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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1990, Az.: III ZR 248/88

Sittenwidrigkeit; Rechtsgeschäfte; Strafbares Tun

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1990
Aktenzeichen
III ZR 248/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1990, 750-752 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1990, 799-802 (Volltext mit red. LS)
  • ZBB 1990, 160
  • ZIP 1990, 915-918

Amtlicher Leitsatz

Rechtsgeschäfte, die der Förderung eines nach § 180a StGB strafbaren Tuns dienen, sind sittenwidrig.

Tatbestand:

1

Die Klägerin lebte im Jahre 1981 mit K.H.B. zusammen. Sie war damals 51 Jahre alt und erzielte ein Monatseinkommen von 740 DM, nämlich 500 DM Unterhalt aus ihrer geschiedenen Ehe und 240 DM aus einer Tätigkeit als Haushaltshilfe. Ferner pflegte sie eine 84jährige Frau M., die ihr als Dank ihr Hausgrundstück in H. (Verkehrswert 330.000 DM) testamentarisch zugedacht hatte. Durch B. lernte die Klägerin im August 1981 P.K.W. kennen. Dieser hatte bis 1978 einen edelstahlverarbeitenden Betrieb innegehabt, der jedoch in Konkurs gefallen war. Im Jahre 1980 gründete W. die "C. -Club-GmbH" und eröffnete unter dieser Firma bordellartige Barbetriebe in G. und H.. Um wegen seiner Konkursgläubiger nicht nach außen in Erscheinung zu treten, hatte er die Konzession C-Club durch eine "Strohfrau" einholen lassen. Das Geschäftskonto der C.-Club-GmbH i. Gr. und ein persönliches Konto des W. wurden bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Raiffeisenbank O. (im Folgenden als "Beklagte" bezeichnet), geführt.

2

Schon bei der ersten Kontaktaufnahme fuhren die Klägerin, B. und W. gemeinsam nach He., um das Seeschiff "Seemöwe" zu besichtigen. W. beabsichtigte, dieses Schiff zu erwerben, es umzubauen und es dann als "schwimmendes Bordell" im Mittelmeer einzusetzen. Die hierfür benötigten finanziellen Mittel wollte sich W. bei der Klägerin beschaffen. Es gelang ihm gemeinsam mit B., die Klägerin zu bewegen, ihm einen Kredit von 200.000 DM zu gewähren. Da die Klägerin über keinerlei nennenswertes Vermögen verfügte, sollte der Betrag beschafft werden, indem die Klägerin ihrerseits ein entsprechendes durch eine Grundschuld abzusicherndes Darlehen bei der Beklagten aufnahm. Als Sicherheit sollte das Grundstück dienen, das der Klägerin seitens der Frau M. zugedacht war. Bereits seit Sommer 1981, noch bevor die Klägerin W. kennengelernt hatte, hatten sie und B. versucht, Frau M. zu veranlassen, das Grundstück vorzeitig auf sie, die Klägerin, zu übertragen. Am 13. August 1981 trafen sich die Klägerin, B., W., Rechtsanwalt D., der B. damals beriet, sowie der Zweigstellenleiter Hei. der Beklagten, der sich mit W. duzte und dessen Bordellbetrieb kannte. Bei dieser Gelegenheit unterzeichneten die Klägerin, B. und W. eine von B. aufgesetzte "Vereinbarung", aufgrund deren B. und die Klägerin W. ein "Betriebsdarlehen" von 200.000 DM gewährten, zahlbar am 10. Dezember 1981 und rückzahlbar am 1. November 1983. Für die Laufzeit des Darlehens verpflichtete sich W., an die Klägerin und an B. als Gläubiger zur gesamten Hand eine "Gewinnbeteiligung" von monatlich 7.000 DM ab 30. Dezember 1981 zu zahlen. Eine Abschrift dieser Vereinbarung erhielt Hei. für die Beklagte. Diese faßte daraufhin am 23. September 1981 einen Kreditbeschluß über einen Kredit von 220.000 DM zu 14,5 % Zinsen bei einer monatlichen Annuitätsrate von 3.000 DM. Als Sicherheit sollte eine Grundschuld von 220.000 DM auf dem Grundstück der Frau M. im Range nach einem mit 9.600 DM p.a. bewerteten Nießbrauch für diese dienen. Da Zweifel an der Geschäftsfähigkeit von Frau M. bestaden, wurde Rechtsanwalt D. auf Antrag der Klägerin vom 6. August 1981 im September 1981 vom Amtsgericht H.-W. zum Pfleger von Frau M. mit dem wirkungskreis der Übereignung des Grundstücks an die Klägerin bestellt. Am 13. Oktober 1981 wurde ein notarieller Grundstücksübertragungsvertrag geschlossen, durch den Frau M. der Klägerin das Grundstück als Gegenleistung für deren Betreuungstätigkeit zu Eigentum übertrug. Die Klägerin räumte Frau M. ein lebenslanges Nießbrauchsrecht ein und verpflichtete sich, für Frau M. bis zu deren Tode weiterhin wie bisher zu sorgen. Am 30. Oktober 1981 bestellte die Klägerin für die Beklagte eine Grundschuld in Höhe von 220.000 DM. W. übernahm - nach Behauptung der Klägerin auf Verlangen der Beklagten - die selbstschuldnerische Bürgschaft für das der Klägerin zu gewährende Darlehen. Allerdings hielt die Beklagte die dingliche Absicherung des Darlehens zunächst wegen des vorrangigen Nießbrauchs für nicht ausreichend; daraufhin wurde der Grundstücksübertragungsvertrag dahin geändert, daß das Nießbrauchsrecht der Frau M. entfiel und die Klägerin ihr stattdessen ein im Grundbuch einzutragendes lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht gewährte, womit die Beklagte einverstanden war. Am 23. Dezember 1981 unterzeichnete die Klägerin den Darlehensvertrag über 220.000 DM zu 14 % Zinsen p.a., zweckgebunden für eine "Betriebsinvestition". Das Darlehen sollte bis zum 30. Juni 1984 als Annuitätendarlehen mit einer monatlichen Gesamtleistung von 3.000 DM geführt und alsdann in einer Summe abgelöst werden. Am 30. Dezember 1981 wurde das Darlehen von der Beklagten genehmigt. Am 23. April 1982 wurde das Grundstück der Frau M. im Grundbuch auf die Klägerin umgeschrieben, am 26. April 1982 die Grundschuld eingetragen.

3

Bereits Ende November/Anfang Dezember 1981 hatte B. die Klägerin verlassen. Daraufhin änderten die Klägerin und W. die Vereinbarung vom 13. August 1981 dahin, daß B. gestrichen und die Gewinnbeteiligung auf monatlich 5.500 DM herabgesetzt wurde. Im Januar 1982 zahlte die Beklagte auf Auszahlungsquittung der Klägerin aus der Darlehenssumme einen Betrag von 200.000 DM an W. aus, davon 61.400 DM in der Weise, daß die Debetsalden auf den Konten des W. und des C.-Clubs ausgeglichen und ein Sparkonto aufgefüllt wurden. Mit dem Restbetrag kaufte W. - nachdem der Kaufvertrag über das Schiff "Seemöwe" nicht durchgeführt worden war - im März 1982 das Seeschiff "Nicole" für 40.000 DM und ließ es für 75.000 DM ausbauen. Im Mai 1982 verkaufte W. den C.-Club und überführte das zum Tagespreis von 600 DM vercharterte Schiff ins Mittelmeer. Dort lief es im August 1982 vor Sardinien auf ein Riff und sank.

4

Die vereinbarte Gewinnbeteiligung von 5.500 DM hatte W. im März und im April 1982 an die Klägerin auf deren Konto bei der Beklagten geleistet. Die Klägerin zahlte die monatlichen Annuitätsraten von 3.000 DM bis Juni 1982 an die Beklagte.

5

Im Januar 1984 erwirkte die Klägerin gegen W. ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts H. auf Zahlung von 200.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 20. November 1983. Außerdem erstattete sie gegen W. Strafanzeige wegen Betruges; W. wurde jedoch durch Urteil des Schöffengerichts H. vom 23. Mai 1984 von diesem Vorwurf freigesprochen, zugleich aber wegen anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

6

Die Beklagte betrieb, nachdem die Klägerin die Zahlung der Raten eingestellt hatte, aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks.

7

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten begehrt, sie Zug um Zug gegen Abtretung der durch das Anerkenntnisurteil titulierten Ansprüche gegen W. von der Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag freizustellen sowie die Löschung der Grundschuld zu bewilligen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Zweigstellenleiter Hei. der Beklagten habe mit B. und W. kollusiv zu ihrem Nachteil zusammengewirkt. Hei. habe - im Gegensatz zu ihr - gewußt, daß W. ein Bordell betrieben habe und das Darlehen für den Erwerb des Schiffs als schwimmendes Bordell bestimmt gewesen sei. Der Beklagten seien die desolaten Vermögensverhältnisse des W. sowie dessen Konkurs bekannt gewesen; deswegen habe die Beklagte selbst den Kredit nicht unmittelbar an W. gewähren wollen. Sie, die Klägerin, sei in wirtschaftlichen Dingen unerfahren und hilflos gewesen. Hei. habe es gleichwohl pflichtwidrig unterlassen, sie über den Verwendungszweck des Darlehens und die Risiken der Darlehensgewährung aufzuklären.

8

Die Beklagte hat eine Verletzung der Aufklärungspflichten, ein kollusives Zusammenwirken des Hei. mit B. und W., sowie die Kenntnis von der schlechten Vermögenslage des W. bestritten und vorgetragen, aus der angestrebten Vercharterung des Schiffes hätten sich ohne Schwierigkeiten die Leistungen an die Klägerin erbringen lassen, die diese zur Tilgung des Kredites habe verwenden können. Nur der Untergang des Schiffes habe dieses Projekt zunichte gemacht.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

11

Der Beklagten stehen gegen die Klägerin weder Ansprüche aus dem Darlehensvertrag noch aus der Grundschuld zu. Gegen den Darlehensvertrag greift nämlich der von Amts wegen zu beachtende Einwand der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) durch.

12

1. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, damit die Grenzen der durch die Privatautonomie an sich gewährten Vertragsfreiheit verletzt und deshalb gegen die guten Sitten verstößt, beantwortet sich nach einer Gesamtwürdigung des Geschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (BGH Urteil vom 27. Januar 1988 VIII ZR 155/87 = NJW 1988, 1373, 1374) [BGH 27.01.1988 - VIII ZR 155/87]. Auch bei einem Rechtsgeschäft das in sich selbst sittlich indifferent ist, kann sich daher eine Sittenwidrigkeit aus seinen Begleitumständen, insbesondere den ihm zugrundeliegenden Motiven und den mit ihm verfolgten Zwecken, ergeben. Danach gilt hier:

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a) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme in den Tatsacheninstanzen steht fest, daß durch das Darlehen, das die Beklagte der Klägerin gewährte... und diese an ihren "Geschäftspartner" W. weiterleitete, der Erwerb des Schiffes und dessen Umbau in ein "schwimmendes Bordell" ermöglicht werden sollten. Der Betrieb dieses "schwimmenden Bordells" war jedoch nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

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aa) Insoweit gelten die nachstehenden Grundsätze aus dem Urteil des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 1987 (4 StR 267/87 = BGHRSt StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1 m.w.Nachw.): Nach dem klaren Wortlaut der Gesetzesvorschrift ist jede die Prostitutionsausübung fördernde Maßnahme im Rahmen einer Einrichtung, die betriebsartig ausgestaltet ist, strafbar; nur wenn es sich um Einrichtungen handelt, die sich auf die bloße Gewährung von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen beschränken, ist eine Strafbarkeit nicht gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB treffen somit nicht nur auf Maßnahmen zu, die im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung von Prostituierten geführt haben, sondern sie beziehen sich auf alle Förderungsmaßnahmen im Rahmen einer derartigen betrieblichen Einrichtung unabhängig davon, ob eine Gefährdung feststellbar ist oder nicht. Durch diese. Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt hat der Gesetzgeber bewußt - wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis einer Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber eines Bordellbetriebes im Einzelfall - typische Verhaltensweisen, hinter denen sich derartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen, als solche wegen ihrer generellen Gefährlichkeit pönalisieren wollen. Straflos geblieben sind lediglich Förderungsmaßnahmen im Rahmen von Zimmervermietungen und solchen Nebenleistungen, wie sie im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe oder bei privater Zimmervermittlung üblich sind. Maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung der strafbaren Förderung der Prostitution ist danach, ob die Einrichtung, in der die Prostituierten tätig sind, nach Art eines Betriebes organisiert ist. Eine derartige Einrichtung ist generell geeignet, Prostituierte weiterhin in ihre Tätigkeit zu verstricken und sie davon abzuhalten, die Prostitutionsausübung aufzugeben.

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bb) Im vorliegenden Fall wurde eine solche betriebliche Struktur bereits dadurch geschaffen, daß die Personen, die dort der Prostitution nachgingen, an Bord eines Seeschiffes verbracht wurden, das in Auslandsgewässern auf Kreuzfahrt gehen sollte. Dadurch wurden sie organisatorisch in eine Art "Freizeiteinrichtung" eingegliedert und so einem über die bloße Gewährung von Wohnung und Aufenthalt hinausgehenden Einfluß ausgesetzt, ob, wann und wie sie ihrer Tätigkeit nachzugehen hatten. Die solchermaßen organisierte Förderung der Prostitution überschreitet die Grenze zur Strafbarkeit (vgl. Laufhütte in LK, 10. Aufl. 1988, StGB § 180 a Rn. 11).

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cc) Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen ist ferner davon auszugehen, daß W. sich mit dem "schwimmenden Bordell" eine feste Einnahmequelle verschaffen wollte, also gewerbsmäßig i.S. des § 180 a Abs. 1 StGB handelte. Unerheblich ist, daß das Schiff formal verchartert war; für eine "Leitung" des Betriebes reicht es aus, wenn W. an Bord den bestimmenden Einfluß auf den Einsatz des Schiffes nahm.

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b) Zwar ist nicht jedes Rechtsgeschäft, das einen Bezug zur Prostitution aufweist, schlechthin sittenwidrig und damit nichtig. So werden in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bordellpachtverträge als wirksam angesehen, sofern der betreffende Betrieb nicht gegen § 180 a StGB verstößt (vgl. BGHZ 63, 365 [BGH 08.01.1975 - VIII ZR 126/73]); nach ähnlichen Maßstäben beurteilt sich die Wirksamkeit von Miet- und Pachtverträgen mit Prostituierten oder von Gesellschaftsverträgen, die auf den Betrieb eines Bordells gerichtet sind (BGH Urteil vom 16. Mai 1988 - II ZR 316/87 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Bordell 2). Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn durch den Betrieb des Bordells einer der in § 180 a StGB normierten Straftatbestände erfüllt wird.

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Das dieser Strafnorm zugrundeliegende Unwerturteil bewirkt auch im zivilrechtlichen Bereich, daß Rechtsgeschäfte, die der Förderung solchermaßen strafbaren Tuns zu dienen bestimmt sind, als sittenwidrig angesehen werden müssen und den Schutz der Rechtsordnung nicht verdienen.

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c) Dem Filialleiter Hei., der die Kreditverhandlungen mit der Klägerin führte, war der Verwendungszweck des Darlehens bekannt (Aussage vor dem Landgericht vom 12. März 1985: Das Darlehen habe eindeutig für ein schwimmendes Bordell verwendet werden sollen; vom 20. August 1988 vor dem Berufungsgericht: Es sei die Rede von einem Schiff gewesen und davon, daß dieses ein schwimmendes Bordell werden sollte). Er wußte somit, daß mit dem Darlehen die wirtschaftliche Grundlage für den Bordellbetrieb geschaffen wurde. Dafür ist es unerheblich, daß Darlehensnehmer die Klägerin und nicht der Bordellbetreiber W. selbst war. Denn die Zwischenschaltung der Klägerin änderte nichts daran, daß die Darlehensvaluta entsprechend der von vorneherein zwischen allen Beteiligten - der Beklagten, der Klägerin und W. - bestehenden Gesamtkonzeption letztlich für W. und dessen Bordellschiff bestimmt war, die Tilgung allein aus den Erträgen dieses Unternehmens geleistet werden sollte und die Klägerin zugleich die Sicherheit stellte, die W. nicht bieten konnte. Nur in diesem Sinne kann die ausdrückliche Hervorhebung im Text des Darlehensvertrages verstanden werden, daß das Darlehen für eine "Betriebsinvestition" zweckgebunden sei (Nr. 2 des Darlehensvertrages); diese von vorneherein bestehende enge Verbindung zu W. zeigt sich insbesondere auch darin, daß die Darlehensvaluta direkt an ihn ausgezahlt wurde. Daher beeinträchtigte die Einschaltung der Klägerin den Charakter der von der Beklagten durchgeführten Finanzierung als objektive Förderung und Ermöglichung des Bordellbetriebs nicht. Es handelte sich auch nicht etwa um ein bloßes untergeordnetes Hilfsgeschäft, das nur einen entfernten Zusammenhang mit dem verbotenen Unrecht aufwies (wie es der Senat etwa bei der Lieferung von Getränken für einen Bordellbetrieb entschieden hat, vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 1/86 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Bordell 1); vielmehr hing hier die gesamte Existenz des Betriebes von der Bereitstellung der finanziellen Mittel durch die Beklagte ab und profitierte die Beklagte unmittelbar von den durch die verbotene Tätigkeit zu erzielenden Einnahmen, indem daraus die Rückzahlung der Darlehnsraten aufgebracht werden sollte und außerdem vorrangig die bei der Beklagten bestehenden Altschulden des W. abgelöst wurden.

20

d) Die Kenntnisse und das Handeln des Filialleiters Hei. muß sich die Beklagte in vollem Umfang zurechnen lassen. Der Filialleiter war - zumindest - Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Er handelte bei den Kreditverhandlungen in Erfüllung seiner Aufgaben und nicht etwa nur "bei Gelegenheit" der ihm zustehenden Verrichtungen. Die Einstandspflicht der Bank gemäß § 278 BGB beschränkt sich nicht auf die rechtsgeschäftliche Betätigung ihrer Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht, sondern kann sogar Handlungen erfassen, die Erfüllungsgehilfen unter Mißbrauch der ihnen anvertrauten Stellung pflichtwidrig vornehmen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 92/88 = WM 1990, 98 [BGH 19.10.1989 - III ZR 92/88]). Dementsprechend ist das Handeln der Beklagten, nämlich der Abschluß des Darlehensvertrags, hier als sittenwidrig einzustufen. Dafür ist es nicht erforderlich, daß Hei. das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit gehabt hatte; es reichte vielmehr, daß er die Tatumstände kannte, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergab (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 1988 aaO. m.w.Nachw.).

21

2. Allerdings richtete sich dieser Sittenverstoß der Beklagten nicht gegen die Klägerin als die Vertragspartnerin, sondern gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung strafbarer Handlungen. Bei solchen Fallgestaltungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die mit der Nichtigkeitsfolge bewehrte Sanktion des § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann eingreift, wenn alle Beteiligten des Rechtsgeschäfts subjektiv sittenwidrig handeln (RGZ 114, 338; BGH Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 257/62 = WM 1964, 1086, 1087; Urteil vom 27. Januar 1966 - VII ZR 16/64 = WM 1966, 495, 496). Bei der Klägerin haben die Tatsacheninstanzen eine Kenntnis von dem Verwendungszweck des Schiffs indes nicht festgestellt. Das Landgericht hat es im Gegenteil für erwiesen gehalten, daß die Klagerin insoweit ahnungslos gewesen ist; auch das Berufungsgericht ist nicht von einer Kenntnis der Klägerin ausgegangen. Nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls vermag sich dieser Umstand hier indessen nicht zugunsten der Beklagten auszuwirken. Das Berufungsgericht hat nämlich in rechtsfehler freier tatrichterlicher Würdigung weiter festgestellt, die Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Klägerin den Bordellbetrieb des W. und den beabsichtigten Einsatz des Schiffes im Mittelmeer nicht gekannt habe. Daraus folgt mithin, daß die Beklagte annehmen mußte, die Klägerin habe von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen Kenntnis gehabt. Aus der Sicht der Beklagten war es demnach so, daß ein sittenwidriges Handeln auch auf seiten der Klägerin vorgelegen hatte. Hätten sich die Dinge tatsächlich so verhalten, wie die Beklagte angenommen hatte, wäre das Geschäft allseits sittenwidrig und damit nichtig gewesen. Der Umstand, daß diese Erwartung möglicherweise irrig gewesen ist, vermag die Beklagte, was die Wirksamkeit des Geschäfts angeht, nicht besser zu stellen, als wenn sich ihre Vorstellungen als zutreffend erwiesen hätten. Die Beklagte muß sich insoweit daran festhalten lassen, daß aus ihrer Sicht die Klägerin von vorneherein, wie oben (l c) ausgeführt, in die sittenwidrige Gesamtkonzeption unlösbar einbezogen war. Daß die Klägerin - unerkannt - gutgläubig gewesen ist, kann daher für die Beklagte keine weitergehenden vertraglichen Ansprüche begründen, als es der Fall gewesen wäre, wenn das Geschäft den von der Beklagten beabsichtigten oder zumindest in Kauf genommenen sittenwidrigen Gesamtcharakter gehabt hätte.

22

3. Dementsprechend muß eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien stattfinden.

23

a) Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückgewähr der empfangenen Darlehensvaluta ist hier nicht bereits nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob sich die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung schon daraus ergibt, daß die Darlehensvaluta von vorneherein nicht endgültig im Vermögen der Klägerin verbleiben sollte, sondern ihr nur zu einem vorübergehenden Zweck gewährt worden war (vgl. in diesem Sinne zu einem Beteiligungsdarlehen an einem Bordellbetrieb: OLG München MDR 1977, 228; ferner zum Wucherdarlehen: Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 [BGH 02.12.1982 - III ZR 90/81]). Selbst wenn angenommen wird, daß das zu einem sittenwidrigen Zweck gewährte Darlehen auch hinsichtlich der Valuta grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 817 Satz 2 BGB fallen kann, wie es die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen für ein zu verbotenen Spielzwecken gegebenes Darlehen entschieden hat (OLG Nürnberg MDR 1978, 669 [OLG Nürnberg 19.01.1978 - 8 U 110/77]; vgl. auch BGH Urteil. vom 17 - 9. Februar 1961 - VII ZR 183/59 = WM 1961, 530), greift gegen einen Anspruchsausschluß die Erwugung durch, daß damit der sittenwidrige, von der Rechtsordnung mißbilligte Zweck gleichsam legalisiert würde; der Bordellbetreiber könnte das Kapital nämlich endgültig behalten und auf Dauer zur Fortsetzung des Betriebes nutzen. Insoweit gebührt, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat, im Widerstreit zwischen der rechtspolitisch problematischen und in ihrem Anwendungsbereich umstrittenen Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB und der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB der letzteren der Vorrang (BGHZ 41, 341, 344).

24

b) Die Klägerin ist gleichwohl nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet. Sie ist nämlich - unbeschadet des Umstandes, daß die Darlehensvaluta kurzfristig auf ihrem Konto geruht hat, - zu keinem Zeitpunkt in die tatsächliche Verfügungsmacht über den Betrag von 200.000 DM gelangt. Dieser wurde vielmehr, wie von vornherein zwischen allen Beteiligten geplant, direkt an W. ausgezahlt. Dadurch wurde die Klägerin auch nicht etwa von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber W. befreit; denn ein rechtswirksamer Anspruch des W. gegen die Klägerin, von dieser die Mittel für den Ausbau seines verbotenen "schwimmenden Bordellbetriebes" zu erhalten, war zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Dabei ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Klägerin im Verhältnis zu W. gutgläubig gewesen ist, was den Verwendungszweck des Geldes betraf. Selbst wenn sie Opfer einer Täuschung oder einer Drohung geworden ist und es gleichwohl unterlassen hat, den Vertrag mit W. nach § 123 BGB anzufechten, hätte jeglichem Anspruch des W. gegen sie der allgemeine Arglisteinwand (§ 242 BGB) entgegengestanden, mit der Folge, daß es auf seiten des W. an einem Rechtsgrund für den Empfang des von der Klägerin gewährten Darlehens fehlte (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegenstand der Bereicherung kann daher bei der Klägerin lediglich der durch die Überweisung selbst entstandene gegen W. gerichtete Anspruch auf Rückzahlung gewesen sein (vgl. zu dem ähnlichen Fall eines "Doppelmangels im Dreiecksverhältnis" zuletzt Senatsurteil vom 1. Juni 1989 III ZR 261/87 = BGHR BGB § 812 Abs. 1 Darlehenskapital 1 m.w.Nachw.). Die Abtretung dieses Anspruchs hat die Klägerin der Beklagten indes bereits in ihrem Klageantrag angeboten.

25

c) Umgekehrt ermangelte die Bestellung der Grundschuld infolge der Nichtigkeit des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäftes eines Rechtsgrundes. Die Beklagte ist der Klägerin daher zur Rückgabe der Grundschuld nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.

26

4. Nach alledem ist die Klage begründet, ohne daß es auf die von den Vorinstanzen erörterte Frage einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ankommt.

27

5. Der Klageantrag ist seinem Wortlaut nach auf "Freistellung" von der Darlehensverbindlichkeit gerichtet; entsprechend lautet der Tenor des landgerichtlichen Urteils. Tatsächlich geht es indes nicht um die Befreiung der Klägerin von Ansprüchen, die von Dritten gegen sie geltend gemacht werden, sondern um die mit der Abtretung des titulierten Anspruchs gegen W. verknüpfte Feststellung, daß sonstige Ansprüche der Beklagten nicht bestehen. Das Klagebegehren ist daher sinngemäß als Anspruch auf ein negatives Schuldanerkenntnis der Beklagten auszulegen (§ 397 Abs. 2 BGB); dem hat der Senat durch Neufassung der Urteilsformel Rechnung getragen.