Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1981, Az.: IVb ZB 739/80
Bewilligung des Armenrechts - Prozesskostenhilfe - für Berufungsinstanz; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist; Fristgerechte Stellung eines Antrags; Nachholung einer versäumten Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 739/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.04.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Schlosser Arno B., A. straße 11, H.,
Prozessgegner
Anja Marion K., geboren am 15. August 1977, P. Weg 14, B.,
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt B. als Amtspfleger, C.-S.-Straße 2-6, B., zu Jug II a 4 - K.,
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. März 1981
durch
die Richter Lohmann,
Portmann,
Dr. Seidl,
Dr. Blumenröhr und
Dr. Krohn
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. April 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 4.000,00 DM.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 1. März 1979 stellte das Amtsgericht die Vaterschaft des Beklagten fest und verurteilte ihn zur Zahlung von Regelunterhalt an die Klägerin. Gegen diese am 26. April 1979 öffentlich zugestellte Entscheidung legte der Beklagte am 2. November 1979 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung ein. Am 12. November 1979 bat er um Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz. Nach Hinweis des Gerichts auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung legte der Beklagte am 28. November 1979 "erneut" Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom 19. Februar 1980 bewilligte das Kammergericht dem Beklagten das Armenrecht für das Berufungsverfahren. Diese Entscheidung wurde dem Beklagten am 7. März 1980 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zugestellt.
Durch Beschluß vom 18. April 1980 hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Mit ihr begehrt er zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist. Diese Frist begann nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Einlegung der Berufung am 2. November 1979 und lief deshalb am 3. Dezember 1979 (Montag) ab. Daß der Beklagte am 28. November 1979 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "erneut" Berufung eingelegt hat, hatte auf den Fristenlauf keinen Einfluß. Bis zum Ablauf der Frist hat der Beklagte keine Berufungsbegründung eingereicht. Sie war insbesondere nicht in den beiden Berufungsschriften oder dem Armenrechtsgesuch enthalten, das am 12. November 1979 bei Gericht einging.
2.
Die vom Beklagten mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, über die der Bundesgerichtshof entscheidet (vgl. BGH LM ZPO § 233 B Nr. 8 = FamRZ 1980, 347 m.w.N.), kann nicht gewährt werden, weil der Antrag nicht fristgerecht gestellt und auch die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Der Beklagte, der am 12. November 1979 das Armenrecht für die Berufungsinstanz beantragt hat, mag zunächst infolge seiner Kostenarmut daran gehindert gewesen sein, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Dieses Hindernis entfiel jedoch mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung des Armenrechts am 7. März 1980. Danach lief die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), innerhalb der die Berufungsbegründung nachzuholen war (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), am 21. März 1980 ab. Bis dahin hat der Beklagte das Rechtsmittel nicht begründet. Seine bis zur Verwerfung der Berufung eingegangenen Schriftsätze befassen sich nur mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist. Erst der Schriftsatz vom 9. Juni 1980 enthält eine Berufungsbegründung.
3.
Schließlich kann dem Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden. Als seinem Prozeßbevollmächtigten die Handakten mit dem Armenrechtsbeschluß vorgelegt wurden, war dieser verpflichtet, festzustellen, ob das Rechtsmittel bereits begründet war. Hätte er die Akten daraufhin überprüft, hätte er entdeckt, daß dies nicht geschehen war. Infolgedessen beruhte die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.000,00 DM.