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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1956, Az.: II ZR 143/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1956
Aktenzeichen
II ZR 143/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 05.04.1955

Prozessführer

der Firma Ernst W. K. in H. 1, F.str. ...,

Prozessgegner

die H. K. in H., J., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Emil P. und Hans R. in H.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. April 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1954 (II ZR 279/53, BGHZ 13, 198) verwiesen, durch das das (erste) Urteil des Berufungsgerichts vom 4. Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Dieses hat die Berufung durch das angefochtene Urteil wiederum zurückgewiesen. Mit der Revision wiederholt die Klägerin ihre früheren Anträge, die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

2

I.

Der erkennende Senat hatte in dem früheren Revisionsurteil entsprechend der vom Berufungsgericht damals offen gelassenen Entscheidung davon auszugehen, daß der Handlungsbevollmächtigte Meier gegenüber der Klägerin fahrlässig gehandelt habe. Auch unter dieser Voraussetzung hat er der Beklagten die Berufung auf die Freizeichnungsklausel nicht schlechthin versagt, sondern nur dann und insoweit, als die beklagte Bank die Vorteile dieses schuldhaften Verhaltens zu Lasten der Klägerin ausgenutzt hatte. Es ist deshalb dem Berufungsgericht bei der Zurückverweisung die Prüfung aufgegeben worden, welche Vorteile der Beklagten durch die der Klägerin vorgeschlagene und von dieser gewährte Stundung erwachsen sind.

3

Der Senat hat ferner entschieden, daß der Filialleiter G. verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten sei, sodaß diese trotz der Freizeichnung für eine von diesem oder mit dessen Wissen auch nur bedingt vorsätzlich unrichtig erteilte Auskunft einzustehen habe. Es ist deshalb dem Berufungsgericht weiter die Prüfung aufgegeben worden, welche Zugriffsmöglichkeiten der Klägerin nach den Vorstellungen der Beklagten am 28. März 1952 noch zur Verfügung standen, um die Empfehlung eines ungesicherten Kredits zu rechtfertigen. Dabei ist auf eine Reihe von Umständen hingewiesen worden, die näher aufzuklären oder zu beachten seien. Zur Frage einer Haftung aus § 419 BGB hat der Senat damals eine Stellungnahme nicht für erforderlich gehalten.

4

II.

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht nunmehr in erster Linie geprüft, welchen Inhalt die von Meier am 28. März 1952 erteilte Auskunft hatte, ob Meier insbesondere dabei der Klägerin empfohlen hat, statt der Barzahlung Wechsel hereinzunehmen. Unter Berücksichtigung der Aussagen, die die beiden Mitinhaber der Klägerin und verschiedene Zeugen vor dem Senat des Berufungsgerichts gemacht haben, sowie einer von Meier am 30. April 1952 gefertigten Aktennotiz hat das Berufungsgericht nicht mit irgendwelcher Sicherheit feststellen können, daß Meier am 28. März, oder in einem weiteren Ferngespräch vom 29. März der Klägerin die Hereinnahme von Wechseln empfohlen hätte. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe stellt das Berufungsgericht fest, daß M. in dem Ferngespräch der Klägerin jedenfalls den bevorstehenden Besuch des H. angekündigt hat und daß er dem Mitinhaber N. der Klägerin auf dessen Frage, was denn los sei, ob Bedenken gegen die Bonität der Firma H. bestünden, geantwortet hat: "Da ist nichts los, da ist alles in Ordnung". Daraus folgt zwar noch nicht, wie die Revision meint, daß die beklagte Bank die Stundung gewünscht hätte, aber auch diese Mitteilung M.s ist als eine Auskunft zu würdigen, ohne daß es dazu der Heranziehung des § 286 ZPO bedarf. Die Prüfung der weiteren Fragen entfällt daher nicht schon deshalb, weil die Auskunft nicht gerade mit einem Rat zur Hereinnahme von Wechseln verbunden war.

5

Der Revision kann darin gefolgt werden, daß es unerheblich ist, ob die Klägerin anläßlich der gewährten Stundung Wechsel erhalten hat oder nicht. Entscheidend ist nur, daß sie aus der unterbliebenen Barzahlung keine Folgerungen zog, also weder gegen H. vorging noch weitere Lieferungen ablehnte. Es muß auch für die Revisionsinstanz unterstellt werden, daß M. den Zweck des Besuches des H. bei der Klägerin kannte und daß er wenigstens damit rechnen mußte, diese werde sich bei ihrer Entschliessung durch seine telefonische Äußerung beeinflussen lassen.

6

2.

Es ist jetzt unstreitig, daß die von M. gegebene Auskunft über die damalige läge objektiv unrichtig war, die Entscheidung hängt davon ab, ob M. bei dieser Auskunft schuldhaft gehandelt hat, was ihm also damals über die Lage der Firma H. bekannt war. Der Revision kann darin gefolgt werden, daß eine Fahrlässigkeit schon dann gegeben sein könnte, wenn M. die Auskunft ohne jede Prüfung gegeben hätte. Daraus folgt aber noch nicht, daß die objektive Unrichtigkeit der Auskunft einen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden, also für eine Unterlassung der Prüfung ergäbe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, trifft die Klägerin die volle Beweislast für alle Tatumstände, aus denen das Verschulden zu folgern ist. Daß es sich bei dem Unterlassen der Prüfung um einen negativen Umstand handelt, führt wie in jedem ändern derartigen Fall nur dazu, daß die Beklagte nur mit solchen Einwendungen gehört werden kann, die ein substantiiertes Bestreiten enthalten.

7

Das Berufungsgericht geht davon aus, neben dem immer wieder verlängerten Stammkredit von 50.000 DM habe ein als vorübergehend gedachter Zusatzkredit von 15.000 DM bestanden, beide seien durch Zessionen gesichert gewesen, deren Gesamtbetrag das Berufungsgericht für den Abend des 28. März auf 88.853 DM feststellt. Den Schuldsaldo stellt das Berufungsgericht für den Abend des 27. März auf 78.384,78 DM fest, für den Abend des 28. März auf 62.740,90 DM. Da es regelmässig für die Bank nur auf den Abendsald ankomme, so folgert das Berufungsgericht, daß am Abend des 28. März der Schuldsaldo um mehr als 2.000 DM unter der Kreditsumme gelegen habe und mit etwa 30 % übergesichert gewesen sei.

8

Das Berufungsgericht verwendet diese Feststellung als Grundlage für seine Schlußfolgerung, die allgemeine Entwicklung der Geschäftsverbindung der Beklagten mit der Firma H. habe bis zum 28. März 1952 für die Beklagte und für M. keinen Anlaß zu irgendwelchen Bedenken geboten. Einen weiteren Grund hierfür sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte selbst den am 15. März abgelaufenen Zusatzkredit am 20. März noch bis zum 10. April verlängert hatte.

9

3.

Die Angriffe der Revision gegen diese Gedankengänge gehen fehl.

10

a)

Die Klägerin hat ein von ihr erfordertes Privatgutachten des Wirtschaftsprüfers D. vom 18. Oktober 1954 vorgelegt, in dem dieser ausführt, daß die Beklagte aus den ihr vorher von der Firma H. vorgelegten unterlagen die bedenkliche Lage dieser Firma hätte erkennen, mindestens aber den Inhaber der Klägerin bei dem Ferngespräch auf die Bedenken hätte hinweisen müssen. In einem später von der Klägerin vorgelegten Ergänzungsgutachten ist ausgerechnet, die Beklagte habe nach ihren eigenen Angaben unter Berücksichtigung des Schuldsaldos vom 31. März 1952 und ihres schließlichen Verlustes im Konkurse aus der Verwertung von Sicherheiten im Nennwert von 34.700 DM nur 15.000 DM erlöst; das entspreche einem effektiven Wert dieser Sicherheiten von etwa 43 v.H. ihres Nennwertes. Der Wirtschaftsprüfer meint, unter diesen Umständen dürften die am 28. März vorhandenen Aussenstände auch nur mit 43 v.H. ihres Nennwertes, also mit etwa 38.000 DM bewertet werden. Hierfür hat die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigenbeweises angeregt.

11

Das Berufungsgericht hat au diesem Vortrag der Klägerin und zu der Frage eines Sachverständigenbeweises nicht ausdrücklich Stellung genommen. Dies war aber deshalb nicht erforderlich, weil die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, daß ein solches Ergebnis der Verwertung der Sicherheiten am 28. März für M. oder für einen andern Angestellten der Beklagten voraussehbar war. Daß der von der Firma H. vorgelegte Status nicht an die letzte vorgelegte Bilanz anschloß, war zwar der Beklagten unstreitig bekannt; es kann auch unterstellt werden, daß M. dies wußte, aber daraus allein brauchte noch nicht auf eine besondere finanzielle Krisenlage oder auf die später vom Konkursverwalter festgestellten Verfehlungen der Firma H. geschlossen zu werden. Das Berufungsgericht konnte es als entscheidend ansehen, wie sich der Schuldsaldo tatsächlich entwickelte. Nach den getroffenen Feststellungen war zwar am Morgen des 28. März auch der gewährte Zusatzkredit noch um über 13.000 DM überzogen, aber der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, daß es sich dabei um eine vorübergehende Erscheinung handelte, die sich im normalen Handelsverkehr im Laufe eines Tages wieder ausglich. Die Beklagte durfte sich daher mit der Nachricht an die Klägerin begnügen, daß sie an diesem Tage keine "Dokumente aufnehmen", also keine Überweisungen vom Konto der Firma H. auf das Konto der Klägerin durchführen könne. Sie war auch auf die Rückfrage der Klägerin nach ihrer damaligen Kenntnis der Sachlage nicht verpflichtet, weitergehende nachteilige Angaben zu machen; sie konnte davon ausgehen, daß sich der Kontostand in der bis dahin üblichen Art weiter entwickeln werde.

12

b)

Wie das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen darlegt, war die von der Firma H. angestrebte Verlängerung des Zusatzkredites von der Beklagten erst nach längeren Erörterungen und nach besonderen Prüfungen gewährt worden, und zwar nicht von der Filiale Harburg, sondern von der Zentrale in Hamburg, deren Bedenken erst auf Grund einer eindringlichen Fürsprache der Filiale zurückgestellt wurden. Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, war ein solches Verfahren ungewöhnlich; es beweist die Sorgfalt, mit der die Angestellten der Beklagten versuchten, diese vor Schaden zu bewahren, andererseits aber auch die Bedenken, die zu überwinden waren. Wenn aber die Beklagte diese Bedenken nach sorgfältiger Prüfung zurückgestellt und den Zusatzkredit noch einmal bis zum 10. April 1952 verlängert hatte, so war das Berufungsgericht nicht gehindert, ein Verschulden des Meier zu verneinen. Der Zweifel über die Möglichkeit oder Zweckmässigkeit einer Verlängerung des Zusatzkredites brauchte noch keinen Anlaß zum Zweifel daran zu geben, daß die Lage am 28. März keinen Anlaß zu besonderen Befürchtungen gab.

13

c)

Entsprechend der im früheren Revisionsurteil gegebenen Auflage hat das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin geprüft, die Beklagte habe auch andere Gläubiger vertröstet. Der auf S 37 des Berufungsurteils stehende Satz, es sei "im übrigen auch nicht einzusehen, inwiefern dieser Umstand an der Gesamtsachlage etwas ändern sollte", steht zwar in einem mit § 565 Abs. 2 ZPO nicht zu vereinbarenden Gegensatz zum Revisionsurteil, aber dieser beiläufig ausgesprochene Satz bildet keine Grundlage des Berufungsurteils. Er beruht auf der Feststellung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei bei der Beklagten von keiner anderen Firma eine Anfrage über die Firma H. eingegangen, auch von der Beklagten sonst keine Auskunft über diese Firma erteilt worden. Darin liegt entgegen der Meinung der Revision auch keine Übergehung eines Beweisantrittes der Klägerin. Dieser besagte nach dem Zusammenhang lediglich, daß die Beklagte in ähnlicher Weise wie für die Klägerin auch für andere Gläubiger bei der Durchführung des laufenden Zahlungsverkehrs mitgewirkt hat und daß auch dabei gelegentlich Stockungen vorkamen. Aus dem Worte "vertröstet" braucht nicht entnommen zu werden, daß entgegen der Aussage des Zeugen M. einer dieser anderen Gläubiger in der kritischen Zeit eine ähnliche Anfrage wie die Klägerin an die Beklagte gerichtet und darauf eine ähnliche Antwort wie die Klägerin erhalten hat. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein Verschulden der Beklagten daraus sollte hergeleitet werden können, daß diese auch anderen Gläubigern eine Auskunft gegeben hätte, die sie, wie ausgeführt, der Klägerin ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht geben durfte.

14

4.

Es bedarf keiner abschliessenden Prüfung, ob die Beklagte mit den später erhaltenen Zessionen das ganze Vermögen der Firma H. übernommen hatte. Selbst wenn diese Frage entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts zu bejahen wäre, könnte doch die Klägerin aus § 419 BGB keine Rechte gegen die Beklagte herleiten. Wie das Landgericht zutreffend, ausgeführt hat, durfte sich die Beklagte aus dem etwa übernommenen Vermögen zunächst wegen ihrer eigenen Ansprüche befriedigen. Es ist unstreitig, daß die Zessionen nicht einmal dafür ausreichten, sodaß irgendeine Vermögensmasse als Grundlage einer Haftung nicht mehr verblieb.

15

Die Revision war hiernach mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager