Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1976, Az.: VI ZR 21/74
Klage gegen eine Bank auf Schadensersatz infolge falscher Bankauskunft; Vornahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung; Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers (Schuldners)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 21/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.12.1973
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1218-1219 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung einer Bank für eine einer anderen Bank erteilte unrichtige Auskunft gegenüber einem Dritten (Kunde der anfragenden Bank), der auf die Auskunft vertraut hat.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Steffen, Dr. Peetz und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger macht als Konkursverwalter Schadensersatzansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte, eine Bank (eGmbH), geltend mit der Behauptung, die Beklagte habe die Gemeinschuldnerin durch Erteilung einer falschen Bankauskunft im Januar 1969 zu Lieferungen von Schuhen an die Firma Du. & Co. KG (im folgenden: KG) gegen Hingabe von Wechseln veranlaßt und sie dadurch vorsätzlich in sittenwidriger Weise um 449.273,03 DM geschädigt, weil die KG wegen Zahlungsunfähigkeit die Wechsel bei Fälligkeit nicht habe einlösen können. Der Klage liegen folgende Vorgänge zugrunde:
Die Beklagte war seit Frühjahr 1968 die Hausbank der KG. Komplementärin der KG war Frau Ilse Du., ihr Ehemann Rolf Du. (im folgenden: D.) Generalbevollmächtigter und zugleich Kommanditist mit einer Einlage von 10.000 DM. Am 13. März 1969 stellte die KG mit einer Verschuldung von mehr als 20 Millionen DM ihre Zahlungen ein. Ein Vergleichsverfahren und ein Anschlußkonkursverfahren wurden mangels Masse nicht eröffnet.
Im März 1968 hatten Aufsichtsrat und Gesamtvorstand der Beklagten der KG einen Kredit für die laufende Rechnung in Höhe von 350.000 DM und im April 1968 einen persönlichen Kredit für D. in Höhe von 230.000 DM bewilligt. Im weiteren Verlauf des Jahres gewährte die Beklagte durch ihr damaliges Vorstandsmitglied St. und das stellvertretende Vorstandsmitglied Sch. der KG ungenehmigte Kreditüberschreitungen, die im wesentlichen zur Einlösung von auf die KG gezogenen Wechseln dienten. Es ergaben sich hierbei u.a. Sollbestände auf dem Firmenkonto am 31. Dezember 1968 von fast 648.000 DM und schließlich am 25. März 1969 von etwa 2,26 Millionen DM, und auf dem persönlichen Konto D. am 31. Dezember 1968 von über 300.000 DM und schließlich am 25. März 1969 von fast 280.000 DM.
Daneben bestanden Bürgschaften der Beklagten zugunsten der KG. So verbürgte Sch. die Beklagte am 25. Oktober und 22. November 1968 in schließlicher Höhe von 600.000 DM.
Die Bürgschaften wurden weder verbucht noch dem bayerischen Genossenschaftsverband gemeldet. Außerdem verpflichteten Sch. und St. die Beklagte als Bürgin weiterer gegen die KG gerichteter Forderungen.
Für die Kredite erhielt die Beklagte nur ungenügende Sicherheiten, Durch die übermäßigen Kreditgewährungen der Vorstandsmitglieder Sch. und St. wurde sie um über 3 Millionen geschädigt. Sch. und St. sind wegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in Tatmehrheit mit einem Vergehen nach § 147 GenG zu Freiheitsstrafen mit Bewährung und Geldstrafen verurteilt worden.
Gegen Ende des Jahres 1968 holten andere Kreditinstitute und Personen viele Auskünfte über die KG bei der Beklagten ein. Zu diesem Zwecke wurde bei der Beklagten durch St. und Sch. ein Text verfaßt, der jeweils auf Antrage hinausgegeben wurde. Die Beklagte holte ihrerseits von Auskunfteien und einer Bank Auskünfte über die KG. ein. Eine Bilanz der KG hat sie nie erhalten, obwohl sie diese öfter anforderte.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1969 erteilte die Beklagte der Filiale Str. der Bayerischen Vereinsbank "wegen Wechselverbindlichkeiten von 150.000 DM" über die KG folgende am 8. Januar 1969 zugegangene Auskunft:
"Sehr geehrte Herren!
Wir geben Ihnen umstehend die gewünschte Auskunft, die auf den bei uns eingelaufenen Informationen beruht.
Mit der Erteilung der Auskunft übernehmen wir keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts und lehnen ebenso jede Haftung für alle Folgen ab, die aus der Verwendung der Auskunft entstehen sollten.
Wir müssen es auch ablehnen, die Auskunft zu ergänzen, falls uns später Tatsachen bekannt werden sollten, die eine andere Beurteilung zur Folge haben würden.
Nur unter diesen Voraussetzungen wollen Sie von unserer Mitteilung Kenntnis nehmen. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, so bitten wir um Rückgabe der Mitteilung.
Auskunft! Vertraulich! Firma Du. & Co., M. eingetragen im Handelsregister M. unter A 15245 seit 1953. Die Firma führt seit 8.4.1965 diesen Namen. Komplementärin ist Frau Ilse Du.
Die Firma betätigt sich in erster Linie als Industriemakler. Sie gilt als eine der bedeutendsten Firmen ihrer Art im EWG-Raum. Größerer Auftragsbestand ist vorhanden. Die bisher geführte Geschäftsverbindung war stets angenehm.
Die Komplementärin verfügt über großen, sehr wertvollen Grundbesitz, der belastet ist. Nachteiliges ist uns weder von dritter Seite noch aus eigener Erfahrung bekannt.
Die Firma hat vor einiger Zeit ein größeres Areal zu Bauzwecken in der Nähe von München erworben. Es wird derzeit ein Bauprojekt im Wert von ca. 28 Mill. DM darauf erstellt. Mit dem Bau ist bereits begonnen worden.
Eine Nebenabteilung der Firma führt den An- und Verkauf von großen Warenposten auf eigene Rechnung.
Eine Wechselverbindlichkeit von 150.000 DM liegt im Rahmen des Geschäftes."
In der Folgezeit gab die Beklagte zwei weiteren Kreditinstituten im wesentlichen gleichlautende Auskünfte.
Die drei Bankinstitute gaben dem ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der von ihnen die Einholung der Auskunft erbeten hatte, von deren Inhalt Kenntnis.
Der Kläger behauptet, die Auskünfte seien von den Vorstandsmitgliedern der Beklagten vorsätzlich falsch und irreführend in Schädigungsabsicht erteilt worden. Sie hätten damit gerechnet, daß Dritte aufgrund der Auskünfte Geschäfte mit der KG abschließen und dadurch Schaden erleiden würden. Diese Auskünfte hätten die Gemeinschuldnerin veranlaßt, in der Zeit vom 8. bis 27. Januar 1969 an die KG Schuhe für über 500.000 DM zu liefern. Die KG habe bis auf einen Barbetrag von 60.000 DM Wechsel geben sollen. Kaufabschluß und Lieferbeginn hätten daher von dem Erhalt einer guten Bankauskunft abgehangen und seien erst aufgrund der Auskunft der Beklagten getätigt worden. Die B. Ve.bank habe jedoch Ende Januar 1969 auf Weisung ihrer Zentrale die Diskontierung der Wechsel abgelehnt. Die Gemeinschuldnerin sei daher durch die Auskünfte der Beklagten in Höhe ihrer uneinbringlichen Restkaufpreisforderung von über 440.000 DM geschädigt worden. Von diesem Schaden macht der Kläger einen Teilbetrag von 26.500 DM nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie bestreitet, daß ihre Auskunft über die KG unrichtig gewesen sei. Überdies gelte für die Auskunftserteilung Ziff. 10 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Haftungsfreizeichnung vorsehe. Jedenfalls scheide bei einer Bank-zu-Bank-Auskunft eine Haftung gegenüber Dritten aus. Die Auskünfte seien gutgläubig und im Vertrauen darauf gegeben worden, daß die Geschäfte zu einem erfolgreichen Abschluß führen würden; demgemäß fehle es an einem vorsätzlichen Handeln der Vorstandsmitglieder. Weiterhin hat die Beklagte die Ursächlichkeit der Auskünfte für den Kaufabschluß zwischen der Gemeinschuldnerin und der KG bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht verneint zunächst eine Haftung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin aus Vertrag. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
a)
Wie die Revision nicht verkennt, folgt eine vertragliche oder auch vertragsähnliche Haftung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht schon aus dem anerkannten rechtlichen Grundsatz, daß derjenige, der - insbesondere mit Sachkunde - schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt, dem Empfänger auch bei Fehlen sonstiger Vertragsbeziehungen schon nach Vertragsgrundsätzen auf Schadensersatz haftet, wenn sie erkennbar für diesen von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen gemacht hat (BGH Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 - WM 1965, 287 m.w.Nachw.). Denn die Gemeinschuldnerin war hier nicht Antragende und Empfängerin der Auskunft. Das war vielmehr die Vereinsbank Straubing.
Allerdings ist darüber hinaus anerkannt, daß eine solche Haftung des Auskunftgebers gegenüber dem auf sie Vertrauenden ausnahmsweise auch dann begründet sein kann, wenn die Auskunft nicht dem darauf Vertrauenden, sondern wie hier einem anderen erteilt wird. Bei einer derartigen Sachlage ist aber erforderlich, daß die Auskunft (auch) für jenen bestimmt und der Auskunftgeber sich bewußt war, daß sie für weitere Kreise in der oben erwähnten Weise bedeutsam und unter Umständen als Grundlage entscheidender Vermögensdispositionen dienen werde (BGH Urt.v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 - a.a.O.; Urt.v. 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 = VersR 1966, 1034 = WM 1966, 1148; vgl. auch RGRK 12. Aufl. BGB § 676 Nr. 42; Palandt/Thomas BGB 35. Aufl. § 676 Anm. 3 b; Soergel/Mühl, BGB 10. Aufl., § 676 Nr. 13; Soergel/Knopp BGB 10. Aufl. § 826 Anm. 149; vgl. Lorenz Festschrift f. Larenz 1973, 575, 618, der eine solche Haftung auf den Gesichtspunkt in Anspruch genommenen und gewährten Vertrauens stützt). Eine solche zurückhaltende Sicht ist schon im Hinblick auf die in § 676 BGB erkennbare Wertung geboten. Eine Ausweitung, welche die Revision erstrebt, ist daher nicht angebracht.
b)
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber.
Allerdings ist den Ausführungen des Berufungsurteils, die es in anderem Zusammenhang anstellt, nicht ohne weiteres zu entnehmen, welche Feststellungen es hinsichtlich der zweiten Voraussetzung getroffen hat.
Das Berufungsurteil führt aus (BU 22), ob die Vertreter der Beklagten "unter diesen Umständen" mit einer Weitergabe der zum Zwecke der Wechseldiskontierung erholten Auskunft durch die anfragende Bank an einen Dritten gerechnet haben, sei schon "zweifelhaft", und stellt dann - ersichtlich hilfsweise - weitere Erwägungen auf der Grundlage an, "selbst wenn man trotzdem annehmen wollte, die Beklagte habe damit rechnen müssen", daß die anfragende Bank die Auskunft gegenüber einem Kunden verwenden werde. Soweit damit unterstellt werden sollte, die Beklagte habe mit einer solchen Verwendung rechnen müssen, ist das in diesem rechtlichen Zusammenhang ohne Belang, so daß es schon deshalb auf die hierzu erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Denn das genügte nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht; erforderlich ist, daß die Beklagte von einer derartigen Verwendung gegenüber einem Dritten wußte (BGH Urt. v. 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 = a.a.O.). Soweit der Tatrichter es als schon "zweifelhaft" bezeichnet, ob die Vertreter der Beklagten mit einer solchen Weitergabe (positiv) gerechnet haben, mag nicht hinreichend eindeutig sein, ob damit gesagt sein sollte, davon habe er sich nicht überzeugen können, wofür an sich spricht, daß vorweg zusammenfassend davon die Rede ist, der Kläger habe nicht ausreichend bewiesen, daß der Kausalverlauf von dem Vorsatz der Vertreter der Beklagten umfaßt worden sei - oder ob das offenbleiben sollte.
Hierauf kommt es aber nicht an. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Auskunft für die Gemeinschuldnerin bestimmt war, was weiter erforderlich ist. Mangels anderer Anzeichen spricht hiergegen schon der gesamte Hergang: Die Bayerische Vereinsbank Filiale Str. fragte "wegen Wechselverbindlichkeiten von DM 150.000" über die KG an im Zusammenhang damit, daß ihr die Wechsel zur Diskontierung eingereicht werden sollten.
Die an die anfragende Bank gerichtete Auskunft selbst ist mit "Vertraulich" bezeichnet. Ferner entnimmt das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen H. von der anfragenden Bank, er habe die Auskunft von der Beklagten auf einem Vordruck eingeholt, der für eine Auskunftserteilung "für eigene Zwecke" vorgesehen gewesen sei, die Beklagte habe aufgrund dessen gewußt, daß es sich um eine interne Auskunft handele, sie habe sich darauf verlassen können, daß diese nicht weitergegeben werde.
Damit war die Auskunft nicht für einen Dritten in dem erwähnten Sinne "bestimmt". Insbesondere handelte es sich nicht um eine Auskunft "an alle die es angeht", einer Sicht, von der nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden soll (BGH Urt.v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 - NJW 1973, 321; RGRK BGB a.a.O. Nr. 43). So weist man denn auch darauf hin, daß die Auskunft einer Bank an eine andere Bank, die im Auftrage eines ihrer Kunden anfragt, keine solche weitreichende Auskunft ist, insbesondere keine an den interessierten Kunden der anderen Bank (RGRK BGB a.a.O. Nr. 43; Liesecke WM 1970, 502, 511 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe WM 1967, 1257 und OLG Stuttgart WM 1968, 950), so daß keine vertragliche Pflichten der die Auskunft erteilenden Bank gegenüber dem Dritten (Kunden) entstehen.
2.
Der Hinweis der Revision auf § 328 BGB ist wohl dahin zu verstehen, daß sie eine Haftung der Beklagten auch aus einem Vertrag zwischen der Beklagten und der Auskunft einholenden Bank herleiten will, dem Schutzwirkung zugunsten der Gemeinschuldnerin zugekommen sei, wenn die Revision hierzu auch nichts Zusätzliches ausführt. Dem kann nicht gefolgt werden.
Selbst wenn man annehmen wollte, was hier zugunsten der Revision unterstellt werden mag, daß zwischen den beiden Banken durch die Einholung der Auskunft eine vertragliche Verbindung zustande gekommen ist, steht einer solchen Annahme entgegen, daß es an den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen für eine derartige Erstreckung fehlt (vgl. BGH Urt.v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 = a.a.O.). Besondere durch eine Fürsorgepflicht gekennzeichnete Beziehungen liegen nicht vor. Zudem stehen die Gründe, die gegen eine unmittelbare vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin sprechen, ebenfalls gegen die Bejahung einer rechtlichen Sonderverbindung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zugunsten der Gemeinschuldnerin (zu diesem Gesichtspunkt vgl.: Lorenz a.a.O. 592, 618; Musielak, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 1974, 19, 40).
II.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Klagebegehren sei nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 147 GenG begründet.
Allerdings stellt sich § 147 GenG, wegen deren Verletzung die beiden Vorstandsmitglieder der Beklagten St. und Sch. - neben einem Verstoß gegen § 266 StGB - verurteilt worden sind, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (RGZ 81, 269; 118, 312). Zutreffend verneint das Berufungsgericht aber die Anwendung im vorliegenden Fall zugunsten der Gemeinschuldnerin. § 147 GenG bezweckt den Schutz der Mitglieder der Genossenschaft, ihrer Gläubiger und auch sonstiger Dritter davor, daß diese aufgrund der dort näher bezeichneten (unrichtigen) Angaben über die Verhältnisse der Genossenschaft geschädigt werden. Hier hat die Gemeinschuldnerin aber nicht deshalb einen Schaden erlitten, weil sie auf falsche Angaben i.S. des § 147 GenG über die Genossenschaft vertraut hat, sondern weil sie sich auf teilweise unrichtige Angaben über die KG verlassen hat.
III.
Schließlich verneint das Berufungsgericht den Klageanspruch ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die der Vereinsbank erteilte Auskunft für den Abschluß des Geschäfts zwischen der Gemeinschuldnerin und der KG sowie für die Hereinnahme der Wechsel durch die Gemeinschuldnerin und damit für deren Schädigung mitursächlich war. Dagegen schließt es - von der Revision nicht beanstandet - eine Mitursächlichkeit der einen Tag später an die Sparkasse in 0. erteilten Auskunft aus. Weiterhin legt es seiner Beurteilung zugrunde, daß die Auskünfte insofern objektiv unrichtig waren und kein zutreffendes Bild über die Vermögensverhältnisse der KG vermittelten, als darin wesentliche Umstände - die der KG gewährten erheblichen Kredite, die Kreditausweitungen und -überschreitungen - nicht aufgeführt sind. Abgesehen hiervon hält es den Inhalt der Auskünfte für objektiv richtig.
Im übrigen geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Auskunft der Beklagten vom 7. Januar 1969 an die Vereinsbank mit Wissen und Willen der damaligen Vorstandsmitglieder St. und Sch. erteilt wurden.
Der Tatrichter hat sich aber nicht von einem - wenn auch nur bedingten - Vorsatz der Schädigung eines Kunden der anfragenden Bank zu überzeugen vermocht. Er hält es schon für zweifelhaft, ob sie mit der Weitergabe der zum Zwecke der Wechseldiskontierung erholten Auskunft durch die anfragende Bank gerechnet haben. Jedenfalls hält er es für nicht widerlegt, daß sie im Januar 1969 noch an die Bonität und die Kreditwürdigkeit der KG geglaubt haben.
2.
Was die Revision hiergegen vorbringt, verhilft ihr nicht zum Erfolg.
Wird die Auskunft einem Dritten, hier der Gemeinschuldnerin inhaltlich weitergegeben - wobei vernachlässigt sei, wie und mit welchem Inhalt das hier geschehen ist, nach der Bekundung des Zeugen Lauer, des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, im Termin vom 1. Februar 1974 (GA Bl 574/575) telefonisch und u.a. des Inhalts, sie sei "ganz ausgezeichnet" -, so ist zur Haftung erforderlich, daß der Auskunftgebende, hier die Beklagte, mit einer solchen Kenntniserlangung durch den Dritten rechnete, eine dadurch verursachte Schädigung des Dritten mindestens für möglich hielt und diese in Kauf nahm. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, daß für die Bejahung des bedingten Vorsatzes erforderlich, aber auch genügend ist, wenn die Beklagte (ihre Vorstandsmitglieder) mit der Möglichkeit rechnete, daß die Gemeinschuldnerin einen Schaden erleiden könnte, und außerdem einen solchen Verlauf billigend in Kauf nahm. Hat das Berufungsgericht aber zutreffend die für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes erheblichen Gesichtspunkte erkannt, so gehört seine Verneinung vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und kann daher im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BGH Urt.v. 1. April 1958 - VI ZR 119/59 = VersR 1958, 445; Urt.v. 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 = VersR 1966, 1052 zur II 5 b a.E.; Urt.v. 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 = a.a.O.). Daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung Rechtsfehler begangen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden.
a)
Der Tatrichter hält es, wie oben schon dargelegt, bereits für "zweifelhaft", ob die Vertreter der Beklagten mit einer Weitergabe der zum Zwecke der Wechseldiskontierung erholten Auskunft durch die anfragende Bank an einen Dritten gerechnet haben. Das Berufungsurteil weist, gestützt auf die Bekundung des Zeugen H. von der Ve.bank in Str., darauf hin, er habe die Auskunft der Beklagten auf einem Vordruck erbeten, der für eine Erteilung "für eigene Zwecke" vorgesehen gewesen sei, die Beklagte habe daher geglaubt, daß eine interne Auskunft erwünscht werde, sie habe sich darauf verlassen können, daß diese nicht weitergegeben werde.
Auch in diesem Zusammenhang mag ebenso wie oben dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit seiner Äußerung, der in Frage stehende Umstand sei "zweifelhaft", sagen will, es habe sich von der Wahrheit dieses vom Kläger nachzuweisenden tatsächlichen Umstandes nicht überzeugen können, oder ob es ausführen will, diese Frage lasse es offen. Denn das Urteil wird jedenfalls von den Ausführungen zu b) getragen.
b)
Der Tatrichter hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Vertreter der Beklagten das Bewußtsein oder auch nur den bedingten Vorsatz der Schädigung eines Kunden der anfragenden Bank hatte.
aa)
Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung und der Beweisaufnahme hält das Berufungsgericht es für nicht widerlegt, daß die Vertreter der Beklagten St. und Sch. im Januar 1969 trotz der objektiv feststehenden erheblichen Kreditüberschreitungen selbst noch an die Bonität und die Kreditwürdigkeit der KG geglaubt haben. Diese Annahme beruht im wesentlichen auf folgender tatrichterlichen Würdigung:
Die von der Beklagten selbst bis dahin über die KG von zwei Auskunfteien sowie einer Bank laufend eingeholten Auskünfte enthielten keine zur Vorsicht mahnende Hinweise. Allerdings wußte die Beklagte aus den eigenen Unterlagen von erheblichen Kreditüberschreitungen der KG. Trotzdem hielten die Vertreter der Beklagten die KG für ausreichend gut und kreditwürdig. Der Tatrichter weist hierzu nicht nur auf das sichere und überzeugende persönliche Auftreten des Generalbevollmächtigten D. hin, sondern auch auf den Wert des Grundbesitzes in W. und U., ferner auf den Umstand, daß bis dahin keine nennenswerten Schwierigkeiten bei der Einlösung von Schecks und Wechseln aufgetreten waren, daß das Bauvorhaben in U. einen erheblichen Gewinn versprach und außerdem mit einiger Sicherheit bis Anfang März 1969 mit dem Eingang eines Betrages von 3 Millionen DM von der Düsseldorfer Bank auf das Konto der KG zu rechnen war. Daß die Vorstandsmitglieder der Beklagten noch Ende Februar 1969 ein solches Vertrauen in die Bonität der KG setzten, entnimmt das Berufungsgericht insbesondere auch dem Umstand, daß sie damals 500.000 DM an Kundenschecks und 300.000 DM an Diamanten zur Verfügung durch die KG freigaben, obwohl sie mit diesen Sicherheiten den Kredit um etwa 800.000 DM hätten zurückführen können. Gerade dieses Verhalten spricht nach Auffassung des Tatrichters nicht für die Annahme, daß die Vertreter der Beklagten bei Erteilung der Auskünfte mit dem - auch nur bedingten - Vorsatz handelten, durch unrichtige Angaben Dritte zu verlustreichen Kreditgewährungen an die KG zu veranlassen, damit deren ungesicherter Schuldsaldo bei der Beklagten alsbald abgedeckt werde. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß in der Folgezeit die Kreditgewährung an die KG sogar noch ausgeweitet und Sicherheiten an diese freigegeben wurden. Der Tatrichter hält dieses Verhalten nur im Hinblick auf ihr großes Vertrauen in die Bonität der KG, den Eingang der angekündigten 3 Millionen DM und einen guten Ausgang der von der KG angebahnten Geschäfte und Bauvorhaben für verständlich.
Seiner aufgrund einer Gesamtwürdigung gewonnenen Überzeugung, es sei nicht widerlegt, daß die Vorstandsmitglieder St. und Sch. noch bis zum März 1969 von der Bonität der KG überzeugt waren, sieht das Berufungsgericht durch die Bekundung des Zeugen M. bestätigt, St. und Sch. seien bis etwa Mitte 1969 guten Glaubens hinsichtlich der Kreditentwicklung der KG gewesen, erst dann seien ihnen "die Schuppen von den Augen gefallen".
bb)
Diese Würdigung des Tatrichters ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, den Feststellungen fehlten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (§ 565 a ZPO). Die Revision versucht in unzulässiger Weise, ihre eigene an die Stelle der Würdigung des Tatrichters zu setzen.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung durchaus berücksichtigt, daß die Vertreter der Beklagten St. und Sch. wegen ihrer Untreuehandlungen gegenüber der Beklagten verurteilt worden sind. Wenn es dazu ausführt, im Hinblick auf die dargelegten besonderen Umstände rechtfertige dieser Umstand nicht die Überzeugung, daß sie auch den (mindestens bedingten) Vorsatz der Schädigung gegenüber den Kunden der die Auskunft einholenden Bank (der Gemeinschuldnerin) durch die Auskunft hatten, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch gegen die Meinung des Berufungsgerichts, die teilweise Unrichtigkeit der Auskunft bilde noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt oder gar einen ersten Anschein für ein vorsätzliches Handeln i.S. des § 826 BGB der Vorstandsmitglieder der Beklagten (Schädigungsvorsatz), ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BGH Urt.v. 5. November 1956 - II ZR 143/55 = WM 1956, 1584).
Der Revision ist zwar in ihrer Auffassung zuzustimmen, daß als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB bereits ein gewissenloses und grob leichtfertiges Verhalten anzusehen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, daß Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens Anhaltspunkte auch dafür bieten können, ob der Schädiger mit Vorsatz gehandelt hat (BGH Urt.v. 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 = a.a.O. m.w.Nachw.). Indes hat der Tatrichter in eingehender Würdigung sich vom Vorliegen eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes der Vertreter der Beklagten nicht zu überzeugen vermocht, was - wie bereits ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Annahme eines Sittenverstosses vermag den Vorsatz aber niemals zu ersetzen (BGH a.a.O. m.w.Nachw.).
Nüßgens
Dr. Steffen
Dr. Peetz
Dr. Ankermann