Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1971, Az.: III ZR 110/68
Eigentumseingriff; Untätigkeit; Gesetzliche Regelung; Wohnraumbewirtschaftung; Amtsplicht gegenüber Allgemeinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 110/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 56, 40 - 47
- DVBl 1971, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 418-420 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 672-673 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das einer bundesrechtlichen Regelung der Wohnraumbewirtschaftung widerstreitende Untätigbleiben des Landesgesetzgebers stellt zumindest dann, wenn die aufrechterhalten gebliebene gesetzliche Regelung ihrerseits nicht einen Verstoß gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie bedeutet, keinen "Eingriff" in das Eigentum der von dieser Regelung betroffenen Bürger dar.
2. Die für die Gesetzgebung verantwortlichen Amtsträger haben in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit, aber nicht gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen.