Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1984, Az.: IVb ZB 97/84
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung; Antragsfrist; Rechtsanwalt; Empfangsbekenntnis; Zustellung; Unterzeichnung; Rückgabe; Handakte; Notierung; Aktenvorlage; Geschäftsgang; Kanzlei; Einzelanweisung; Eintragung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 97/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 147-148 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO.
2. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Zustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der maßgeblichen Handakte der Ablauf der Frist notiert ist; gibt er das unterzeichnete Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, muß er jedenfalls durch Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen.