen sein, dessen Vermögen vorsätzlich durch eine sittenwidrige Handlung, mag diese sich gegen ihn oder eine andere Person richten, geschädigt ist; in diesem Sinn soll auch der "mittelbar" Geschädigte anspruchsberechtigt sein (so schon RGZ 79, 55, 59; Staudinger-Schäfer, 10./11. Aufl., § 826 Anm. 83; Soergel-Knopp, 10. Aufl., § 826 Anm. 57, Palandt-Thomas, 38. Aufl., § 826 Anm. 4; Erman-Drees, 4. Aufl., vor § 823 Anm. 73). Im Allgemeinen wird dadurch ein befriedigendes Ergebnis gefunden werden können; denn wenn der Schädiger eine konkrete Vorstellung davon hat, daß er durch sein sittenwidriges Handeln nicht nur den unmittelbar Betroffenen, sondern auch andere, wenigstens bestimmbare Personen schädigt, und einen solchen möglichen Erfolg mindestens billigt, wird ihn das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, meist auch gegenüber dem "mittelbar" Geschädigten treffen. Vollends unerheblich muß es sein, ob der Schaden direkt durch die sittenwidrige Handlung eingetreten ist oder den Geschädigten als Folge des Schadens des unmittelbaren Adressaten der unerlaubten Handlung trifft (so im Fall RGZ 79, 55 ff, wo freilich die sittenwidrige Handlung, eine Verleumdung, sich unmittelbar gegen den letztlich Geschädigten richtete).

15

b)

Es kann aber für die Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen, daß der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Ohnehin wird die Grenzziehung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit um so schwieriger und problematischer sein, je weiter entfernt der Geschädigte von der gegen einen anderen gerichteten sittenwidrigen Handlung ist. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens erlitten haben, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (so zutreffend Wolf in NJW 1967, 709 f; Esser, Schuldrecht II, 4. Aufl. S. 412). Die vorsätzliche Zufügung eines Schadens allein begründet nämlich noch nicht die Haftung aus § 826 BGB. Auf sie muß vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in denen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne daß eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Nacht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlaßt worden, dann genügt es nicht, daß der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlaßt worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht.

16

c)

Für den Fall der Erteilung einer falschen Bankauskunft bedeutet das: Ihre Sittenwidrigkeit ist darin begründet, daß die Bank das Vertrauen in ihre Seriosität, das sie allgemein im Wirtschaftsleben bei der Bankkundschaft genießt, mißbraucht, um auf Kosten anderer eigene Vorteile zu verfolgen. Auf der Seite des nach § 826 BGB Ersatzberechtigten muß nun gerade dieses Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft enttäuscht worden sein und zu schädlichen Vermögensdispositionen geführt haben. Kennt er den Inhalt der Auskunft gar nicht, kann er auf sie auch nicht vertraut haben. Die Kausalverbindung mit seiner schädlichen Vermögensdisposition, die gegeben sein mag, ist also nicht mehr mit dem besonderen Merkmal des Vertrauensmißbrauchs belastet, das hier die Anwendung des § 826 BGB rechtfertigt. Soweit ersichtlich haben Rechtsprechung und Schrifttum bisher auch nur dann eine Haftung wegen falscher Auskunft bejaht, wenn diese dem Geschädigten wenigstens zur Kenntnis gekommen ist.

17

Die falsche Auskunft der Beklagten haben die Volksbank B. und die Kreissparkasse B. dazu veran- laßt, die vom Kläger hereingegebenen Wechsel zu diskontieren. Dadurch ist dem Kläger noch kein Schaden entstanden. Im Gegenteil entsprach die Diskontierung seinem Wunsch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat ihn das allerdings davon abgehalten, der Firma L. sofort den Kredit aufzukündigen und sich wegen seiner Kaufpreisforderung zu sichern. Das geschah aber nicht, weil er von der Beklagten, und sei es über die diskontierenden Banken, eine falsche Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Firma L. erhalten hatte. Vielmehr hat er (anderes ist nicht festgestellt) nur erfahren, daß die Wechsel diskontiert wurden. Daraus mag er den Schluß gezogen haben, seine Banken hielten die Firma L. für kreditwürdig. Welche Überlegungen bei diesen dafür allerdings maßgebend waren, war für ihn nicht erkennbar. Er ist so in keiner anderen Lage als ein beliebiger Geschäftsmann, der davon erfährt, daß eine Bank Wechsel seines Geschäftspartners hereingenommen hat, und daraus für sich Schlüsse zieht. Es fehlt an der haftungsbegründenden Beziehung zwischen seinem Schaden und der sittenwidrig erteilten falschen Auskunft der Beklagten. Sein Schaden ist daher nur Reflex der unerlaubten Handlung der Beklagten, so daß er ihn nicht nach § 826 BGB ersetzt verlangen kann.

18

3.

Das Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht für erwiesen gehalten, daß die Beklagte bei der Firma L. lagernden Wein oder Most abgefahren und für sich verwertet hat, der noch Eigentum des Klägers oder seiner Lieferanten gewesen ist. Diese dem Tatrichter obliegende Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern. Dasselbe gilt für die Abweisung der Klage, soweit sie auf eine sittenwidrige Knebelung der Firma L. zu Lasten anderer Gläubiger unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Machtstellung der Beklagten gestützt worden war, mangels ausreichenden tatsächlichen Vertrags des Klägers hierzu.

19

Nach allem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.

Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt