Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1987, Az.: II ZB 48/87
Wirkungen der Löschung einer Gesellschaft; Rechtlicher Charakter einer Sequestration in Verbindung mit einem Veräußerungsverbot und einem Verfügungsverbot; Zweck der Eröffnung des Konkursverfahrens; Anforderungen an das Verschulden einer Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1987
- Aktenzeichen
- II ZB 48/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.04.1987
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1987, 2332-2333
- MDR 1988, 124 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1276-1277 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 1195-1196
Prozessführer
B.-O.-Gesellschaft D. GmbH i.L.,
vertreten durch den Liquidator Karl-Heinz A., K., H.,
Prozessgegner
Bundesverband des Holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerks - Bundesinnungsverband für das Tischlerhandwerk,
vertreten durch das Präsidium bestehend aus den Vorstandsmitgliedern R., H., K., B., M., A.-L.-Str. ..., W.,
Amtlicher Leitsatz
Einstweilige Anordnungen (Sequestration; Allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot) des Konkursgerichts gemäß § 106 KO unterbrechen einen von dem Schuldner geführten Rechtsstreit nicht.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
am 13. Juli 1987
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 526.581,90 DM
Gründe
I.
Die Parteien beabsichtigten, gemeinsam mit einem Hardware-Lieferanten eine Gesellschaft zu gründen oder ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis einzugehen, um ein EDV-Projekt für das Schreiner- und Tischlerhandwerk zu erstellen. Die Klägerin verlangt den Ersatz ihrer Aufwendungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat am 23. Januar 1987 fristgerecht Berufung eingelegt.
Während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist stellten die Klägerin und einer ihrer Gläubiger Konkursantrag. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Paderborn mit Beschluß vom 23. Februar 1987 die Sequestration des gesamten beschlagnahmefähigen Vermögens der Klägerin und ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot für diese sowie eine Post- und Telefonsperre an. Mit Beschlüssen vom 13. und 23. März 1987 lehnte es die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab.
Mit einem bei Gericht am 15. April 1987 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet, nachdem die Frist hierfür bis 23. März 1987 verlängert worden war. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und vorgetragen, wegen der Postsperre habe sie das Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten, mit dem dieser ihr die Fristverlängerung habe mitteilen wollen, nicht erhalten. Bei einem Telefongespräch habe dieser ihrem Geschäftsführer erklärt, daß die Begründungsfrist verlängert worden sei, ohne das genaue Datum zu nennen. Nachdem die Konkursanträge vom Amtsgericht Paderborn mangels Masse zurückgewiesen worden seien, habe ihr Geschäftsführer ein Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 18. März 1987 erhalten, in dem mitgeteilt worden sei, daß dieser das Mandat niedergelegt habe. Daraufhin habe ihr Geschäftsführer den Prozeßbevollmächtigten angerufen und dabei erfahren, daß die Berufungsbegründungsfrist verstrichen sei.
Mit Beschluß vom 28. April 1987 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es nicht bewilligt. Dieser Beschluß ist der Klägerin am 6. Mai 1987 zugestellt worden.
II.
Die am 20. Mai 1987 eingegangene sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.
1.
Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 1 LöschG aufgelöst. Dadurch hat sie jedoch nicht - wie der Beklagte meint - ihre rechtliche Existenz verloren, sondern befindet sich in Liquidation und bleibt damit parteifähig.
2.
Ein nach § 106 KO erlassenes allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot unterbricht das Verfahren entgegen der Meinung der Klägerin nicht. § 240 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 106 Anm. 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 106 Rn. 131; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 106 Rn. 6; a.A. Gerhardt ZIP 1982, 1, 5). Bei der Sequestration in Verbindung mit einem Veräußerungs- und Verfügungsverbot handelt es sich um eine - vielfach nur für eine kurze Übergangszeit angeordnete - Sicherungsmaßnahme. Anders als die Eröffnung des Konkursverfahrens bezweckt sie nicht die endgültige Verwertung und Verteilung der Masse. Deshalb verliert der Schuldner durch sie nicht - wie im Rahmen des § 6 KO - das Prozeßführungsrecht, das als solches keine Verfügung ist (Jaeger/Weber a.a.O.; vgl. auch OLG Hamburg ZIP 1982, 860, 861). Daher scheidet eine entsprechende Anwendung des § 240 ZPO aus.
3.
Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
Jede Partei ist verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang eines schwebenden Verfahrens Sorge zu tragen. Kommt sie dieser Sorgfaltspflicht nicht nach und versäumt sie eine Frist, ist die Verhinderung verschuldet. Es ist daher Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen ein für sie ungünstiges Urteil zu erkundigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Mai 1985 - IV b ZB 24/85, VersR 1985, 767). Dies gilt auch für die Frist zur Begründung des Rechtsmittels. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte sich daher bei dem Telefongespräch mit ihrem Prozeßbevollmächtigten nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkundigen müssen. Er durfte nicht einfach davon ausgehen, daß das Verfahren durch die Sequestration unterbrochen worden sei. Gerade weil er - wie die Klägerin vorträgt - über keine "Konkurserfahrung" verfügte, hätte er diese Frage an seinen Anwalt herantragen müssen. Dann hätte er erfahren, daß dieser nicht von einer Unterbrechung des Verfahrens, sondern davon ausging, daß die Berufungsfrist am 23. März 1987 ablief.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 526.581,90 DM
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Dr. Hesselberger
Röhricht