Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1990, Az.: XII ZB 141/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 141/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 14054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.09.1990
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 425
- FuR 1991, 112 (red. Leitsatz)
- VersR 1991, 1196-1197 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das der Rechtsmitteleinlegung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit entfällt mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
- 2.
Erlangt die Partei trotz wirksamer Bekanntgabe keine Kenntnis von dem Prozeßkostenhilfe-Beschluß, so wird die Wiedereinsetzungsfrist gleichwohl in Lauf gesetzt, wenn die Partei bei sorgfältigem Verhalten Kenntnis erlangt hätte.
- 3.
Auch eine juristisch nicht vorgebildete Partei hat sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine nachhaltige Entscheidung zu erkundigen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 14. November 1990
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- 2.
Beschwerdewert: 3.266 DM.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zutreffend als unzulässig abgelehnt und daher auch seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 9. Januar 1990 zu Recht wegen Verspätung verworfen.
1.
Der Kläger hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt; sein Wiedereinsetzungsantrag vom 6. August 1990 ist verspätet.
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis lag in der Mittellosigkeit des Klägers. Ein derartiges Hindernis entfällt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (Senatsbeschlüssevom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 = VersR 1985, 147; vom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 = FamRZ 1981, 535, 536), durch die die Partei in die Lage versetzt wird, einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen. Falls sie im Einzelfall trotz Bekanntgabe keine Kenntnis von dem Beschluß erhält, obwohl ihr dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich war, kann ein hierin etwa liegendes Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden mit der Folge, daß die Frist gleichwohl in Lauf gesetzt wird (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - und vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1 und 2).
Danach hätte die Wiedereinsetzungsfrist hier mit dem Ablauf des 8. Mai 1990 begonnen, als der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. April 1990 über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Z. - verfahrensrechtlich zutreffend ( § 176 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 176 Rdn. 3, 5 und 12) - der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwältin v. H., zuging.
Ob ausnahmsweise die tatsächlich weiterbestehende Unkenntnis des Klägers von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wegen der besonderen Umstände - er hatte das Prozeßkostenhilfegesuch ohne Information der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten persönlich eingereicht; deren am 8. Mai 1990 an ihn abgesandte Nachricht von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hatte ihn wegen Änderung seiner Anschrift nicht erreicht - noch als unverschuldet, das bestehende Hindernis also als noch nicht behoben angesehen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann nämlich spätestens mit dem 13. Juni 1990, als Rechtsanwältin v. H. dem Kläger bei einem Telefongespräch in anderer Sache mitteilte, daß ihm in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. gewährt worden war. Spätestens von diesem Zeitpunkt an konnte der Kläger Rechtsanwalt Z. mit der Durchführung der Berufung beauftragen, ohne daß dem Kostenhindernisse entgegenstanden.
Daß der Kläger den Beschluß vom 27. April 1990 selbst nicht erhalten hat, weil ihn auch die am 13. Juni 1990 von Rechtsanwältin v. H. veranlaßte nochmalige Übersendung nicht erreichte, ist für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist unerheblich, wäre im übrigen aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu vermeiden gewesen. Denn der Kläger mußte Rechtsanwältin v. H. spätestens bei dem Telefongespräch vom 13. Juni 1990, bei dem er erfuhr, daß ihn die erste Übermittlung des Beschlusses nicht erreicht hatte, mitteilen, daß die ihr bekannte Anschrift nicht mehr zutraf, und ihr statt dessen seine neue Anschrift bekanntgeben (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88 = BGHR ZPO § 233 Berufungskläger 1).
2.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht dem Kläger ebenfalls zu Recht versagt. Er hat diese Frist nicht unverschuldet versäumt, § 233 ZPO.
Jede Partei ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang eines Verfahrens Sorge zu tragen. Kommt sie dieser Sorgfaltspflicht nicht nach und versäumt sie dadurch eine Frist, so ist die Verhinderung verschuldet (BGH Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1). Da der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 1990 durchführen wollte, die am 12. Februar 1990 abgelaufene Berufungsfrist jedoch wegen seiner Mittellosigkeit nicht hatte einhalten können, mußte er sich nach der Beseitigung des in der Mittellosigkeit liegenden Hindernisses nunmehr umgehend mit dem ihm in dem Prozeßkostenhilfebeschluß des Oberlandesgerichts vom 27. April 1990 - antragsgemäß - beigeordneten Rechtsanwalt Z. in Verbindung setzen, um ihm den Rechtsmittelauftrag zu erteilen und die weitere Durchführung des Verfahrens mit ihm zu besprechen. Soweit er sich darauf verlassen haben sollte, daß Rechtsanwalt Z. - dem er bisher weder selbst noch durch Vermittlung seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein Mandat erteilt hatte - aufgrund der Beiordnung von sich aus auf ihn zukommen würde, gereicht ihm dies unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ihn selbst treffenden Pflicht zur Förderung des Verfahrens zum Verschulden.
Es ist Sache jeder, auch der juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (BGH Beschluß vom 13. Juli 1987 aaO; Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 24/85 = VersR 1985, 767 m.w.N.). Der Kläger hätte sich daher zumindest anläßlich des am 13. Juni 1990 mit Rechtsanwältin v. H. geführten Telefongesprächs bei dieser oder anschließend bei der zuständigen Rechtsantragstelle erkundigen müssen, welche Fristen nach der Gewährung der Prozeßkostenhilfe nunmehr für die Einlegung und Durchführung der Berufung zu beachten waren. Selbst wenn er sich nicht unmittelbar nach dem 13. Juni 1990 an Rechtsanwalt Z. wandte, lag es jedenfalls in seinem Verantwortungsbereich, rechtzeitig vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO Kontakt zu Rechtsanwalt Z. aufzunehmen, um sicherzustellen, daß dieser das Mandat übernahm, die zu beachtenden Fristen überwachte und das Rechtsmittel fristgerecht einlegte.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.266 DM.
Krohn