Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1958, Az.: VI ZR 273/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 273/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 04.07.1957
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1959, 108 (Kurzinformation)
Prozessführer
der Firma Hugo H., Baumaschinenfabrik, Inhaber Hugo H., in P., M.straße ...,
Prozessgegner
die K. Spar- und Leihkasse, Stadt. Sparkasse zu K. in K., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
Wer im Einverständnis mit einem Kreditsuchenden über die Grundlagen für die Sicherung des nachgesuchten Kredits bewußt falsche Auskunft gibt, haftet dem geschädigten Kreditgeber.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im März 1954 bemühte sich die Firma P.&CO. GmbH, Betonsteinwerk in K., bei der Klägerin um die Gewährung eines Kredites. Die Klägerin verlangte von ihr als Sicherheit die Übereignung von 4 Betonsteinmaschinen "Steinhexe A 7", die die Beklagte der Firma R. im Laufe des Jahres 1953 unter Vorbehalt des Eigentums bis zur völligen Bezahlung verkauft und geliefert hatte. Auf den Kaufpreis von insgesamt 17.957,50 DM schuldete die Firma R. noch 7.513,50 DM. Nach einer Unterredung, die der Geschäftsführer Günther R. mit dem Inhaber der Beklagten herbeiführte, richtete die Beklagte an die Klägerin am 22. März 1954 ein Schreiben, in dem sie mitteilte, "daß nach Einlösung des Wechsels in Höhe von 1.237 DM am 9.4.1954 die 4 Bodenfertiger "Steinhexe A 7" nicht mehr meinem Eigentumsvorbehalt unterliegen ...". Am gleichen Tage erkannte der Geschäftsführer R. den Inhalt eines an ihn gerichteten Schreibens der Beklagten an, wonach deren Schreiben an die Klägerin "lediglich zur Einreichung des Kredites bestimmt ist und an der Sachlage des tatsächlich vorliegenden Eigentumsvorbehalts nichts ändert". Auf Grund der Auskunft der Beklagten bewilligte die Klägerin durch Vorstandsbeschluß vom 2. April 1954 der Firma R. den beantragten Kredit; laut Vertrag vom gleichen Tage übereignete ihr die Firma R. zur Sicherheit die 4 Maschinen, wobei diese ihr leihweise belassen blieben. Der Wechsel über 1.237 DM, der bei der Kreissparkasse in P. zahlbar war, wurde bei Fälligkeit zu Lasten des Kontos der Firma R. zwar eingelöst, wie die Kreissparkasse der Klägerin auf fernmündliche Erkundigung mitteilte, doch waren der Firma R. die Mittel hierzu auf deren Konto von der Beklagten und der Firma B.&Co. in B., der Herstellerin der Maschinen, gegen Hergabe von Prolongationswechseln zur Verfügung gestellt worden.
Die wirtschaftliche Lage der Firma R. verschlechterte sich so sehr, daß sich die Klägerin am 26. April 1954 entschloß, die 4 Maschinen zur Sicherung ihrer Rechte in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Kurz bevor ihr Bevollmächtigter auf dem Gelände der Firma R. eintraf, hatte jedoch bereits die Beklagte die Maschinen an sich genommen und fortgeschafft. Mit Schreiben vom 27. April 1954 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihr Eigentum an mindestens 3 der Maschinen geltend. Ohne das Schreiben zu beantworten, verkaufte die Beklagte die Maschinen nach einer Überholung für insgesamt 15.500 DM und machte sich aus dem Erlös wegen ihrer Forderungen gegen die Firma R. bezahlt.
Die Firma R. ist noch im April 1954 zahlungsunfähig geworden. Sie schuldet der Klägerin aus dem gewährten Kredit per 31. März 1955 6.323,18 DM nebst 9 1/4 % Jahreszinsen.
Diesen Betrag fordert die Klägerin von der Beklagten.
Sie hat ihre Klage darauf gestützt, daß sie durch die von der Beklagten vorgenommene Veräußerung in ihrem Eigentum an den Maschinen verletzt worden sei. Zur Zahlung sei ihr die Beklagte auch darum verpflichtet, weil ihr bei dem Verkauf der Maschinen 6.886,50 DM mehr zugeflossen seien, als ihre restliche Kaufpreisforderung betragen habe.
Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin Eigentümerin der Maschinen gewesen ist. Sie hat behauptete, der Kaufpreis für keine der Maschinen sei voll bezahlt gewesen; ihre Restforderung habe sich aus den zusammengesetzten Spitzenbeträgen der von der Firma R. immer nur teilweise eingelösten Wechsel zusammengesetzt. Da sie gegenüber der Firma R. Ansprüche von insgesamt 17.738,77 DM gehabt habe, wovon 1.135,61 DM auf die Überholung der Maschinen und 2.325 DM auf Provisionen und weitere Kosten des Wiederverkaufs entfielen, sei sie auch nicht ungerechtfertigt bereichert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter damit begründet, daß die Beklagte sie in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer R. durch das Schreiben vom 22. März 1954 über die Verpflichtungs- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Maschinen getäuscht habe, wohl wissend, daß die Klägerin der Firma R. bei Kenntnis der wahren Sachlage keinen Kredit eingeräumt haben würde.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin Eigentümerin aller oder jedenfalls einzelner Maschinen geworden war und ob ihr auf Grund des Verkaufs der Maschinen durch die Beklagte Ansprüche wegen Verletzung ihres Eigentums oder eines ihr an den Maschinen zustehenden Anwartschaftsrechts gegen die Beklagte erwachsen sind. Es hat seiner Beurteilung die Behauptung der Beklagten zugrunde gelegt, daß sie Eigentümerin aller 4 Maschinen geblieben war und sie zur Befriedigung aller von ihr behaupteten Forderungen gegen die Firma R. verwerten durfte. Dennoch hat das Berufungsgericht die Beklagte für schadensersatzpflichtig gehalten. Ihre Schadensersatzpflicht ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus § 826 BGB.
Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 22. März 1954 an die Klägerin sei falsch gewesen. Sie sei dahin zu verstehen gewesen, daß sich die restliche Forderung der Beklagten an die Firma R. aus dem Verkauf der 4 Maschinen auf 1.237 DM belaufe und die Maschinen nach Einlösung des am 9. April 1954 fälligen Wechsels über diesen Betrag nicht mehr ihrem Eigentumsvorbehalt unterlägen; in Wirklichkeit habe die Restforderung, bis zu deren Tilgung die Beklagte Eigentümerin geblieben sei, noch 7.513,50 DM betragen. Durch die unrichtigen Angaben der Beklagten sei die Klägerin über den Wert der Rechte, die der Firma R. an den Maschinen zustanden, und über die Aufwendungen, die sie würde machen müssen, um das Volleigentum an den 4 Maschinen zu erlangen, getäuscht worden. Die Klägerin habe selbst bei vorsichtiger Schätzung davon ausgehen können, daß der Wert der Rechte der Firma R. an den Maschinen, die als Sicherheit für den beantragten Kredit dienen sollten, unter Berücksichtigung der von der Beklagten genannten Restforderung von 1.237 DM mit etwa 10.000-12.000 DM anzusetzen sei. Weiter habe sie annehmen dürfen, daß nach Bezahlung des Betrages von 1.237 DM durch die Firma R. aus dem ihr von der Klägerin bewilligten Kredit am 9. April 1954 die von der Klägerin geforderte und am 2. April 1954 vertraglich vereinbarte Sicherungsübereignung wirksam werden würde. Die Klägerin habe der Firma R. darauf hin den erbetenen Kredit eingeräumt, während sie dies nicht getan haben würde, wenn sie von der Beklagten wahrheitsgemäß darüber unterrichtet worden wäre, daß die Maschinen nicht nur wegen einer im Vergleich zu ihrem Werte geringfügigen Forderung von 1.237 DM, sondern für den etwa 50 % ihres Zeitwertes ausmachenden Betrag von 7.513,50 DM noch unter Eigentumsvorbehalt standen. Hätte die Klägerin der Firma R. nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten den Kredit bewilligt, so hatte sie infolge der Zahlungseinstellung der Firma R. den Ausfall in Höhe der Klageforderung nicht erlitten. Die unzutreffenden Angaben der Beklagten hätten, den Schaden der Klägerin verursacht.
Diese Schädigung sei von der Beklagten - gemeint ist unverkennbar deren Inhaber - mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt worden. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin in Verbindung mit dem von dem Geschäftsführer Riese anerkannten Schreiben der Beklagten vom gleichen Tage an die Firma R. ergebe, sei der Beklagten bekannt gewesen, daß ihr Schreiben an die Klägerin der Firma R. zur Erlangung eines Kredits habe dienen sollen; sie habe gewußt, daß die Kreditgewährung vom Vorhandensein hinreichender Sicherheiten abhängig gewesen sei und die Klägerin den beantragten Kredit nicht einräumen würde, wenn die Beklagte die wirkliche Höhe ihrer Restkaufpreisforderungen von 7.513,50 DM offenbarte. Aus der von ihr erkannten Absicht des R., die Klägerin zwecks Erlangung des Kredits zu täuschen, sei sie sich darüber im klaren gewesen, daß die Firma R. unter einem erheblichen und dringenden Geldbedarf gelitten habe und mit der Möglichkeit einer sich hieraus entwickelnden Zahlungsunfähigkeit habe gerechnet werden müssen. Die Beklagte habe geuwßt, daß die Klägerin bei einer Zahlungseinstellung der Firma R. aus den in Rede stehenden Sicherheiten möglicherweise keine ausreichende Befriedigung erlangen würde, habe die Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin infolge ihrer falschen Auskunft erkannt, sie in Kauf genommen und für den Fall des Eintritts gebilligt.
Durch die bewußte und in Kenntnis einer möglichen Schadensverursachung erfolgte Täuschung der Klägerin, so hat das Berufungsgericht schließlich hervorgehoben, habe die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden, insbesondere dem Anstandsempfinden ordentlicher und ehrbarer Kaufleute, einer Bank gegenüber im Einverständnis mit einem Kreditsuchenden bewußt falsche Auskünfte über diesen abzugeben und sie vorsätzlich über Umstände zu täuschen, denen sie bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit ersichtlich wesentliche Bedeutung beimessen wolle.
2.
Die Revision bekämpft diese Würdigung des Berufungsgerichts, indem sie geltend macht, es sei für die Klägerin bei Bewilligung des Kredits uninteressant gewesen, ob die Forderung der Beklagten gegen die Firma R. 1.237 DM oder 7.513,50 DM betragen habe. Auch wenn sich die Restforderung nur auf 1.237 DM belaufen hätte, habe die Firma R. der Klägerin die Maschinen gar nicht sicherungshalber übereignen können. Für die Erörterung der wirklichen Höhe der restlichen Kaufpreisforderung wäre erst für den Fall Raum gewesen, daß die Firma R. die Beklagte wegen des am 9. April 1954 fälligen Wechselanspruchs über 1.237 DM befriedigt oder die Beklagte im Zusammenwirken mit der Firma R. die Einlösung dieses Wechsels verhindert hätte. Ursächlich für den Schaden der Klägerin sei allein die Tatsache gewesen, daß der Kredit, den die Klägerin der Firma R. gewährt habe, nicht gesichert gewesen sei. Unter Erhebung von Verfahrensrügen nach § 286 ZPO meint die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte wegen jeder der 4 Maschinen noch Forderungen gegen die Firma R. gehabt habe und alle Maschinen noch in ihrem Eigentum gestanden haben.
Die Revision kann hiermit nicht durchdrungen.
Die Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO ist schon darum unbegründet, weil das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten gefolgt und dementsprechend bei seiner Beurteilung davon ausgegangen ist, daß die Beklagte Eigentümerin aller Maschinen gewesen und bis zu ihrer Weiterveräußerung geblieben ist.
Richtig ist zwar, daß die Firma R. der Klägerin das Eigentum an den in ihrem Besitz befindlichen. Maschinen nicht verschaffen konnte, solange nicht der Kaufpreis an die Beklagte gezahlt war und die aufschiebende Bedingung eintrat, unter der diese das Eigentum an ihnen auf die Firma R. übertragen hatte (§ 455 BGB). Die Firma R. konnte aber sehr wohl ihre Anwartschaft aus der bedingten Übereignung mit der Wirkung auf die Klägerin übertragen, daß diese mit dem Eintritt der Bedingung das volle Eigentum an den Maschinen ohne weiteres erwarb (BGHZ 20, 88, 100). Das war auch, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, der Sinn des Sicherungsvertrages, den die Firma R. am 2. April 1954 mit der Klägerin schloß, bevor die restliche Kaufpreisforderung auf die Maschinen, wie sowohl die Firma R. als auch auf Grund der Mitteilung der Beklagten vom 22. März 1954 die Klägerin wußte, fällig geworden und gezahlt worden war. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anwartschaft aus der bedingten Übereignung einen für Kreditzwecke ausnutzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt (BGHZ a.a.O. S. 98). Rechtlich bedenkenfrei sind daher auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht es als einen für die Klägerin ausschlaggebenden und von der Beklagten als für die Klägerin ausschlaggebend erkannten Umstand betrachtet hat, welcher Wert dieser Anwartschaft namentlich in Anbetracht der auf die Maschinen noch zu zahlenden Restforderung zukam. Wenn damals auch noch nicht bekannt sein konnte, welchen Erlös die Beklagte später für die Maschinen erzielen würde, so konnte das Berufungsgericht doch ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die Klägerin den von der Firma R. beantragten Kredit durch die angebotene Sicherung bei einer Restforderung von nur 1.237 DM für ausreichend gesichert gehalten hat, daß sie aber die Gewährung eines Kredites abgelehnt haben würde, wenn ihr die Beklagte wahrheitsgemäß mitgeteilt hätte, daß die Restforderung noch 7.513,50 DM betrug. Allerdings konnte die Klägerin auch bei einer Restforderung von nur 1.237 DM erst dann Eigentümerin der Maschinen werden, wenn dieser Betrag an die Beklagte gezahlt wurde. Wie das Berufungsgericht nach dem Inhalt seiner Ausführungen als erwiesen angesehen hat, ist die Klägerin aber davon ausgegangen und konnte sie auch davon ausgehen, daß die Firma R. bei Gewährung des Kredits aus den bereitgestellten Mitteln diesen Restbetrag an die Beklagte zahlen würde. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin den Kredit nicht gegeben haben würde, wenn nicht die Beklagte sie durch ihre falschen Angaben über die Höhe ihrer restlichen Kaufpreisforderung gegen die Firma R. getäuscht hätte. Der Eintritt des Schadens, den die Klägerin erlitten hat, wäre auch dann nicht vermieden worden, wenn die Firma R. wirklich 1.237 DM an die Beklagte gezahlt hätte. Denn da die wirkliche Restforderung der Beklagten weit über diesen Betrag hinausging, hätte die Zahlung, wie sich die Beklagte durch den Geschäftsführer B. in dem Schreiben vom 22. März 1954 ausdrücklich hat bestätigen lassen, den Eigentumsvorbehalt nicht schon gegenstandslos werden und das Eigentum auf die Klägerin übergehen lassen. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht die Ursächlichkeit der falschen Auskunft der Beklagten für den Schaden der Klägerin bejaht.
3.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe fehlerhaft von der Möglichkeit eines Schadenseintritts ohne weiteres auch auf dessen Billigung durch die Beklagte geschlossen. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin keinen Schaden erleiden könne, da sie im Zeitpunkt der Wechseleinlösung ihr Sicherungsrecht erhalte. Allenfalls könne Fahrlässigkeit angenommen werden.
Auch dieser Angriff muß ohne Erfolg bleiben. Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen bedingten Vorsatzes nicht verkannt und in einer Beweiswürdigung, die frei ist von Rechtsverstößen, das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen bedingten Vorsatzes als erwiesen angesehen. Die bloße Möglichkeit, daß die Firma R. den Wechsel über 1.237 DM einlösen und auch die restlichen Kaufpreisforderungen aus den Mitteln des Kredits bezahlen würde, schloß entgegen der Ansicht der Revision bedingten Vorsatz der Beklagten selbst dann nicht aus, wenn der Geschäftsführer R., wie das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat, der Beklagten eine entsprechende Zusage gemacht haben sollte. Entscheidend ist, daß die Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts eine solche Entwicklung nicht für gewiß gehalten, es vielmehr für notwendig erachtet hat, sich das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage durch den Geschäftsführer R. ausdrücklich anerkennen zu lassen, um hierdurch eine Rückversicherung für den als möglich angesehenen und in die eigenen Überlegungen mit einbezogenen Fall zu erhalten, daß die Firma R. nicht bezahlen und die Beklagte in die Notwendigkeit kommen würde, ihren Eigentumsvorbehalt an den Maschinen gegenüber der Klägerin, die sich mutmaßlich auf die Angaben in dem Schreiben vom 22. März 1954 berufen würde, zu ihrem Nachteil zu verteidigen. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme bedingten Vorsatzes.
Wenn die Beklagte im Prozeß behauptet hat, sie habe die Absicht gehabt, bei Einlösung des Wechsels von 1.237 DM keine weiteren Rechte an den Maschinen mehr geltend zu machen, so konnte das Berufungsgericht den Wahrheitsgehalt dieses mit der Rückversicherung in Widerspruch stehenden Vorbringens sehr wohl auch im Hinblick darauf würdigen, daß die Beklagte die Maschinen hernach verwertet und sich aus dem Erlös sogar wegen solcher Forderungen, die mit dem Verkauf der Maschinen gar nichts zu tun hatten, befriedigt hat, ohne sich im geringsten an das Schreiben der Klägerin vom 27. April 1954 zu stören. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten keinen Glauben geschenkt hat.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.