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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1971, Az.: III ZR 110/68

Eigentumseingriff; Untätigkeit; Gesetzliche Regelung; Wohnraumbewirtschaftung; Amtsplicht gegenüber Allgemeinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1971
Aktenzeichen
III ZR 110/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 56, 40 - 47
  • DVBl 1971, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 418-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 672-673 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das einer bundesrechtlichen Regelung der Wohnraumbewirtschaftung widerstreitende Untätigbleiben des Landesgesetzgebers stellt zumindest dann, wenn die aufrechterhalten gebliebene gesetzliche Regelung ihrerseits nicht einen Verstoß gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie bedeutet, keinen "Eingriff" in das Eigentum der von dieser Regelung betroffenen Bürger dar.

2. Die für die Gesetzgebung verantwortlichen Amtsträger haben in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit, aber nicht gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen.